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Bundesnetzagentur: Abschaltung diverser Rufnummern die für Fake-Hotlines zum betrügerischen Erfragen von Kreditkartendaten genutzt wurden

Die Bundesnetzagentur hat diverse Rufnummern, die für Fake-Hotlines zum betrügerischen Erfragen von Kreditkartendaten genutzt wurden, abgeschaltet.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur schaltet Fake-Hotlines ab

Die Bundesnetzagentur hat mehrere Rufnummern abgeschaltet, die für betrügerische Fake-Hotlines genutzt wurden. Dabei wurde vorgetäuscht, dass es sich um Hotlines verschiedener Fluggesellschaften handele. Die Rufnummern wurden auf gefälschten Internetseiten diverser Fluggesellschaften beworben.

"Wir gehen gegen solche Betrugsversuche vor. Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei den Fluggesellschaften direkt", rät Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Gefahr erheblicher Vermögensschäden
Die angeblichen Mitarbeiter der Fluggesellschaften versuchten auf den falschen Hotlines Personalausweisdaten, Kontoverbindungen und Kreditkartendaten zu erlangen. Regelmäßig wurden Betroffene dazu aufgefordert, eine Software zur Ermöglichung von Fernzugriffen herunterzuladen. Teilweise wurden Zahlungen an unbekannte Dritte ausgelöst. Der Bundesnetzagentur sind Schäden zwischen 200 Euro und 5.000 Euro bekannt.

Vorspiegelung eines Anrufs bei der tatsächlichen Hotline
Anlass für die Abschaltungen waren Beschwerden bei der Bundesnetzagentur beziehungsweisebei den Fluggesellschaften. Kunden wollten zur Umbuchung eines Fluges oder wegen Verlusts eines Gepäckstücks die Kundenhotline kontaktieren. Dabei wurden sie Opfer von Betrügern.

Die missbräuchlich genutzten Rufnummern wurden von den Tätern überwiegend unter Verstoß gegen Namens- und Markenrechte der Fluggesellschaften auf Internetseiten beworben und konnten über gängige Suchmaschinen gefunden werden.



BMJV: Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BMJV:

"BMJV veröffentlicht Entwurf eines Gesetzes für fairere Verbraucherverträge

Heute hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines Gesetzes für fairere Verbraucherverträge veröffentlicht.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht dazu:

„Verbraucherinnen und Verbraucher werden viel zu häufig abgezockt und übervorteilt. Undurchsichtige Vertragsstrukturen und kalkulierte Kostenfallen sind leider immer noch an der Tagesordnung. Dem wollen wir mit dem Gesetz für fairere Verbraucherverträge einen Riegel vorschieben. Lange Vertragslaufzeiten und in AGB versteckte automatische Vertragsverlängerungen um ein Jahr wollen wir verkürzen. Auf diese Weise ermöglichen wir Kundinnen und Kunden den schnelleren Wechsel zu günstigeren und attraktiveren Angeboten und stärken so ihre Wahlfreiheit. Zudem müssen telefonisch abgeschlossene Verträge über Strom- und Gaslieferungen künftig von den Verbraucherinnen und Verbrauchern schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden. Auf diese Weise werden sie besser vor aufgedrängten und untergeschobenen Verträgen geschützt.“

Die in dem heute vorgelegten Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen sollen die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber den Unternehmen weiter verbessern und erreichen, dass nicht nur der Vertragsschluss unter faireren Bedingungen erfolgt, sondern auch die Vertragsbedingungen ausgewogeneren Regelungen unterliegen.

Der Referentenentwurf sieht u.a. folgenden Maßnahmen vor:

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelte Abtretungsverbote für Geldforderungen sollen künftig unwirksam sein.

Durch AGB können nur noch kürzere Erstlaufzeiten und automatische Vertragsverlängerungen geregelt werden.
Für telefonisch abgeschlossene Fernabsatzverträge über Energielieferungen wird eine Bestätigungslösung eingeführt, d.h. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen Gas- und Stromlieferverträge schriftlich oder per E-Mail bestätigen, nachdem die Verträge auf einen Datenträger zur Verfügung gestellt wurden.

