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EuGH: Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und Anschriften von Filesharing-Nutzern zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig

EuGH
Urteil vom 17.06.2021
C-597/19
Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited gegen Telenet BVBA,
Beteiligte: Proximus NV, Scarlet Belgium NV


Der EuGH hat entschieden, dass die systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und Anschriften von Filesharing-Nutzern an Rechteinhaber zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Inhaber geistiger Rechte oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Der Auskunftsantrag eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums darf nicht missbräuchlich sein und er muss gerechtfertigt und verhältnismäßig sein Das Unternehmen Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited (im Folgenden: Mircom) stellte bei der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) einen Auskunftsantrag gegen die Telenet BVBA, einen Internetzugangsanbieter. Dieser Antrag ist auf eine Entscheidung gerichtet, mit der Telenet verpflichtet wird, die Daten zur Identifizierung ihrer Kunden auf der Grundlage der von einem spezialisierten Unternehmen im Auftrag von Mircom erhobenen IP-Adressen vorzulegen. Die Internetanschlüsse von Kunden von Telenet wurden dazu genutzt, in einem Peer-to-Peer-Netz über das BitTorrent-Protokoll Filme aus dem Repertoire von Mircom zu teilen. Telenet tritt dem Antrag von Mircom entgegen.

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof als Erstes gefragt, ob das Teilen von Segmenten einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, in einem Peer-toPeer-Netz eine öffentliche Wiedergabe nach dem Unionsrecht darstellt. Als Zweites wollte es wissen, ob einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangt, die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe offenstehen, um die Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, z. B. durch die Einholung von Informationen. Als Drittes hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung ersucht, ob die Art und Weise, in der die IP-Adressen der Kunden durch Mircom gesammelt werden, und die Übermittlung der von Mircom bei Telenet angefragten Daten zulässig sind.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof erstens, dass ein Hochladen von Segmenten einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz wie das in Rede stehende eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Unionsrechts darstellt. Zweitens kann ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom das System zum Schutz dieser Rechte in Anspruch nehmen,
aber sein Auskunftsantrag muss insbesondere nicht missbräuchlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Drittens sind die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern eines Peer-to-peer-Netzes und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof, der sich bereits zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Kontext des Urheberrechtsschutzes geäußert hat, stellt erstens klar, dass es sich um eine „öffentliche Zugänglichmachung eines Werks“ handelt, wenn die zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, unter Nutzung eines Peer-to-Peer-to-Peer-Netzes hochgeladen werden, auch wenn diese Segmente als solche nicht nutzbar sind und das Hochladen automatisch erfolgt, sofern der Nutzer sein Einverständnis mit der Filesharing-Software BitTorrent-Client erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

Jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes kann die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen Nutzer verfügbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Durch das Herunterladen der Segmente einer Datei macht er sie zugleich für das Hochladen durch andere Nutzer zugänglich. Er muss auch keine Mindestmenge an Segmenten herunterladen. Jede Handlung, mit der er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken verschafft, kann eine Zugänglichmachung darstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche Handlung, weil sie auf eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten abzielt, eine recht große Zahl von Personen betrifft und gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Mit dieser Auslegung soll der angemessene Ausgleich zwischen den Interessen und Grundrechten der Inhaber von Rechten
des geistigen Eigentums einerseits und den Interessen und Grundrechten der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits gesichert werden.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der diese Rechte im Wege einer Forderungsabtretung erworben hat und sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangen möchte, grundsätzlich die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zustehen können, es sei denn, sein Antrag ist missbräuchlich. Die etwaige Feststellung eines solchen Missbrauchs unterliegt der Würdigung durch das vorlegende Gericht, das zu diesem Zweck z. B. prüfen könnte, ob tatsächlich Klagen erhoben worden sind, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wurde. Insbesondere kann ein Auskunftsantrag wie der von Mircom nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil er in einem vorgerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Mit dieser Auslegung möchte der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau für das geistige Eigentum im Binnenmarkt gewährleisten.

Der Gerichtshof entscheidet drittens, dass das Unionsrecht grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern (vorgelagerte Datenverarbeitung), noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften der Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten im Hinblick auf eine Schadensersatzklage übermittelt werden (nachgelagerte Datenverarbeitung). Die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge müssen jedoch gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht missbräuchlich und in einer nationalen Rechtsvorschrift vorgesehen sein, die die Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht beschränkt. Der Gerichtshof stellt klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung für eine Gesellschaft wie Telenet begründet, personenbezogene Daten an Privatpersonen zu übermitteln, damit diese vor den Zivilgerichten Urheberrechtsverstöße verfolgen können. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche Verpflichtung vorzusehen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die von einem Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, von dem Endgerät dieses Nutzers aus auf die Endgeräte anderer Nutzer dieses Netzes hochgeladen werden, obwohl diese Segmente als solche erst nach dem Herunterladen eines bestimmten Prozentsatzes aller Segmente nutzbar sind. Unerheblich ist, dass dieses Hochladen aufgrund der Konfiguration der Filesharing-Software BitTorrent-Client durch die Software automatisch erfolgt, wenn der Nutzer, von dessen Endgerät aus das Hochladen erfolgt, sein Einverständnis mit dieser Software erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

2. Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass eine Person, die vertragliche Inhaberin bestimmter Rechte des geistigen Eigentums ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen mutmaßliche Verletzer geltend macht, die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe grundsätzlich in Anspruch nehmen kann, es sei denn, es wird aufgrund der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie und auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Prüfung festgestellt, dass ihr Antrag missbräuchlich ist. Ein auf Art. 8 der Richtlinie gestützter Auskunftsantrag ist insbesondere auch dann abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP‑Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern, noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften dieser Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten übermittelt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einem Zivilgericht eine Schadensersatzklage wegen eines Schadens zu erheben, der von diesen Nutzern verursacht worden sein soll, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge des Rechtsinhabers oder des Dritten gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sind und ihre Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung haben, die die Tragweite der Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieser Richtlinie in geänderter Fassung beschränkt.



Alle Jahre wieder: Mahnbescheid in Filesharing-Angelegenheiten - Ruhe bewahren - Widerspruch einlegen - Fristen beachten

Wie immer zum Ende des Jahres werden derzeit zahlreiche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten erlassen. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren. Auch wer bislang noch nicht anwaltlich beraten wird, sollte sich juristisch beraten lassen.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr.

Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"

Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten


Filesharing: Mahnbescheid zum Weihnachtsfest - Widerspruch einlegen - Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch bestätigt

Aufgrund der zahlreichen Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten zum Jahresende und passend zum Weihnachtsfest, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden sollte.

Auch wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben sollten, kann gegen diesen ebenfalls noch Einspruch eingelegt werden.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid (oder Vollstreckungsbescheid) bedeutet nicht, dass das Gericht der Ansicht ist, dass der geltend gemachte Anspruch besteht.

Siehe auch "Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten" .



Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten

Zum Jahresende häufen sich wieder einmal Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten. Oft geschieht dies zunächst einmal, um die zum Jahresende drohende Verjährung zu unterbrechen. Häufig gehen die Verfahren - jedenfalls in den von uns betreuten Fällen - nicht in ein Klageverfahren über.

Wichtig: Ruhe bewahren und binnen 14 Tagen nach Zustellung (= Datum auf dem gelben Umschlag) Widerspruch einlegen.

Siehe zum Thema auch "Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten"

BGH: Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus

BGH
Beschluss vom 16.05.2013
I ZB 44/12


Der BGH hat seine Rechtsprechung, wonach ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt, nochmals bestätigt (siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - I ZB 80/1 : In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend). Entscheidend ist allein, dass der Provider, von dem Auskunft verlangt wird, in gewerblichem Ausmaß tätig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten

Wieder einmal nutzen derzeit die fleißigen Filesharing-Abmahner die Ferienzeit, um Mahnbescheide zu erwirken. Dabei wird offenbar darauf spekuliert, dass die Adressaten aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit die 14tägige Widerspruchsfrist versäumen. Die Abmahner haben dann die Möglichkeit einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen und gelangen so in Besitz eines vollstreckbaren Titels (gegen den natürlich auch noch binnen 14 Tagen Einspruch eingelegt werden kann).


Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren.Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr. Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.


