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BGH: Telekommunikationsanbieter muss Kunden über Grundlagen der Tarifberechnung neuer Leistungen informieren - hier: mobiler Internetzugang

BGH
Urteil vom 15. 03.2012
III ZR 190/11
BGB § 241 Abs. 2, § 276


Der BGH hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter seine Kunden über Grundlagen der Tarifberechnung neuer Leistungen auf geeignete Weise informieren muss. Vorliegend hatte der Anbieter eines Mobilfunktarifs nachträglich einen mobilen Internetzugang eingeführt. Dieser wurde anders als der Sprachtarif nach Volumen und nicht nach Zeit abgerechnet.

Leitsatz des BGH:
Zu den Hinweispflichten eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet und für deren Entgeltberechnung andere Parameter verwendet als für die bisher angebotenen Dienste (hier: mobiler Internetzugang mit volumen- und nicht zeitabhängigem
Tarif).

BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11 - LG Duisburg - AG Duisburg

Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch in der vorliegenden Fallgestaltung bestand eine Hinweispflicht der Klägerin. Sie war gehalten, ihre Kunden bei Einführung des neuen Dienstes hinreichend deutlich - etwa durch ein Anschreiben, einen Hinweis auf den Rechnungen oder eine SMS - darüber zu unterrichten, dass der Zugang zum Internet per Mobilfunkgerät im Gegensatz zu den Telefonverbindungen nicht nach der Verbindungsdauer, sondern nach dem heruntergeladenen Datenvolumen berechnet wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste ein Durchschnittskunde bei der Erweiterung des Leistungsspektrums der Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie das Entgelt für den neuen Dienst nach anderen Parametern berechnen werde als für den Telefonverkehr, zumal bei der Internetnutzung über das Festnetz außerhalb von Pauschaltarifen eine zeitabhängige Entgeltberechnung zumindest weit verbreitet wird"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin:Wettbewerbsverstoß durch Gewinnspielteilnahmeformular und Weitergabe der Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte unzulässig

LG Berlin
Urteil vom 28.06.2011
16 O 249/10


Das LG Berlin hat auf Veranlassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbz) ein Teilnahmeformular für ein Gewinnnspiel für unzulässig erklärt, da dieses fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel nur möglich ist, wenn die Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt wird. Zudem rügte das Gericht, dass eine Erklärung, wonach die Weitergabe der Teilnehmerdaten zu Werbezwecken an beliebige Dritte gestattet wird, zu weit formuliert ist.


Aus der Pressemitteilung des vzbz heißt es:

"Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben. Ihre Teilnahme sollten sie zusammen mit ihrem Einverständnis zur Werbung per Klick auf ein Kästchen bestätigen. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der die Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte weitergereicht werden konnten."

OLG München: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe und Email-Werbung muss gesondert erfolgen und darf nicht mit anderen Hinweisen verbunden sein

OLG München
Urteil vom vom 21.07.2011
6 U 4039/10

Das OLG München hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 14.04.2011, I ZR 50/09 -
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
) nochmals klargestellt, dass die Einwilligungserklärung, zukünftig Werbung per Telefon oder Email erhalten zu wollen, nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf und mit gesonderter Erklärung erfolgen muss. Im dem hier entschiedenen Fall war die Zustimmung in einer "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" enthalten.

OLG Köln: Werbung per SMS ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Anschlussinhabers zulässig

OLG Köln
Beschluss vom 12.05.2011
6 W 99/11
Werbe-SMS

Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass die Zusendung einer Werbe-SMS nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anschlussinhabers zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in seiner geltenden Fassung setzt zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung durch unerwünschte Werbe-SMS – die bei eingeschaltetem Mobiltelefon durch einen Signalton angezeigt werden, von dem Empfänger vor dem Löschen regelmäßig gelesen werden müssen und die Speicherkapazität des Empfangsgeräts belasten (vgl. Koch in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 7 UWG, Rn. 281) – eine nicht nur mutmaßliche, sondern ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten voraus. Als Adressat wird regelmäßig der Anschlussinhaber anzusehen sein. Inwieweit es bei der vollständigen Überlassung des Mobiltelefonanschlusses an Dritte anders liegen kann, lässt der Senat offen. Nicht ausreichend ist jedenfalls die Einverständniserklärung eines an sich nicht zur Verfügung über den Mobiltelefonanschluss befugten Dritten (wozu auch die Eltern des Anschlussinhabers gehören können), der lediglich damit rechnet, dass der Anschlussinhaber die Zusendung einer für diesen Dritten bestimmten SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden wird – und zwar auch dann nicht, wenn diese Annahme der Sache nach zutrifft (wie dies bei den Zeuginnen L. und Q. der Fall gewesen zu sein scheint). Weil bei tatbestandsmäßigem Fehlen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten nach § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung "stets" anzunehmen "ist", kommt eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, nicht in Betracht (vgl. Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 7 Rn. 180)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Kein Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für GRPS-Verbindung bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte

LG Berlin
Urteil vom 18.07.2011
38 O 350/10


Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Mobilfunkbetreiber gegen seinen Kunden keinen Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für 15 GRPS-Verbindungen bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte hat.

Aus der Pressemitteilung des LG Berlin:
"Der Kunde hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.

Nach Auffassung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10,00 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Berlin finden Sie hier:

"LG Berlin: Kein Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für GRPS-Verbindung bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte" vollständig lesen

LG Kleve: Mobilfunkanbieter hat keinen Anspruch auf Roamingkosten von 6.000 EURO ohne deutlichen Warnhinweis

LG KLeve
Urteil vom 15.06.2011
2 O 9/11
Roaming


Das LG Kleve hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keinen Anspruch auf Zahlung von Roamingkosten in Höhe von 6.000 EURO hat, wenn dieser den Kunden nicht vorab durch einen deutlichen Wahrhinweise auf die hohen Roamingkosten hingewiesen hat.

Wir hatten bereits mehrfach über diese Problematik berichtet (Update: Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland) berichtet. In dem dort geschilderten und von uns betreuten Fall hat der Mobilfunkanbieter erst gar keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Kleve: Mobilfunkanbieter hat keinen Anspruch auf Roamingkosten von 6.000 EURO ohne deutlichen Warnhinweis" vollständig lesen

Update: Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland

Auch dieses Jahr drohen viele Mobilfunknutzer im Urlaub in die Kostenfalle zu tappen, wenn sie ihr Handy auch im Ausland nutzen. Die Mobilfunkbetreiber verlangen für die Mobilfunk- und Internetnutzung über das Mobilfunknetz im Ausland horrende Gebühren die in keinem Verhältnis zu den Kosten der Mobilfunkbetreiber stehen. Eine gesetzliche Höchstgrenze lässt leider immer noch auf sich warten.

Wir hatten im vergangenen Jahr in dem Beitrag "Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung" über einen solchen Fall berichtet und auf die Gefahren hingewiesen. Wir können nur nochmals empfehlen das Roaming im Ausland zu deaktivieren, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Klage hat der Mobilfunkanbieter in dem dort geschilderten Fall übrigens nicht erhoben. Wir gehen auch nicht mehr davon aus, dass der Mobilfunkbetreiber gerichtliche Schritte einleiten wird.

BGH: Opt-Out-Regelung für Zusendung von Werbemails und SMS unwirksam - Payback

Der BGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06 entschieden, dass die in den Teilnahmebedingungen des Rabattsystems Payback enthaltenen Regelungen zur Zusendung von Werbung per Email und SMS unwirksam sind. So sah das Anmeldeformular vor, dass sich der Nutzer damit einverstanden erklärt, Werbung per SMS und EMails zu erhalzen. Die Teilnehmer hatten lediglich die Möglichkeit durch ankreuzen eines Kästchen zu erklären, dass sie diese Einwilligung nicht erteilen ("Opt-Out-Lösung"). Der BGH fordert hingegen in Einklang mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte Erklärung, mit welcher der Kunde ausdrücklich einwilligt, dass er Werbung per Email oder SMS erhalten will ("Opt-In-Lösung"). Unbedenklich ist es hingegen, wenn der Anbieter eines Rabattsystems bei der Anmeldung die Angabe des Geburtsdatums verlangt sowie in den AGB geregelt ist, dass die Rabattpartner dem Anbieter die Rabattdaten übermitteln. Dies folgt schon aus der Zweckbestimmung des Vertrages.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier. "BGH: Opt-Out-Regelung für Zusendung von Werbemails und SMS unwirksam - Payback" vollständig lesen

BGH: Auskunftsanspruch bei unverlangt zugesandter Werbe-SMS

BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 – I ZR 191/04
SMS-Werbung


Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 191/04 entschieden, dass auch Verbraucher einen Anspruch gegen den Mobilfunkbetreiber auf Auskunft über den Absender einer unverlangt zugesandten Werbe-SMS haben. Dieser ist verpflichtet, dem Verbraucher Name und Anschrift des Absenders der Werbe-SMS mitzuteilen.

Die dazugehörige offizielle Pressemitteilung des BGH finden sie hier: "BGH: Auskunftsanspruch bei unverlangt zugesandter Werbe-SMS" vollständig lesen