Unternehmer werden verpflichtet, Einwilligungen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren. Damit soll unerlaubte Telefonwerbung stärker bekämpft werden.
Die Fachkreise und Verbände haben die Möglichkeit, bis zum 24. Februar 2020 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen."


OLG Frankfurt: Werbung unter falschem Namen oder Pseudonym ist wettbewerbswidrig - Auftraggeber haftet nach § 8 Abs. 2 UWG nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung

OLG Frankfurt
Urteil vom 16.05.2019
6 U 3/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung unter falschem Namen oder Pseudonym
eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt. Der Auftraggeber haftet für den Werbenden gemäß § 8 Abs. 2 UWG nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus § 8 I, III Nr. 1 UWG i.V.m. § 5 I 1 UWG zu.

1.) Nach § 5 I 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 I 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

Die unwahre Namensangabe ist hier geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung kann es auf die Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen. Als geschäftliche Handlung des Unternehmers wird insoweit auch ein Verhalten vor oder bei Geschäftsabschluss erfasst, das sich erst bei Durchführung des Vertrages auswirkt. Insoweit ist es für die Anwendung von § 5 I UWG unerheblich, sollte die Angabe eines falschen Namens für die Eingehung vertragliche Ansprüche, hier also die Entscheidung für oder gegen ein Wechsel des Stromversorgers noch keine Rolle spielen, sondern erst später relevant werden. Es ist denkbar, dass der Verbraucher den Anbieter möglicherweise nicht gewechselt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er den richtigen Namen des Mitarbeiters nicht kennt. Diese Irreführungsgefahr wird entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch beseitigt, dass der fragliche Mitarbeiter immer unter dem falschen Namen auftritt. Unter diesen Umständen mag der Mitarbeiter zwar für die Antragsgegnerin zu identifizieren sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Verbraucher ein Interesse am richtigen Namen hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann er sicher sein, den Mitarbeiter beispielsweise in einem Prozess zutreffend als Zeugen benennen zu können. Auf eine etwaige sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin in einem derartigen Prozess zur Benennung des richtigen Namens muss er sich insoweit nicht verweisen lassen. Die Tatsache schließlich, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall der Name des Anrufers für die angerufene Kundin angeblich keine Bedeutung gehabt habe, ist ohne Relevanz. Entscheidend ist insoweit die mögliche Beeinflussung auch anderer Verbraucher in künftigen Fällen.

Soweit die Antragsgegnerin auf „Namensangabe“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2018, 59) verweist, so hat der Bundesgerichtshof dort entschieden, dass die Angabe des falschen Namens eines Unternehmensmitarbeiters wieder gegen § 112 Abs. 1 BGB noch gegen den speziellen Irreführungstatbestand des § 5 I 2 Nr. 3 UWG verstößt. Dies schließt jedoch in die Anwendung von § 5 I UWG nicht aus, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt hat.

2.) Die Antragsgegnerin ist für das Verhalten des Werbers A nach § 8 II UWG auch verantwortlich, da dieser als Beauftragter der Antragsgegnerin gehandelt hat.

Beauftragter ist jeder, der ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen Rechtsverhältnisses tätig ist. Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH WRP 2011,881, Rn. 54 - Sedo). Die Antraggegnerin hat hier mit ihrer Vertragspartnerin in Deutschland einen Vertriebsvertrag abgeschlossen (AG 1) und ihr detaillierte Vorgaben für die Art der Kundengewinnung gemacht. So enthält die Anl. 4 unter anderem Regelungen zur Einwilligung in der Kunden für Werbeanrufe sowie zur Rufnummernübermittlung. Weiterhin ergibt sich aus der Anlage AG 1, hier § 2, dass die Einschaltung von unter Vertriebspartnern wie im vorliegenden Fall ausdrücklich als erlaubt angesehen worden ist im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch bewiesen, dass sie auch ein tatsächlich Zugriff auf die Untervertriebspartner hat, dass ihr ja möglich war, sogar von dem Untervertriebspartner in der Türkei nicht nur den Arbeitsvertrag des Zeugen A, zu erhalten, sondern auch den Audiomitschnitt des Gesprächs mit der Kundin der Antragstellerin.

Entgegen Ihrer Auffassung kann die Tatsache, dass sie mit ihren Subunternehmern Verträge abgeschlossen hat, die ein entsprechendes Verhalten ausschließen sollen, die Antragsgegnerin nicht entlasten. § 8 II UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit (BGH GRUR 2011,543, Rn. 13 - Änderung der Voreinstellung III). Der Unternehmensinhaber kann sich also nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Mitarbeiters oder Beauftragten nicht gekannt oder nicht verhindern können. Der Inhaber des Unternehmens, dem die geschäftlichen Handlungen zugutekommen sollen, soll sich nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Seine Haftung rechtfertigt sich daraus, dass durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft. Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, soll er auch die damit verbundenen und in gewisser Weise auch beherrschbaren Risiken tragen. Darauf, ob diese Risiken im Einzelfall für ihn tatsächlich beherrschbar sind, kommt es nicht an."




BGH: Schadensersatz bei unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 UWG umfasst nicht Schaden durch Vertragsabschluss - Zum Schutzbereich von § 7 UWG

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 276/14
Lebens-Kost
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 4a; UWG aF § 4 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch bei unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 UWG nicht etwaige Schäden durch einen Vertragsabschluss umfasst. Der Schutzbereich von § 7 UWG umfasst nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer.

Leitsätze des BGH:

a) Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst sind.

b) Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die
belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.

c) § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14 - LG Bonn - AG Siegburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur schaltet Rufnummern eines Callcenters wegen Belästigung durch Werbeanrufe ab

Die Bundesnetzagentur hat diverse Rufnummern eines Callcenters nach § 67 Abs. 1 TKG wegen Belästigung durch Werbeanrufe abgeschaltet.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters wegen belästigender Anrufversuche an

Homann: "Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern werden wir nicht akzeptieren"

Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz der Verbraucher vor massenhaften, belästigenden Telefonanrufen die Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters angeordnet. Mehr als 300 Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über derartige Anrufe beklagt. Das Callcenter hat mit den als belästigend einzustufenden Anrufversuchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

"Mit der Abschaltung der Rufnummern setzen wir ein klares Zeichen. Eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch unerwünschte Telefonanrufe werden wir nicht akzeptieren", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die betroffenen Verbraucher berichteten, dass selbst sonntags und nachts das Telefon klingelte. Wenn sie das Gespräch annehmen wollten, war niemand in der Leitung. In einem Fall erhielt ein Betroffener von einer der nun abgeschalteten Rufnummern innerhalb von drei Tagen sogar 190 Anrufe, ein anderer innerhalb von fünf Tagen 210. Weitere Beschwerdeführer gaben an, fünf bis 20 Anrufversuche pro Tag erhalten zu haben. Bei Rückruf der angezeigten Rufnummern konnte teilweise ein Anrufbeantworter erreicht werden, der jedoch keinen Aufschluss über die Identität des Anrufers gab. Verbraucher, die darauf die Nachricht hinterließen, nicht mehr angerufen werden zu wollen, wurden trotzdem weiterhin kontaktiert. Bei den anderen Rufnummern erfolgte die Ansage: "Kein Anschluss unter dieser Nummer."

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass die unerwünschten und belästigenden Telefonanrufe auf den Einsatz eines sog. Predictive Dialers zurückzuführen sind. Bei einem Predictive Dialer handelt es sich um ein Wählprogramm, das überwiegend in Callcentern eingesetzt wird. Die Software wählt nach zuvor festgelegten Kriterien zahlreiche Rufnummern gleichzeitig an, oftmals bereits während sich der Callcenter-Mitarbeiter noch in einem Gespräch befindet. Sobald der erste Angerufene das Gespräch entgegennimmt, werden die Anrufe zu den anderen Teilnehmern abgebrochen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzuwählen. Der Einsatz eines Predictive Dialers soll insbesondere die Auslastung der Callcenter-Mitarbeiter optimieren und übernimmt die zeitaufwendige Aufgabe des Wählens.

"Das Anwahlverhalten geht hier zu Lasten der Angerufenen. Die Vielzahl der Telefonanrufe führt zu einer unzumutbaren Belästigung und bedeutet einen massiven Eingriff in die Privatsphäre", sagte Homann. "Ich appelliere an die Unternehmen, bei den Bemühungen um Effizienzsteigerungen nicht den Verbraucher aus dem Blick zu verlieren."

