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EuGH: Google kann für rechtswidrige YouTube-Videos haften wenn mit dem Content-Ersteller eine Geschäftspartnerschaft besteht

EuGH
Urteil vom 16.07.20276
C-421/24
AGCOM (Online-Gewinnspiele)


Der EuGH hat entschieden, dass sich eine Multimedia-Plattform wie YouTube bei rechtswidrigen Videos eines Content-Erstellers nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Dienstleister berufen kann, wenn zwischen den Parteien eine Geschäftspartnerschaft besteht. Hat der Plattformbetreinber im Vorfeld der Partnerschaft den Kanal, die Metadaten sowie die meistgesehenen Videos inhaltlich geprüft und vereinbart, die Werbeeinnahmen zu teilen, handelt er nicht mehr als rein passiver, neutraler Vermittler, sondern erlangt konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Multimedia-Plattform: Google kann für YouTube-Videos eines durch eine Geschäftspartnerschaft verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden

Am 19. Juli 2022 verhängte die italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) gegen die Google Ireland Ltd eine Geldbuße in Höhe von 750 000 Euro und wies das Unternehmen an, mehrere YouTube-Videos zu entfernen, die für Online-Gewinnspiele warben und damit gegen italienische Vorschriften verstießen.

Diese Videos waren von einem Content-Ersteller hochgeladen worden, der durch eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung mit Google verbunden war, die insbesondere eine Aufteilung der Einnahmen aus der vor jedem Video geschalteten Werbung vorsah. Dieser Vereinbarung ging eine Kontrolle über den Inhalt der Videos, das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen oder die neuesten Videos sowie die zugehörigen Metadaten voraus.

Google erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Verwaltungsgericht und berief sich dabei auf das für den elektronischen Geschäftsverkehr geltende Unionsrecht, insbesondere auf die Haftungsbefreiung, die HostingAnbietern in Bezug auf von Dritten online gestellte Inhalte gewährt werde. Die AGCOM vertrat die Auffassung, dass diese Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Gewinnspieltätigkeiten vom Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen seien.

Der mit dem Rechtsstreit befasste italienische Staatsrat beschloss, den Gerichtshof zu befragen.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht Gewinnspiele von der Harmonisierung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und alle damit verbundenen Tätigkeiten aufgrund der tiefgreifenden sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschließt.

Die Tätigkeit des Online-Hostings ist jedoch nicht untrennbar mit Gewinnspielen verbunden, da sie darin besteht, vom Nutzer bereitgestellte Inhalte ohne jegliche Werbeabsicht neutral zu speichern.

Folglich fällt das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele nicht unter den unionsrechtlichen Ausschluss, sondern unterliegt somit den europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr.

Darüber hinaus muss der Betreiber, damit ihm die Haftungsbefreiung für auf einer Plattform veröffentlichte Inhalte zugutekommt, als „Vermittler“ handeln, d. h. eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit ausüben, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die übermittelten oder gespeicherten Informationen ausschließt.

Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betreiber im Hinblick auf den Abschluss eines Geschäftspartnerschaftsvertrags das Hauptthema eines Videokanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos dieses Kanals sowie die zugehörigen Metadaten prüft. Der Betreiber erlangt somit konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos und kann daher nicht geltend machen, als Vermittler zu handeln.

Es obliegt dem nationalen Gericht, im Rahmen des mit Google geschlossenen Geschäftspartnerschaftsvertrag zu prüfen, ob Google vernünftigerweise in Unkenntnis darüber sein konnte, dass der betreffende YouTube-Kanal Gewinn- und Glücksspiele zum Hauptthema hatte und dass dieser Videos enthielt, die diese Spiele bewarben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Per beA eingereichter Schriftsatz mit Speicherung auf Intermediär-Server des Gerichts eingegangen auch wenn Weiterleitungsfähigkeit gerichtsintern am Umlaut "ü" im Dateinamen scheitert

BGH
Beschluss vom 8. März 2022
VI ZB 25/20


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass ein per beA eingereichter Schriftsatz mit Speicherung auf dem Intermediär-Server des Gerichts eingegangen ist, auch wenn Weiterleitungsfähigkeit gerichtsintern am Umlaut "ü" im Dateinamen scheitert

Leitsatz des BGH:
Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 ZPO).

BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20 - OLG Bamberg - LG Würzburg

Aus den Entscheidungsgründen:
dd) Der Wirksamkeit des Eingangs der am 23. August 2019 über das beA übersandten Dokumente stände es nicht entgegen, wenn die mangelnde Weiterleitungsfähigkeit der Nachricht dadurch ausgelöst wurde, dass der Dateiname den Umlaut "ü" enthielt. Zwar muss ein eingereichtes elektronisches Dokument nach § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Diese Frage bestimmt sich aber allein nach den Regelungen, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffen hat (BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 15). Die danach für den Streitfall maßgebliche Regelung in § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach in der vom 1. Juli 2019 bis
31. Dezember 2021 gültigen Fassung (ERVV vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200) und die Bekanntmachung zu § 5 dieser Verordnung vom 20. Dezember
2018 (https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/ erv_ervb_2019.pdf, zuletzt abgerufen am 27. Februar 2022) sehen ein Verbot von Umlauten nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 16; Biallaß in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 2 ERVV [Stand: 1. September 2020], Rn. 35; Mardorf, jM 2020, 266, 268).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bei Übermittlung per beA ist Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu prüfen

BGH
Beschluss vom 11.05.2021
VIII ZB 9/20
ZPO § 85 Abs. 2, § 130a Abs. 5 Satz 1 und 2, § 233 Satz 1 Fd, § 520 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass bei einer Übermittlung per beA die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu prüfen ist.

Leitsätze des BGH:

a) Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7).

b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten
Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).

c) Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im
Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO Rn. 23 mwN)

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Ob ein per beA übersandter Schriftsatz von einem Client-Rechner des Gerichts tatsächlich vom Server abgeholt oder ausgedruckt wird ist für den Zugang irrelevant

BGH
Beschluss vom 25.08.2020
VI ZB 79/19
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein per beA an das Gericht übermittelter Schriftsatz mit Speicherung des Dokuments auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts zugeht. Es ist irrelevant, ob das Dokument dann tatsächlich vom einem Client-Rechner des Gerichts vor Server abgeholt oder ausgedruckt wurde.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments.

b) Zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren.

BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Aus den Entscheidungsgründen:

aa) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mangels Begründung als unzulässig verworfen, obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen war. Der Kläger hatte den Begründungschriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das EGVP des Berufungsgerichts übermittelt; das Dokument war auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts gespeichert worden. Dies genügte zur Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, z.V.b; Bacher NJW 2015, 2753, 2756). Der Umstand, dass das elektronische Dokument weder von einem Client-Rechner des Berufungsgerichts abgeholt noch ausgedruckt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, Rn. 12; vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, Rn. 7; Bacher, aaO). Aus dem gerichtsinternen Versäumnis, die Berufungsbegründung beim Eingangsserver abzuholen, durften für den Kläger keine Verfahrensnachteile resultieren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Elektronisches Dokument ist wirksam beim BGH eingegangen wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde

BGH
Urteil vom 14.05.2020
X ZR 119/18
ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; PatG § 125a Abs. 3 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein elektronisches Dokument wirksam beim BGH eingegangen ist, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde.

Leitsätze des BGH:

a) Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

b) Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: