OLG München: Elektronische Unterschrift auf einem Tablet-Computer genügt nicht der Schriftform
OLG München
Urteil vom 04.06.2012
19 U 771/12
Das OLG München hat entschieden, dass die elektronische Unterschrift auf einem Tablet-Computer nicht der Schriftform genügt.
Aus der Pressemitteilung des OLG München:
"Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war. Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordert, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift der Beklagten ist gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reicht ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus."
Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier:
"OLG München: Elektronische Unterschrift auf einem Tablet-Computer genügt nicht der Schriftform" vollständig lesen
Urteil vom 04.06.2012
19 U 771/12
Das OLG München hat entschieden, dass die elektronische Unterschrift auf einem Tablet-Computer nicht der Schriftform genügt.
Aus der Pressemitteilung des OLG München:
"Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war. Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordert, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift der Beklagten ist gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reicht ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus."
Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier:
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