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LG Karlsruhe: Eltern können für In-App-Käufe ihrer minderjährigen Kinder (hier: 33.748,00 EURO) nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht haften

LG Karlsruhe
Urteil vom 24.09.2025
2 O 64/23


Das LG Karlsruhe hat entscheiden, das Eltern für In-App-Käufe ihrer minderjährigen Kinder nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht haften können. Vorliegend ging es um 33.748,00 Euro.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO deutsches Sachrecht anzuwenden.

Der Kläger macht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Nach Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO ist insoweit das Recht maßgeblich, das für das Rechtsverhältnis gilt, mit dem der Bereicherungsanspruch in enger Verbindung steht. Als Rechtsverhältnis in diesem Sinne kommen selbst lediglich vermeintliche Vertragsbeziehungen in Betracht (vgl. MüKoBGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Rom II-VO, Art. 10 Rn. 26; BeckOGK/Schinkels, Stand: 01.08.2018, Rom II-VO, Art. 10 Rn. 23), auch solche, deren Zustandekommen nach Rechtsscheingrundsätzen zwischen den Parteien in Streit steht.

Eine enge Verbindung besteht hier zu der Vertragsbeziehung für das Nutzerkonto, von dem aus die gegenständlichen Transaktionen unstreitig stattgefunden haben. Dieses Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) ist der Kläger eingegangen, indem er das Nutzerkonto auf der digitalen Vertriebsplattform unter Annahme der Vertragsbedingungen eröffnete und die ersten acht Einkäufe selbst tätigte. Hinsichtlich der weiteren, nach dem Vortrag des Klägers durch seinen Sohn veranlassten Transaktionen beruft sich der Kläger zwar darauf, die Verträge nicht abgeschlossen zu haben. Insoweit liegt jedoch ein zumindest vermeintliches Vertragsverhältnis zugrunde.

Da das nach Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO maßgebliche Vertragsstatut nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO zu bestimmen ist, unterliegen diese Rechtsverhältnisse dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und die Beklagte zu 2) richtete den Betrieb ihrer digitalen Vertriebsplattform auch auf den deutschen Markt aus.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von 33.748,00 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

a) Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 30.08.2019 bis zum 22.07.2020 getätigten acht Käufe im Gesamtwert von 47,92 Euro liegt der Rechtsgrund für die Leistungen in dem jeweiligen Kaufvertrag über die digitalen Inhalte. Der Kläger hat insoweit eingeräumt, diese Käufe selbst getätigt zu haben.

b) Für die vom 02.02.2021 bis zum 21.09.2022 getätigten weiteren 1.210 Einkäufe geleisteten mindestens 33.748,00 Euro besteht der Rechtsgrund ebenfalls in dem jeweiligen Kaufvertrag über digitale Inhalte. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ist in Bezug auf diese In-App-Käufe nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht ein Kaufvertrag zustandegekommen, indem der Sohn des Klägers die Käufe über dessen Nutzerkonto auf der Vertriebsplattform der Beklagten zu 2) getätigt hat.

aa) Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 –, BGHZ 189, 346-356, Rn. 16, juris m. w. N.). Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (BGH a. a. O., Rn. 18 m. w. N.), selbst wenn das jeweilige genutzte Konto – wie hier – an sich auch so eindeutig zugeordnet und durch Passwort gesichert ist (BGH a. a. O.; vgl. zum teilweise herangezogenen § 172 BGB analog bei Oechsler, AcP 208 (2008), 565 (577 ff.)).

bb) So liegt es hier.

(1) Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Sohn des Klägers die Bestellungen über das Nutzerkonto des Klägers vorgenommen hat.

Der Kläger hat die jeweiligen kostenpflichtigen digitalen Inhalte zur Überzeugung des Gerichts nicht selbst erworben. Er hat auch weder seinen Sohn als Stellvertreter gem. §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt noch die Geschäfte gem. § 184 Abs. 1 BGB nachträglich genehmigt. Vielmehr hat der im Zeitraum dieser Käufe zwischen sieben und achteinhalb Jahre alte Sohn des Klägers nach Überzeugung des Gerichts ohne Wissen und Bevollmächtigung des Vaters die digitalen Inhalte erworben.

Diese Überzeugung stützt sich auf die glaubhafte Aussage des Sohnes des Klägers sowie auf die informatorische Anhörung des Klägers.

Die Aussage des Sohnes ist glaubhaft, auch wenn er im maßgeblichen Zeitraum noch sehr jung war und die Vorgänge bereits lange zurücklagen. Der Sohn räumte Wissenslücken offen ein, schilderte einzelne Vorgänge erlebnisbasiert und verband sie mit eigenen starken Emotionen in Schlüsselmomenten. Auch Nebensächlichkeiten gab er frei und ohne erkennbaren Zweck wieder.

Die Glaubhaftigkeit der Angaben in der informatorischen Anhörung des Klägers folgt auch daraus, dass dieser die Vorgänge lebensnah beschrieben hat und seine Darstellung mit prägenden äußeren Ereignissen wie der Trennung von seiner damaligen Ehefrau und den damit verbundenen Umständen wie dem Umzug seiner Familie verknüpfte.

Das Gericht ist auch von der Glaubwürdigkeit beider Personen überzeugt. Hierfür spricht, dass sowohl der Sohn als auch der Kläger jeweils auch für sie selbst erkennbar potenziell nachteilige Umstände oder Erinnerungslücken selbst einräumten und beide in ihrer freien Schilderung zu keinem Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert wirkten.

Der Einwand der Beklagten, die Uhrzeiten der dargelegten Belastungen der Kreditkarte, unter anderem zur Nachtzeit, sprächen dagegen, dass eine Person im Alter des Sohnes des Klägers die Käufe getätigt habe, steht dem nicht entgegen. Denn zum einen ist offengeblieben, ob die Belastung der hinterlegten Zahlungsmethode zu derselben Uhrzeit erfolgte wie der Erwerb der digitalen Inhalte. Zum anderen wäre bei der überschaubaren Anzahl an Käufen zu ungewöhnlichen Zeiten denkbar, dass sich der Sohn des Klägers punktuell auch zu untunlichen Zeiten Zugriff auf das Tablet verschafft hat.

(2) Die abgegebenen Erklärungen des Sohnes des Klägers im Rahmen der Benutzung des Kontos sind dem Kläger nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen.

(aa) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) jedenfalls den Rechtsschein gesetzt, dass der jeweilige Kontonutzer des gegenständlichen Nutzerkontos auf der Vertriebsplattform für digitale Inhalte der Beklagten zu 2) auf dem Tablet mit der Kreditkarte als hinterlegtem Zahlungsmittel Käufe im Namen des Klägers veranlassen darf.

Der Kläger hat selbst den Zugang zu Käufen unter seinem Namen bei der Beklagten zu 2) ermöglicht, indem er bei dieser zunächst ein Nutzerkonto für die App-Einkäufe eingerichtet und seine Kreditkartendaten dort hinterlegt sowie zusätzlich auch noch die ersten acht Käufe selbst mit seinem Sohn getätigt hat. Der Rechtsschein ergibt sich auch aus der Gestaltung der Nutzungsbedingungen der Beklagten zu 2), die vollständig an die Inhaberschaft des Kontos anknüpfen.

Den Rechtsschein hat der Kläger auch nicht dadurch entkräftet, dass er mittels Guthaben als Zahlungsmittel oder mittels eingerichtetem Budget zumindest die Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verwendung des Nutzerkontos offenkundig gemacht hätte. Der Rechtsschein, die Transaktionen würden durch den Kläger vorgenommen, wurde auch dadurch gesetzt, dass sowohl die Quittungen für Käufe als auch die Abbuchungen im gesamten Zeitraum gegenüber der Beklagten zu 2) unbeanstandet blieben.

Dem gesetzten Rechtsschein steht nicht entgegen, dass der Sohn des Klägers durch Nutzung des Kontos des Klägers bei der Beklagten zu 2) den Eindruck erweckt hat, nicht er als Bevollmächtigter des Klägers, sondern der Kläger selbst würde die Käufe tätigen. Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, sind unverändert die Regeln über die Stellvertretung und auch die Grundsätze der Anscheinsvollmacht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 –, BGHZ 189, 346-356, Rn. 12 m. w. N., juris). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ist ohne Weiteres auf die Verwendung von Nutzerkonten bei Marktplätzen für digitale Inhalte durch Dritte übertragbar, da in diesen Fällen regelmäßig eine falsche Vorstellung über die Identität des unter einem fremden Nutzerkonto Handelnden erzeugt wird.

(bb) Das dem Rechtsschein zugrundeliegende Verhalten war auch von gewisser Dauer und Häufigkeit.

Der Sohn des Klägers hat über den ungewöhnlich langen Zeitraum von rund 20 Monaten mehr als tausend Einzelkäufe mit einem Volumen von mitunter mehreren tausend Euro monatlich über das Konto des Klägers getätigt. Dieser Fall ist nicht mit der bloß kurzzeitigen unautorisierten Verwendung von Nutzerkonten für App-Käufe durch Dritte zu vergleichen, die regelmäßig noch keinen zurechenbaren Rechtsschein zu Lasten des Inhabers des Nutzerkontos begründet. Denn die unbeanstandete Verwendung eines Nutzerkontos auf einer Vertriebsplattform für digitale Inhalte über einen so langen Zeitraum und mit einer derart hohen Anzahl an Transaktionen und Transaktionsvolumen wie hier begründet zweifellos einen Rechtsschein gegenüber dem Plattformbetreiber.

(cc) Der Kläger hat den Rechtsschein auch schuldhaft mitverursacht. Dies setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (st. Rspr., BGH, Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16 –, BGHZ 214, 324-340, Rn. 35, juris; BGH, Urteil vom 16. März 2006 – III ZR 152/05 –, BGHZ 166, 369-383, Rn. 17, juris m. w. N.).

Der Kläger ist selbst seit vielen Jahren im Bereich der Softwareentwicklung tätig und mit den Diensten der Beklagten auch beruflich vertraut. Gleichwohl hat er seinem Sohn ursprünglich Zugang zu seinem Nutzerkonto mit hinterlegter Kreditkarte verschafft, anstatt auf ein begrenztes Guthaben zurückzugreifen, ein Budget einzurichten oder weitere Sicherheitsmerkmale einzurichten. Zudem tätigte der Kläger selbst die ersten Einkäufe mit seinem Sohn und hätte dabei erkennen müssen, dass der Erwerb digitaler Inhalte dann auch für seinen Sohn ohne Schwierigkeiten durchzuführen war.

Der Kläger hat zwar nach eigenen Angaben darauf vertraut, sein Sohn werde die vereinbarten Nutzungsregeln einhalten. Angesichts der Gesamtumstände hätte er dessen Handeln jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt ohne Weiteres erkennen und verhindern können.

Denn es kommt hinzu, dass der Kläger die für das Konto hinterlegte E-Mail-Adresse über Jahre nicht überprüfte, obwohl nach den glaubhaften Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlungen Quittungen für sämtliche Käufe dorthin versandt wurden. Damit ließ er eine weitere elementare Kontrollmöglichkeit ungenutzt. Auch die nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) aktivierbares Budget für Einkäufe nutzte er nicht. Ebenso wenig nutzte er die Möglichkeit, für seinen Sohn ein eigenes Kinderkonto im Rahmen einer Familiengruppe einzurichten, in dem Kaufgenehmigungen und Jugendschutzeinstellungen vorgesehen sind.

Schließlich unterließ er es, seine Kreditkartenabrechnungen regelmäßig zu prüfen, obwohl dieses Zahlungsmittel über fast 20 Monate hinweg mehrfach mit jeweils mehrere tausend Euro belastet wurde. Der Einwand, es seien parallel auch Zahlungen für Werbeanzeigen bei der Beklagten zu 2) für sein Unternehmen erfolgt, weswegen er bei entsprechenden Abbuchungen nicht misstrauisch geworden sei, greift nicht durch. Diese Zahlungen für Werbeanzeigen lagen selbst nach seinen eigenen Angaben allenfalls über den gesamten Zeitraum im Bereich weniger hundert Euro insgesamt.

Auch die vom Kläger vorgebrachten persönlichen Umstände im maßgeblichen Zeitraum, wie das Vertrauen auf die Absprache mit seinem Sohn, die Trennung von seiner Ehefrau mit dem Umzug der Kinder und seine wiederkehrenden beruflichen Auslandsaufenthalte, ändern nichts an der schuldhaften Mitverursachung des Rechtsscheins. Die versäumten Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen hätten keine ständige Anwesenheit des Klägers bei seinem Sohn erfordert. Mit einem einzelnen Zugriff auf das Tablet wäre es möglich gewesen, Zahlungsmittel zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen einzurichten. Die E-Mail-Quittungen und Kreditkartendaten hätte der Kläger selbst im Ausland einsehen können. Ebenso wenig genügt es, dass er seinen Sohn nach seinem Vortrag anwies, ohne Erlaubnis keine Käufe mehr zu tätigen. Bei einem sieben- bis achteinhalbjährigen Kind ist das allein erkennbar keine hinreichende Sicherungsmaßnahme, zumal unter den vom Kläger selbst dargelegten familiären Umständen im gegenständlichen Zeitraum. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er sei von einer stets erforderlichen Sicherheitsabfrage vor dem Erwerb digitaler Inhalte ausgegangen. Er hatte selbst die ersten Käufe mit seinem Sohn getätigt und wusste daher, dass eine solche Abfrage nicht erfolgte.

(dd) Die Beklagte zu 2) durfte auch darauf vertrauen, dass die Käufe vom Kläger gebilligt waren.

Nach Treu und Glauben darf ein Geschäftsgegner annehmen, der Handelnde sei bevollmächtigt, sofern er keine Anhaltspunkte für das Gegenteil hat (BGH, Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16 –, BGHZ 214, 324-340, Rn. 35, juris; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 167 Rn. 143 unter Verweis auf § 173 BGB analog). Gutgläubig ist er, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass das Geschäft nicht vom Kontoinhaber oder einem Bevollmächtigten vorgenommen wurde.

Bei anonymen Massengeschäften wie solchen auf Online-Marktplätzen für digitale Inhalte können Anbieter nicht erkennen, welche Person tatsächlich hinter einem Nutzerkonto handelt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Rechtsschein ist bei derartigen Diensten daher richtigerweise ohnehin nicht das Vertrauen des Plattformbetreibers auf die Vertretungsmacht des handelnden Nutzers, sondern die Annahme, dass die jeweilige Person, unter deren Nutzerkennung gehandelt wird, die Einkäufe und damit einhergehende Verbindlichkeiten autorisiert (vgl. ähnlich zu Telefondiensten Zimmermann, MMR 2017, 470 (473)).

Im Übrigen deuteten weder die Art der heruntergeladenen Spiele noch die Inhalte der In-App-Käufe hier auf eine Nutzung ausschließlich durch Minderjährige hin. Für die Beklagte war daher objektiv nicht erkennbar, dass ein Kind statt des volljährigen Kontoinhabers handelte. Selbst wenn dem anders gewesen wäre, hätte die Beklagte zu 2) allein aus typischen digitalen Inhalten für Minderjährige auch noch nicht schließen können, dass deren Sorgeberechtigte den Erwerb nicht billigten.

(ee) Der Rechtsschein war auch für die jeweiligen Vertragsabschlüsse ursächlich. Die Beklagte zu 2) hat die erworbenen digitalen Inhalte dem Nutzerkonto zur Verfügung gestellt und den jeweils zugrunde liegenden Kaufvertrag zuvor nur abgeschlossen, weil die Bestellungen vom mit seinem Zahlungsmittel hinterlegten Nutzerkonto des Klägers aus erfolgten.

cc) Die Minderjährigkeit des Sohnes des Klägers veranlasst nicht, im vorliegenden Fall von den dargelegten Grundsätzen abzuweichen.

Zwar kann die Zurechnung des Rechtsscheins ausscheiden, wenn es dem Vertretenen an der Geschäftsfähigkeit fehlt (MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 167 Rn. 130). Im maßgeblichen Zeitraum seines nicht vom Kläger gebilligten Handelns war der Sohn des Klägers jedoch bereits älter als sieben Jahre und damit zumindest beschränkt geschäftsfähig i. S. d. § 104 Nr. 1 BGB. Entscheidend ist außerdem nicht die Geschäftsfähigkeit des Vertreters, sondern die des Vertretenen. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des § 165 BGB, wonach die Wirksamkeit von Erklärungen im Stellvertretungsrecht nicht davon abhängt, ob der Vertreter unbeschränkt geschäftsfähig ist. Auch im Rahmen der Rechtsscheingrundsätze belastet die Zurechnung allein den volljährigen Vertretenen, hier den Kläger, und der Schutz des minderjährigen Vertreters, hier des Sohnes, wird dadurch nicht beeinträchtigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Strafgefangene haben keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 28.4.2022
2 Ws 55/22


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Strafgefangene keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt haben.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Internet für Strafgefangenen

Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2022 hat ein Strafgefangener grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt.

Zur Entscheidung kam der Fall eines Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Freiburg. Die Anstalt hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang „über eine sichere vertrauenswürdige Quelle“ zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gab das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 10. Februar 2022 keine Folge. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe.

Diese Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts verworfen. Soweit der Strafgefangene die Überlassung eines Tablets mit Internetzugang verlangte, hat sich der Senat dabei der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann. Der 2. Strafsenat hat aber auch keinen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch auf einen Internetzugang in anderer Weise gesehen. Zur Begründung hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Justizvollzugsgesetzbuch für Strafgefangene nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt, nicht aber auch einen Zugang zum Internet vorgesehen hat (§§ 59, 60 JVollzGB III). Ein genereller Anspruch auf Zugang zum Internet ergibt sich nach dem Beschluss des Senats auch nicht aus übergeordnetem Recht, etwa der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Informationsfreiheit. Dass der antragstellende Strafgefangene aus besonderen Gründen des Einzelfalls eines Internetzugangs zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher Informationen bedurfte, hatte er bereits selbst nicht behauptet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.4.2022, Aktenzeichen: 2 Ws 55/22
Vorinstanz: Landgericht Freiburg, Beschluss vom 10.2.2022, Aktenzeichen: 13 StVK 582/21



LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Anbieter Turbado Smartphones anbietet und verschleiert dass es sich um keinen Kaufvertrag sondern einen Mietvertrag handelt

LG Berlin
Urteil vom 05.05.2020
15 O 107/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn der Anbieter Turbado Smartphones, Tablets und Konsolen anbietet und dabei verschleiert, dass es sich um keinen Kaufvertrag sondern einen Mietvertrag handelt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Webauftritt gemäß Anlage K 1 erweist sich als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.

Smartphones, Tablets und Konsolen werden von Verbrauchern üblicherweise durch Kauf zur Nutzung und zu Eigentum erworben, nicht gemietet oder geleast. Wenn die danach angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch der erkennende Richter zählt, so dass er selbst urteilen kann, mit Werbeaussagen wie „smart gespart bei Turbado!“ oder „Sie suchen aktuelle und günstige Smartphones, Tablets, Konsolen oder andere Elektronikartikel, die Sie online bestellen können?“ oder „Oft muss man allerdings für ein neues Gerät ordentlich in die Tasche greifen. Nicht so bei Turbado, denn bei uns ist jeder Artkel in echtes Schnäppchen“ angesprochen werden, gehen sie zwanglos davon aus, dass auf der Webseite Kaufofferten unterbreitet werden. Denn einen Gerätemietvertrag „bestellt“ man schon nicht. Schnäppchen macht man allenfalls beim Einkauf. Mietverträge sind bei Waren, die der Mode oder dem technischen Verfall unterliegen, aber zudem wirtschaftlich für den Nutzer zumeist ungünstig, wie Generationen von Telefonanlagenmietern schmerzlich erfahren haben. Der Mietcharakter bleibt aber selbst während des Bestelvorgangs verschleiert. Es wird nur ein „zu zahlender Betrag“ ausgewiesen. Dies wird mangels Aufklärung über den wahren Vertragcharaktr des Geschäfts zwanglos als Kaufpreis verstanden und zur Grundlage von Preisvergleichen mit Kaufangeboten anderer Anbeiter genommen. Tatsächlich umfasst dieser Betrag aber nur die nach Ziff. 9.1.1. geschuldete Mietsicherheit, aus der nach Ziff. 9.3.3. der jeweils nach der „aktuell geltenden Staffelung“ (vgl. Ziff. 9.2.2) geschuldete Mietzins pro rata durch Verrechnung geleistet wird. Es handelt sich schließlich auch um eine atypische Vertragsgestaltung, weil ein fester Mietzinsbestandteil mit einem laufzeitabhängigen Staffelzins und unbestimmter Laufzeit kombiniert werden, so dass die Gesamtvertragskosten intransparent sind. Hinzu kommt, dass der Verbraucher bei Miete das Rückgaberisiko wie auch das Verschlechterungsisiko bei nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache trägt. Es handelt sich schlicht um eine Vertragsfalle.

Es ist auch nicht Beklagtenseits vorgetragen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) dem Durchschnittsverbraucher zum Verletzungszeitpunkt präsent gewesen wäre.

Ferner fehlt die nach § 5a Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erforderliche Information „in hervorgehobener Weise“ über den Vertragstyp „Miete“ als wesentliche Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung. Die Angabe in den AGB genügt diesen Formanforderungen schon nicht. Im übrigen sind die mietvertraglichen Klauseln nach § 305c BGB auch nicht Vertragsbestandteil geworden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Verletzung von Apple-Geschmacksmuster durch Samsung Galaxy Tab 7.7 - Galaxy Tab 10.1. N verletzt keine Rechte von Apple

Oberlandesgericht Düsseldorf,
I-20 W 141/11
I-20 U 35/12
Entscheidungen vom 24.07.2012
Apple ./. Samsung
Galaxy Tab 7.7
Galaxy Tab 10.1. N


Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass das Samsung Galaxy Tab 7.7 die Rechte des Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches die Gestaltung des iPads schützt, verletzt.

Das (modifizierte) Galaxy Tab 10.1. N verletzt hingegen keine Rechte von Apple.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:



"OLG Düsseldorf: Verletzung von Apple-Geschmacksmuster durch Samsung Galaxy Tab 7.7 - Galaxy Tab 10.1. N verletzt keine Rechte von Apple" vollständig lesen

OLG München: Elektronische Unterschrift auf einem Tablet-Computer genügt nicht der Schriftform

OLG München
Urteil vom 04.06.2012
19 U 771/12


Das OLG München hat entschieden, dass die elektronische Unterschrift auf einem Tablet-Computer nicht der Schriftform genügt.

Aus der Pressemitteilung des OLG München:

"Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war. Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordert, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift der Beklagten ist gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reicht ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus."

Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier:


"OLG München: Elektronische Unterschrift auf einem Tablet-Computer genügt nicht der Schriftform" vollständig lesen

LG Düsseldorf: Kein Verkaufsverbot für Tablet-PC Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ - Apple unterliegt im einstweiligen Verfügungsverfahren

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.02.2012
14c O 292/11

Apple ist mit dem Versuch, beim LG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verkaufsverbot für den Tablet-PC Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ zu erreichen, gescheitert. Das LG Düsseldorf sieht einen ausreichenden Abstand des im Vergleich zum Vorgänger geänderten Modells zu den Apple iPads und den für Apple in diesem Zusammenhang bestehenden Rechten.

Aus der Pressemitteilung des LG Düsseldorf:
Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“ nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt

Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier: "LG Düsseldorf: Kein Verkaufsverbot für Tablet-PC Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ - Apple unterliegt im einstweiligen Verfügungsverfahren" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Keine Geschmacksmusterverletzung aber wettbewerbswidrige Nachahmung des Apple iPads durch Samsung Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9

OLG Düsseldorg
Urteile vom 31.01.2012
I 20 U 175/11
I 20 U 126/11


Das OLG Düsseldorf hat im einstweiligen Verfügungsverfahren Samsung den Vertrieb der Tablet-PCs Samsung „Galaxy Tab 10.1“ und „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland untersagt.

Eine Verletzung des Apple-Geschmacksmusters hat das Gericht allerdings verneint. Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

"Jedoch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen."

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf liegt jedoch eine unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 b UWG vor, da Samsung - so die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf - "das herausragende Ansehen und den Prestigewert des iPads unlauter" ausnutze. Eine durchaus angreifbare Rechtsansicht.

Über das Nachfolgemodel "Galaxy Tab 10.1 N" wurde in diesen Verfahren nicht entschieden.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier.
"OLG Düsseldorf: Keine Geschmacksmusterverletzung aber wettbewerbswidrige Nachahmung des Apple iPads durch Samsung Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9" vollständig lesen

LG Düsseldorf: Volltext des Urteils in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1 liegt vor

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.09.2011
14c O 194/1
Samsung Galaxy Tab 10.1


Das Urteil des LG Düsseldorf liegt nunmehr im Volltext vor. Den Volltext finden Sie hier:
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011 - 14c O 194/11

Samsung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Da Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beim OLG Düsseldorf lautet 20 U 175/11 (Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.09.2011).

LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.09.2011
14c O 194/1
Samsung Galaxy Tab 10.1


Das LG Düsseldorf hat mit heutigem Urteil die einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 bestätigt.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:


"LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1" vollständig lesen

Pressemitteilung des LG Düsseldorf zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung

Das LG Düsseldorf hat sich mit einer Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 geäußert. Das Gericht gibt (leider) deutlich zu erkennen, dass es nach wie vor von einer Geschmacksmusterverletzung ausgeht. Zweifel hat das Gericht allenfalls bei der Dringlichkeit. Eine Entscheidung soll am 09.09.2011 ergehen.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:

"Pressemitteilung des LG Düsseldorf zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung" vollständig lesen