Die Bundesnetzagentur begrüßt in diesem Zusammenhang das Vorhaben von tekit Consult Bonn und TÜV Saarland. Diese haben einen einheitlichen Standard für aktives Telefonmarketing (TR100:2013) entwickelt. Der Standard stellt Regeln zum Einsatz von Predictive Dialern auf und bietet eine technische Überwachungsmöglichkeit. Auf diese Weise kann überprüft werden, ob die Regeln auch tatsächlich von den Callcentern eingehalten wurden. Hierin könnte eine effektive Lösung zur Selbstregulierung liegen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, überprüft die Bundesnetzagentur derzeit. Hierfür hat sie im März eine Marktumfrage durchgeführt, deren Auswertung in Kürze veröffentlicht wird.

Die belästigenden Telefonanrufe stellen eine rechtswidrige Nummernnutzung dar, welche die Bundesnetzagentur zum Einschreiten nach § 67 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) berechtigt. Danach kann die Bundesnetzagentur bei der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer die Abschaltung dieser Nummer gegenüber dem Netzbetreiber anordnen."


LG Düsseldorf: Auch Bestandskunden dürfen nicht ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden - Vodafone

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.07.2013
38 O 49/12
Vodafone


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch Bestandskunden nicht ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden dürfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte, die sich gemäß § 8 Absatz 2 UWG das Verhalten der für sie tätigen Werber zurechnen lassen muss, hat eine geschäftlich unlautere Handlung vorgenommen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wurde, nämlich einen Verbraucher ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin A hat in ihrer Aussage vom 05. März 2013 erklärt, sie sei Anfan ennbar. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit die Aussage vage oder ungenau sein soll. Es mag zutreffen, dass die Zeugin verärgert über die Beklagte war und ist. Der Grund hierfür dürfte allerdings gerade in dem Geschäftsgebaren liegen, das mit häuslichen Telefonanrufen verbunden und als unseriös empfunden wird.

Die Beklagte behauptet selbst nicht in substantiierter Weise, die Zeugin A habe ihr Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken erklärt. Damit steht der Verstoß gegen die gesetzliche Unterlassungspflicht fest. Der Verstoß ist geeignet und ausreichend, um die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zu begründen. Es bedarf daher keiner Aufklärung der vom Kläger weiter vorgetragenen Einzelfälle."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Unlautere Abowerbung der Axel Springer AG durch Brief mit Bitte um Rückruf nach Beendigung eines Zeitschriftenabonnements

LG Berlin
Urteil vom 17.02.2012
16 O 558/11

Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass eine unlautere Abowerbung für ein Zeitschriften-Abo vorliegt, wenn die Axel Springer AG ihre Kunden nach Kündigung bzw. Beendigung eine Zeitschriftenabonnements anschreibt und in dem Schreiben um Rückruf gebeten wird, da angeblich noch eine Frage aufgetreten sei. In dem folgenden Telefonat sollten die Ex-Kunden dann zu einer Verlängerung des Abos überredet werden.


Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg finden Sie hier:

LG Frankfurt: Unternehmen haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.08.2011
6 U 182/10


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmen nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers haftet. Dies gilt auch dann, wenn das Call-Center im Rahmen der Telefonakquise auch Personen anruft, die aus dem eigen Datenbestand des Call-Centers stammt.

Aus den Entscheidungsgründen :
"Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert, denn die Firma A GmbH ist als Beauftragte im Sinne dieser Vorschrift für die Beklagte tätig geworden. Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in einer Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit den Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat; ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch macht, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle (BGH GRUR 2011, 543, 544 – Änderung der Voreinstellung III)"

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss in einer gesonderten Zustimmungserklärung erfolgen

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 38/10
Zustimmung Telefonwerbung

Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass die Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung nur durch eine gesonderte Erklärung erfolgen kann. Es ist wettbwerbswidrig und unzulässig, wenn es im Rahmen eines Gewinnspiels heißt:
"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).",
da Telefonwerbung und Gewinnbenachrichtigung vermischt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert („Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254 Rn. 27-30).

Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht."


Das vollständige Urteil des BGH finden Sie hier:

LG Berlin:Wettbewerbsverstoß durch Gewinnspielteilnahmeformular und Weitergabe der Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte unzulässig

LG Berlin
Urteil vom 28.06.2011
16 O 249/10


Das LG Berlin hat auf Veranlassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbz) ein Teilnahmeformular für ein Gewinnnspiel für unzulässig erklärt, da dieses fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel nur möglich ist, wenn die Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt wird. Zudem rügte das Gericht, dass eine Erklärung, wonach die Weitergabe der Teilnehmerdaten zu Werbezwecken an beliebige Dritte gestattet wird, zu weit formuliert ist.


Aus der Pressemitteilung des vzbz heißt es:

"Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben. Ihre Teilnahme sollten sie zusammen mit ihrem Einverständnis zur Werbung per Klick auf ein Kästchen bestätigen. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der die Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte weitergereicht werden konnten."

OLG München: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe und Email-Werbung muss gesondert erfolgen und darf nicht mit anderen Hinweisen verbunden sein

OLG München
Urteil vom vom 21.07.2011
6 U 4039/10

Das OLG München hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 14.04.2011, I ZR 50/09 -
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
) nochmals klargestellt, dass die Einwilligungserklärung, zukünftig Werbung per Telefon oder Email erhalten zu wollen, nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf und mit gesonderter Erklärung erfolgen muss. Im dem hier entschiedenen Fall war die Zustimmung in einer "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" enthalten.

OLG Köln: Werbung per SMS ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Anschlussinhabers zulässig

OLG Köln
Beschluss vom 12.05.2011
6 W 99/11
Werbe-SMS

Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass die Zusendung einer Werbe-SMS nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anschlussinhabers zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in seiner geltenden Fassung setzt zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung durch unerwünschte Werbe-SMS – die bei eingeschaltetem Mobiltelefon durch einen Signalton angezeigt werden, von dem Empfänger vor dem Löschen regelmäßig gelesen werden müssen und die Speicherkapazität des Empfangsgeräts belasten (vgl. Koch in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 7 UWG, Rn. 281) – eine nicht nur mutmaßliche, sondern ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten voraus. Als Adressat wird regelmäßig der Anschlussinhaber anzusehen sein. Inwieweit es bei der vollständigen Überlassung des Mobiltelefonanschlusses an Dritte anders liegen kann, lässt der Senat offen. Nicht ausreichend ist jedenfalls die Einverständniserklärung eines an sich nicht zur Verfügung über den Mobiltelefonanschluss befugten Dritten (wozu auch die Eltern des Anschlussinhabers gehören können), der lediglich damit rechnet, dass der Anschlussinhaber die Zusendung einer für diesen Dritten bestimmten SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden wird – und zwar auch dann nicht, wenn diese Annahme der Sache nach zutrifft (wie dies bei den Zeuginnen L. und Q. der Fall gewesen zu sein scheint). Weil bei tatbestandsmäßigem Fehlen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten nach § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung "stets" anzunehmen "ist", kommt eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, nicht in Betracht (vgl. Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 7 Rn. 180)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Teilnahme an einem Gewinnspiel ist nicht automatisch eine Einwilligungserklärung, Werbeanrufe erhalten zu wollen

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.11.2010
2 U 29/10
Werbeanrufe


Das OLG Stuttgart hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht automatische eine Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine eigenständige Erklärung durch den Teilnehmer am Gewinnspiel erfolgt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe muss in einer gesonderten Erklärung erfolgen - Volltext

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 50/09
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
UWG § 4 Nr. 5

Diese Entscheidung, die wir bereits kurz kommentiert hatten, liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz des BGH:
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe
Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote
der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.

BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 50/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Formularmäßige Erklärung des Nutzers bzw. Kunden in AGB, zukünftig Werbung erhalten zu wollen, ist wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom17.02.2011
I-4 U 174/10
Opt-In in AGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine formularmäßig Erklärung des Nutzers/Kunden in AGB, zukünftig Werbung per Email, Telefon oder Fax erhalten zu wollen, wettbewerbswidrig ist. Das Gericht betont, in den Entscheidungsgründen, dass ein Opt-In nur im Wege eine gesonderten Willenserklärung erfolgen kann. Folglich ist eine formularmäßige Einwilligungserklärung in den Vertragsbedingungen unwirksam und – so zutreffend das OLG Hamm - wettbewerbswidrig. Zudem führt das Gericht aus, dass ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: