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OLG Köln: Einmalige unzulässige Zusendung von Werbung per E-Mail oder Fax begründet Dringlichkeit für einstweilige Verfügung

OLG Köln
Beschluss vom 12.04.2021
15 W 18/21


Das OLG Köln hat entschieden, dass auch die einmalige unzulässige Zusendung von Werbung per E-Mail oder Fax die Dringlichkeit für ein einstweilige Verfügung begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die ihm übersandte Werbe-E-Mail vom 21.2.2021 aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Er hat glaubhaft gemacht, der Antragsgegnerin zur Übersendung der streitgegenständlichen E-Mail keine Einwilligung erteilt zu haben. Die Antragsgegnerin ist dem im Rahmen der Abmahnung durch Schreiben vom 16.2.2021 nicht entgegengetreten; im Hinblick auf diese außergerichtliche Anhörung der Antragsgegnerin, die inhaltlich mit dem nunmehr gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung übereinstimmt, war im Verfahren bisher auch keine weitere Beteiligung der Antragsgegnerin aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.2018 – 1 BvR 1783/17, AfP 2018, 508) geboten.

2. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts bejaht der Senat auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne von §§ 935, 940 ZPO. Denn auch wenn der Antragsteller nicht Mitbewerber der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist und ihm daher mangels eines Anspruchs aus §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG nicht unmittelbar zugutekommt, ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung hier geboten, weil andernfalls ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre.

Das Gesetz nennt in § 940 ZPO als Beispiel für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes die Abwendung wesentlicher Nachteile und die Verhinderung drohender Gewalt, womit jedoch keine abschließende Regelung intendiert ist. Insofern kann hier die drohende, gegen den Antragsteller gerichtete unerlaubte Handlung in Form der Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in die Abwägung der gegenseitigen Interessen einbezogen werden, um so der Wahrung des Rechtsfriedens durch präventiven Rechtsschutz zu dienen (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, 2020, § 940 ZPO, Rn. 4). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller bisher nur eine einzige Werbe-E-Mail von der Antragsgegnerin sowie ein weiteres Werbe-Fax am 4.3.2021 erhalten hat und die von ihm erlittene Beeinträchtigung damit bisher verhältnismäßig geringfügig ausgefallen sein mag. Denn die von dieser Übersendung indizierte Gefahr künftiger Belästigungen, die auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt wurde, ist nicht als derart gering einzustufen, dass das Vorgehen des Antragstellers im Wege des Eilrechtsschutzes unverhältnismäßig wäre (vgl. KG, Urt. v. 20.6.2002 – 10 U 54/02, CR 2003, 291; OLG Köln, Beschl. v. 23.12.2004 – 6 W 127/04, juris).

Der Senat verkennt bei dieser Bewertung ausdrücklich nicht, dass es angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten keinen großen Aufwand darstellt, eine unverlangt übersandte E-Mail wieder zu löschen; gleiches dürfte auch hinsichtlich der Entsorgung eines unverlangt übersandten Werbe-Fax gelten. Diese rein auf die Frage des Beseitigungsaufwands fokussierende Betrachtung lässt jedoch außen vor, dass eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung für den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Antragstellers darin besteht, für die tägliche Sichtung der E-Mail- und Faxeingänge Sorge zu tragen, sein Personal zu entsprechender Tätigkeit anzuhalten und anzuleiten, das Risiko von Fehlern bei der Löschung/Entsorgung solcher Werbenachrichtung zu tragen und dass – im Falle der Übersendung unerwünschter Werbung per Fax – auch letztlich ein Aufwand an Sachmitteln zu Buche schlägt. Auf der anderen Seite ist dagegen keinerlei schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin ersichtlich, von einer einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses verschont zu werden und die Zeit bis zur Erlangung eines zumindest vorläufig vollsteckbaren Urteils im Hauptsacheverfahren dazu nutzen zu können, dem Antragsteller weiterhin Werbung ohne seine Einwilligung zu übersenden. Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung des Antragstellers mit Schreiben vom 16.2.2021 nicht nur nicht reagiert, sondern ihm vielmehr in der Folgezeit noch eine weitere unverlangte Werbung in Form des Fax vom 4.3.2021 zugeschickt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Bundesnetzagentur sperrt per Fax-Spam beworbene Rufnummer der Datenschutzauskunft-Zentrale - DSGVO-Abzocke

Die Bundesnetzagentur hat die per Fax-Spam beworbene Rufnummer der Datenschutzauskunft-Zentrale im Zusammenhang mit der DSGVO-Vertrags-Abzocke gesperrt.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Ak­tu­el­ler Hin­weis Rufnummern­missbrauch Bundesnetzagentur bekämpft Fax-Spam der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ - beworbene Rufnummer 00800 / 77 000 777 deaktiviert

Anfang Oktober wurden bundesweit massenhaft Spam-Faxe von der sogenannten DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale überwiegend an Gewerbetreibende versandt. Darin wurden die Empfänger aufgefordert, ein offiziell erscheinendes Faxformblatt unterschrieben zurückzusenden. Es wurde der Eindruck erweckt, es bestünde eine gesetzliche Pflicht zur Antwort, um vermeintliche Anforderungen der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu erfüllen. Die zugesandten Faxformulare enthielten jedoch einen im Kleingedruckten versteckten Vertrag über 1.494 Euro netto, der gutgläubig Antwortenden untergeschoben werden sollte. Für eine Antwort auf diese irreführenden Schreiben wurde die internationale Servicerufnummer 00800 / 77 000 777 angegeben. Bei der Bundesnetzagentur gingen hierzu über 550 Beschwerden ein.

Umfangreiche Ermittlungen ergaben, dass an die 00800er-Rufnummer gerichtete Faxsendungen über eine deutsche Rufnummer an den eigentlichen Versender der Werbe-Faxe weitergeleitet wurden. Auf Betreiben der Bundenetzagentur wurden die deutsche Rufnummer und die 00800er-Rufnummer deaktiviert und sind nicht mehr erreichbar. Seither kann der für die Fax-Werbung Verantwortliche keine Zusendungen mehr von getäuschten Empfängern erhalten.

Die Bundesnetzagentur warnt davor, auf unverlangt zugesandte Faxschreiben ungeprüft zu antworten. Die Zusendung von Faxwerbung ohne vorherige Einwilligung stellt eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern und Gewerbetreibenden dar und ist rechtswidrig.