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BGH: Bei Übermittlung per beA ist Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu prüfen

BGH
Beschluss vom 11.05.2021
VIII ZB 9/20
ZPO § 85 Abs. 2, § 130a Abs. 5 Satz 1 und 2, § 233 Satz 1 Fd, § 520 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass bei einer Übermittlung per beA die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu prüfen ist.

Leitsätze des BGH:

a) Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7).

b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten
Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).

c) Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im
Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO Rn. 23 mwN)

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Einmalige unzulässige Zusendung von Werbung per E-Mail oder Fax begründet Dringlichkeit für einstweilige Verfügung

OLG Köln
Beschluss vom 12.04.2021
15 W 18/21


Das OLG Köln hat entschieden, dass auch die einmalige unzulässige Zusendung von Werbung per E-Mail oder Fax die Dringlichkeit für ein einstweilige Verfügung begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die ihm übersandte Werbe-E-Mail vom 21.2.2021 aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Er hat glaubhaft gemacht, der Antragsgegnerin zur Übersendung der streitgegenständlichen E-Mail keine Einwilligung erteilt zu haben. Die Antragsgegnerin ist dem im Rahmen der Abmahnung durch Schreiben vom 16.2.2021 nicht entgegengetreten; im Hinblick auf diese außergerichtliche Anhörung der Antragsgegnerin, die inhaltlich mit dem nunmehr gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung übereinstimmt, war im Verfahren bisher auch keine weitere Beteiligung der Antragsgegnerin aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.2018 – 1 BvR 1783/17, AfP 2018, 508) geboten.

2. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts bejaht der Senat auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne von §§ 935, 940 ZPO. Denn auch wenn der Antragsteller nicht Mitbewerber der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist und ihm daher mangels eines Anspruchs aus §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG nicht unmittelbar zugutekommt, ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung hier geboten, weil andernfalls ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre.

Das Gesetz nennt in § 940 ZPO als Beispiel für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes die Abwendung wesentlicher Nachteile und die Verhinderung drohender Gewalt, womit jedoch keine abschließende Regelung intendiert ist. Insofern kann hier die drohende, gegen den Antragsteller gerichtete unerlaubte Handlung in Form der Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in die Abwägung der gegenseitigen Interessen einbezogen werden, um so der Wahrung des Rechtsfriedens durch präventiven Rechtsschutz zu dienen (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, 2020, § 940 ZPO, Rn. 4). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller bisher nur eine einzige Werbe-E-Mail von der Antragsgegnerin sowie ein weiteres Werbe-Fax am 4.3.2021 erhalten hat und die von ihm erlittene Beeinträchtigung damit bisher verhältnismäßig geringfügig ausgefallen sein mag. Denn die von dieser Übersendung indizierte Gefahr künftiger Belästigungen, die auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt wurde, ist nicht als derart gering einzustufen, dass das Vorgehen des Antragstellers im Wege des Eilrechtsschutzes unverhältnismäßig wäre (vgl. KG, Urt. v. 20.6.2002 – 10 U 54/02, CR 2003, 291; OLG Köln, Beschl. v. 23.12.2004 – 6 W 127/04, juris).

Der Senat verkennt bei dieser Bewertung ausdrücklich nicht, dass es angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten keinen großen Aufwand darstellt, eine unverlangt übersandte E-Mail wieder zu löschen; gleiches dürfte auch hinsichtlich der Entsorgung eines unverlangt übersandten Werbe-Fax gelten. Diese rein auf die Frage des Beseitigungsaufwands fokussierende Betrachtung lässt jedoch außen vor, dass eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung für den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Antragstellers darin besteht, für die tägliche Sichtung der E-Mail- und Faxeingänge Sorge zu tragen, sein Personal zu entsprechender Tätigkeit anzuhalten und anzuleiten, das Risiko von Fehlern bei der Löschung/Entsorgung solcher Werbenachrichtung zu tragen und dass – im Falle der Übersendung unerwünschter Werbung per Fax – auch letztlich ein Aufwand an Sachmitteln zu Buche schlägt. Auf der anderen Seite ist dagegen keinerlei schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin ersichtlich, von einer einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses verschont zu werden und die Zeit bis zur Erlangung eines zumindest vorläufig vollsteckbaren Urteils im Hauptsacheverfahren dazu nutzen zu können, dem Antragsteller weiterhin Werbung ohne seine Einwilligung zu übersenden. Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung des Antragstellers mit Schreiben vom 16.2.2021 nicht nur nicht reagiert, sondern ihm vielmehr in der Folgezeit noch eine weitere unverlangte Werbung in Form des Fax vom 4.3.2021 zugeschickt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OVG Lüneburg: Behörde muss bei Übermittlung personenbezogener Daten per Fax zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung Sicherungsvorkehrungen treffen

OVG Lüneburg
Beschluss vom 22.07.2020
11 LA 104/19


Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine Behörde bei Übermittlung personenbezogener Daten per Fax zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen muss.

Leitsätze des Gerichts:

1. Ob die Übermittlung eines Bescheides, der personenbezogene Daten enthält, durch die Behörde per Fax rechtswidrig war, kann im Wege einer Feststellungsklage bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses zur Überprüfung gestellt werden.

2. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax muss die Behörde zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen. Welches Schutzniveau dabei einzuhalten ist, richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potentiellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand.

Den Volltext der Entscheidung hier:

Bundesnetzagentur hat 50 Rufnummern wegen massenhafter Versendung von Fax-Spam abgeschaltet

Die Bundesnetzagentur hat 50 Rufnummern wegen massenhafter Versendung von Fax-Spam abgeschaltet.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur geht gegen Fax-Spam vor - Abschaltung von 59 Rufnummern angeordnet

Die Bundesnetzagentur hat wegen Massen-Fax-Spam die Abschaltung von insgesamt 59 Ortsnetzrufnummern angeordnet.

Faxe bewerben Ankauf gebrauchter Fahrzeuge
Nach den Erkenntnissen der Bundesnetzagentur waren die abgeschalteten Rufnummern als Ursprungsnummern für den massenhaften Versand von unerwünschten Werbefaxen vorgesehen. Die über die Nummern versandten Faxe waren der Bundesnetzagentur in Text und Aufmachung aus einer Vielzahl anderer Beschwerden bekannt. In den Faxen wird unter frei erfundenen Firmenbezeichnungen für den Ankauf gebrauchter Kraftfahrzeuge geworben.

Ermittlungen erfolgreich dank Mithilfe eines Verbrauchers
Aufgrund von entsprechenden Verbraucherbeschwerden hatte die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit bereits regelmäßig die Abschaltung der in den Faxen angegebenen Kontaktrufnummern angeordnet. Von welchem Anschluss aus die Werbefaxe tatsächlich versendet werden, hatte sich aus Gründen des geltenden Fernmeldegeheimnisses bislang allerdings nicht aufklären lassen.

Die Rufnummern konnten nun dank der Mithilfe eines betroffenen Verbrauchers ermittelt werden. Dieser hatte auf seinem Faxanschluss eine kostenpflichtige Fangschaltung einrichten lassen. Auf diese Weise ließen sich bei den anschließend empfangenen unerwünschten Werbefaxen einzelne Ursprungsrufnummern herausfinden.

Fax-Spam weiterhin verbreitet
Die abgeschalteten Rufnummern sind auf der Webseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/Massnahmenliste veröffentlicht. Verbraucher, die belästigende Faxe erhalten, können sich unter www.bundesnetzagentur.de/faxspam an die Bundesnetzagentur wenden. Die Bundesnetzagentur ist bei ihren Ermittlungen auf möglichst genaue Informationen der Verbraucher angewiesen.


OLG Schleswig-Holstein: Vorhandene Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 10.01.2019
6 U 37/17


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine vorhandene Telefonnummer in Widerrufsbelehrung angegeben werden muss. Es genügt nicht, wenn lediglich Anschrift, E-Mail-Adresse und Faxnummer angegeben werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht stärkt Verbraucherrechte

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen die Rechte von Verbrauchern gestärkt. In einer Entscheidung zur Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen. In einer weiteren Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen.
[...]
Zum Sachverhalt "Widerrufsbelehrung": Die Beklagte vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, will mit seiner Klage erreichen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt.

Aus den Gründen "Widerrufsbelehrung": Die Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So ist es bei der Beklagten. Sie nutzt verschiedene Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2019, Az. 6 U 37/17)



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OLG Frankfurt: Monatliche Versendung von Fax mit Warnung vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen an Presse durch Anwaltskanzlei kein Spam

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.12.2017
16 U 60/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die monatliche Versendung von Fax mit Warnung vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen an Presse durch Anwaltskanzlei kein unzulässiger Spam ist. Es handelt sich - so das Gericht - um die berechtigte Wahrnehmung von Mandanteninteressen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs.1 S. 2 BGB analog, und zwar weder wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch wegen einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts. Zwar ist von einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs auszugehen, da die Informationsschreiben die Klägerin gegen ihren Willen unmittelbar erreichen.

Bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich aber um einen offenen Tatbestand, sodass es einer Interessen- und Güterabwägung bedarf, die nach Auffassung des Senats zu einer Entscheidung zu Lasten der Klägerin führt.

Auch beim Unternehmerpersönlichkeitsrecht, dem - von unmittelbar finanziellen Interessen abgesehen, die durch § 824 BGB geschützt werden - eine geringere Bedeutung zukommt, als dies beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Fall ist, kommt es auf eine Bewertung im Lichte der Persönlichkeitsrechte des Beklagten zu 2) und anderer Mandanten der Beklagten zu 1) an, für deren Interessen die Beklagte zu 1) streitet. Auch hier überwiegen nach Auffassung des Senats die Interessen der Beklagten.

Der Senat verkennt nicht, dass die Zusendung presserechtlicher Informationsschreiben, die per Telefax erfolgt, bei der Klägerin eine nicht unerhebliche Mühewaltung auslöst, da das Telefaxgerät durch diese Schreiben nicht unerheblich genutzt wird, zeitgleich keine anderen Faxe eingehen können, eine häufigere Wartung des Gerätes erforderlich ist und Papierfach und Toner häufiger als sonst aufgefüllt werden müssen. Auch bedarf es bei jedem eingehenden presserechtlichen Informationsschreiben einer kurzen Lektüre, der Bewertung seiner Bedeutung, der Weitergabe an die Redaktion und der Erfassung möglicher rechtlicher Konsequenzen. Je nach Menge der eingehenden presserechtlichen Informationsschreiben kann der Aufwand schon nicht unbeträchtlich sein, wie der Justitiar der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschildert hat. Auch hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 vorgetragen, zwischen Mitte 2012 und Mitte 2016 insgesamt 53 presserechtliche Informationsschreiben seitens der Beklagten zu 1) erhalten zu haben.

Gleichwohl hält der Senat diese Anzahl noch nicht für so belastend, dass sie unzumutbar erscheint.

Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vortrags, bedeutet dies, dass durchschnittlich alle vier Wochen ein entsprechendes Schreiben bei der Klägerin eingeht. Das kann sich zwar in bestimmten Zeiträumen zu einer größeren Anzahl verdichtet haben, aber angesichts der Gesamtmenge - verteilt auf vier Jahre -kann von einer Unzumutbarkeit noch nicht gesprochen werden. Bezüglich des Beklagten zu 2) erreichten die Klägerin ohnehin insgesamt nur zwei presserechtliche Informationsschreiben.

Allein die Menge und der mit der Bewertung der Schreiben verbundene Zeitaufwand rechtfertigen es jedenfalls nach Auffassung des Senats nicht, sie verbieten zu lassen. Dabei geht der Senat von folgenden Erwägungen aus. Die Klägerin kann ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht nicht mit Erfolg anführen, weil sie mit diesen Schreiben in einem Tätigkeitsbereich getroffen wird, der - als Teil der Meinungsfreiheit - eine Reaktion und vorbeugende Auseinandersetzung mit sensiblen Themen zum Gegenstand hat, die das Persönlichkeitsrecht der Mandanten der Beklagten zu 1) betreffen. Presse muss einen kritischen Diskurs aushalten. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass diese Schreiben ja bereits im Vorfeld eingehen, ohne dass sie bereits über die entsprechenden Persönlichkeiten berichtet hat. Denn entscheidend ist, dass die Boulevardpresse sich mit ihnen und ihrem Umfeld auseinandersetzt, ohne ihre Persönlichkeitsrechte zu achten und die Klägerin solche Berichterstattungen - z.B. in der Rubrik "X" - zum Anlass nimmt, sie in süffisanter Weise als Berichterstattung Dritter zu wiederholen und kritisch zu verarbeiten.

Davor zu warnen ist Teil des Persönlichkeitsrechts der Prominenten, die sich der Beklagten zu 1) als Mandanten anvertrauen, die ihrerseits in deren und daher berechtigtem Interesse handelt. Da die "X" regelmäßig erscheinen und regelmäßig die Berichterstattung durch Zeitschriften wie Y, A oder ähnliche Publikationen aufgreifen, liegt die Annahme, die Klägerin würde auch mögliche Berichte über die Prominenten aufgreifen, in deren Namen die presserechtlichen Informationsschreiben erfolgen, nahe. Die Klägerin davor zu warnen, ist daher berechtigt und nicht unverhältnismäßig. Im Gegenteil gibt das der Klägerin sogar die Möglichkeit, sich auf die Befürchtungen der Prominenten einzustellen und zu prüfen, ob angesichts der Warnung eine Berichterstattung angemessen ist. Darin einen Einschüchterungseffekt zu sehen, ist nicht gerechtfertigt, da die Klägerin ein seriöses und gut auf dem Zeitungsmarkt platziertes Presseunternehmen mit einem hervorragenden Ruf ist und ohnehin gehalten ist, die Persönlichkeitsrechte derer, über die sie schreibt, zu achten.

Es kommt hinzu, dass die Klägerin durch die Rubrik "X" bewusst auch Elemente der Unterhaltung, des Klatsches und einer gewissen Häme in ihre Zeitung2 einbindet, um auch Bedürfnisse der Leser nach "leichter Kost" zu befriedigen. Sie platziert diese Rubrik also bewusst in ihren Publikationen, geht also dabei bewusst auch ein gewisses Risiko ein, wenn sie Berichte anderer Presseorgane über das Leben prominenter Menschen verarbeitet. Deshalb muss sie sich auch gefallen lassen, vor einer solchen Berichterstattung gewarnt zu werden.

Bezüglich des Beklagten zu 2) lag überdies eine ganz konkrete Berichterstattung in der Zeitschrift Y vor.

Dem steht auch nicht der ausdrücklich erklärte Wille der Klägerin entgegen, von solchen Warnschreiben verschont zu bleiben, da sie eben in berechtigtem Interesse erfolgen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, diese Warnschreiben zu ignorieren.

Die Schreiben sind auch nicht mit der Zusendung von Werbung per Telefax i. S. d. § 7 UWG zu vergleichen. Hier geht es inhaltlich nicht um Anpreisungen, Werbeangebote o.ä., sondern um die Warnung vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie betreffen einen Bereich, der sich auf die Pressetätigkeit der Klägerin und damit auf ein Umfeld bezieht, das sie in ureigensten Themenbereichen betrifft. Es kommt hinzu, dass sich die Klägerin gerade in besonderer Weise im Kommunikationsbereich bewegt, wie es für Presseorgane üblich ist. Ihr Fax - Gerät wird ausdrücklich für Mittel der Kommunikation (Geschäftsleitung u.ä.) angeboten.

Die Beklagten können auch nicht darauf verwiesen werden, ihre presserechtlichen Informations- bzw. Warnschreiben lediglich im Internet zu verbreiten, z. B. auf der eigenen Homepage der Beklagten zu 1) (www.(...)de).

Die gewünschte Wahrnehmung durch die Klägerin ist damit von dem von der Beklagten zu 1) nicht zu beeinflussenden Umstand abhängig, ob die Klägerin tatsächlich alle diese Schreiben liest. Sollte sie das tatsächlich tun, dürfte der Mehraufwand, der in der Lektüre und Bewertung per Fax erhaltener presserechtlicher Informationsschreiben liegt, ohnehin gering sein, sollte sie das nicht regelmäßig tun, ist die zielgerichtete Zusendung aus der Sicht der durch mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen gefährdeter Prominenter aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Muss Online-Shop und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte zwingend Telefon-, Telefaxanschluss und ein E-Mail-Konto zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen

BGH
Beschluss vom 05.10.2017
I ZR 163/16
Rückrufsystem
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. c; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat dem EuGH diverse Fragen zu den Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, welche Online-Shops und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte vorhalten müssen, zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere geht es um die Frage, ob zwingend Telefon-, Telefaxanschluss und ein E-Mail-Konto zur Kontaktaufnahme vorhanden sein müssen. Dabei geht es um die Auslegung des Wortes "gegebenenfalls" in der deutschen Übersetzung des Textes der einschlägigen Richtlinie.


Der Tenor:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die - wie die Bestimmung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB - den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung nicht nur gegebenenfalls, sondern stets seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen ?

2. Bedeutet die in der deutschen Sprachfassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU verwendete Wendung "gegebenenfalls", dass ein Unternehmer nur über in seinem Unternehmen bereits tatsächlich vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss, er also nicht gehalten ist, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließt, in seinem Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschließen?

3. Falls die Frage 2 bejaht wird:
Bedeutet die in der deutschen Sprachfassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU angeführte Wendung "gegebenenfalls", dass nur solche Kommunikationsmittel bereits in einem Unternehmen vorhanden sind, die vom Unternehmer tatsächlich jedenfalls auch für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden, oder sind auch solche Kommunikationsmittel im Unternehmen vorhanden, die vom Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken, wie etwa der Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden, genutzt werden?

4. Ist die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfolgte Aufzählung der Kommunikationsmittel Telefon, Telefax und E-Mail abschließend, oder kann der Unternehmer auch andere, dort nicht genannte Kommunikationsmittel - wie etwa ein Internet-Chat oder ein telefonisches Rückrufsystem - einsetzen, sofern dadurch eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation sichergestellt ist?

5. Kommt es bei der Anwendung des Transparenzgebots des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, nach dem der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU genannten Kommunikationsmittel informieren muss, darauf an, dass die Information schnell und effizient erteilt wird?

BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 163/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Online-Portal muss Kündigung per Email akzeptieren - AGB-Klausel, die Schriftform vorsieht und Kündigung per Email ausschließt, ist unwirksam

OLG München
Urteil vom 09.10.2014
29 U 857/14


Das OLG München hat zutreffend entschieden, dass es möglich sein muss, die Mitgliedschaft in einem Online-Portal auch elektronisch bzw. per Email zu kündigen. Eine Klausel in den AGB eines Dating-Portals, wonach die Kündigung in Schriftform erfolgen muss und Kündigungen per Email nicht akzeptiert werden, ist unwirksam.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenstandliche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn sie schreibt eine strengere Form als die Schriftform vor.

Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB kann die schriftliche Form auch im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung; zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bedungenen Schriftform ausreichend ist nach §§ 126, 127 BGB folglich etwa eine Kündigung per Telefax oder E-Mail (vgl. Pa-landt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014. § 127 Rn. 2).

In den AGB der Beklagten wird die elektronische Form - mit Ausnahme des Fax-Versandes - allerdings gerade ausgeschlossen und insofern die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt. Damit verstößt die streitgegenständliche Klausel gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn

die fragliche Klausel sieht nicht lediglich die Einhaltung der Schriftform vor, sondern schränkt diese mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen für die Schriftform ein (vgl. hierzu Dammann in: Wolf/Undacher/Pferffer, AGB-Recht, 6. Auflage 2013, § 309 Nr. 13 Rn. 23/24; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 3 U 50/14).

Die Klausel verstößt im Übrigen auch gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot."


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OLG Frankfurt: Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer im Impressum nicht ausreichend - kein effizienter Weg zur unmittelbaren Kontaktaufnahme nach § 5 TMG

OLG München
Urteil vom 02.10.2014
6 U 219/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer (hier: 2,99 Euro/Minute) im Impressum nicht ausreichend ist, da die hohen Kosten Verbraucher von einer Kontaktaufnahme abschrecken. In der Anbieterkennzeichnung müssen nach § 5 TMG Angaben gemacht werden, um eine unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Daran fehlt es - so das Gericht - bei Angabe einer teuren Premiumdienstenummer.

Aus den Entscheidungsgründen:

5 Abs. 1 S. 2 TMG sieht vor, dass bei der Kennzeichnung des Anbieters von Telemedien, d. h. beim sog. Impressum, Angaben stehen müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Weder diese Vorschrift noch die ihr zugrunde liegende Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG verlangt nach ihrem Wortlaut die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar ist. Ebenso wenig verlangen diese Bestimmungen, dass die Kontaktaufnahmemöglichkeit für den Nutzer kostenlos wäre (vgl. Spindler in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG 2004, Rn 26 zu § 6 TDG).

Maßgeblich ist nach den Vorgaben des EuGH in der o. g. Entscheidung, dass der Nutzer Angaben erhält, die es ihm ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, was wiederum voraussetzt, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommuniziert („unmittelbar“) und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar ist („effizient“ - EuGH aaO. Tz. 29 - 30).

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht verbindlich vorgegeben, dass die vom Diensteanbieter für eine Kontaktaufnahme geforderten Kosten für die Frage einer effizienten Kommunikation völlig außer Betracht bleiben müssen. Diese Frage war dem EuGH in der Vorlageentscheidung vom Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf die dortige Fallgestaltung gar nicht gestellt worden (Beschluss vom 26. April 2007 - I ZR 190/04 = GRUR 2007, 723 - Internet- Versicherung) und wird dementsprechend in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht angesprochen.

Der Europäische Gerichtshof hat lediglich klargestellt, dass eine telefonische Kommunikation (dem Grunde nach) als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann, weil sie die oben genannten Kriterien erfüllt (aaO. Tz. 28). Davon zu trennen ist aber die Frage, ob die mit einer erheblichen Kostenbelastung verbundene telefonische Kontaktmöglichkeit aus Sicht der Verbraucher überhaupt eine realistische Alternative darstellt.

„Effizienz“ beinhaltet vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit (vgl. die Nachweise bei Lorenz VuR 2009, 295, 298). Man kann daher mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce-Richtlinie diesen Gesichtspunkt beim Merkmal der „Effizienz“ mit berücksichtigen. Auch die englische („…which allow him to be contacted rapidly and in a direct and effective manner“) und die französische Sprachfassung („…permettant d’entrer en contact rapidement et de communiquer directement et efficacement avec lui“) stehen dieser Betrachtung nicht entgegen. Da die Kosten einer telefonischen Rückfrage eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und sie u. U. von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten können, hat das Landgericht mit Recht diese Frage problematisiert.

Das Landgericht hat die Frage, ob die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher durch Angabe ihrer Mehrwertdienstnummer eine effiziente Kontaktmöglichkeit eröffnet, angesichts der hier geforderten Kosten mit Recht zulasten der Beklagten beantwortet. Das von der Beklagten geforderte Entgelt liegt an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise.

Dem Argument der Beklagten, die gesetzliche Obergrenze sei nicht überschritten und deshalb sei eine „effiziente Kontaktaufnahme“ ermöglicht, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Mitglieder des Senats gehören selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können daher aus eigener Anschauung beurteilen, dass die Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus den Mobilfunknetzen geeignet sind, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme „abzuschrecken“. Die damit verbundene Kostenersparnis der Beklagten, die ihr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen kann, ebenso wie die Tatsache, dass das Verbindungsentgelt geeignet ist, für die Beklagte eine Neben-Einnahmequelle zu generieren, lässt sich mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbaren.

Da sich der Klageantrag gegen die konkrete Verletzungsform richtet, braucht hier nicht entschieden werden, ob die Angabe einer Mehrwertdienstnummer, die mit einem erheblich geringeren Entgelt verbunden ist, mit § 5 TMG vereinbar wäre.

In der Verletzung von § 5 ABs. 1 S. 2 TMG hat das Landgericht mit Recht einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gesehen. Darüber hinaus ist das Verhalten der Beklagten auch gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG unlauter, weil dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die nach dem Unionsrecht geboten sind."


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KG Berlin: Impressum einer geschäftsmäßigen Internetseite muss eine Email-Adresse enthalten - Online-Kontaktformular reicht nicht aus

KG Berlin
Urteil vom 07.05.2013
5 U 32/12


Das KG Berlin hat entschieden, dass das Impressum einer geschäftsmäßigen Internetseite eine Email-Adresse enthalten muss. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer und ein Online-Kontaktformular reichen allein nicht aus. Das Gericht verweist auf den Wortlaut von § 5 TMG und der einschlägigen EU-Richtlinie.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet - in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG - die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift."

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LG Ulm: Faxanfrage einer Wirtschaftsdatenbank ist eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG - Spam

LG Ulm
Urteil vom 11.01.2013
10 O 102/12
nicht rechtskräftig


Das LG Ulm hat zu Recht entschieden, dass die Faxanfrage einer Wirtschaftsdatenbank, mit der Unternehmensdaten abgefragt werden, eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 UWG darstellt.

OLG Hamm: Formularmäßige Erklärung des Nutzers bzw. Kunden in AGB, zukünftig Werbung erhalten zu wollen, ist wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom17.02.2011
I-4 U 174/10
Opt-In in AGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine formularmäßig Erklärung des Nutzers/Kunden in AGB, zukünftig Werbung per Email, Telefon oder Fax erhalten zu wollen, wettbewerbswidrig ist. Das Gericht betont, in den Entscheidungsgründen, dass ein Opt-In nur im Wege eine gesonderten Willenserklärung erfolgen kann. Folglich ist eine formularmäßige Einwilligungserklärung in den Vertragsbedingungen unwirksam und – so zutreffend das OLG Hamm - wettbewerbswidrig. Zudem führt das Gericht aus, dass ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegt.

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BGH: Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst mit Zugang der Widerrufsbelehrung in Textform beim Käufer

BGH
Urteil vom 29. April 2010
I ZR 66/0
Holzhocker
BGB §§ 312c, 355, 126b

Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun auch höchstrichterlich klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst dann zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung dem Käufer in Textform (= Brief, Fax, Email) im Volltext zugeht. Eine Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Verkäufers bzw. die Zusendung eines Links auf z.B. auf eine PDF-Datei genügt nicht.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Entgegen der Auffassung der Revision reicht die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers daher nicht aus, um eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt."

Leitsatz des BGH:
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 - LG Berlin

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