Das LG Mainz hat entschieden, dass ein kommerzielles Unternehmen nicht als" Verband" firmieren darf. Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, da der Begriff "Verband" für eine Vereinigung steht, die eine gemeinsame Interessenvertretung entfaltet und auf eigenen Gewinn verzichtet. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Das LG Mainz hat entschieden, dass bei vorzeitiger berechtigter Kündigung eines Mobilfunkvertrages durch den Mobilfunkanbieter dieser einen Anspruch auf Schadensersatz unter Anrechnung ersparter Aufwendungen hat.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadensersatzansprüche eines Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz hatte in einer Klage eines Mobilfunkanbieter gegen einen gewerblichen Kunden über die Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadensersatzansprüche des Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu entscheiden (11 HK O 15/17).
Die Kammer hat die Ansprüche des Mobilfunkdienstanbieters teilweise als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen.
Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, wenn ein Kunde gegen eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters Beanstandungen erhebe, die innerhalb der Rügefrist von regelmäßig 8 Wochen ausreichend begründet wurden, so habe der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der Beanstandungen vorzunehmen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung habe der Dienstanbieter spätestens im Prozess darzulegen. Unterlasse der Dienstanbieter die gebotene technische Prüfung, könne er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen.
Der Mobilfunkdienstanbieter könne bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen. In dem Fall stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechne der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so müsse er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehörten die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen müsse. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte treffe den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast.
Da die Kammer diese Voraussetzungen teilweise nicht als erfüllt ansah, wies es die Klage des Mobilfunkdienstanbieters teilweise ab.
Das LG Mainz hat auf eine Klage des vzbv hin zu Recht entschieden, dass die LBS Nachbarn nicht zur Ermittlung von Daten von Immobilieninteressenten missbrauchen darf. Es liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen vor, wenn deren Nachbarn personenbezogene Daten an die LBS weiterleiten, ohne die Zustimmung einzuholen. Die LBS versprach den neugierigen Nachbarn für die Übermittlung der Daten eine Prämie von 250 EURO.
Die Pressemitteilung des vzbv:
"Die LBS Immobilien GmbH darf Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen, um die Daten möglicher Immobilieninteressenten zu erfragen. Auch Anschreiben mit der Aufforderung, eine mit persönlichen Daten Dritter ausgefüllte Antwortkarte zu übersenden, dürfen nicht verschickt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dieses Vorgehen der Wohnimmobilienvermittlung beanstandet und bekam nun vor Gericht Recht.
„Kennen Sie jemanden, der ein Haus, Grundstück oder eine Eigentumswohnung verkaufen oder kaufen möchte? Ihr Tipp ist uns 250 Euro wert!“
Mit dieser Aufforderung versuchte die LBS Immobilien GmbH, Daten möglicher Immobilieninteressenten zu gewinnen. Verbraucherinnen und Verbraucher wurden ermuntert, am Telefon oder auf vorgedruckten Antwortkarten die Namen, Adressen und Telefonnummern von Personen aus ihrem Umfeld anzugeben, die am Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert sein könnten. Für einen entsprechenden Hinweis versprach das Unternehmen bei Vertragsabschluss eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Die Informationen würden natürlich diskret behandelt, versicherte das Unternehmen. Eine Einwilligung des angeblichen Interessenten wurde dagegen nicht eingeholt. „Dieses Vorgehen ist ein massiver Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die heimliche Datenweitergabe könnte es zu Konflikten in der Nachbarschaft kommen“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.
Der vzbv hatte vor dem Landgericht Mainz gegen das unzulässige Geschäftsgebaren des Unternehmens geklagt. Die LBS Immobilien GmbH erkannte den Unterlassungsanspruch nun an.