Skip to content

OLG Düsseldorf: Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patent von Heckler & Koch

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.12.2022
I-15 U 59/21


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Gewehr "Haenel CR 223" ein Patent von Heckler & Koch verletzt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Gewehr "Haenel CR 223“ verletzt Patent von Heckler & Koch

Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des heutigen Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen.

Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung "Haenel CR 223" (angegriffene Ausführungsform), die Klägerin Heckler & Koch GmbH ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Das Patent hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Der Senat hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr "Haenel CR 223" genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über "ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)" im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung ist die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr "Haenel CR 223" zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Klagepatent EP 2 018 508 B1 ist in der von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des Senats nicht.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.




LG Düsseldorf: Unterlassungsanspruch von LEGO gegen Händler wegen Minifiguren die nach ihrem Gesamteindruck den bekannten LEGO-Minifiguren nachgebildet sind

LG Düsseldorf
Urteil vom 12.08.2022
38 O 91/21


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die LEGO-Unternehmensgruppe gegen einen Händler einen Unterlassungsanspruch wegen des Vertriebs von aus China stammenden Minifiguren, die nach ihrem Gesamteindruck den bekannten LEGO-Minifiguren nachgebildet sind, hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Spielzeughändler muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen

Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf der Klage der LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänemark gegen die Steingemachtes GmbH aus Paderborn in vollem Umfang stattgegeben (Aktenzeichen 38 O 91/21).

Die Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren. Die Beklagte vertreibt über ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.

Die Klägerin kaufte testweise bei der Beklagten drei Spielzeugsets, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Nach Auffassung verletze dies ihre Markenrechte, da die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich
seien.

Sie erhob daher Klage zum Landgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Beklagte es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. Ferner verlangte sie, dass die Beklagte alle in
ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und ihr die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise nennt, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden. Schließlich
beantragte sie noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke könne die Klägerin von der Beklagten zu Recht Unterlassung verlangen. Es sei offenkundig, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstelle; sie sei seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent, trete praktisch jedermann in Alltag, Werbung und Kunst gegenüber, werde vielfältig beworben und habe insgesamt eine große Bekanntheit erreicht. Die von der Beklagten vertriebenen Figuren seien der Marke der Klägerin aus der hier maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich. Prägend sei bei den von der Klägerin beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen
Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Die Beklagte habe die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

EuGH: Schäumende Badekugeln - Vertriebsverbot für kosmetische Mittel, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können und bei Verzehr gesundheitsschädlich sind, zulässig

EuGH
Urteil vom 02.06.2022
C-122/21
Get Fresh Cosmetics gegen Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba


Der EuGH hat entschieden, dass eine Vertriebsverbot für kosmetische Mittel (hier: schäumende Badekugeln), die mit Lebensmitteln verwechselt werden können und bei Verzehr gesundheitsschädlich sind, zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Schäumende Badekugeln: Die Mitgliedstaaten können den Vertrieb von kosmetischen Mitteln, die wegen ihres Erscheinungsbildes mit Lebensmitteln verwechselt werden und Gefahren für die Gesundheit nach sich ziehen können, unter bestimmten Voraussetzungen einschränken

Das Interesse am Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher kann in bestimmten Fällen dem Recht auf Vermarktung bestimmter kosmetischer Mittel vorgehen GET Fresh Cosmetics Limited vermarktet bestimmte kosmetische Mittel in Litauen über eine Website. Die litauischen Behörden führten eine Kontrolle durch und waren der Ansicht, dass einige dieser Erzeugnisse, nämlich verschiedene Arten von Badekugeln, das Erscheinungsbild von Lebensmitteln hätten, für Verbraucher und
insbesondere Kinder mit der Gefahr einer Vergiftung verbunden seien und die Sicherheit der Verbraucher gefährdeten. Sie ordneten an, dass Get Fresh Cosmetics sie vom Markt nehmen muss.

Das Oberste Verwaltungsgericht von Litauen, das mit dem Rechtsstreit zwischen Get Fresh Cosmetics und den litauischen Behörden in dieser Sache in letzter Instanz befasst ist, ersucht den Gerichtshof um Erläuterungen zur Auslegung der Richtlinie 87/3571 , um zu ermitteln, ob durch objektive und belegte Daten nachgewiesen werden muss, dass es mit Risiken für die Gesundheit oder die Sicherheit verbunden sein kann, wenn Erzeugnisse in den Mund genommen werden, die zwar keine Lebensmittel sind, aber das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben.

Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie 87/357 für Erzeugnisse gilt, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden.

Er führt weiter aus, dass diese Richtlinie ihrem Wortlaut nach Erzeugnisse betrifft, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden und die zwar keine Lebensmittel sind, aber das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben, und deren Einnahme mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist. Der Gerichtshof betont aber, dass der Wortlaut dieser Bestimmungen keine Vermutung der Gefährlichkeit von Erzeugnissen, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, einführt.

Der Gerichtshof erläutert, dass die Richtlinie 87/357 das Verbot der Vermarktung, der Einfuhr, der Herstellung oder der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse vorsieht, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, die durch Art. 1 dieser Richtlinie vorgeschrieben werden: Erstens muss es sich bei dem Erzeugnis um ein Nicht-Lebensmittel handeln, das die Form, den Geruch, die Farbe, das Aussehen, die Aufmachung, die Etikettierung, das Volumen oder die Größe eines Lebensmittels hat. Zweitens müssen die vorstehend genannten Merkmale so beschaffen sein, dass vorhersehbar ist, dass Verbraucher, insbesondere Kinder, das Erzeugnis mit einem Lebensmittel verwechseln.

Drittens muss vorhersehbar sein, dass Verbraucher das Erzeugnis deshalb zum Mund führen, lutschen oder schlucken. Viertens muss es mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden sein können, wenn dieses Erzeugnis zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird.
Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Richtlinie 87/357 keine Bestimmung enthält, die eine Vermutung der
Gefährlichkeit von Erzeugnissen, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist, und insbesondere auch

keine Vermutung darüber einführt, dass es mit solchen Risiken verbunden ist, wenn solche Erzeugnisse zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, sondern dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf diese letzte Voraussetzung im Gegenteil verlangt, dass diese Risiken im Einzelfall beurteilt werden.

Der Gerichtshof führt sodann aus, dass eine solche Vermutung der Tatsache zuwiderlaufen würde, dass die Richtlinie 87/357 kein Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen auferlegt, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, sondern Behinderungen des freien Warenverkehrs beseitigen soll, die sich aus den nationalen Vorschriften über solche Erzeugnisse ergeben, und gleichzeitig den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sicherstellen soll.

Im Übrigen sind die nationalen Behörden verpflichtet, die objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse in jedem Einzelfall zu prüfen, um zu ermitteln, ob die vier durch Art. 1 der Richtlinie 87/357 auferlegten Voraussetzungen erfüllt sind, was den Erlass einer Entscheidung über ein Verbot der Vermarktung dieser Erzeugnisse rechtfertigen würde.

Der Gerichtshof hebt außerdem hervor, dass die nationalen Behörden bei dieser Beurteilung die Verletzlichkeit der spezifischen Personen- und Verbrauchergruppen zu berücksichtigen haben, darunter insbesondere von Kindern. Die Bestimmungen der Richtlinie 87/357 verpflichten die nationalen Behörden jedoch nicht, durch objektive und belegte Daten nachzuweisen, dass Erzeugnisse, die das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben, mit Lebensmitteln verwechselt werden können oder dass die Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit, die diese Verwechslung nach sich ziehen kann, erwiesen sind.

Somit ist der Gerichtshof der Ansicht, dass das Unionsrecht es nicht erlaubt, das Erfordernis festzulegen, die Gewissheit, dass sich solche Gefahren verwirklichen werden, nachzuweisen, da dadurch kein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem freien Warenverkehr und dem Verbraucherschutz gewährleistet würde.

