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BFH: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wenn das Gericht seine Entscheidung auf eigene Internetrecherchen stützt ohne die Beteiligten darauf hinzuweisen

BFH
Beschluss vom 15.04.2026
IX B 53/25


Der BFH hat entschieden, dass eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt, wenn ein Finanzgericht eigene Internetrecherchen zu Aktivitäten eines Beteiligten auswertet, ohne hierauf vorab hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, die Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn solche Recherchen nicht dauerhaft in den Gerichtsakten dokumentiert und gesichert werden.

Die Leitsätze des Bundesfinanzhofs:
1. Das Finanzgericht (FG) verletzt seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf hinzuweisen.

2. Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es die im Urteil verwerteten Internetrecherchen nicht dauerhaft in den Akten sichert.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das FG hat in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers ausgewertet und stützt unter anderem hierauf den Schluss, dass der Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Weder den Akten noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 08.07.2025 ist zu entnehmen, dass die Kläger hierauf hingewiesen worden sind und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Hierdurch hat das FG zudem seine Überzeugung entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Es darf nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28.02.2023 - VII R 29/18, Rz 169). Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - X B 156/19, Rz 13, m.w.N.). Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen.

2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Haftung des Versicherungsvermittlers bei Wechsel der Lebensversicherung und unterbliebenem Hinweis auf Nachteile für Kunden - Dokumentationspflicht und Beweislast

BGH
Urteil vom 13.11.2014
III ZR 544/13
VVG §§ 61, 62, 63

Leitsätze des BGH:


a) Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung
hinweisen.

b) Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch
nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler
beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.

BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13 - OLG Stuttgart - LG Ulm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: