VG Karlsruhe: Verbot für Vertrieb von Sägemehlkeksen - Zutat Sägemehl für Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignet
VG Karlsruhe
Urteil vom 21.12.2020
3 K 2148/19
Das VG Karlsruhe hat ein Verbot für den Vertrieb von Sägemehlkeksen bestätigt. Diese Kekse mit der Zutat Sägemehl sind, wie das Gericht ausführt, für den Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignet.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Karlsruhe: Sägemehl kein zulässiger Bestandteil von Keksen
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage des Inhabers eines Versandhandels (Kläger) gegen eine lebensmittelrechtliche Verfügung der Stadt Karlsruhe (Beklagte) abgewiesen, mit der ihm untersagt worden war, von ihm selbst hergestellte und auch so genannte Sägemehlkekse zu vertreiben.
Der Kläger hatte die Sägemehlkekse seit etwa 20 Jahren hergestellt und vertrieben und hierbei Sägemehl auch als Zutat angegeben. Er hatte sich schon 2004 in dieser Angelegenheit schriftlich an die Beklagte gewandt, aber keine Antwort erhalten. Im Jahr 2017 ließ die Beklagte eine Probe der Kekse untersuchen und untersagte ihm im weiteren Verlauf das Inverkehrbringen der Kekse. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der jetzt abgewiesenen Klage.
Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, er verwende ausschließlich mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl. Es handle sich um ein pflanzliches Produkt, das ähnlich wirke wie Getreidekleie. In Notzeiten sei in Lebensmitteln Mehl durch Sägemehl ersetzt worden. Backrezepte mit Sägemehl fänden sich aber auch zu normalen Zeiten.
Dem ist die 3. Kammer nicht gefolgt. Die Kekse dürften nicht in Verkehr gebracht werden, weil es sich dabei nicht um sichere, sondern zum Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignete Lebensmittel handle. Das konkret vom Kläger verwendete Sägemehl sei ein Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen und werde noch nicht einmal im Futtermittelbereich eingesetzt. Weiter sei das vom Kläger als Zutat verwendete Sägemehl als Lebensmittel neuartig, ohne aber auf der Positivliste für zugelassene neuartige Lebensmittel nach der sog. Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union aufgeführt zu sein. So sei weder eine Verwendung von Sägemehl für den menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union belegt noch eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel. Dies folge insbesondere nicht aus der Verwendung in Notzeiten oder im Rahmen einer speziellen Ernährungslehre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu stellen (3 K 2148/19)
Urteil vom 21.12.2020
3 K 2148/19
Das VG Karlsruhe hat ein Verbot für den Vertrieb von Sägemehlkeksen bestätigt. Diese Kekse mit der Zutat Sägemehl sind, wie das Gericht ausführt, für den Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignet.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Karlsruhe: Sägemehl kein zulässiger Bestandteil von Keksen
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage des Inhabers eines Versandhandels (Kläger) gegen eine lebensmittelrechtliche Verfügung der Stadt Karlsruhe (Beklagte) abgewiesen, mit der ihm untersagt worden war, von ihm selbst hergestellte und auch so genannte Sägemehlkekse zu vertreiben.
Der Kläger hatte die Sägemehlkekse seit etwa 20 Jahren hergestellt und vertrieben und hierbei Sägemehl auch als Zutat angegeben. Er hatte sich schon 2004 in dieser Angelegenheit schriftlich an die Beklagte gewandt, aber keine Antwort erhalten. Im Jahr 2017 ließ die Beklagte eine Probe der Kekse untersuchen und untersagte ihm im weiteren Verlauf das Inverkehrbringen der Kekse. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der jetzt abgewiesenen Klage.
Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, er verwende ausschließlich mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl. Es handle sich um ein pflanzliches Produkt, das ähnlich wirke wie Getreidekleie. In Notzeiten sei in Lebensmitteln Mehl durch Sägemehl ersetzt worden. Backrezepte mit Sägemehl fänden sich aber auch zu normalen Zeiten.
Dem ist die 3. Kammer nicht gefolgt. Die Kekse dürften nicht in Verkehr gebracht werden, weil es sich dabei nicht um sichere, sondern zum Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignete Lebensmittel handle. Das konkret vom Kläger verwendete Sägemehl sei ein Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen und werde noch nicht einmal im Futtermittelbereich eingesetzt. Weiter sei das vom Kläger als Zutat verwendete Sägemehl als Lebensmittel neuartig, ohne aber auf der Positivliste für zugelassene neuartige Lebensmittel nach der sog. Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union aufgeführt zu sein. So sei weder eine Verwendung von Sägemehl für den menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union belegt noch eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel. Dies folge insbesondere nicht aus der Verwendung in Notzeiten oder im Rahmen einer speziellen Ernährungslehre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu stellen (3 K 2148/19)