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OLG Karlsruhe: Strafgefangene haben keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 28.4.2022
2 Ws 55/22


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Strafgefangene keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt haben.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Internet für Strafgefangenen

Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2022 hat ein Strafgefangener grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt.

Zur Entscheidung kam der Fall eines Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Freiburg. Die Anstalt hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang „über eine sichere vertrauenswürdige Quelle“ zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gab das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 10. Februar 2022 keine Folge. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe.

Diese Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts verworfen. Soweit der Strafgefangene die Überlassung eines Tablets mit Internetzugang verlangte, hat sich der Senat dabei der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann. Der 2. Strafsenat hat aber auch keinen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch auf einen Internetzugang in anderer Weise gesehen. Zur Begründung hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Justizvollzugsgesetzbuch für Strafgefangene nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt, nicht aber auch einen Zugang zum Internet vorgesehen hat (§§ 59, 60 JVollzGB III). Ein genereller Anspruch auf Zugang zum Internet ergibt sich nach dem Beschluss des Senats auch nicht aus übergeordnetem Recht, etwa der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Informationsfreiheit. Dass der antragstellende Strafgefangene aus besonderen Gründen des Einzelfalls eines Internetzugangs zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher Informationen bedurfte, hatte er bereits selbst nicht behauptet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.4.2022, Aktenzeichen: 2 Ws 55/22
Vorinstanz: Landgericht Freiburg, Beschluss vom 10.2.2022, Aktenzeichen: 13 StVK 582/21



LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Anbieter Turbado Smartphones anbietet und verschleiert dass es sich um keinen Kaufvertrag sondern einen Mietvertrag handelt

LG Berlin
Urteil vom 05.05.2020
15 O 107/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn der Anbieter Turbado Smartphones, Tablets und Konsolen anbietet und dabei verschleiert, dass es sich um keinen Kaufvertrag sondern einen Mietvertrag handelt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Webauftritt gemäß Anlage K 1 erweist sich als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.

Smartphones, Tablets und Konsolen werden von Verbrauchern üblicherweise durch Kauf zur Nutzung und zu Eigentum erworben, nicht gemietet oder geleast. Wenn die danach angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch der erkennende Richter zählt, so dass er selbst urteilen kann, mit Werbeaussagen wie „smart gespart bei Turbado!“ oder „Sie suchen aktuelle und günstige Smartphones, Tablets, Konsolen oder andere Elektronikartikel, die Sie online bestellen können?“ oder „Oft muss man allerdings für ein neues Gerät ordentlich in die Tasche greifen. Nicht so bei Turbado, denn bei uns ist jeder Artkel in echtes Schnäppchen“ angesprochen werden, gehen sie zwanglos davon aus, dass auf der Webseite Kaufofferten unterbreitet werden. Denn einen Gerätemietvertrag „bestellt“ man schon nicht. Schnäppchen macht man allenfalls beim Einkauf. Mietverträge sind bei Waren, die der Mode oder dem technischen Verfall unterliegen, aber zudem wirtschaftlich für den Nutzer zumeist ungünstig, wie Generationen von Telefonanlagenmietern schmerzlich erfahren haben. Der Mietcharakter bleibt aber selbst während des Bestelvorgangs verschleiert. Es wird nur ein „zu zahlender Betrag“ ausgewiesen. Dies wird mangels Aufklärung über den wahren Vertragcharaktr des Geschäfts zwanglos als Kaufpreis verstanden und zur Grundlage von Preisvergleichen mit Kaufangeboten anderer Anbeiter genommen. Tatsächlich umfasst dieser Betrag aber nur die nach Ziff. 9.1.1. geschuldete Mietsicherheit, aus der nach Ziff. 9.3.3. der jeweils nach der „aktuell geltenden Staffelung“ (vgl. Ziff. 9.2.2) geschuldete Mietzins pro rata durch Verrechnung geleistet wird. Es handelt sich schließlich auch um eine atypische Vertragsgestaltung, weil ein fester Mietzinsbestandteil mit einem laufzeitabhängigen Staffelzins und unbestimmter Laufzeit kombiniert werden, so dass die Gesamtvertragskosten intransparent sind. Hinzu kommt, dass der Verbraucher bei Miete das Rückgaberisiko wie auch das Verschlechterungsisiko bei nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache trägt. Es handelt sich schlicht um eine Vertragsfalle.

Es ist auch nicht Beklagtenseits vorgetragen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) dem Durchschnittsverbraucher zum Verletzungszeitpunkt präsent gewesen wäre.

Ferner fehlt die nach § 5a Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erforderliche Information „in hervorgehobener Weise“ über den Vertragstyp „Miete“ als wesentliche Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung. Die Angabe in den AGB genügt diesen Formanforderungen schon nicht. Im übrigen sind die mietvertraglichen Klauseln nach § 305c BGB auch nicht Vertragsbestandteil geworden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Verletzung von Apple-Geschmacksmuster durch Samsung Galaxy Tab 7.7 - Galaxy Tab 10.1. N verletzt keine Rechte von Apple

Oberlandesgericht Düsseldorf,
I-20 W 141/11
I-20 U 35/12
Entscheidungen vom 24.07.2012
Apple ./. Samsung
Galaxy Tab 7.7
Galaxy Tab 10.1. N


Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass das Samsung Galaxy Tab 7.7 die Rechte des Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches die Gestaltung des iPads schützt, verletzt.

Das (modifizierte) Galaxy Tab 10.1. N verletzt hingegen keine Rechte von Apple.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:



"OLG Düsseldorf: Verletzung von Apple-Geschmacksmuster durch Samsung Galaxy Tab 7.7 - Galaxy Tab 10.1. N verletzt keine Rechte von Apple" vollständig lesen

OLG München: Elektronische Unterschrift auf einem Tablet-Computer genügt nicht der Schriftform

OLG München
Urteil vom 04.06.2012
19 U 771/12


Das OLG München hat entschieden, dass die elektronische Unterschrift auf einem Tablet-Computer nicht der Schriftform genügt.

Aus der Pressemitteilung des OLG München:

"Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war. Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordert, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift der Beklagten ist gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reicht ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus."

Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier:


"OLG München: Elektronische Unterschrift auf einem Tablet-Computer genügt nicht der Schriftform" vollständig lesen

LG Düsseldorf: Kein Verkaufsverbot für Tablet-PC Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ - Apple unterliegt im einstweiligen Verfügungsverfahren

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.02.2012
14c O 292/11

Apple ist mit dem Versuch, beim LG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verkaufsverbot für den Tablet-PC Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ zu erreichen, gescheitert. Das LG Düsseldorf sieht einen ausreichenden Abstand des im Vergleich zum Vorgänger geänderten Modells zu den Apple iPads und den für Apple in diesem Zusammenhang bestehenden Rechten.

Aus der Pressemitteilung des LG Düsseldorf:
Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“ nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt

Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier: "LG Düsseldorf: Kein Verkaufsverbot für Tablet-PC Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ - Apple unterliegt im einstweiligen Verfügungsverfahren" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Keine Geschmacksmusterverletzung aber wettbewerbswidrige Nachahmung des Apple iPads durch Samsung Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9

OLG Düsseldorg
Urteile vom 31.01.2012
I 20 U 175/11
I 20 U 126/11


Das OLG Düsseldorf hat im einstweiligen Verfügungsverfahren Samsung den Vertrieb der Tablet-PCs Samsung „Galaxy Tab 10.1“ und „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland untersagt.

Eine Verletzung des Apple-Geschmacksmusters hat das Gericht allerdings verneint. Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

"Jedoch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen."

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf liegt jedoch eine unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 b UWG vor, da Samsung - so die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf - "das herausragende Ansehen und den Prestigewert des iPads unlauter" ausnutze. Eine durchaus angreifbare Rechtsansicht.

Über das Nachfolgemodel "Galaxy Tab 10.1 N" wurde in diesen Verfahren nicht entschieden.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier.
"OLG Düsseldorf: Keine Geschmacksmusterverletzung aber wettbewerbswidrige Nachahmung des Apple iPads durch Samsung Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9" vollständig lesen

LG Düsseldorf: Volltext des Urteils in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1 liegt vor

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.09.2011
14c O 194/1
Samsung Galaxy Tab 10.1


Das Urteil des LG Düsseldorf liegt nunmehr im Volltext vor. Den Volltext finden Sie hier:
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011 - 14c O 194/11

Samsung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Da Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beim OLG Düsseldorf lautet 20 U 175/11 (Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.09.2011).

LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.09.2011
14c O 194/1
Samsung Galaxy Tab 10.1


Das LG Düsseldorf hat mit heutigem Urteil die einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 bestätigt.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:


"LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1" vollständig lesen

Pressemitteilung des LG Düsseldorf zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung

Das LG Düsseldorf hat sich mit einer Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 geäußert. Das Gericht gibt (leider) deutlich zu erkennen, dass es nach wie vor von einer Geschmacksmusterverletzung ausgeht. Zweifel hat das Gericht allenfalls bei der Dringlichkeit. Eine Entscheidung soll am 09.09.2011 ergehen.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:

"Pressemitteilung des LG Düsseldorf zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung" vollständig lesen

Gericht in Den Haag verbietet Samsung auf Antrag von Apple per einstweiliger Verfügung europaweiten Vertrieb der Galaxy S, Galaxy S II und Ace Smartphones

Wie die Seite Foss Patents berichtet hat Apple in Den Haag eine einstweilige Verfügung gegen vier in den Niederlanden ansässige Tochterunternehmen von Samsung erwirkt, welche ein europaweites Vertriebsverbot der Samsung Galaxy S, Galaxy S II und Ace Smartphones anordnet. Der Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 ist von der Entscheidung nicht betroffen.

Pressemitteilung des LG Düsseldorf: Apple gegen Samsung im Rechtsstreit um Samsung Galaxy Tab 10.1 - Mündliche Verhandlung am 25.08.2011

LG Düsseldorf
Beschluss vom 09.08.2011
14c O 194/11


Das LG Düsseldorf hat laut eigener Pressemitteilung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Apple ./. Samsung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 am 25.08.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
"Pressemitteilung des LG Düsseldorf: Apple gegen Samsung im Rechtsstreit um Samsung Galaxy Tab 10.1 - Mündliche Verhandlung am 25.08.2011" vollständig lesen

Apple gegen Samsung - Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1 - Antragsschrift von Apple im Internet aufrufbar

Inzwischen ist auch die Antragsschrift in Sachen Apple ./. Samsung - Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1 im Internet einsehbar. Die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf ist eine klare Fehlentscheidung und dürfte (hoffentlich) nur von kurzer Dauer sein.

LG Düsseldorf: Apple erwirkt einstweilige Verfügung gegen Samsung - Verkaufsstop für Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1

Das LG Düsseldorf hat auf Antrag von Apple per einstweiliger Verfügung den Vertrieb des Tablets Samsung Galaxy Tab 10.1 vorläufig gestoppt.

Wie z.B. im Blog FOSS Patents zu lesen ist, hat Apple seinen Antrag auf eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000181607-0001 und wettbewerbsrechtliche Aspekte gestützt.

Bei einem Gerät welches aus einem Display und einem Rahmen besteht, sind gewisse Ähnlichkeiten produktimmanent. Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist daher falsch. Bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung schnellstmöglich korrigiert wird.