Tenor der Entscheidung:
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden ist dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, durch objektive und belegte Daten nachzuweisen, dass es mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden sein kann, wenn Erzeugnisse zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden. Die zuständigen nationalen Behörden müssen jedoch im Einzelfall prüfen, ob ein Erzeugnis die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, und begründen, warum dies der Fall ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




VG Karlsruhe: Verbot für Vertrieb von Sägemehlkeksen - Zutat Sägemehl für Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignet

VG Karlsruhe
Urteil vom 21.12.2020
3 K 2148/19

Das VG Karlsruhe hat ein Verbot für den Vertrieb von Sägemehlkeksen bestätigt. Diese Kekse mit der Zutat Sägemehl sind, wie das Gericht ausführt, für den Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Karlsruhe: Sägemehl kein zulässiger Bestandteil von Keksen

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage des Inhabers eines Versandhandels (Kläger) gegen eine lebensmittelrechtliche Verfügung der Stadt Karlsruhe (Beklagte) abgewiesen, mit der ihm untersagt worden war, von ihm selbst hergestellte und auch so genannte Sägemehlkekse zu vertreiben.

Der Kläger hatte die Sägemehlkekse seit etwa 20 Jahren hergestellt und vertrieben und hierbei Sägemehl auch als Zutat angegeben. Er hatte sich schon 2004 in dieser Angelegenheit schriftlich an die Beklagte gewandt, aber keine Antwort erhalten. Im Jahr 2017 ließ die Beklagte eine Probe der Kekse untersuchen und untersagte ihm im weiteren Verlauf das Inverkehrbringen der Kekse. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der jetzt abgewiesenen Klage.

Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, er verwende ausschließlich mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl. Es handle sich um ein pflanzliches Produkt, das ähnlich wirke wie Getreidekleie. In Notzeiten sei in Lebensmitteln Mehl durch Sägemehl ersetzt worden. Backrezepte mit Sägemehl fänden sich aber auch zu normalen Zeiten.

Dem ist die 3. Kammer nicht gefolgt. Die Kekse dürften nicht in Verkehr gebracht werden, weil es sich dabei nicht um sichere, sondern zum Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignete Lebensmittel handle. Das konkret vom Kläger verwendete Sägemehl sei ein Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen und werde noch nicht einmal im Futtermittelbereich eingesetzt. Weiter sei das vom Kläger als Zutat verwendete Sägemehl als Lebensmittel neuartig, ohne aber auf der Positivliste für zugelassene neuartige Lebensmittel nach der sog. Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union aufgeführt zu sein. So sei weder eine Verwendung von Sägemehl für den menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union belegt noch eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel. Dies folge insbesondere nicht aus der Verwendung in Notzeiten oder im Rahmen einer speziellen Ernährungslehre.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu stellen (3 K 2148/19)



LG München: Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I dürfen nicht mehr in Deutschland vertrieben werden

LG München
Urteile vom 20.12.2018
7 O 10495/17 und 7 O 10496/17


Das LG München hat entschieden, dass Apple mit einigen älteren iPhone-Modellen Patente von Qualcomm verletzt hat. Die iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I dürfen nicht mehr in Deutschland vertrieben werden.

OLG Frankfurt: Vertriebsverbot im Unterlassungstenor umfasst keine Rückrufpflicht hinsichtlich Händler die nicht in Vertriebsstruktur eingebunden sind

OLG Frankfurt
19.09.2016
6 W 74/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Vertriebsverbot in einem Unterlassungstenor regelmäßig keine keine Rückrufpflicht hinsichtlich der Händler umfasst, die nicht in Vertriebsstruktur des Herstellers / Großhändlers eingebunden sind

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Bei den Oberlandesgerichten wird nicht einheitlich beurteilt, ob ein Vertriebsverbot im Regelfall auch die Obliegenheit umfasst, bereits ausgelieferte Ware vom Großhandel zurückzurufen.

(1) Teilweise wird dies angenommen. Der Unterlassungsschuldner müsse aktiv tätig werden, um nach Kräften auch die Verletzung abzuwenden, die auf Grund bereits vorgenommener Handlungen drohe. Dies gelte selbst dann, wenn die Abnehmer nicht in die Vertriebsorganisation der Schuldnerin eingebunden wären (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2008, 365; KG WRP 1998, 627, 628; OLG Zweibrücken, GRUR 2000, 921; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl. § 12 Rn. 6.7; Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., 57. Kap., Rn. 26c). Nach der Gegenansicht kann der Unterlassungsschuldner nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der - nicht in die eigene Vertriebsstruktur eingegliederte - Großhandel, der vor Zustellung der einstweiligen Verfügung beliefert worden ist, weiterhin Produkte ausgeliefert hat, die von dem Verbot umfasst sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2003 - 3 W 15/03, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 30.1.2007 - 6 U 48/06, juris; Senat, Beschl. v. 1.3.2005, 6 W 70/05, unveröffentlicht).

(2) Der BGH hat zu dem Meinungsstreit bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen. Seiner Entscheidung "HOT SOX" vom 19.11.2015, die einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO wegen einer zu Unrecht erwirkten Unterlassungsverfügung betrifft, ist allerdings zu entnehmen, dass sich das Verbot, bestimmte Produkte in den Verkehr zu bringen, nicht auf die Einstellung des Vertriebs beschränkt. Vielmehr obliege der Schuldnerin auch, die bereits an den Großhandel ausgelieferten Produkte zurückzurufen (BGH GRUR 2016, 720 Rn. 35 [BGH 19.11.2015 - I ZR 109/14] - HOT SOX). Nach Ansicht des Senats ist die Streitfrage damit noch nicht entschieden. Der BGH hatte darüber zu befinden, ob ein Schuldner, der in Erfüllung einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Verfügung Produkte zurückgerufen hat, hierfür vom Gläubiger Schadensersatz verlangen kann. Zum adäquat kausal verursachten und zurechenbaren Schaden gehören auch Maßnahmen, die der Schuldner - ggf. aufgrund nicht abschließend geklärter Rechtslage - für erforderlich halten durfte. Eine andere Frage ist, ob der Unterlassungstitel im Streitfall tatsächlich so weit greift.

(3) Der Senat hält an seiner oben genannten Auffassung fest. Für das Handeln selbständiger Dritter hat der Unterlassungsschuldner grundsätzlich nicht einzustehen. Das Unterlassungsgebot ist nur an den Schuldner selbst gerichtet. Es macht ihn nicht zum Garanten dafür, dass Dritte keine Rechtsverstöße begehen (vgl. Goldmann, Anm. zu BGH GRUR 2016, 720 [BGH 19.11.2015 - I ZR 109/14] - HOT SOX). Einen Rückruf rechtsverletzender Ware kann der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG bzw. unter den Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Rückrufanspruchs (vgl. etwa § 18 II MarkenG, § 140a PatG; § 43 II DesignG; § 98 II UrhG) verlangen. Gerade die der Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) dienende Einführung der genannten materiell-rechtlichen Rückrufansprüche spricht dafür, dass ein Unterlassungstitel eine derartige Verpflichtung noch nicht enthält; denn andernfalls hätte es der genannten Sonderregelungen nicht bedurft (vgl. auch hierzu Goldmann, aaO).

bb) Die Antragsgegnerin hat ihre Produkte nach Zustellung der einstweiligen Verfügung "in Quarantäne gebucht" und in der sog. Lauertaxe als "außer Vertrieb" gemeldet. Sie hat nicht die an Dritte bereits ausgelieferte Ware zurückgerufen. Insbesondere hat sie nicht die Großhändlerin B AG informiert, die auf eine Testbestellung der Antragstellerin am 9.10.2015, also drei Tage nach förmlicher Zustellung der einstweiligen Verfügung, von dem Verbot umfasste Produkte ausgeliefert hat. Zu einem Rückruf war die Antragsgegnerin aus den genannten Gründen nicht verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fa. B in die Vertriebsstruktur der Antragsgegnerin eingegliedert ist, etwa als deren Handelsvertreterin, Vertragshändlerin oder Franchisenehmerin. Es liegt auch kein so gravierender Rechtsverstoß vor, dass - etwa im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung - ausnahmsweise neben dem eigenen Vertriebsstopp weitergehende Maßnahmen zumutbar erscheinen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Vertriebsverbot für Kosmetika deren Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der EU bestimmt worden sind

EuGH
Urteil vom 21.09.2016
C 592/14
European Federation for Cosmetic Ingredients
gegen
Secretary of State for Business, Innovation and Skills


Der EuGH hat entschieden, dass ein Vertriebsverbot für Kosmetika besteht, deren Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der EU bestimmt worden sind.

Tenor der Entscheidung:

Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass er das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um kosmetische Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verbieten kann, wenn die dabei gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit dieser Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: EuGH muss entscheiden ob im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems bei Luxus- und Prestigewaren der Handel bei eBay, Amazon und Co untersagt werden darf

OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.04.2016
11 U 96/14 (Kart)


Ob bei Luxuswaren bzw. sogenannten Prestigewaren im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems der Handel bei eBay, Amazon und anderen Internetplattformen untersagt werden darf, ist umstritten. Das OLG Frankfurt hat diesen Themenkomplex nunmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Tenor des Beschlusses:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1) Können selektive Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines "Luxusimages" der Waren dienen, einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen ?

2) Falls die Frage zu 1) bejaht wird:
Kann es einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen, wenn den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems pauschal verboten wird, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall die legitimen Qualitätsanforderungen des Herstellers verfehlt werden ?

3) Ist Art. 4 lit b der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung der Kundengruppe des Einzelhändlers darstellt ?

4) Ist Art. 4 lit c der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher darstellt ?

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Hersteller kann Händlern Vertrieb bei Amazon verbieten - die Nutzung von Preissuchmaschinen jedoch nicht

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.12.2015
11 U 84/14 (Kart)
Rucksäcke


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Hersteller von Markenrucksäcken in einem Vertriebsvertrag den Vertragshändlern den Verkauf bei Amazon untersagen kann, soweit dies diskrimierungsfrei alle Händler betrifft. Das OLG Frankfurt begründet dies damit, dass bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein Angebot von Amazon und nicht des Fachhändlers erscheint. Dem Hersteller wird so mit Amazon - so das Gericht - ein Händler "untergeschoben" mit welchem dieser keine Vertragsbeziehung unterhält. Dies rechtfertigt nach Ansicht des OLG Frankfurt ein entsprechendes Vertriebsverbot. Kartellrechtlich nicht zulässig ist es hingegen, die Einstellung in Preissuchmaschinen zu untersagen.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

"Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet über das Verbot des Internetvertriebs von Markenartikeln und deren Einstellung in Preissuchmaschinen

Der Kartellsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem heute verkündeten Urteil das Verbot in einem Vertriebsvertrag für Markenrucksäcke, diese auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon zu verkaufen, für zulässig erklärt. Das Verbot, die Markenrucksäcke über Preisvergleichsportale zu bewerben, hat das Gericht hingegen als kartellrechtlich unzulässig angesehen.

Die beklagte Herstellerin von Markenrucksäcken macht die Belieferung der Klägerin, einer Sportartikelfachhändlerin, davon abhängig, dass diese dem in der Vertriebsvereinbarung enthaltenem Verbot zustimmt, die Markenrucksäcke über die Internetverkaufsplattform Amazon zu verkaufen und diese über Preisvergleichsportale bzw. Preissuchmaschinen zu bewerben. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hat dieses Verbot insgesamt für kartellrechtswidrig erachtet, da für diese Wettbewerbsbeschränkung keine Rechtfertigung bestehe.

In der heute verkündeten Entscheidung hat das OLG auf die Berufung der Herstellerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und das Internetplattformverbot für zulässig erachtet, während es die Untersagung des Verbots der Bewerbung über Preisvergleichsportale bestätigt hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sog. selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler „untergeschoben“, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Die Tatsache, dass der Vertrieb über „Amazon-Marketplace“ für kleine Händler die Wahrnehmbarkeit und Auffindbarkeit erheblich erhöhe, stehe dem nicht entgegen. Der Hersteller könne nicht zu einer aktiven Förderung des Wettbewerbs kleiner und mittlerer Unternehmen im Internet-Handel durch die Zulassung eines Verkaufs über Amazon verpflichtet werden.

Der Hersteller missbrauche jedoch seine durch die Abhängigkeit der Händler bestehende Stellung, wenn er diesen verbiete, die Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Dies sei zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich, da diese Suchmaschinen in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten, sondern lediglich dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten. Dem Markenimage stehe nicht entgegen, dass durch die Anhäufung von gleichförmigen Produktabbildungen und Preisangaben beim potentiellen Käufer der monotone Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entstehe. Diesem Aspekt komme - jedenfalls solange keine Luxusgüter vertrieben würden - keine Bedeutung zu.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

In einem den Vertrieb von Markenkosmetik betreffenden Parallelverfahren hat das Gericht einen Beweisbeschluss zu der Frage erlassen, ob der Hersteller die aufgestellten Kriterien für den Internet-Vertrieb auch diskriminierungsfrei auf alle Händler anwendet.

