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OVG Rheinland-Pfalz: Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art 77 Abs. 1 DSGVO erlischt mit Tod des Betroffenen - DSGVO schützt nur Daten lebender natürlicher Personen

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 28.11.2025
10 A 11059/23.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat enschieden, dass das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art 77 Abs. 1 DSGVO mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Die DSGVO schützt nur Daten lebender natürlicher Personen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zwar zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Denn eine Verletzung eigener Rechte bei der Behandlung ihrer Datenschutzbeschwerde durch den Beklagten erscheint vorliegend zumindest möglich im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 6.02 –, BVerwGE 119, 245 = juris Rn. 29; Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11.03 –, BVerwGE 121, 152 = juris Rn. 20; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 380 m.w.N.; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 123). Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin war nach Art. 77 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO – nicht berechtigt, für ihre verstorbene Ehefrau (im Folgenden auch Erblasserin) eine Datenschutzbeschwerde einzureichen und daraus Rechte geltend zu machen.

Gemäß Art. 77 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Die Klägerin beruft sich zwar auf etwaige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Bezogen auf die in Rede stehenden Datenverarbeitungen ist sie aber weder betroffene Person nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO (I.) noch kann sie das Beschwerderecht als Erbin ihrer verstorbenen Ehefrau geltend machen (II.).

I. Die Klägerin ist nicht betroffene Person im Sinne von Art. 77 Abs. 1 DS-GVO.

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 DS-GVO und aus der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Legaldefinition der „personenbezogenen Daten“. Art. 77 Abs. 1 DS-GVO räumt das Beschwerderecht jeder „betroffenen Person“ hinsichtlich der „sie betreffenden personenbezogenen Daten“ ein. Die Betroffenenstellung ist also vom Inhalt der Daten abhängig. Sie verlangt eine Deckungsgleichheit der betroffenen mit der in den Daten beschriebenen Person. „Personenbezogene Daten“ sind nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Im Umkehrschluss kann nicht betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 77 Abs. 1 DS-GVO sein, wer durch die jeweiligen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 10 B 21.19 –, juris Rn. 10; weiter hierzu Klabunde/Horváth, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO, 3. Aufl. 2024, Art. 4 Rn. 7 ff.; Mundil, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], BeckOK Datenschutzrecht, 53. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 77 DS-GVO Rn. 3; Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 3 ff.).

Hiervon ausgehend ist die Klägerin nicht Betroffene im Sinne von Art. 77 Abs. 1 DS-GVO. Denn sie bezieht sich mit ihrer Beschwerde nicht auf die Verarbeitung ihrer eigenen personenbezogenen Daten, sondern auf die ihrer verstorbenen Ehefrau. Zwar hat auch die Klägerin selbst mit dem I......... korrespondiert und ein Beratungsgespräch mit Professor L......... geführt. Für eine Verletzung ihrer eigenen Datenschutzrechte ist in diesem Zusammenhang indes nichts ersichtlich und wird mit der Beschwerde in der Sache – ungeachtet der teils im Plural verfassten Schreiben – auch nichts geltend gemacht (vgl. weiter zu einer hier nicht einschlägigen mittelbaren Betroffenheit etwa Gola, in: ders./Heckmann [Hrsg.], DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 4 DS-GVO Rn. 30; Klabunde/Horváth, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 13; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner [Hrsg.], DS-GVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 4 DS-GVO Rn. 5; Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 11). Die Datenschutzbeschwerde bezieht sich vielmehr allein auf die (Weiter-)Verarbeitung der im Rahmen einer Vertragsbeziehung zum I......... erhobenen personenbezogenen Daten der Erblasserin.

II. Die Klägerin kann nicht als Erbin ihrer verstorbenen Ehefrau deren Datenschutzrechte nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO wahrnehmen. Sie ist weder nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in die Betroffenenstellung der Verstorbenen eingetreten (1.) noch ist Art. 77 Abs. 1 DS-GVO und der Begriff der betroffenen Person für den vorliegenden Fall einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung zugänglich (2.). Eine nationale Regelung (im Sinne von Erwägungsgrund 27 Satz 2 DS-GVO) zur (allgemeinen) Datenschutzbeschwerde betreffend die Daten Verstorbener besteht nicht (3.). Ohne Erfolg macht die Klägerin zudem geltend, sie könne sich auf die Bestimmungen zum (postmortalen) Sozialdatenschutz berufen (4.).

1. Die Klägerin kann nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB in die Betroffenenrechte der Erblasserin nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO eintreten.

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Zur Erbschaft im Sinne von § 1922 Abs. 1 BGB gehört die Gesamtheit der vererbbaren Rechtsverhältnisse jeweils mit Einschluss der Verbindlichkeiten (vgl. Leipold, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert [Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1922 Rn. 17 m.w.N.). Ein abschließender Kanon vererbbarer Rechte besteht nicht. Zur Erbschaft gehören neben dem verkörperten Vermögen etwa auch schuldrechtliche Rechtsbeziehungen oder anderweitige vermögens- und sogar nichtvermögensrechtliche Rechtspositionen, soweit diese nicht dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen sind oder einen überwiegenden Personenbezug aufweisen (vgl. Leipold, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert [Hrsg.], a.a.O., § 1922 Rn. 19 ff.; Lieder, in: Erman [Bgr.], BGB, 17. Aufl. 2023, § 1922 Rn. 7 ff.; Müller-Christmann, in: Hau/Poseck [Hrsg.], BeckOK BGB, 76. Edition, Stand: 1. Mai 2025, § 1922 Rn. 24). Bei dem Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO handelt es sich nicht um eine übergangsfähige Rechtsposition in diesem Sinne. Denn das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich grundsätzlich („nur“) auf den Schutz lebender natürlicher Personen (a). Hiervon ausgehend geht das als höchstpersönliches Recht ausgestaltete Beschwerderecht nach Art. 77 DS-GVO grundsätzlich mit dem Tode der betroffenen Person unter (b).

a) Das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich grundsätzlich („nur“) auf den Schutz lebender natürlicher Personen.

Schon aus der vollen Bezeichnung („Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“), ihrer Zielsetzung (vgl. neben Art. 1 DS-GVO etwa die Erwägungsgründe 1 bis 3, 9, 10, 13, 14) und dem sachlichen Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich, dass sie auf den Schutz „natürlicher Personen“ hin ausgerichtet ist (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 55 m.w.N.). Der Begriff „natürliche Person“ impliziert dabei ein auf den Menschen als lebende Person zielendes Schutzkonzept (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 20.17 –, BVerwGE 165, 1 = juris Rn. 31; Arens, RDV 2018, 127 [129]; Gola, in: ders./Heckmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 29; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3476]; Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 9). Er knüpft an die Rechtsfähigkeit des Menschen an, die grundsätzlich mit dem Tod endet (vgl. Stellungnahme 4/2007 vom 20. Juni 2007 der Artikel-29-Datenschutzgruppe S. 25 f. unter Hinweis auf Art. 6 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – AEMR – sowie das tradierte zivilrechtliche Verständnis in den Mitgliedstaaten, wie es etwa in § 1 BGB seinen Ausdruck findet; in diesem Sinne auch Arens, in: RDV 2018, 127 [129]; Kienle, juwiss Nr. 67/2018 vom 28. Juni 2018; weiter hierzu Jarras, in: ders./Pieroth [Hrsg.], GG, 18. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 12; Sauer, in: Dreier [Hrsg.], GG, 4. Aufl. 2023, Vorb. zu Art. 1 GG Rn. 126).

Für dieses Verständnis streitet auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht als zentrales Schutzgut der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 1 DS-GVO sowie Erwägungsgrund 1 DS-GVO), wie es im europäischen Primärrecht durch Art. 16 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – und Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – geschützt wird (s. hierzu auch die amtlichen Erläuterungen zu Art. 8 GRCh, ABl. C Nr. 303 vom 14. Dezember 2007 sowie EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 –, NJW 2025, 807 Rn. 21; Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 –, NJW 2025, 207 Rn. 45; weiter zur Verstärkung und Ergänzung dessen Schutzwirkung durch Art. 7 GRCh Pötters, in: Gola/Heckmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 DS-GVO Rn. 11 f.; Schiedermair, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 171 f.; Hornung/Spieker gen. Döhmann, in: Simitis/dies. [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 Rn. 38 ff.; Schantz, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 DS-GVO 6 ff.). Der insoweit primärrechtlich verbürgte Gewährleistungsgehalt gleicht der im nationalen Recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – abgeleiteten Schutzkonzeption (vgl. Erwägungsgrund 7 Satz 2 DS-GVO sowie BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 19). Hiernach soll der Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können (grundlegend zur verfassungsrechtlichen Ableitung BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65, 1 = juris Rn. 149). Aus dem Prinzip der Selbstbestimmung und der freien Entfaltung der Persönlichkeit folgt für die Kommunikationsbeziehungen des Einzelnen, dass er grundsätzlich die Kontrolle über die ihn betreffenden Daten haben soll. Entsprechend sind schon im europäischen Primärrecht flankierende Rechte wie etwa das Auskunfts- und Berichtigungsrecht (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh) verankert. Der Einzelne soll sich der Verarbeitung seiner Daten bewusst sein und diese (auf ihre Rechtmäßigkeit hin) überprüfen können (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 19). Diese Herleitung spricht gegen die Erstreckung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und damit auch des Schutzregimes der Datenschutz-Grundverordnung auf Verstorbene (vgl. Karg, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 40; Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 2017, C Rn. 319; weitergehend zu Art. 8 GRCh Gülker, ZfDR 2025, 128 [142]). Denn die für das informationelle Selbstbestimmungsrecht wesentliche freie Persönlichkeitsentfaltung, das Eingebundensein in Kommunikationsbeziehungen und die Subjektqualität des Menschen enden mit seinem Tod (vgl. BayOblG, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 101 VA 140/21 –, juris Rn. 25; Gülker, ZfDR 2025, 128 [142]). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht setzt in diesem Sinne die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 61; Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 19/22 –, juris Rn. 27, jeweils zu Art. 2 GG, was wegen der engen Verknüpfung der informationellen Selbstbestimmung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aber auch für erstere gilt).

Diese normative Begrenzung der Datenschutz-Grundverordnung wird durch Erwägungsgrund 27 Satz 1 DS-GVO ausdrücklich klargestellt (vgl. hierzu auch Eßer, in: Auernhammer [Bgr.], DS-GVO/BDSG, 8. Aufl. 2023, Art. 4 DS-GVO Rn. 13; Kühling/Martini, Die Datenschutz-Grundverordnung und das nationale Recht, 2016, S. 21). Dort heißt es, die Datenschutz-Grundverordnung gelte nicht für die personenbezogenen Daten verstorbener Personen. Wiederholt wird diese Aussage in den Erwägungsgründen 158 (Datenverarbeitung für Archivzwecke) und 160 (Datenverarbeitung für historische Forschungszwecke) DS-GVO (so auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 67; Lüttringhaus, in: Gebauer/Wiedmann [Hrsg.], EurZivilR, 3. Aufl. 2021, Kap. 30 Rn. 16). Damit bestätigen die Erwägungsgründe den vorstehend aus Wortlaut und Schutzgut abgeleiteten Befund. Soweit die Klägerin insoweit rügt, das Verwaltungsgericht habe die Aussagekraft von Erwägungsgrund 27 überspannt und sei so zu einer Auslegung von Art. 77 DS-GVO gelangt, die im Wortlaut der Norm nicht angelegt sei, kann dem nicht gefolgt werden (zur Auslegung und Präzisierung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung anhand von Erwägungsgründen vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-418/18 –, juris Rn. 75 sowie jüngst EuG, Urteil vom 1. Oktober 2025 – T-600/23 –, juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).

Das Verständnis, wonach die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf personenbezogene Daten verstorbener Personen findet, steht ferner in inhaltlicher Kontinuität (vgl. hierzu Erwägungsgrund 9 DS-GVO) zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (ABl. L 2 Nr. 81 vom 23. November 1995, S. 31 ff.). Bereits unter der Richtlinie diente der unionsrechtliche Datenschutz – jedenfalls nach herrschendem Verständnis – ausschließlich dem Schutz lebender natürlicher Personen (vgl. Stellungnahme 4/2007 vom 20. Juni 2007 der Artikel-29-Datenschutzgruppe S. 25 f.; weitergehend zum Diskussionsstand nach dem Bundesdatenschutzgesetz a.F. – BDSG a.F. – Arens, RDV 2019, 127 [128] m.w.N.).

Zuletzt bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Datenschutz-Grundverordnung diesen Befund. Bestrebungen einzelner Mitgliedstaaten (darunter Malta, Slowakei, Estland, Frankreich und Italien), die – unter Hinweis auf weitergehende nationale Bestimmungen – auch einen unionsrechtlichen Schutzrahmen für die Daten Verstorbener verlangten (vgl. Dok. 5406/2/14 Rev 2 vom 10. Februar 2014, S. 117 f.; Dok. 14786/14 vom 28. Oktober 2014, S. 4 ff.), konnten sich mit entsprechenden Forderungen nicht durchsetzen. Aufgegriffen wurden ihre Bedenken aber durch den Erwägungsgrund 27 DS-GVO (ex Erwägungsgrund 23aa), der durch den Rat der Europäischen Union Eingang in der Verordnungstext gefunden hat (Dok. 9565/15) und mit dem klargestellt wurde, dass den Mitgliedstaaten bezogen auf den Datenschutz Verstorbener ihre Rechtssetzungskompetenzen erhalten bleiben (vgl. weiter zur Entstehungsgeschichte Filusch, ZD 2022, 153 [154]; Kienle, juwiss Nr. 67/2018 vom 28. Juni 2018; Roßnagel/Neben/Richter, ZD 2015, 455 [455 f.]). Es ist insoweit rechtstechnisch konsequent, diese Klarstellung in den Erwägungsgründen zu formulieren. Denn der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nach vorstehenden Feststellungen für die Daten Verstorbener schon nicht eröffnet und damit der auf Unionsebene vollharmonisierte Bereich (vgl. weitergehend hierzu Erwägungsgründe 9, 10 DS-GVO) nicht berührt. Einer „echten“ Öffnungsklausel im Verordnungstext selbst bedurfte es daher nicht (vgl. Arens, RDV 2018, 127 [129]; Kühling/Martini, a.a.O., S. 21; diesem Verständnis folgt erkennbar auch der nationale Gesetzgeber, vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 76).

b) Hiervon ausgehend geht das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich mit dem Tod der betroffenen Person unter. Eine übergangsfähige Rechtsposition im Sinne von § 1922 Abs. 1 BGB besteht nicht.

Art. 77 Abs. 1 DS-GVO und das dort normierte Beschwerderecht ist als ein Mechanismus konzipiert, um die Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung wirksam zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, NJW 2024, 3427 Rn. 30; Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 58; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], a.a.O., Art. 77 Rn. 1, 13). Hiernach ist die Berechtigung zur Datenschutzbeschwerde bezogen auf die noch zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgten Datenverarbeitungen bei ihr zwar zunächst entstanden. Ausgehend von der vorstehend dargelegten und auf lebende natürliche Personen zugeschnittenen Schutzkonzeption der Datenschutz-Grundverordnung (weitergehend zur Auslegung einzelner Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke eines Rechtsaktes EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, NJW 2024, 3427 Rn. 30; Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 48 m.w.N; siehe konkret für die hier maßgebliche Schutzkonzeption auch die Erwägungsgründe 10, 11 und 141 DS-GVO), die sich auch im Wortlaut von Art. 77 DS-GVO (Recht der betroffenen Person, wenn diese nach ihrer subjektiven Einschätzung der „Ansicht ist“, dass die Verarbeitung der „sie betreffenden“ personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt) und dessen Regelungszusammenhang (vgl. in diesem Sinne der erkennbar weiter gefasste Anwendungsbereich des Art. 78 Abs. 1 DS-GVO) widerspiegelt, ist dieser Schutzmechanismus als höchstpersönliches Recht desjenigen ausgestaltet, dessen personenbezogene Daten von einer konkreten Datenverarbeitung betroffen sind. Dieses Recht des Betroffenen erlischt – jedenfalls dann, wenn es wie vorliegend noch nicht ausgeübt oder durch eine nationalstaatliche Regelung (betreffend postmortal geschützter Daten) für anwendbar erklärt wurde – mit dessen Tod (vgl. Gutachten der Datenethikkommission 2019, S. 111; Herzog, in: Kroiß/Horn/Solomon [Hrsg.], Nachfolgerecht, 3. Aufl. 2023, Ziffer 9 [Digitaler Nachlass] Rn. 70 m.w.N.; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3475]; i.E. ebenso für Art. 15 DS-GVO ÖBVwG, Entscheidung vom 26. Januar 2023 – W252 2248013-1 –, ZD-Aktuell 2023, 01130; Biermann, in: Scherer [Hrsg.], Anwaltshandbuch Erbrecht, 6. Aufl. 2024, § 50 Rn. 32 f. m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten, LDI NRW, Tätigkeitsbericht 2022, Ziffer 10.11; Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink/ v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 15 Rn. 35, vgl. allgemein zum Untergang höchstpersönlicher Rechtspositionen mit dem Tod BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 – 1 B 49.00 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 31. Oktober 1996 – 9 B 360.96 –, juris Rn. 11).

Das Beschwerderecht nach Art. 77 DS-GVO ist Ausfluss des in Art. 8 GRCh verbürgten Schutzes personenbezogener Daten und soll dem Betroffenen die effektive Durchsetzung „seiner“ Datenschutzrechte sichern (vgl. ähnlich BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 25 für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO). Eine eigene Betroffenheit, wie sie Kern des Rechts aus Art. 77 DS-GVO ist und wie sie auch anderen Betroffenenrechten der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 15 f. DS-GVO) immanent ist (vgl. zur Gleichbehandlung der Betroffenenrechte BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 18; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3475]), liegt bei einem Erben aber gerade nicht vor. Das datenschutzrechtliche Schutzkonzept des Art. 77 DS-GVO ist mit anderen Worten entsprechend seiner Ableitung aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit einem wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen „Betroffenen“ verbunden. Es setzt eine aktive Möglichkeit zur Ausübung von Kontroll- und Abwehrrechten durch die betroffene Person selbst voraus. Mit deren Tod entfällt aber die Möglichkeit zur Selbstbestimmung. Der Verstorbene kann nicht mehr Träger eines autonomen Kontrollinteresses sein. Auch datenschutzrechtlich relevante Kommunikationsbeziehungen zu Dritten bestehen nicht mehr. Die Betroffenenstellung ist mithin allein auf die Person zugeschnitten, die durch die in Rede stehenden Daten identifizierbar ist (vgl. so bereits BVerwG, EuGH-Vorlage vom 4. Juli 2019 – 7 C 31.17 –, juris Rn. 13) und endet daher grundsätzlich mit dem Tod des Betroffenen (vgl. i.E. ebenso für die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung allgemein VGH BW, Urteil vom 21. März 2019 – 10 S 397/18 –, juris Rn. 28).

Anders als von der Klägerin eingewandt ist damit unbeachtlich, inwieweit die Geltendmachung des Beschwerderechts dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht. Auch der unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 30. Dezember 2024 – 13 U 116/23 –, BeckRS 2024 38365) vorgebrachte Einwand, im Verfahren nach Art. 77 DS-GVO gehe es in erster Linie um eine objektive Rechtskontrolle, die losgelöst von der Person der Betroffenen auch nach deren Tod „fortgesetzt“ werden könne, verfängt auf dieser Grundlage nicht; zumal – worauf nur ergänzend hinzuweisen ist – die Erblasserin vorliegend noch gar keine Datenschutzbeschwerde erhoben hatte. Denn der Schutzzweck von Art. 77 DS-GVO, der effektive Schutz des Betroffenen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, kann – wie dargelegt – nach dem Tod nicht mehr verwirklicht werden. Bei einer Geltendmachung des Anspruchs durch die Erben ginge es gerade nicht mehr um den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten des datenschutzrechtlich Betroffenen (vgl. zum „grundrechtsverwirklichenden“ Schutzzweck des Beschwerdeverfahrens auch Nemitz, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], a.a.O., Art. 77 Rn. 13), so dass der Rechteübergang eine wesentliche Änderung der Zweckrichtung der Beschwerde bewirkte, was dem Eintritt des Erben in die Rechtsposition des Erblassers entgegensteht (vgl. in diesem Sinne für Schuldverhältnisse BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 34).

Das Verständnis von Art. 77 Abs. 1 DS-GVO als ein auf den Einzelnen bezogenes höchstpersönliches Recht wird zudem durch die in Art. 80 DS-GVO getroffene Regelung bestätigt. Soweit dort die Durch- und Umsetzung der durch die Datenschutz-Grundverordnung eingeräumten Individualrechte – mitunter auch im Sinne einer objektiven Rechtskontrolle – Dritten überlassen (Absatz 2) bzw. ein Dritter vom datenschutzrechtlich Betroffenen damit beauftragt werden kann (Abs. 1), ist dies – ungeachtet der insoweit bestehenden Streitpunkte zur dogmatischen Einordnung der in Art. 80 DS-GVO verankerten Rechte (vgl. weitergehend hierzu Karg, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 Rn. 5 ff., 17 ff.) – an qualifizierte Voraussetzungen geknüpft, die in der Person eines Erben nicht vorliegen. Der Normzweck des Art. 80 DS-GVO, das System kollektiven Rechtsschutzes im Datenschutzrecht auszubauen und zu stärken (weiter hierzu Boehm, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 Rn. 2; Karg, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 Rn. 6), gebietet im Übrigen außerhalb des konkreten Anwendungsbereichs der Norm keine erweiternde Auslegung bestehender Datenschutzrechte des Einzelnen.

2. Für eine erweiternde Auslegung des Art. 77 DS-GVO, insbesondere des Begriffs der betroffenen Person, oder die analoge Anwendung der Norm besteht vorliegend damit kein Raum.

a) Der Begriff der betroffenen Person ist – wie dargelegt – auf eine konkrete Person bezogen, die durch die in Rede stehenden Daten identifizierbar wird. Im Falle ihres Todes geht das Recht nach Art. 77 DS-GVO unter. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Berufung demgegenüber umfangreich auf die Rechtsprechung zum digitalen Nachlass (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 ff.; Beschluss vom 27. August 2020 – II ZB 30/20 –, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Dezember 2024 – 13 U 116/23 –, BeckRS 2024 38365) bezieht (ähnlich etwa Gutmann, in: Staudinger [Bgr.], BGB, Neubearbeitung 2021, § 630g Rn. 107 m.w.N. für Ansprüche nach Art. 15 DS-GVO), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn ungeachtet der Frage, ob sie – wie geltend gemacht – in das Rechtsverhältnis der Erblasserin zum I......... im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist (vgl. für „Behandlungsverträge“ allgemein verneinend etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 35; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 630g Abs. 3 BGB) und ob – wie mit der Berufung weiter eingewandt – in diesem Verhältnis noch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Raum steht, kann die Klägerin das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DS-GVO nicht für die Erblasserin ausüben. Denn es fehlt schon an einer nach § 1922 Abs. 1 BGB übergangsfähigen Rechtsposition. Das selbstständige Recht aus Art. 77 DS-GVO ist insbesondere – anders als etwa privatrechtliche Gestaltungsrechte – kein bloßes „Annexrecht“ zu einem übergegangenen Vertragsverhältnis (hier: zwischen dem I......... und der Erblasserin), in dem sich eine Datenverarbeitung konkret vollzogen hat (vgl. hierzu auch Gutachten der Datenethikkommission 2019, S. 111). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zum digitalen Nachlass diesen Befund bestätigt (vgl. Pockrandt, Digitaler Nachlass, 2020, C.V.1.b.dd.). Denn der Bundesgerichtshof hat zwar angenommen, dass die schuldrechtlichen Ansprüche eines Erblassers im Zusammenhang mit der Nutzung eines Onlinedienstes auf den Erben übergehen. Gleichzeitig führt er aber aus, dass diesem Rechteübergang die Datenschutzrechte des Erblassers nicht entgegenstehen, weil der Schutz der Datenschutz-Grundverordnung sich nicht auf Daten Verstorbener beziehe (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 67).

b) Soweit teilweise (im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen) angenommen wird (vgl. etwa Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Jahresbericht 2014, S. 131), höchstpersönliche Ansprüche könnten ausnahmsweise dann von den Erben geltend gemacht werden, wenn sie zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung (anderer) vermögensrechtlicher Ansprüche seien, lässt sich dies auf den vorliegenden Fall und die in Rede stehende Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DS-GVO nicht übertragen. Der Anwurf der Klägerin, die an den Beklagten herangetragenen datenschutzrechtlichen Fragen seien (zwingende) Vorfragen für die im Verhältnis zum I......... zu verfolgenden (privatrechtlichen) Ansprüche, verfängt jedenfalls nicht. Dem steht zum einen das bezogen auf die Daten Verstorbener (bewusst) eingeschränkte Schutzkonzept der Datenschutz-Grundverordnung entgegen. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin schon nicht im Ansatz und Entsprechendes ist auch im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit sie zwingend auf die in einem vorgelagerten Beschwerdeverfahren zu treffenden datenschutzrechtlichen Feststellungen angewiesen sein sollte, um weitergehende (zivilrechtliche) Ansprüche gegenüber dem I......... verfolgen zu können.

c) Soweit zum „digitalen Nachlass“ teilweise vertreten wird, in Fällen, in denen der (vermeintliche) Datenschutzverstoß – wie hier – bereits zu Lebzeiten der betroffenen Person erfolgt und mithin das Recht zur Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO bereits entstanden sei, komme aus Gründen der Billigkeit ein Rechteübergang auch im Hinblick auf Art. 77 DS-GVO in Betracht (vgl. in diesem Sinne für die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte insgesamt Ziebarth, in: Sydow/Marsch [Hrsg.], DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 4 DS-GVO Rn. 11; für das Auskunftsrecht ähnlich LG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 O 172/15 –, juris Rn. 44; Leeb, K&R 2016, 139 [140]), folgt der Senat dem nicht. Dieser Auslegung steht – wie vorstehend dargelegt – entgegen, dass das höchstpersönliche Recht zur Datenschutzbeschwerde mit dem Tod des Betroffenen untergeht. Die Auffassung findet mithin keine Stütze im geltenden (europäischen) Datenschutzrecht und auch Gründe der Billigkeit gebieten vorliegend keine abweichende Entscheidung.

d) Das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung kann nicht entsprechend auf Verstorbene und deren Beschwerderecht nach Art. 77 DS-GVO angewendet werden. Einem solchen Ansinnen steht die klare, in der Gesetzgebungshistorie zum Ausdruck kommende Regelungssystematik entgegen, wonach die Datenschutz-Grundverordnung (Erwägungsgrund 27 Satz 1 DS-GVO) nicht für Verstorbene anwendbar sein soll. Eine planwidrige Regelungslücke ist damit nicht gegeben.

e) Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht (vgl. hierzu im nationalen Kontext BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 64 ff.; Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 19/22 –, juris Rn. 27; BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07 –, juris Rn. 16), auf das sich die Klägerin bezieht, gebietet keine andere (erweiternde) Auslegung. Denn die Schutzwirkungen des (verfassungsrechtlichen) postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nicht identisch mit denen, die sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung lebender Personen ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 – 1 BvR 1168/04 –, BVerfGK 9, 83 = juris Rn. 25; so schon BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 53; VGH BW, Urteil vom 21. März 2019 – 10 S 397/18 –, juris Rn. 29; Di Fabio in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], GG, Werkstand: 106. Ergänzungslieferung Oktober 2023, Art. 2 Rn. 226; kritisch Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 Rn. 57). Postmortal geschützt wird vielmehr allein der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch Verstorbener vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 60; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 = juris Rn. 103). Geschützt wird auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 = juris Rn. 103; Beschluss vom 22. August 2006 – 1 BvR 1168/04 –, BVerfGK 9, 83 = juris Rn. 25; Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 19/22 –, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.). Ein vergleichbares – allerdings kein darüber hinaus gehendes – Schutzniveau wird durch die Würdegarantie in Art. 1 GRCh im europäischen Primärrecht erreicht (vgl. zur Herleitung postmortaler Persönlichkeitsrechte aus Art. 1 GRCh in Auseinandersetzung mit abweichenden Herleitungsansätzen Gülker, ZfDR 2025, 128 [142]; i.E. ebenso Kienle, juwiss Nr. 67/2018 vom 28. Juni 2018).

Dieser Gewährleistungsgehalt des postmortalen Persönlichkeitsschutzes gebietet allerdings nicht, der Klägerin (da sie als Ehefrau nahe Angehörige und gleichzeitig Erbin ist, kommt es auf die mit Blick auf das postmortale Persönlichkeitsrecht relevante Unterscheidung zwischen der Rechtsstellung als Erbin und als nahe Angehörige hier nicht an) ein Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DS-GVO zuzuerkennen. Denn diese ist mit dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung auf ein anderes Schutzgut hin ausgerichtet. Aspekte des postmortalen Persönlichkeitsschutzes stehen bezogen auf die in Rede stehenden Datenverarbeitungen im Übrigen nicht im Raum. Dessen ungeachtet sind vorliegend aber auch keine Schutzlücken ersichtlich, weil das postmortale Persönlichkeitsrecht unmittelbar gegenüber dem etwaigen Verantwortlichen – etwa im Wege eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs – verfolgt werden kann (zum damit grundsätzlich ausreichenden „postmortalen Datenschutz“ über das allgemeine Zivilrecht vgl. Bock, in: Groll/Steiner [Hrsg.], Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024, § 20 Digitaler Nachlass Ziffer 20.38; Gola, in: ders./Heckmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 31; weiter hierzu auch Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie, Der digitale Nachlass, 2019, S. 110).

Der Klägerin ist damit zwar zuzugestehen, dass die mit dem Tod eintretende Zäsur dazu führt, dass der Schutz der Daten Verstorbener grundsätzlich nicht mehr bei einer Stelle der staatlichen Datenschutzaufsicht mit einer Datenschutzbeschwerde geltend gemacht werden kann. Das aber ist Konsequenz der Schutzkonzeption der Datenschutz-Grundverordnung und begründet keine zwingend zu schließende Schutzlücke, wie es die Klägerin mit Hinweis auf die besondere Sensibilität der am Lebensende entstehenden personenbezogenen Daten geltend macht. Selbst wenn man – wie teilweise vertreten (vgl. etwa Martini, JZ 2012, 1145 [1150]; Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie, Der digitale Nachlass, 2019, S. 103) – dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne eines vorsorgenden Grundrechtsschutzes eine Vorwirkung beimessen wollte, die allgemein nach einem „postmortalen Datenschutz“ verlangte, um so Beeinträchtigungen der freien Kommunikation schon zu Lebzeiten zu verhindern (vgl. allgemein hierzu auch Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3476]), würde ein solch erweitertes Verständnis der informationellen Selbstbestimmung jedenfalls nicht gebieten, den Erben auch ein Recht zur Datenschutzbeschwerde im Sinne von Art. 77 DS-GVO einzuräumen.

3. Bestimmungen für eine (allgemeine) Datenschutzbeschwerde betreffend die Daten Verstorbener hat auch der nationale Gesetzgeber nicht geschaffen.

Eine entsprechende Regelung wäre – auch mit Blick auf Erwägungsgrund 27 Satz 2 DS-GVO – zwar ohne Weiteres möglich. Bestimmungen zum postmortalen Datenschutz bestehen national aber nur bereichsspezifisch. Hierzu gehören etwa § 2a Abs. 5 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – für die Steuerverwaltung, § 35 Abs. 1, Abs. 5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – für die Sozialverwaltung, § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch – StGB – zum Schutz von Privatgeheimnissen durch das Strafrecht und § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz – KUG – für das Recht am eigenen Bild (vgl. hierzu weiter Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 5; Gülker, ZfDR 2025, 128 [137]). Ein allgemeiner und übergreifender postmortaler Datenschutz, der mit einer Datenschutzbeschwerde entsprechend Art. 77 DS-GVO durchgesetzt werden kann, ist dem deutschen Datenschutzrecht indes fremd. Anders als die Klägerin meint, kann § 1922 BGB auch in der Konkretisierung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als eine entsprechende Regelung verstanden werden. Denn der Grundsatz der Universalsukzession setzt – wie ausgeführt – gerade voraus, dass eine übergangsfähige Rechtsposition vorliegt, die im Hinblick auf das Recht zur Beschwerde im Sinne von Art. 77 DS-GVO hier nicht gegeben ist.

Auch der von der Klägerin mit ihrer Berufung ausführlich behandelte und in der mündlichen Verhandlung erneut aufgegriffene Hinweis auf Art. 23 DS-GVO ist in diesem Zusammenhang nicht behelflich. Denn das vorstehend aufgezeigte Rechtsverständnis entspricht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Eine Beschränkung der in Art. 23 DS-GVO genannten Rechte und Pflichten steht damit gerade nicht in Rede.

Kein Raum besteht zuletzt für eine entsprechende Anwendung des Art. 77 DS-GVO oder die Herleitung eines allgemeinen Beschwerderechts aus den einzelnen Bestimmungen zum postmortalen Datenschutz des nationalen Rechts. Soweit die Klägerin dies damit zu begründen versucht, dass die gezielte Nutzung der „Öffnungsklausel“ in spezialgesetzlichen Bereichen dafür spreche, dass jedenfalls das allgemeine Erbrecht im Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung anwendbar bleiben solle und sie sich insoweit erneut auf § 1922 Abs. 1 BGB beruft, verfängt dies nicht. Denn zum einen bleibt die Anwendung des allgemeinen Erbrechts – wie gezeigt – mit dem hier vertretenen Verständnis unberührt. Zum anderen lässt sich aus den bereichsspezifischen und damit fragmentarisch bleibenden Bestimmungen des postmortalen Datenschutzes, wie sie teilweise (vgl. etwa § 22 KUG) schon vor Erlass der Datenschutz-Grundverordnung bestanden, kein einheitliches und übergreifendes Schutzkonzept ableiten, wonach auch allgemein ein postmortaler Datenschutz und eine allgemeine Datenschutzbeschwerde zu seiner Durchsetzung gewährleistet sein sollen (vgl. Pockrandt, Digitaler Nachlass, 2020, C.V.1.b.aa m.w.N.). Der Gesetzgeber hat vielmehr unter Hinweis auf Erwägungsgrund 27 Satz 2 DS-GVO bereichsspezifische Regelungen (etwa § 2a Abs. 5 Nr. 1 AO) geschaffen (vgl. hierzu BT-Drs. 18/12611, S. 76). So sind im Bereich der Steuerverwaltung u.a. die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten Verstorbener anwendbar. Eine vergleichbare Regelung wurde im Bundesdatenschutzgesetz – trotz an den Gesetzgeber gerichteter Forderungen nach einem postmortalen Datenschutz (vgl. etwa Gutachten der Datenethikkommission 2019, S. 111) – im Zusammenhang mit mehreren Novellierungen jedoch unterlassen.

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EuGH: DSGVO schließt Unterlassungsanspruch des Betroffenen wegen rechtswidiger Verarbeitung personenenbezogener Daten nicht aus - Zum Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Kontrollverlust

EuGH
Urteil vom 04.09.2025
C‑655/23
IP gegen Quirin Privatbank AG


Der EuGH hat entschieden, dass die Regelungen der DSGVO einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen wegen rechtswidiger Verarbeitung personenenbezogener Daten nicht ausschließt. Ferner hat der EuGH seinen Rechtsprechung zum Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Kontrollverlust weiter präzisiert.

Tenor der Entscheidung:
1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass

sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen.

2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „immaterieller Schaden“ in dieser Bestimmung negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet.

3. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bei der Bemessung der Höhe des nach dieser Bestimmung geschuldeten Ersatzes eines immateriellen Schadens berücksichtigt wird.

4. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass der Umstand, dass die betroffene Person nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Anordnung – die dem Verantwortlichen entgegengehalten werden kann – erwirkt hat, die Wiederholung eines Verstoßes gegen diese Verordnung zu unterlassen, in der Form berücksichtigt wird, dass dadurch der Umfang der nach dieser Bestimmung geschuldeten finanziellen Entschädigung für einen immateriellen Schaden gemindert wird oder diese Entschädigung sogar ersetzt wird.

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EuGH: Pseudonymisierte Daten können personenbezogene Daten sein wenn der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls identifizierbar ist

EuGH
Urteil vom 08.09.2025
C-413/23 P
EDSB ./. SRB (Begriff der personenbezogenen Daten)


Der EuGH hat entschieden, dass pseudpseudonymisierte Daten personenbezogene Daten sein können, wenn der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls identifizierbar ist

Die Pressemitteilung des EuGH:
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten für nichtig erklärt wurde, auf.

Nach der Abwicklung von Banco Popular Español erließ der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) am 7. Juni 2017 eine vorläufige Entscheidung darüber, ob ehemaligen Anteilseignern und Gläubigern dieser Bank aufgrund ihrer Abwicklung eine Entschädigung gewährt werden müsse. Da die betroffenen Personen vor Erlass dieser Entscheidung nicht gehört wurden, führte der SRB zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren durch, in dem diese Personen zu seiner vorläufigen Entscheidung Stellung nehmen konnten. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte der SRB bestimmte Stellungnahmen als pseudonymisierte Daten an Deloitte, eine Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft, die er mit der Durchführung einer Bewertung der Auswirkungen der Abwicklung auf die Anteilseigner und Gläubiger beauftragt hatte.

Mehrere betroffene Anteilseigner und Gläubiger legten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) Beschwerden ein, da der SRB sie nicht darüber informiert habe, dass sie betreffende Daten an Dritte, nämlich an Deloitte, übermittelt würden. Der EDSB vertrat die Auffassung, dass Deloitte im vorliegenden Fall eine Empfängerin personenbezogener Daten der Beschwerdeführer sei. Er stellte außerdem fest, dass der SRB gegen die in der Verordnung 2018/17251 vorgesehene Informationspflicht verstoßen habe. Daraufhin erhob der SRB beim Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des EDSB. Das Gericht gab dieser Klage teilweise statt und erklärte die in Rede stehende Entscheidung für nichtig.

Der Gerichtshof, der mit einem Rechtsmittel des EDSB befasst ist, hebt das Urteil des Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück.

Als Erstes gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass der EDSB für die Schlussfolgerung, dass sich die Informationen, die sich aus den an Deloitte übermittelten Stellungnahmen ergäben, im Sinne der Verordnung 2018/1725 auf die Personen „bezögen“, die diese Stellungnahmen abgegeben hätten, den Inhalt, den Zweck und die Auswirkungen dieser Stellungnahmen hätte prüfen müssen, obwohl unstreitig war, dass diese die persönliche Meinung oder Sichtweise ihrer Verfasser zum Ausdruck brachten. Die Auslegung des Gerichts verstößt nämlich gegen den besonderen Charakter von persönlichen Meinungen oder Sichtweisen, die als Ausdruck der Gedanken einer Person zwangsläufig eng mit dieser Person verknüpft sind.

Als Zweites bestätigt der Gerichtshof die Feststellung des Gerichts, dass pseudonymisierte Daten für die Zwecke der Anwendung der Verordnung 2018/1725 nicht in jedem Fall und für jede Person als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Aus den Bestimmungen dieser Verordnung in der Auslegung durch die Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Pseudonymisierung – je nach den Umständen des Falles – andere Personen als den Verantwortlichen tatsächlich daran hindern kann, die betroffene Person zu identifizieren, so dass diese für sie nicht oder nicht mehr identifizierbar ist. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof ausdrücklich auf die Lehren aus der Rechtsprechung zur Beurteilung der Identifizierbarkeit der betroffenen Person in Situationen, in denen sich die zur Identifizierung dieser Person erforderlichen Informationen nicht in den Händen verschiedener Personen befanden.

Als Drittes gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Gericht mit der Feststellung, dass der EDSB für die Beurteilung, ob der SRB seine Informationspflicht erfüllt habe, hätte prüfen müssen, ob die an Deloitte übermittelten Stellungnahmen aus der Sicht von Deloitte personenbezogene Daten darstellten, einen Rechtsfehler begangen hat. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich die maßgebliche Sicht für die Beurteilung der Identifizierbarkeit der betroffenen Person wesentlich nach den Umständen der Datenverarbeitung im Einzelfall richtet. Zu dieser Informationspflicht weist der Gerichtshof darauf hin, dass sie im Rechtsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht und ihr Gegenstand daher in den mit dieser Person zusammenhängenden Informationen in der Form besteht, wie sie dem Verantwortlichen übermittelt wurden, also vor einer möglichen Übermittlung an Dritte. Folglich ist die Identifizierbarkeit der betroffenen Person aus der Sicht des Gerichtshofs zu dem Zeitpunkt des Erhebens der Daten und aus der Sicht des Verantwortlichen zu beurteilen. Die dem SRB obliegende Informationspflicht entstand somit vor der Übermittlung der fraglichen Stellungnahmen und unabhängig davon, ob es sich dabei aus der Sicht von Deloitte nach ihrer etwaigen Pseudonymisierung um personenbezogene Daten handelte oder nicht.


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VG Ansbach legt EuGH vor: Besteht ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen Datenschutzbehörde

VG Ansbach
Beschluss v. 19.02.2025
AN 14 K 22.02562


Das VG Ansbach hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgeleget, ob ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen eine Datenschutzbehörde besteht.

Tenor der Entscheidung:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 15 VO (EU) 2016/679 i.V.m. Art. 4 Nr. 7 VO (EU) 2016/679 dahingehend auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde nach Art. 4 Nr. 21 VO (EU) 2016/679, die im Rahmen eines von einer betroffenen Person eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 VO (EU) 2016/679 tätig wird, gleichzeitig im Sinne von Art. 15 VO (EU) 2016/679 i.V.m. Art. 4 Nr. 7 VO (EU) 2016/679 „Verantwortlicher“ und damit auf Grundlage des Art. 15 VO (EU) 2016/679 gegenüber der betroffenen Person zur Auskunft verpflichtet ist ?

2. Für den Fall, dass Frage 1 mit „ja“ beantwortet wird:
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 23 VO (EU) 2016/679, dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung – wie dem im Ausgangsverfahren streitigen Art. 20 Abs. 2 BayDSG – entgegensteht, wonach Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Nr. 21 VO (EU) 2016/679 pauschal nicht bestehen ?

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VGH München: Kein Anspruch auf Einsicht in den Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Beitragsservice und Inkassounternehmen

VGH München
Beschluss vom 21.02.2025
7 ZB 24.651


Der VGH München hat entschieden, dass ein Betroffener keinen Anspruch auf Einsicht in den Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen dem Beitragsservice und einem Inkassounternehmen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Die klägerischen Ausführungen stellen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage und zeigen keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger begehrt, dies stellt er in seiner Zulassungsbegründung ausdrücklich klar, Einsicht in die Urkunde des Auftragsverarbeitungsvertrags, der zwischen dem Beklagten und der P. GmbH geschlossen wurde, gleichzeitig bezweifelt er deren Existenz.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der Kläger insbesondere nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 RBStV berufen kann. Der geltend gemachte Einsichtsanspruch ist von dieser Norm nicht erfasst. Auch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) räumt dem Kläger kein solches Einsichtsrecht ein. Der Kläger führt in seiner Zulassungsbegründung selbst aus, ein materielles Gesetz mit einer entsprechenden Anspruchsgrundlage „gebe es bekanntlich nicht“.

Entgegen seinem Vorbringen kann er sich für den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in den Auftragsverarbeitungsvertrag auch nicht auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.9.1980 – 7 C 10.81 – juris; U.v. 5.6.1984 – 5 C 73.82 – juris) stützen. Der Kläger stellt ohne Erfolg auf das sog. ungeschriebene Akteneinsichtsrecht außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 29 BayVwVfG ab. Soweit das in Art. 29 BayVwVfG normierte Recht auf Akteneinsicht durch Beteiligte nicht eingreift und positiv-rechtliche Regelungen nicht bestehen, bleibt der Betroffene nicht schutzlos, wenn und soweit er ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen kann. In diesen Fällen steht die Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 29 Rn. 10 m.w.N.).

Vorliegend fehlt es hierfür bereits an der Voraussetzung des berechtigten Interesses. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass das berechtigte Interesse durch „rechtliche Aspekte bestimmt“ wird. Nicht ausreichend ist insoweit ein schlichtes persönliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Einsichtnahme in den zwischen dem Beklagten und der P. GmbH gemäß Art. 28 DS-GVO geschlossen Auftragsverarbeitungsvertrag besteht nicht. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht – wie der Kläger meint – daraus, dass er selbst in der Lage sein müsse, zu überprüfen, ob ein „wirksamer Auftragsverarbeitungsvertrag“ mit dem nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO „vorgeschriebenen Inhalt“ tatsächlich geschlossen wurde. Denn für die Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ist gemäß Art. 51 Abs. 1 DS-GVO die Aufsichtsbehörde zuständig, nicht Private. Als externe Datenschutzaufsichtsbehörde i.S.v. Art. 51 DS-GVO ist für den Beklagten gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayRG der Rundfunkdatenschutzbeauftragte bestellt. Zu dessen Aufgaben gehört gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung. Hierbei hat er als Aufsichtsbehörde gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO die Rechtmäßigkeit einer Auftragsdatenverarbeitung zu prüfen und die ihm hierzu eingeräumten Befugnisse nach Art. 58 DS-GVO zu nutzen (vgl. Art. 21 Abs. 6 BayRG). Dem Betroffenen selbst ist hingegen nach Art. 15 DS-GVO nur ein Auskunftsrecht über die eigenen personenbezogenen Daten eingeräumt (vgl. auch Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Ein Recht auf eigenständige Rechtmäßigkeitsüberprüfung steht ihm hingegen nicht zu. Vor diesem Hintergrund hat vorliegend der Kläger kein berechtigtes Interesse, selbst den Abschluss und die Rechtmäßigkeit eines Auftragsverarbeitungsvertrags zu prüfen.


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OLG Frankfurt: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen soziales Netzwerk (hier: X / Twitter) kann auch durch Self-Service-Tool vollständig erfüllt werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.07.2024
6 U 41/24


Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen ein soziales Netzwerk (hier: X / Twitter) auch durch ein Self-Service-Tool vollständig erfüllt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte durch die Bereitstellung eines Self-Service-Tool sowie das Schreiben vom 18.04.2023 (Anlage K 3) den Auskunftsanspruch des Klägers nach § 15 II DSGVO erfüllt hat.

Die Bereitstellung des Selbstbedienungstools führt dazu, dass der Kläger die Auskünfte an seinem Wohnsitz abrufen kann, wenn er dies will. Der Auskunftserfolg tritt damit auch dann am rechten Ort ein, wenn man - mit der Berufungsbegründung - zugrunde legt, dass Erfüllungsort der Sitz des Klägers ist.

Anderes ergibt sich (entgegen der Berufungsbegründung) auch nicht aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO. Dieser lautet:

„Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“

Der Erwägungsgrund 63 besagt somit nirgends, dass der Fernzugang (hier: Selbstbedienungstool) nur dann erfüllungstauglich wäre, wenn der Nutzer mit dieser Art der Erfüllung einverstanden ist. Auch gebietet er keine solche Folgerung. Die Bereitstellung eines angemessenen Fernzugangs über ein Self-Service-Tool wird daher als ausreichend angesehen, um den Anspruch auf Bereitstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zu erfüllen (OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023, Az. 4 U 1094/23, Rn. 65, juris; OLG München, Vfg. vom 29.01.2024, 14 U 4826/23 - nicht veröffentlicht; LG Bonn, Urteil vom 8. März 2023, Az.: 17 O 165/22, GRUR-RS 2023, 3854 Rn. 59 ff.; LG Bonn, Urteil vom 3. Februar 2023, Az.: 2 O 170/22, GRUR-RS 2023, 4566, Rn. 54 ff.; LG Bonn, Urteil vom 3. Februar 2023, Az.: 18 O 127/22, GRUR-RS 2023, 4565, Rn. 56 f.; LG Paderborn, Urteil vom 19. Dezember 2022, Az.: 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349, Rn. 162 ff.; LG Paderborn, Urteil vom 13. Dezember 2022, Az.: 2 O 212/22, GRUR-RS 2022, 41028 Rn. 176 ff.; LG München I, Urteil vom 2. September 2021, Az.: 23 O 10931/20, juris Rn. 23 f.; Krämer/Burghoff, ZD 2022, 428, 432; Paal, in: Paal/Pauly DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 38 iVm Rn. 14; Franck, in: Gola/Heckmann DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 15 Rn. 40.), sie ist sogar die gewünschte Form der Übermittlung

Soweit eine einzelne Stimme (Schmidt-Wudy, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 15 DS- GVO Rn. 84) der Auffassung ist, ein Fernzugriffssystem ersetze nur dann die Übersendung der Auskunft bzw. Datenkopie im Wege der Schickschuld per Post oder auf elektronischem Wege, wenn sich der Anspruchsteller hiermit einverstanden erkläre, fehlt es hierfür ebenso an einer tragfähigen Begründung wie in der Entscheidung des LAG Niedersachsen (NZA-RR 2020, 571, Rnr. 46), die ohne Begründung diese Literaturstelle zitiert.

Die Verweisung auf den Fernzugang kann im Einzelfall zwar dazu führen, dass der betroffenen Person faktisch die Auskunft verweigert wird: Beispielsweise haben auch Menschen, die „analog leben“ oder/und keine nennenswerten Fähigkeiten im Umgang mit IT-gestützten Portalen haben, ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, dieses könnte untergraben werden, wenn man sie auf das ihnen unzugängliche Selbstbedienungstool verwiese. Darüber muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, denn wer sich bei der Beklagten registriert, lebt denknotwendig nicht (mehr) analog und lässt auch nicht erwarten, im Umgang mit IT-gestützten Portalen unbeschlagen zu sein.

2. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf Schäden infolge der reinen Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO begrenzt ist und daher ein Verstoß gegen Art. 15 (oder Art. 34) DSGVO überhaupt einen Schadensersatzanspruch zur Folge hat. Der Kläger hat das Vorliegen eines Schadens nämlich nicht substantiiert vorgetragen.

a) Auch wenn - wie Erwägungsgrund 146 unterstreicht - der Schadensbegriff im Ansatz weit zu verstehen ist, ergibt schon die Zählung der Tatbestandsmerkmale des Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Anzahl von drei (so auch EuGH C-300/21), nämlich (1) Verstoß, (2) Schaden, (3) Kausalität.

Der Verstoß (Herbeiführung des Kontrollverlustes an den Daten) ist schon deshalb nicht bereits der Schaden und führt auch nicht „automatisch“ zu einem Schaden (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-300/21 - Österreichische Post). Da die Erwägungsgründe besagen, dass der Schaden "erlitten" sein muss, kann der Kontrollverlust (als rein objektiver Befund) nicht für sich allein bereits der Schaden sein (OLG Hamm, 7 U 19/23 Rn 72 ff).

Dergleichen hat insbesondere der Gerichtshof der Europäischen Union nicht postuliert, sondern im Gegenteil (EuGH 5.12.2023, C-807/21 Rn 82) den „Verlust der Kontrolle“ in Erwägungsgrund 85 als Beispiel für Umstände gesehen, die „erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile“ darstellen können. Daraus leitet der EuGH aber gerade nicht her, dass schon der Kontrollverlust ohne weiteres der Schaden „sei“, sondern lediglich: dass der Schaden nicht eine bereits eingetretene „missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil“ der betroffenen Person voraussetzt, sondern die Befürchtung (Rn 81) zukünftiger missbräuchlicher Verwendung ausreichen kann (vgl. auch EuGH, U. v. 20.6.2024 - C.590/22, juris Rn. 32 f.). Ein Schadensersatzanspruch besteht auch bei einem Kontrollverlust über personenbezogenen Daten nur, sofern die betroffene Person darlegt und bei Bedarf nachweist, dass sie tatsächlich einen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (EuGH, U. v. 20.6.2024 - C.590/22, juris Rn. 33 mwN), Die Fokussierung des EuGH auf den Begriff der „Befürchtung“ (englisch: „fear“, französisch: „crainte“) wäre überflüssig, wenn in dem objektiven Vorgang des Kontrollverlustes bereits ein Schaden im Sinne von § 82 Abs. 1 DSGVO läge.

Vorliegend ist das Landgericht zutreffend zum Schluss gelangt, dass nach dem Klägervortrag ein (hier unterstellter) Verstoß der Beklagten in keiner Weise irgendeine persönlich erlebte belastende Folge kausal verursacht hat. Wie gezeigt, ist der bloße Kontrollverlust als solcher nicht „der“ Schaden des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Er führt auch nicht etwa gleichsam „automatisch“ zu „einem Zustand, in dem sich die Klägerseite berechtigt wie nachvollziehbar in Sorge um den Verbleib sowie einen möglichen Missbrauch ihrer Daten“ befinden würde: Die für Art. 82 Abs. 1 DSGVO erforderliche Befürchtung (deutlicher englisch „fear“ und französisch „crainte“, also blanke „Furcht“) besteht nicht allein in einer logischen Gedankenoperation des Betrachters oder der Klagepartei, sondern wäre ein (negatives) Gefühl der Klagepartei, das bestritten und von dieser zu beweisen war - und anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein muss.

Jedenfalls hat das Landgericht zu Recht den klägerischen Vortrag als pauschal und substanzlos angesehen (“Zustand des Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs“). Das ist angesichts des formelhaften und erkennbar nicht individualisierten Zuschnitts dieses Vorbringens nicht zu beanstanden; hiergegen erinnert die Berufungsbegründung auch nichts. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso im Fall einer mutmaßlichen Verletzung der Auskunftspflicht - in der bisher überhaupt kein Indiz für einen Datenabfluss bestanden hat - der „Zustand des Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs“ gegeben sein kann.

3. Da sich die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes nach nationalem Recht richtet (vgl. z.B. EuGH, U. v.26.2024 - C-182/22, juris Rn. 33), ist ein Anspruch auf Schadensersatz insoweit auch wegen überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) ausgeschlossen, da der Kläger von der naheliegenden Möglichkeit, sich über das Selbstbedienungstool zu informieren, keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtsgrundlage für den Ersatz der außergerichtlichen Kosten ist nicht ersichtlich. Insbesondere lag kein Verzug vor. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgt vor der erstmaligen Geltendmachung des Rechts aus Art. 15 DSGVO gegenüber der Beklagten.

Ein möglicher Verzug der Beklagten - der wegen Art. 12 III DSGVO vor Ablauf einer Monatsfrist wegen der von der Beklagten geschilderten Vielzahlt von Anfragen schwer zu begründen ist - wäre daher nicht kausal für den geltend gemachten Schaden in Form der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert entgegen der Angabe des Klägers in der Klageschrift (8.000,-- €) auf 2.000 € festzusetzen.

Zwar sind die Angaben des Klägers in der Klageschrift bei der Ermessensausübung nach § 3 ZPO regelmäßig ein ganz erhebliches Indiz, da die Angabe unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt und damit eine erhöhte Richtigkeitsgewähr einhergeht. Anderes gilt jedoch dann, wenn der Wert offensichtlich über- oder untersetzt ist.

Dies ist hier der Fall. Der Senat hält die Schmerzensgeldangabe von 3.000 € als um ein Vielfaches übersetzt an; der Kläger selbst hat schriftsätzlich einen Betrag von 1.500 € als angemessen angegeben.

Den Wert des Klagantrags zu 1.) und 2.) hingegen setzt der Senat nicht mit zusammen 5.000 €, sondern mit 500 € fest. Auskunftsansprüche bewegen im Regel im Bereich eines Bruchteils des Hauptanspruchs, wenn sie diesen unterstützen. Der Anspruch nach § 15 DSGVO ist zwar ein selbständiger Anspruch, bewegt sich jedoch wertmäßig in einer vergleichbaren Höhe. Hinzu kommt, dass der Anspruch keinen wirtschaftlichen Interessen des Klägers dient. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung nicht bestehen. Der Senat hält daher einen Wert von 500 € für angemessen (vgl. z.B. OLG Köln ZD 2018, 268; OLG Köln ZD 2019, 463)

5. Einer Entscheidung nach § 522 II ZPO steht auch nicht ein etwaiger Revisionszulassungsgrund der Divergenz oder der grundsätzlichen Bedeutung entgegen. Soweit das LAG Niedersachen (NZA-RR 2020, 571, Rnr. 46) eine Datenübersendung in elektronischer Form als zur Erfüllung ungeeignet ansieht, kann dies eine Revisionszulassung nicht begründen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (st Rspr; BGH NJW 2002, 3029). Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom BGH nicht entschieden und von Oberlandesgerichten oder in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird (BGH NZG 2010, 625 Rn. 3; DStR 2014, 383 Rn. 2). Der Klärungsbedarf entfällt, wenn abweichende Ansichten im Schrifttum vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (NZG 2024, 249 Rn. 9; BGH NZG 2010, 625). So verhält es sich hier.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Unzureichende Kontrolle des Auftragsverarbeiters kann Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO des Betroffenen gegen den Verantwortlichen begründen

OLG Dresden
Urteil vom 15.10.2024
4 U 940/24


Das OLG Dresden hat entschieden, dass die unzureichende Kontrolle des Auftragsverarbeiters einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO des Betroffenen gegen den Verantwortlichen begründen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO sowie gemäß Art. 79 Abs. 2, Satz 2 DSGVO gegeben, denn die Klagepartei hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ist eröffnet.

2. Die Beklagte ist der Klagepartei dem Grunde nach gemäß Art. 82 DSGVO zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haftet im Grundsatz nach Art. 82 DSGVO für das Handeln seiner Auftragsverarbeiter und deren Mitarbeiter jedenfalls dann, wenn dem Mitarbeiter erst durch die ihm vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter übertragene Tätigkeit die Gelegenheit gegeben wurde, auf die Rechtsgüter der betroffenen Person einzuwirken. Der Verantwortliche haftet auch, wenn der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen ausführt und dadurch ein Schaden entsteht. Missachtet der Auftragsverarbeiter eine rechtmäßige Weisung des Verantwortlichen, haftet der Verantwortliche auch hierfür (Hans-Jürgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 8. Ergänzungslieferung 2024, Art. 82 EUV 2016/679, Rz. 30a). Zwar besteht in diesem Fall auch eine Haftung des Auftragsdatenverarbeiters. Der Verantwortliche kann den Betroffenen aber nicht auf dessen vorrangige Inanspruchnahme verweisen, weil dies einem „wirksamen Schadensersatz“ im Sinne des Art. 82 Abs. 4 DSGVO (vgl. auch Erwägungsgrund 146 S. 6) entgegenstünde. Ein Abschieben der Haftung auf den Auftragsverarbeiter widerspricht auch dem Grundgedanken der Auftragsverarbeitung, wonach der Verantwortliche zwar ohne Weiteres Dritte einschalten darf, aber gegenüber der betroffenen Person verantwortlich bleibt. Der Auftragsverarbeiter ist letztlich – mit einigen formalen und inhaltlichen Anforderungen, die aus der fehlenden arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis und tatsächlichen Kontrollmöglichkeit herrühren – wie ein sonstiger Mitarbeiter zu behandeln (vgl. Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO, 4. Auflage, 2024, Art. 82 Rn. 55 mwN).

a) Die Beklagte hat gegen die ihr obliegende Pflicht zur sorgfältigen Überwachung des von ihr beauftragten externen Auftragsdatenverarbeiters verstoßen, Art. 28, 32 DSGVO.

Art 28 Abs. 1 DSGVO regelt unmittelbar nur die Anforderungen an die Auswahl des Auftragsverarbeiters durch den Verantwortlichen. Dieser darf nur solche Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter beauftragen, „die hinreichende Garantie dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ im Einklang mit der DSGVO durchgeführt werden. Dies führt aber nicht nur zu einer Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, sondern auch zu einer Pflicht zur sorgfältigen Überwachung des Auftragsverarbeiters durch den Verantwortlichen. Diese Pflicht zur Überwachung des Auftragsverarbeiters - im Anschluss an dessen Auswahl - ist in Art. 28 Abs. 1 DSGVO zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus der Formulierung der Norm („arbeitet [...] nur mit“). Absatz 3 lit h) setzt eine solche Kontrollpflicht voraus, was auch die ordnungsgemäße Datenlöschung betrifft. Zugleich enthält er eine Verpflichtung der Vertragsparteien, die Details zu den Prüfrechten auszugestalten und hierdurch eine effektive Kontrolle durch den Verantwortlichen sicherzustellen (Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 8. Ergänzungslieferung 2024, Art. 28 EUV 2016/679, Rn. 61). De facto ist die Pflicht zur Überwachung daher auch ohne konkrete zeitliche Vorgaben als Dauerpflicht zu verstehen (vgl. Plath in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Rz. 17 mwN). Durch diese vertragliche Ausgestaltung werden aber nicht nur die Pflichten des Auftragsdatenverarbeiters, sondern auch die korrespondierenden Prüfpflichten des Unternehmers konkretisiert. Ob dies auch dann gilt, wenn dem Auftragsdatenverarbeiter Pflichten auferlegt werden, die über das nach der DSGVO gebotenen Schutzniveau hinausgehen, bedarf hier entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 9.9.2024 keiner Entscheidung, weil die durch Ziff. 9 des Nachtrags geregelten Pflichten nicht über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 9.9.2024 insofern zu Recht geltend macht, ist der Auftragsverarbeiter nämlich nach Vertragsende – als Ausfluss der allgemeinen Grundsätze der „Rechtmäßigkeit“, (Art. 5 Abs. 1 lit. (a) DSGVO), der „Datenminimierung“ (Art. 5 Abs. 1 lit. (c) DSGVO) sowie der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 (e) DSGVO) – verpflichtet, alle noch vorhandenen personenbezogenen Daten entweder zu löschen oder zurückzugeben (vgl. Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 28 Rn. 22, 23, beck-online mit Verweisen auf Spoerr in BeckOK DatenschutzR DS-GVO Art. 28 Rn. 78). Dies entspricht Art. 9 des Nachtrags.

Die Anforderungen an Auswahl und Überwachung dürfen dabei in der Praxis zwar nicht überspannt werden. Wählt ein Unternehmen z.B. einen führenden und am Markt als zuverlässig bekannten IT-Dienstleister aus, so darf es grundsätzlich auf dessen Fachwissen und Zuverlässigkeit vertrauen, ohne dass etwa eine - vollkommen praxisfremde - Vor-OrtKontrolle erforderlich wäre (Schaffland/Wiltfang aaO.). Gesteigerte Anforderungen ergeben sich indes, soweit z.B. große Datenmengen oder besonders sensible Daten gehostet werden sollen (Plath, a.a.O., Rz. 18). Diese gesteigerten Kontrollpflichten gelten auch außerhalb der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 9, 10 DSGVO. Ungeachtet der Frage, ob die von dem zwischen der Beklagten und dem Autragsdatenverarbeiter geschlossenen Vertrag erfassten Daten auch Daten über das Nutzerverhalten und hieraus zu erstellende Profile beinhalteten, betraf die Verarbeitung vorliegend jedenfalls nicht unbedeutende Datenmengen, deren Verlust potentiell vielen Millionen Nutzern Schaden zufügen konnte. Infolgedessen war die Beklagte auch nach Vertragsbeendigung zu einer Überwachung ihres Auftragsdatenverarbeiters dahingehend angehalten, dass dieser die ihm zur Verfügung gestellten Daten tatsächlich löscht und hierüber eine aussagekräftige Bescheinigung ausstellt. Diese durch die DSGVO gesetzlich aufgestellten Anforderungen werden in Ziff. 9 der am 18.7.2019 geschlossenen Zusatzvereinbarung (Anlage B 2a) Datenschutznachtrag ("Nachtrag") als Teil des Dienstleistungsvertrags vom 01. Dezember 2016 wie folgt präzisiert:

„9. BEENDIGUNG DER VERARBEITUNG
9.1 Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2, ist der Anbieter verpflichtet, nach Wahl des Unternehmens entweder (a) eine vollständige Kopie aller Personenbezogenen Daten des Unternehmens durch sichere Dateiübertragung in einem Format, das das Unternehmen dem Anbieter in angemessener Weise mitteilt, an das Unternehmen zurückzusenden und anschließend alle anderen Kopien der Personenbezogenen Daten des Unternehmens, die vom Anbieter oder den Unterauftragsverarbeitern verarbeitet wurden, innerhalb von einundzwanzig (21) Kalendertagen nach dem Datum der Beendigung der Dienstleistungen, die die Verarbeitung Personenbezogener Daten des Unternehmens beinhalten (das "Beendigungsdatum"), zu löschen und für die Löschung zu sorgen oder (b) die Daten innerhalb von einundzwanzig (21) Kalendertagen nach dem Beendigungsdatum zu löschen und für die Löschung aller anderen Kopien der Personenbezogenen Daten des Unternehmens, die vom Anbieter oder den Unterauftragsverarbeitern verarbeitet wurden, zu sorgen.

9.2 Der Anbieter und jeder Unterauftragsverarbeiter dürfen Personenbezogene Daten des Unternehmens nur in dem Umfang und für den Zeitraum aufbewahren, wie es die anwendbaren EU-Gesetze vorschreiben, und immer nur unter der Voraussetzung, dass der Anbieter die Vertraulichkeit aller Personenbezogenen Daten des Unternehmens sicherstellt und gewährleistet, dass diese Personenbezogenen Daten des Unternehmens nur für Zwecke verarbeitet werden, die mit denen vereinbar sind, für die sie gemäß Artikel 5.1 (b) der DSGVO erhoben wurden, und wie es die anwendbaren EU-Gesetze vorschreiben, die ihre Speicherung vorschreiben.

9.3 Der Anbieter muss dem Unternehmen schriftlich bestätigen, dass er und jeder Unterauftragsverarbeiter diesen Abschnitt 9 innerhalb von einundzwanzig (21) Kalendertagen nach dem Beendigungsdatum vollständig eingehalten haben.

In Ergänzung hierzu regelt Ziff. 10.1 des Nachtrags das Recht der Beklagten, von dem Auftragsdatenverarbeiter „alle erforderlichen Informationen“ verlangen zu dürfen, „soweit dies vernünftigerweise erforderlich ist“. Folgerichtig war die Beklagte zum einen verpflichtet, von ihrem Wahlrecht nach Ziff. 9.1. Gebrauch zu machen, d.h. entweder die Rückübertragung oder die Löschung der von dem Auftragsdatenverarbeiter gehosteten Daten innerhalb der dort genannten Fristen zu verlangen. Zum anderen war sie gehalten, die Erfüllung der den Auftragsdatenverarbeiter hiernach treffenden Verpflichtungen zu kontrollieren, also die nach dem Vertrag erforderlichen Bestätigungen einzuholen, bei deren Ausbleiben innerhalb der 21-Tage Frist die Vorlage unverzüglich anzumahnen und ggf. auch eine Vorort-Prüfung nach Art. 10 des Nachtrags vorzunehmen. Nichts davon ist hier geschehen. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich bereits nicht entnehmen, dass diese gegenüber dem Auftragsdatenverarbeiter ihr Wahlrecht gem. Ziff. 9.1. des Nachtrags überhaupt ausgeübt hätte, ein entsprechendes Schreiben ist nicht vorgelegt worden.

Insbesondere hat sie aber dadurch gegen ihre Kontrollpflichten aus Art. 28 DSGVO verstoßen, dass sie nicht nach Ablauf der vertraglich geregelten 21-tägigen Frist von ihrer Auftragsverarbeiterin die ausdrückliche schriftliche Bestätigung einer tatsächlich durchgeführten Löschung aller bei dieser vorhandenen Datensätze angefordert hat, die eine detaillierte Auflistung der gelöschten Daten enthielt. Die von dem Auftragsdatenverarbeiter unter dem Datum 9.12.2020 versandte Mail genügte dessen vertraglichen Verpflichtungen nicht, schon weil sie nicht dem Schriftformerfordernis in Ziff. 9.3. (“written certification“ in der englischen Originalfassung Anlage B 2b) entsprach (in diesem Sinne auch LG Lübeck, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 15 O 224/23 –, Rn. 16, juris). Auch wenn, wozu die Parteien nichts vorgetragen haben, der Nachtrag dem französischen Zivilrecht unterfallen sollte, wäre die elektronische Form der Schriftform nur gleichgestellt, wenn die Identität der Person, die es erstellt hat, eindeutig nachgewiesen und die Integrität der E-Mail gewährleistet wäre (Art. 1366 cc:..“sous réserve que puisse être dûment identifiée la personne dont il émane et qu'il soit établi et conservé dans des conditions de nature à en garantir l'intégrité“). Da aus der als Anlage B4 vorgelegten anonymisierten Kopie deren Absender nicht erkenntlich ist, liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor. Art. 28 Abs. 9 DSGVO der nur für den „Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4“ gilt, ist auf die Löschungsbestätigung, für die die Parteien ausdrücklich die Schriftform gewählt haben, nicht anwendbar. Schwerer wiegt indes, dass die E-Mail des Auftragsdatenverarbeiters vom 9.12.2020 lediglich die Ankündigung einer bevorstehenden, nicht aber die Bestätigung einer erfolgten Löschung enthielt. Die bloße Ankündigung einer Maßnahme ist jedoch nicht gleichwertig zu einer Bestätigung über deren Ausführung. Es ist allgemein bekannt, dass gleich ob in kleinen oder großen Unternehmen anstehende Vorgänge aufgeschoben und in der Folge auch vergessen werden können. Indem die Bestätigung der tatsächlichen Durchführung einer vertraglich festgelegten Aufgabe eingefordert wird, minimiert der Verantwortliche das Risiko, dass es beim Auftragsverarbeiter bei der bloßen Ankündigung eines Tätigwerdens bleibt und sorgt zugleich dafür, dass der Auftragsverarbeiter in seiner eigenen Sphäre überprüft, ob die vertraglich übernommene Verpflichtung tatsächlich gewissenhaft erfüllt wurde - auch um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren.

Die als Anlage B4 vorgelegte Löschungsankündigung des Auftragsdatenverarbeiters erfüllte aber auch unabhängig hiervon nicht die zum Zwecke und zur Sicherstellung der gesetzlichen Pflichten vertraglich festgelegten Anforderungen, weil sie sich lediglich auf „your site and all the data on the site“, d.h. die unmittelbar von der Beklagten zur Verfügung gestellte Website einschließlich der dort befindlichen Daten, nicht jedoch auf die „Löschung aller anderen Kopien der personenbezogenen Daten des Unternehmens, die vom Anbieter ... verarbeitet wurden“.

erstreckte, wie es Ziff. 9.1. vorsieht. Angesichts dessen hätte sich die Beklagte mit dieser weder formal noch inhaltlich hinreichenden Ankündigung nicht zufrieden geben dürfen, sondern auf eine vollständige und rechtzeitige Löschungsbestätigung hinwirken müssen. Wäre diese auf Anforderung nicht unverzüglich vorgelegt worden, hätte sie ggf. eine nach Ziff. 10.1. des Nachtrags vorgesehene Vor-Ort Kontrolle durchführen müssen. Dies ist indes unstreitig nicht geschehen. Eine Nachfrage beim Auftragsdatenverarbeiter ist nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht vor dem Jahr 2023 erfolgt. Die als Anlage B5 vorgelegte, als „Declaration of Data Destruction“ bezeichnete E-Mail vom 22.3.2023 liegt aber weit außerhalb eines für diese nach Art. 28 DSGVO erforderliche Kontrolle vertretbaren Prüfzeitraums. Ob sie eine hinreichende Bescheinigung im Sinne von Ziff. 9 Abs. 1 des Nachtrags enthält, kann schon aus diesem Grund dahinstehen. Schließlich kann auch die Kausalität dieser Kontrollpflichtenverletzung für den streitgegenständlichen Hacking-Vorfall nicht verneint werden. Ausgehend vom Regelfall des redlichen Auftragsdatenverarbeiters muss vielmehr angenommen werden, dass die Mitarbeiter der Firma O...... spätestens auf eine Nachfrage der Beklagten reagiert und die bei ihnen noch vorhandenen Daten gelöscht hätten; jedenfalls die Ankündigung einer Vorort-Kontrolle hätte dazu geführt, dass entsprechende Aktivitäten in die Wege geleitet worden wären. Zu einem Abgreifen der Daten, das nach dem Vorbringen der Beklagten erst im Jahr 2022 erfolgt ist, wäre es dann nicht gekommen. Dass der Dienstleister unter dem Eindruck des erfolgten und ihm bekannten Datenlecks und angesichts der zu erwartenden Haftungsansprüche am 22.3.2023 nachträglich eine unrichtige Löschungsbescheinigung erteilt hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er dies auch im Jahr 2020 getan hätte. Anders wäre dies lediglich dann, wenn der Auftragsdatenverarbeiter selbst unredlich gehandelt und die Daten deshalb nicht gelöscht hätte, um sie selbst später weiter zu veräußern oder für eigenen Zwecke zu verarbeiten. Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht sind von der hierfür beweisbelasteten Beklagten indes nicht aufgezeigt worden. Nur in einem solchen Fall käme auch ein Auftragverarbeiterexzess gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO in Betracht, der die Verantwortlichkeit der Beklagten entfallen ließe (vgl. zu deren Voraussetzungen i.E. unter 2. d)). Das bloß versehentliche Nichtlöschen der Daten, das noch dazu durch eine unzureichende Kontrolle seitens der Beklagten maßgeblich erleichtert wurde, hält sich jedoch noch im Rahmen des Erwartbaren und erfüllt damit die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 3 DSGVO nicht.

b) Angesichts des Verstoßes der Beklagten gegen ihre Kontroll- und Überwachungspflichten kommt es nicht darauf an, ob sie ihrer Pflicht zur Einhaltung aller erforderlichen technischen und organisatorischen sowie personellen Sicherheitsstandards im eigenen Hause nachgekommen ist. Gleiches gilt im Ergebnis für die Einhaltung der technischen Sicherheitsstandards im Hause des Auftragsdatenverarbeiters „O......“. Den hierauf abzielenden Behauptungen der Klägerseite war auch deshalb nicht nachzugehen, weil sie ersichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, der Hacking-Vorfall habe sich bereits 2019 ereignet. Hierfür ist nach den von der Beklagten vorgelegten Ermittlungsergebnissen, insbesondere den zeitnah erfolgten Meldungen an die CNIL nichts ersichtlich. Angesichts des detaillierten Vortrags der Beklagtenseite zum Zustandekommen ihrer irrtümlichen Erstmeldung, des Verweises auf die Ermittlungsergebnisse und wegen der Tatsache der Erstveröffentlichung der Daten im Jahre 2022, die eine Erbeutung der Daten bereits im Jahre 2019 als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, hätte es der Klagepartei nach den Grundsätzen der gestuften Darlegungslast oblegen, diesen Beklagtenvortrag substantiiert zu bestreiten.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Behauptung eines Datenschutzverstoßes im direkten Verantwortungsbereich der Beklagten oder bei der Übermittlung der Daten an den Auftragsdatenverarbeiter. Steht - wie hier - ein objektiver Verstoß gegen Datenschutzvorschriften fest bzw ist unstreitig, so obliegt die Beweislast für die Einhaltung der Grundsätze des Art. 32 DSGVO allerdings dem Verantwortlichen (EuGH, Urteil vom Urteil vom 14.12.2023 - C-340/21, Rz. 57). Vorliegend steht ein solcher Verstoß jedoch lediglich im Bereich der Kontrollpflichten fest; Verstöße im eigenen Bereich der Beklagten sind jedoch nicht ersichtlich und angesichts des Umstandes, dass die Daten unstreitig bei dem Auftragsdatenverarbeiter abhanden gekommen sind, auch nicht plausibel. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte umfangreich zu den von ihr ergriffenen Sicherheits- und Überprüfungsmaßnahmen vorgetragen und detailliert und dabei sowohl ihre IT-Infrastruktur, den von ihr benutzten Sicherheitssystemen beim IP-Transit, bei der Kommunikation als solcher, ihre Firewalls, ihre physische Zutrittskontrollen, insbesondere zu den Datenzentren dargelegt hat und auch zur Ausgestaltung ihrer Zugriffsrechte, insbesondere zu den Authentifizierungssystemen, zur Rückverfolgbarkeit, zur Isolierung der Anmeldedaten, zu Warnsystemen, und zur Bot-Analyse vorgetragen (S. 8 - 12 der Klageerwiderung) umfangreichen Sachvortrag gehalten hat, hätte es der Klagepartei nach den Grundsätzen der gestuften Darlegungslast oblegen, ihre Behauptungen zu einem vermeintlichen Datenschutzverstoß zu präzisieren.

c) Offenbleiben kann ebenfalls, ob die Beklagte ihre Benachrichtigungspflicht aus Art. 34 DSGVO gegenüber der Klagepartei, aus Art. 33 DSGVO gegenüber der Aufsichtsbehörde oder die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO verletzt hat, denn ein kausaler Schaden der Klagepartei, der auf der Verletzung von Benachrichtigungspflichten beruhen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 147 - juris). Die Klagepartei hat nicht dargelegt, welcher Schaden ihr daraus entstanden sein soll. Der Kontrollverlust und die Veröffentlichung der Daten und die nach der Behauptung der Klagepartei darauf beruhenden ungebetenen spam e-mails können nur auf dem HackingVorfall und nicht auf der Verletzung von Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten zurückzuführen sein.

Unabhängig davon kann ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ohnehin nicht auf die Verletzung der vorgenannten Pflichten gestützt werden, da keine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ vorliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Anspruch die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmung der DSGVO voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn 36 - juris; vgl. Moos/Schlefzig in Taeger/Gabel (Hrsg.) DSGVO, 2022, Art. 82 Rn 22). Dies belegt auch die Formulierung in Erwägungsgrund Nr. 146, wonach Schäden ersetzt werden, die „aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“.

d) Die Beklagte kann sich nicht nach Art. 82 Absatz 3 DSGVO entlasten.

Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird nach dem Wortlaut dieser Vorschrift von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. „Nicht verantwortlich“ bedeutet, dass den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter keinerlei Verschulden an dem Ereignis trifft, das den Schaden auslöste (Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 82 Rdn. 49; im Ergebnis auch Spindler, DB 2016, 937 ff. (947) Schaffland/Wiltfang, a.a.O, Rz. 28). „In keinerlei Hinsicht“ bedeutet, dass der Verantwortliche bzw. der Auftragsverarbeiter nachweist, er habe alle Sorgfaltspflichten erfüllt und damit ihm nicht die geringste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (Becker in Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 82 DS-GVO Rdn. 5). Hält er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Datensicherungsmaßnahmen ein und kommt es dennoch zu einem unbefugten Datenzugriff, kann ihm dies nicht angelastet werden (Becker in Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 82 DS-GVO Rdn. 5; Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 82 Rdn. 15; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 82 Rdn. 54; Schaffland/Wiltfang, a.a.O, Rz. 29). Die Haftung des Verantwortlichen für das Verhalten eines Auftragsverarbeiters erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Fälle, in denen der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten für eigene Zwecke verarbeitet hat oder diese Daten auf eine Weise verarbeitet hat, die nicht mit dem Rahmen oder den Modalitäten der Verarbeitung, wie sie vom Verantwortlichen festgelegt wurden, vereinbar ist oder auf eine Weise, bei der vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verantwortliche ihr zugestimmt hätte (EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 – C-683/21 –, juris Rz. 85).

Vorliegend hat der Auftragsdatenverarbeiter zwar sowohl gegen allgemeine Regeln der DSGVO als auch gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen. Ungeachtet vertraglicher Verpflichtungen ist der Auftragsverarbeiter bereits nach der DSGVO im Rahmen der Auftragsverarbeitung grundsätzlich nicht berechtigt, die im Auftrag verarbeiteten Daten für eigene Zwecke bzw. für die Zwecke Dritter zu verarbeiten. Darüber hinaus hat der Auftragsverarbeiter die Rückgabe- und Löschpflichten nach Beendigung des Auftrags zu beachten (vgl. Plath in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Rz. 17 mwN). Vorliegend ist unstreitig, dass Datensätze der Beklagten bei der Firma O...... zum einen unzulässigerweise von der Produktiv- in eine Testumgebung überführt wurden, deren Sphäre verlassen haben und anschließend im Darknet zum Verkauf angeboten wurden, nachdem Mitarbeiter dieser Firma entgegen ihrer Zusicherung aus dem Jahre 2023 nicht alle Datensätze der Beklagten wie vertraglich vereinbart unverzüglich nach Vertragsende gelöscht hatten, sondern zumindest einer der Datensätze schließlich entweder von Hackern erbeutet, oder von Mitarbeitern unbefugt weitergegeben wurden.

Wie oben ausgeführt, käme die Beklagte allerdings nur dann in den Genuss der Haftungsprivilegierung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO, wenn ihr selbst keinerlei Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Dies ist vorliegend angesichts des eigenen Pflichtenverstoßes der Beklagten nicht der Fall. Dem kann auch nicht das fehlende Zugriffsrecht der Beklagten nach Ablauf des Auftragsverarbeitungsverhältnisses entgegen gehalten werden; wie aufgezeigt standen hier nämlich der Beklagten die in Ziff. 9, 10 des Nachtrags geregelten nachwirkenden Kontrollmöglichkeiten offen.




LG Lübeck: Fehlende Vereinbarung über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO zwischen Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter kann Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zur Folge haben

LG Lübeck
Urteil vom 04.10.2024
15 O 216/23

Das LG Lübeck hat entschieded, dass das Fehlen einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO zwischen Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zur Folge haben kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
bbb. Das Gericht ist jedoch überzeugt, dass bereits die Übertragung der streitgegenständlichen Daten von der Beklagten an die O. (vgl. oben) unter Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO erfolgte.

Dabei ergeben sich die Anforderungen an die Übertragung von Daten auf Auftragsverarbeiter aus Art. 28 DSGVO. Hiernach setzt die Verarbeitung von Daten durch Auftragsverarbeiter (und entsprechend die Übergabe der Daten an den Auftragsverarbeiter) voraus, dass zwischen der Beklagten und dem Auftragsverarbeiter ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO vorliegt, der die dort im Einzelnen aufgezählten Maßnahmen und Gewährleistungen vorsieht. Entsprechendes gilt für eventuelle Unterauftragsverarbeiter: diesen muss ebenfalls verbindlich durch Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument dieselben Datenschutzpflichten auferlegt worden sein wie dem Auftragsverarbeiter selbst, § 28 Abs. 4 DSGVO. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so stellt sich (entgegen der hierzu geäußerten Rechtsansicht der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung) auch die Übermittlung der Daten von dem Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter als rechtswidrig dar (vgl. hierzu etwa BeckOK DatenschutzR/Spoerr, 49. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 28 Rn. 29-32.1 m.w.N. zur dogmatischen Herleitung; Kühling/Buchner/Hartung, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 28 Rn. 61-63: „Umgekehrt ist eine fehlende oder unvollständige Vereinbarung ein eigener Normverstoß (…)“).

Diese vorgenannten Voraussetzungen für die rechtskonforme Übermittlung geschützter Daten an Auftragsdatenverarbeiter wurden hier nicht beachtet. Dabei kann dahinstehen, ob die O. als Auftragsdatenverarbeiter oder - wie dies der Vortrag der Beklagten nahelegt - als Unterauftragsdatenverarbeiter der M. tätig wurde. Denn nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt liegt weder ein den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO genügender Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen der Beklagten und der O. vor - an welche aber dennoch die Daten herausgegeben wurden -, noch ein Unterauftragsverarbeitungsvertrag zwischen der O. und der M.. Auch auf entsprechenden Hinweis vom 8. Mai 2024 erfolgte hierzu kein weiterer Sachvortrag. Eine wirksame Übertragung von Datenschutzverpflichtungen auf die O. lag damit entgegen der Vorgaben der DSGVO zu keinem Zeitpunkt vor.

Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass es „marktüblich und nicht zu beanstanden“ sei, „dass Verträge innerhalb eines Konzerns von der Muttergesellschaft (auch mit Wirkung für verbundene Unternehmen) abgeschlossen werden“. Dies überzeugt die Kammer nicht. Nach deutschem und europäischen Gesellschaftsrecht handelt es sich auch bei konzernverbundenen Gesellschaften grundsätzlich um rechtlich selbständige Rechtspersönlichkeiten. Eine automatische Verpflichtung der Konzerntochter durch einen Vertrag der Konzernmutter findet nicht statt, so dass auch vertragliche Datenschutzpflichten der Konzernmutter nicht ohne weiteres zugleich sämtliche Töchter verpflichten. Entsprechend nimmt es nicht Wunder, dass auch in der einschlägigen datenschutzrechtlichen Literatur betont wird, dass es sich bei konzernverbundenen Gesellschaften um getrennte Organisationen handelt und auch datenschutzrechtlich eine Privilegierung von Konzernen nicht stattfindet (vgl. Nickel: Alternativen der konzerninternen Auftragsverarbeitung, ZD 2021, 140).

ccc. Des Weiteren muss sich die Beklagte auch die bei O. selbst unstreitig geschehenen Verstöße gegen die DSGVO zurechnen lassen.

(1) Die Verarbeitung der Daten bei der O. erfolgte unter Außerachtlassung des nach der DSGVO erforderlichen Schutzniveaus, welches - im Wege der Vertragsgestaltung nach Art. 28 Abs. 3 und 4 - sicherzustellen die Beklagte verpflichtet war. Da die Beklagte es unterlassen hat, die entsprechenden Verträge zu schließen bzw. deren Abschluss durch die M. zu gewährleisten, sieht die Kammer insoweit die Beklagte zumindest in der sekundären Darlegungslast, dass dennoch und entgegen des entsprechenden Anscheins bei der O. durchgängig ein den Vorgaben der DSGVO hinreichendes Schutzniveau aufrechterhalten wurde. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte schon deshalb nicht nachgekommen, da sie selbst vorträgt, dass Mitarbeiter der O. die streitgegenständlichen Daten weisungswidrig aus der hierfür vorgesehenen Produktivumgebung („production environment") entnommen und in eine vom Dienstleister außerhalb der Vertragsbeziehung mit der Beklagten betriebene Nicht-Produktivumgebung („non-production environment“) überführt hätten. Vortrag der Beklagten, dass in dieser vertragswidrigen Produktivumgebung dennoch alle maßgeblichen und erforderlichen Schutzvorkehrungen gewahrt wurden, findet sich nicht. Vielmehr geht auch die Beklagte davon aus, dass gerade diese Verschiebung der Daten in einen nicht hinreichend gesicherten Bereich ursächlich für den Datenschutzvorfall war.

(2) Diese Verstöße muss sich die Beklagte - entgegen der vorläufigen Einschätzung der Kammer in der Verhandlung am 22. Februar 2024 (vgl. hierzu auch den nachfolgenden Hinweis vom 8. Mai 2024) - zurechnen lassen. Der Begriff der Beteiligung an einer rechtswidrigen Datenverarbeitung nach der DSGVO geht insoweit deutlich weiter als von der Kammer zunächst angenommen. In der einschlägigen Literatur ist insoweit weitgehend Konsens, dass eine Beteiligung im Sinne der Verordnung nicht zwingend voraussetzt, dass der Verantwortliche selbst an dem letztlich schadensauslösenden Vorgang direkt mitgewirkt hat. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn er im Sinne einer conditio sine qua non an der Vorgangsreihe beteiligt war, die letztlich die schädigende Handlung ermöglicht hat (Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 22; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 13, 14; Paal, MMR 2020, 14, 15; Spindler/Schuster/Spindler/Horváth, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 82 Rn. 9, 10; i.d.S. wohl auch: BeckOK DatenschutzR/Quaas, 47. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 39-43). Hieraus folgt, dass selbst ein Verantwortlicher, der rechtmäßig Daten an einen Dritten weitergibt, an der weiteren, auch weisungswidrigen Verarbeitung dieser Daten durch den Dritten weiterhin „beteiligt“ im Sinne der Verordnung ist (Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 13, 14). Vor diesem Hintergrund liegt hier eine Beteiligung der Beklagten im Rechtssinne an der Datenverarbeitung durch Mitarbeiter von O. vor. Denn die Beklagte hat jedenfalls durch die (zudem rechtswidrige) Herausgabe der Daten an O. eine conditio sine qua non für diese nachfolgende Verarbeitung gesetzt. Durch diese weite Zurechnung wird auch nicht die Haftung der Verantwortlichen überzogen. Eine Begrenzung der Haftung findet vielmehr nach der Konzeption des Art. 82 DSGVO nicht über den weiteren Begriff der „Beteiligung“, sondern über die Exkulpationsmöglichkeit des Art. 82 Abs. 3 DSGVO statt.

dd. Soweit nach den obigen Ausführungen haftungsbegründende und der Beklagten zuzurechnende Verletzungen der DSGVO vorliegen, sind diese auch von der Beklagten zu vertreten.

Dabei kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob Art. 82 DSGVO eine verschuldensunabhängige Haftung begründet (BAG, EuGH-Vorlage vom 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) -, juris Rn. 40), eine Gefährdungshaftung mit der bloßen Möglichkeit der rechtsvernichtenden Einwendung fehlenden Verschuldens (vgl. hierzu etwa BeckOK DatenschutzR/Quaas DS-GVO Art. 82 Rn. 17-22) oder ob mit der wohl h.M. angenommen werden kann, Art. 82 Abs. 3 DSGVO enthalte ein Verschuldenserfordernis im Sinne der gängigen deutschen Terminologie mit einer entsprechenden Vermutung zu Lasten des Normverletzers und einer bei dem Verpflichteten liegenden Beweislast, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorlag (vgl. etwa BeckOK DatenschutzR/Quaas DS-GVO Art. 82 Rn. 17-22; Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 14, 15; so wohl auch: Hans-Jürgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz; EuArbRK/Franzen, 4. Aufl. 2022, EU (VO) 2016/679 Art. 82 Rn. 17, 18; Gola/Heckmann/Gola/Piltz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 24-26).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Betreiber sozialer Netzwerke wie X haften nur dann für rechtsverletzende Inhalte der Nutzer wenn eine konkrete Verdachtsmeldung erfolgt die eine rechtliche Prüfung ermöglicht

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 13.06.2024
16 U 195/22

Betreiber sozialer Netzwerke wie X haften nur dann für rechtsverletzende Inhalte der Nutzer wenn eine konkrete Verdachtsmeldung erfolgt die eine rechtliche Prüfung ermöglicht

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Haftung Hostprovider - Haftung für rechtsverletzende Inhalte setzt konkrete Verdachtsmeldung voraus

Ein Plattformbetreiber haftet für rechtsverletzende Inhalte von Nutzern der Plattform nur, wenn die Beanstandungen eines Betroffenen - die richtig oder falsch sein können - so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Der Pressesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung Unterlassungsansprüche mangels hinreichend konkret erhobener Beanstandungen zurückgewiesen.

Der Kläger ist Antisemitismusbeauftragter in Baden-Württemberg. Die Beklagte betreibt die Plattform „X“ (vormals Twitter). Der Kläger meldete der Beklagten mit Anwaltsschreiben eine Vielzahl von Tweets mit aus seiner Sicht rechtsverletzenden Inhalten und forderte zur Entfernung und Unterlassung auf. Die Beklagte löschte im Ergebnis den Account eines Nutzers, der sechs der beanstandeten Tweets veröffentlicht hatte. Das Landgericht hatte die Beklagte auf den Eilantrag des Klägers hin verpflichtet, es zu unterlassen, fünf näher benannte Äußerungen des Nutzers über den Kläger zu verbreiten.

Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG den Unterlassungsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte nach den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Providerhaftung hier nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte stelle lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung. Damit hafte sie als Provider für etwaige rechtsverletzende Inhalte erst nach Kenntniserlangung. Ein Betroffener müsse sie zunächst mit Beanstandungen konfrontieren, die so konkret gefasst sein müssten, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Erst dann treffe den Provider die Verpflichtung zur weiteren Ermittlung und Bewertung des angezeigten Sachverhalts.

Vorliegend habe das Anwaltsschreiben der Beklagten keine hinreichende Kenntnis von den Tatsachen vermittelt, aus denen ihr eine Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar gewesen sei. Es sei ohne jegliche Begründung oder Sachverhaltsdarstellung allein von „rechtswidrigen Inhalten“ die Rede gewesen. Aus den beanstandeten Tweets allein sei nicht hervorgegangen, dass der Kläger sich gegen die Verbreitung konstruierter Lebenssachverhalte wende, denen es an einer tatsächlichen Grundlage fehle bzw. gegen nicht erweislich wahre Tatsachen. Dies sei den Tweets auch nicht immanent und damit für die Beklagte klar gewesen.

Dass die Beklagte letztlich den gesamten Account des Nutzers gesperrt - und nicht nur die angezeigten Tweets gelöscht habe - zeige, dass für sie der Rechtsverstoß gerade nicht unschwer erkennbar gewesen sei.

Ohne Erfolg berufe sich der Kläger auch darauf, dass das von der Beklagten bereitgestellte Meldeformular kein Textfeld für weitere konkretisierende individuelle Angaben bereitstelle. Das Meldeformular entspreche den Vorgaben des NetzDG und bezwecke damit in erster Linie eine Kontrolle nach strafbaren Inhalten. Zudem wären nähere Angaben sowohl in der Spalte „Inhalt“ als auch im Rahmen eines Anhangs möglich gewesen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.6.2024, Az. 16 U 195/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022, Az. 2-03 O 325/22)


BGH: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst alle Schreiben der betroffenen Person an die verantwortliche Stelle

BGH,
Urteil vom 16.04.2024
VI ZR 223/21
DSGVO Art. 15 Abs. 1, 3


Der BGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO alle Schreiben der betroffenen Person an die verantwortliche Stelle umfasst.

Leitsatz des BGH:
Zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO (Anschluss an Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21).

BGH, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR 223/21 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klägerin hat aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei der Beklagten gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen (Auskunftsbegehren zu a).

a) Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 36). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2019 von der Beklagten Auskunft und Überlassung von Kopien verlangt.

b) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer "Kopie" der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene (Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 14; vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.).

c) Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.; Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22 mwN).

Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 16; vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 8; vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48). Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25 mwN).

d) Danach handelt es sich bei den von der Klägerin verfassten Erklärungen, die der Beklagten vorliegen (Auskunftsbegehren zu a), ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Klägerin im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie dieser Erklärungen fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 72; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32). Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 73; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32, 39). Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden (Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 17).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: