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BGH: Grobe Beleidigung per SMS - Unterlassungsanspruch aber kein Schmerzensgeld bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.

BGH
Urteil vom 24.05.2016
VI ZR 496/15
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2;
StGB § 186


Der BGH hat entschieden, dass bei bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zwar ein Unterlassungsanspruch regelmäßig aber kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht. Ein ehemaliger Mieter hatte seinen ehemaligen Vermieter in einer SMS als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard" bezeichnet.

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15 - LG Duisburg - AG Wesel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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