OLG Düsseldorf: Verletzung von Apple-Geschmacksmuster durch Samsung Galaxy Tab 7.7 - Galaxy Tab 10.1. N verletzt keine Rechte von Apple
Oberlandesgericht Düsseldorf,
I-20 W 141/11
I-20 U 35/12
Entscheidungen vom 24.07.2012
Apple ./. Samsung
Galaxy Tab 7.7
Galaxy Tab 10.1. N
Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass das Samsung Galaxy Tab 7.7 die Rechte des Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches die Gestaltung des iPads schützt, verletzt.
Das (modifizierte) Galaxy Tab 10.1. N verletzt hingegen keine Rechte von Apple.
Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:
I-20 W 141/11
I-20 U 35/12
Entscheidungen vom 24.07.2012
Apple ./. Samsung
Galaxy Tab 7.7
Galaxy Tab 10.1. N
Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass das Samsung Galaxy Tab 7.7 die Rechte des Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches die Gestaltung des iPads schützt, verletzt.
Das (modifizierte) Galaxy Tab 10.1. N verletzt hingegen keine Rechte von Apple.
Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:
24.07.2012 Pressemitteilung Nr. 25/2012
In zwei Eilverfahren der Firma Apple Inc., Cupertino, Kalifornien/USA, zum einen gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, um das „Galaxy Tab 10.1 N“ und zum anderen gegen die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, um das „Galaxy Tab 7.7“ hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute den Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der Europäischen Union (außer Deutschland) verboten, den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1. N“ aber erlaubt.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 10.1 N“ hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach das gegenüber dem „Galaxy 10.1“ veränderte Gerät das Apple-„iPad“ weder unerlaubt nachahme noch das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 7.7“ ist der Senat davon ausgegangen, dass Samsung das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze und hat daher auch der koreanischen Muttergesellschaft einen Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der europäischen Union (außer Deutschland) verboten. Das Landgericht Düsseldorf hatte am 24.10.2011 bereits der deutschen Tochter einen entsprechenden Vertrieb untersagt. Das Landgericht hatte allerdings in Bezug auf die koreanische Muttergesellschaft ein europaweites Verbot abgelehnt, weil – was für eine zulässige Klage ist Deutschland erforderlich ist – die rechtlich selbständige deutsche Tochter keine Niederlassung im Sinne der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sei. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts geht hingegen davon aus, dass die deutsche Samsung-Tochter als Niederlassung einzustufen sei. Die Samsung-Tochter erwecke jedenfalls den Anschein, u.a. auf ihrer Internetseite und in den Garantiebedingungen, dass diese für ihre Mutter handele. Das „Galaxy Tab 7.7“ ahme insbesondere mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten – anders als das „Galaxy 10.1“ – das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster in unzulässiger Weise nach.
Die beiden Eilentscheidungen sind rechtskräftig.
„Galaxy Tab 10.1 N“: Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 U 35/12, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 292/11
„Galaxy Tab 7.7“: Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 W 141/11, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 255/11
In zwei Eilverfahren der Firma Apple Inc., Cupertino, Kalifornien/USA, zum einen gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, um das „Galaxy Tab 10.1 N“ und zum anderen gegen die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, um das „Galaxy Tab 7.7“ hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute den Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der Europäischen Union (außer Deutschland) verboten, den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1. N“ aber erlaubt.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 10.1 N“ hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach das gegenüber dem „Galaxy 10.1“ veränderte Gerät das Apple-„iPad“ weder unerlaubt nachahme noch das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 7.7“ ist der Senat davon ausgegangen, dass Samsung das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze und hat daher auch der koreanischen Muttergesellschaft einen Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der europäischen Union (außer Deutschland) verboten. Das Landgericht Düsseldorf hatte am 24.10.2011 bereits der deutschen Tochter einen entsprechenden Vertrieb untersagt. Das Landgericht hatte allerdings in Bezug auf die koreanische Muttergesellschaft ein europaweites Verbot abgelehnt, weil – was für eine zulässige Klage ist Deutschland erforderlich ist – die rechtlich selbständige deutsche Tochter keine Niederlassung im Sinne der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sei. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts geht hingegen davon aus, dass die deutsche Samsung-Tochter als Niederlassung einzustufen sei. Die Samsung-Tochter erwecke jedenfalls den Anschein, u.a. auf ihrer Internetseite und in den Garantiebedingungen, dass diese für ihre Mutter handele. Das „Galaxy Tab 7.7“ ahme insbesondere mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten – anders als das „Galaxy 10.1“ – das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster in unzulässiger Weise nach.
Die beiden Eilentscheidungen sind rechtskräftig.
„Galaxy Tab 10.1 N“: Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 U 35/12, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 292/11
„Galaxy Tab 7.7“: Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 W 141/11, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 255/11
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