BGH: Keine Erstbegehungsgefahr für Inverkehrbringen im Inland durch Präsentation der Nachahmung von Keksstangen auf internationaler Fachmesse - Volltext liegt vor
BGH
Urteil vom 23.10.2014
I ZR 133/13
Keksstangen
UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a, b, § 8 Abs. 1 Satz 2
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer internationalen Süßwarenmesse vor Fachpublikum" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne weiteres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen,
ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe.
b) Die bei einem Fachpublikum vorhandenen Kenntnisse der am Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft stehen auch im Hinblick auf nahezu identische Nachahmungsprodukte regelmäßig der Annahme einer unmittelbaren Verwechslung mit dem Originalprodukt und der irrtümlichen Annahme von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen entgegen, wenn die Produkte in Packungen mit gegenüber dem Originalprodukt deutlich unterschiedlichen Herkunftshinweisen vertrieben werden.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.10.2014
I ZR 133/13
Keksstangen
UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a, b, § 8 Abs. 1 Satz 2
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer internationalen Süßwarenmesse vor Fachpublikum" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne weiteres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen,
ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe.
b) Die bei einem Fachpublikum vorhandenen Kenntnisse der am Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft stehen auch im Hinblick auf nahezu identische Nachahmungsprodukte regelmäßig der Annahme einer unmittelbaren Verwechslung mit dem Originalprodukt und der irrtümlichen Annahme von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen entgegen, wenn die Produkte in Packungen mit gegenüber dem Originalprodukt deutlich unterschiedlichen Herkunftshinweisen vertrieben werden.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: