OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel
OLG Köln
Beschluss vom 25.11.2011
6 W 260/11
Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit auch kein Anspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Provider auf Auskunft über die Identität des geloggten Anschlussinhabers besteht, wenn als Urheberrechtsverletzung lediglich das sharen von einem Musiktitel gerügt wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Hiernach liegt die für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, die aus europa- (Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14) und verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfGE 125, 260 [Rn. 261] – Vorratsdatenspeicherung) einiges Gewicht haben muss, noch nicht in der bloßen Teilnahme der unbekannten Rechtsverletzer an einer sogenannten Internettauschbörse. Vielmehr muss das zugänglich gemachte Werk auch für sich genommen von hinreichendem kommerziellen Wert sein, was wenigstens voraussetzt, dass eine einigermaßen umfangreiche Datei – nach der Gesetzesbegründung ein Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) – während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird. Die abweichende Auffassung des Landgerichts (Beschluss vom 12.7.2011 – 7 O 1310/11) und Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11; das Bereitstellen umfangreicher Mitschnitte eines Kinofilms über das Internetvideoportal YouTube nicht als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ansehend dagegen Beschluss vom 17.11.2011 – 29 U 3496/11) berücksichtigt – nach Ansicht des Senats – bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu wenig das legitime Interesse der Anschlussinhaber am Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Tonträgerhersteller an einer Aufklärung von Rechtsverletzungen, wenn deren wirtschaftliches Gewicht (die in der Summe nicht unerheblich sein mag) und subjektiver Unrechtsgehalt in dem vom Anschlussinhaber (nicht notwendig schuldhaft) veranlassten Einzelfall gering erscheint."
Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde beim BGH zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhalten wird, sich zum "gewerblichen Ausmaß" von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen zu äußern.
Die vollständigen Entscheidungsgründe finden Sie hier:
"OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel" vollständig lesen
Beschluss vom 25.11.2011
6 W 260/11
Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit auch kein Anspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Provider auf Auskunft über die Identität des geloggten Anschlussinhabers besteht, wenn als Urheberrechtsverletzung lediglich das sharen von einem Musiktitel gerügt wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Hiernach liegt die für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, die aus europa- (Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14) und verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfGE 125, 260 [Rn. 261] – Vorratsdatenspeicherung) einiges Gewicht haben muss, noch nicht in der bloßen Teilnahme der unbekannten Rechtsverletzer an einer sogenannten Internettauschbörse. Vielmehr muss das zugänglich gemachte Werk auch für sich genommen von hinreichendem kommerziellen Wert sein, was wenigstens voraussetzt, dass eine einigermaßen umfangreiche Datei – nach der Gesetzesbegründung ein Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) – während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird. Die abweichende Auffassung des Landgerichts (Beschluss vom 12.7.2011 – 7 O 1310/11) und Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11; das Bereitstellen umfangreicher Mitschnitte eines Kinofilms über das Internetvideoportal YouTube nicht als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ansehend dagegen Beschluss vom 17.11.2011 – 29 U 3496/11) berücksichtigt – nach Ansicht des Senats – bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu wenig das legitime Interesse der Anschlussinhaber am Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Tonträgerhersteller an einer Aufklärung von Rechtsverletzungen, wenn deren wirtschaftliches Gewicht (die in der Summe nicht unerheblich sein mag) und subjektiver Unrechtsgehalt in dem vom Anschlussinhaber (nicht notwendig schuldhaft) veranlassten Einzelfall gering erscheint."
Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde beim BGH zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhalten wird, sich zum "gewerblichen Ausmaß" von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen zu äußern.
Die vollständigen Entscheidungsgründe finden Sie hier:
"OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel" vollständig lesen