LG Frankfurt: Vermieter haftet nicht Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters

LG Frankfurt
Urteil vom 28.06.2013
2-06 O 403/12


Das LG Frankfurt hat völlig zutreffend entschieden, dass ein Vermieter nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters haftet, auch wenn der Internetanschluss auf Namen des Vermieters läuft. Vorliegend ging es um eine Ferienwohnung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers für den Ehepartner in Filesharing-Fällen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen bekannt sind

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.03.2013
11 W 8/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden das der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer in Filesharung-Fällen nicht für Rechtsverletzungen des Ehepartners haftet, sofern dem Anschlussinhaber keine Rechtsverletzungen bekannt sind. Eine allgemeine Überwachungspflicht gibt es - so das Gericht - nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zur (fehlenden) Störerhaftung von Eltern für Ihre Kinder in Filesharing-Fällen liegt im Volltext vor - Morpheus

BGH
Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Morpheus
BGB § 832 Abs. 1; UrhG § 97


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht über diese wichtige Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits
dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht

BGH
Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Morpheus


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes (hier: 13 Jahre) nicht als Störer für illegales Filesharing haften, wenn die Eltern ihr Kind über die Rechtswidrigkeit belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind das Verbot missachtet.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht" vollständig lesen

LG Köln: Keine generelle (Störer-)Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Filesharing-Programmen

LG Köln
Urteil vom 24.10.2012
28 O 391/11


Das LG Köln hat erneut eine Klage gegen einen Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Filesharing-Programmen abgewiesen. Das Gericht führt zu Recht aus, das der Inhaber eine Internetanschlusses nicht generell als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet.

BGH: In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend

BGH
Beschluss vom 19.04.2012
I ZB 80/1
Alles kann besser werden


Der BGH hat mit diesem mehr als fragwürdigen Beschluss entschieden, dass in Filesharingfällen praktisch immer ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Provider auf Herausgabe der Nutzerdaten gemäß § 101 UrhG besteht. Nach Ansicht des BGH muss die Rechtsverletzung nicht ein gewerbliches Ausmaß erreichen. Dieses Kriterium ist - so der BGH - bedeutungslos. Die Entscheidung des BGH ist falsch, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend" vollständig lesen

AG Frankfurt: Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzung, wenn Ehepartner Filesharing-Programm verwendet

AG Frankfurt
Urteil vom 25.05.2012
32 C 157/12


Auch das AG Frankfurt hat zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die der Ehepartner durch Nutzung von Filesharing-Programmen begeht. Das AG Frankfurt vertritt somit die gleiche Ansicht, wie sie bereits kürzlich vom OLG Köln geäußert wurde. Es bleibt zu hoffen, dass sich weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden.

OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel

OLG Köln
Beschluss vom 25.11.2011
6 W 260/11


Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit auch kein Anspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Provider auf Auskunft über die Identität des geloggten Anschlussinhabers besteht, wenn als Urheberrechtsverletzung lediglich das sharen von einem Musiktitel gerügt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Hiernach liegt die für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, die aus europa- (Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14) und verfassungsrechtlichen Grün­den (BVerfGE 125, 260 [Rn. 261] – Vorratsdatenspeicherung) einiges Gewicht haben muss, noch nicht in der bloßen Teilnahme der unbekannten Rechtsverletzer an einer sogenann­ten Internettauschbörse. Vielmehr muss das zugänglich gemachte Werk auch für sich genommen von hinreichendem kommerziellen Wert sein, was wenigstens voraussetzt, dass eine einiger­maßen umfangreiche Datei – nach der Gesetzesbegründung ein Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) – während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird. Die abweichende Auffassung des Landgerichts (Beschluss vom 12.7.2011 – 7 O 1310/11) und Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11; das Bereitstellen umfangreicher Mitschnitte eines Kinofilms über das Internetvideoportal YouTube nicht als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ansehend dagegen Beschluss vom 17.11.2011 – 29 U 3496/11) berücksichtigt – nach Ansicht des Senats – bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu wenig das legitime Interesse der Anschlussinhaber am Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Tonträgerhersteller an einer Aufklärung von Rechtsverletzungen, wenn deren wirtschaftliches Gewicht (die in der Summe nicht unerheblich sein mag) und subjektiver Unrechtsgehalt in dem vom Anschluss­inhaber (nicht notwendig schuldhaft) veranlassten Einzelfall gering erscheint."

Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde beim BGH zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhalten wird, sich zum "gewerblichen Ausmaß" von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen zu äußern.


Die vollständigen Entscheidungsgründe finden Sie hier:

"OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel" vollständig lesen

OLG Köln: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner - Filesharing

OLG Köln
Urteil vom 16.05.2012
6 U 239/11

Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner oder andere volljährige Familienangehörige haftet, die den Internetanschluss für Filesharing nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte erst kürzlich ähnliche Bedenken gegen eine automatische Haftung des Anschlussinhabers geäußert.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:
"Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

"OLG Köln: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner - Filesharing" vollständig lesen