OLG Frankfurt am Main, 1. Kartellsenat, 11 U 84/14 (Kart), Urteil vom 22.12.2015 - Rucksäcke (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2014, 2-3 O 158/13)

OLG Frankfurt am Main, 1. Kartellsenat, 11 U 96/14 (Kart), Beschluss vom 22.12.2015 - Markenkosmetik (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.7.2014, 2-3 O 128/13)



VG Köln: Vertrieb von Mobilfunk-Repeatern ist unzulässig - Verkaufsverbot - Vertriebsverbot

VG Köln
21 K 2589/12
Urteil vom 17.07.2013


Das VG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb und Verkauf von Mobilfunk-Repeatern unzulässig ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass die Nutzung der Frequenzen im 900 MHz – Bereich keiner behördlichen Erlaubnis unterliegen bzw. unterliegen dürften, kann in Ansehung der o.g. gesetzlichen Bestimmungen nicht angenommen werden. Ebenso fernliegend ist der Ausgangspunkt der Klägerin, beim Betrieb der Repeater erfolge keine Frequenznutzung; es handele sich vielmehr um eine bloße Signalverstärkung, weshalb ein Repeater allenfalls als Empfangseinrichtung zu gelten habe. Jede Verstärkereinrichtung beinhaltet einen Signaleingang und einen Signalausgang. Erfolgt der Ausgang nicht leitungsgebunden, sondern unter Nutzung von Funkfrequenzen, so liegt ohne weiteres eine Frequenznutzung vor.

[...]

Das Verbot des Inverkehrbringens des Mobilfunkrepeaters ist auch verhältnismäßig. Nach § 14 Abs. 3 EMVG trifft die Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des entsprechenden Geräts einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen. Nachdem die Klägerin keine Bereitschaft gezeigt hatte, einen entsprechenden Hinweis auf der Verpackung des Geräts und in der Betriebsanleitung anzubringen, war das Vertriebsverbot erforderlich, um zu verhindern, dass das Gerät ohne weitere Kennzeichnung in den Handel kommt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Mannheim: Hersteller von Schulranzen ist berechtigt den Vertrieb über die Auktionsplattform eBay zu verbieten

Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 14.03.2008 - 7 O 263/07 Kart entschieden, dass der Hersteller von hochwertigen Schulranzen berechtigt ist, seinen Vertriebspartnern den Vertrieb über die Auktionsplattform eBay zu verbieten und einen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften verneint. Das LG Berlin vertritt die gegenteilige Ansicht (6 O 412/07 Kart). Der BGH hatte seinerzeit mit Urteil vom 04.11.2003 – KZR 2/02 entschieden, dass ein Hersteller von Luxuskosmetika nicht verpflichtet ist, Online-Händler zu beliefern. Der BGH ist der Ansicht, dass der Betreiber eines selektiven Vertriebssystems für hochwertige Markenparfums ein berechtigtes Interesse daran hat, den Online-Vertrieb auszuschließen oder an besondere Voraussetzungen zu knüpfen. Ob sich diese Grundsätze auch auf alltägliche Produkte wie Schulranzen übertragen lassen, ist zumindest sehr fraglich.


LG Mannheim, Urteil vom 14.3.2008 - 7 O 263/07 Kart

Leitsätze des Gerichts:

1. Richtet der Hersteller von hochpreisigen Schulranzen, die er als Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem ein, in dem er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzelhandelsgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten, sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und das Geschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im Internet nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden eigenen Internetshop und nicht über Auktionsplattformen zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für den Internetvertrieb auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche beschränken.

2. Auch wenn der Hersteller Normadressat ist und der Abnehmer von ihm sortimentsbedingt abhängig ist, liegt in diesem Fall kein Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB vor, weil die Abwägung aller Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ergibt, dass die darin liegende Behinderung nicht unbillig ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"LG Mannheim: Hersteller von Schulranzen ist berechtigt den Vertrieb über die Auktionsplattform eBay zu verbieten" vollständig lesen