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LG Potsdam: Netzbetreiber dürfen Kunden bei Streit über vom Netzbetreiber abgerechnete Forderungen von Drittanbietern wie Mobilfunkabos nicht auf Drittanbieter verweisen

LG Potsdam
Urteil vom 26.11.2015
2 O 340/14


Das LG Potsdam hat zutreffend entschieden, dass Netzbetreiber ihre Kunden bei Streit über vom Netzbetreiber abgerechnete Forderungen von Drittanbietern (z.B. kostenpflichtige Mobilfunk-Abos) nicht auf Drittanbieter auf verweisen dürfen. Auch eine entsprechende Klausel in den AGB sind unwirksam. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Mobilfunkanbieter E-Plus.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung wie tenoriert gem. §§ 2 Abs. 1 UKlaG, 45h Abs. 3 TKG.

Die Beklagte handelt mit ihrem Schreiben vom 30.01.2014 in anderer Weise als durch die Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucherschutzgesetzen zuwider (§ 2 Abs. 1 UKlaG). § 45 Abs. 3 TKG, der festlegt, dass das rechnungsstellende Unternehmen den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen muss, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben, ist eine Verbraucherschutzvorschrift i.S.v. § 2 Abs. 1 UKlaG. Zwar ist hier nicht eine unterlassene obligatorische Mitteilung gem. § 45h Abs. 3 TKG betroffen, denn das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2014 ist keine Rechnung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es jedoch hierauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte den ihren Verbraucher-Kunden suggeriert, sie könnten sich mit ihren Einwendungen gegen die Forderungen von Drittanbietern nicht an die Beklagte wenden. Dies ist jedoch unzutreffend. Die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an das abrechnende Telekommunikationsunternehmen zu wenden, ergibt sich materiell rechtlich zum einen bereits aus § 404 BGB, der bestimmt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Hierzu gehört auch der Einwand, dass die Forderung nicht entstanden ist. Zum anderen hat dieses Recht aber ihren Ausdruck gefunden in § 45h Abs. 3 TKG. Es ist zwar richtig, dass dort nach dem Wortlaut nur die Mitteilungspflicht als solche und nicht erwähnt ist, wem gegenüber die Einwendungen geltend gemacht werden können. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist aber, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen (vgl. Dilscheid/Rudloff in Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 45h Rdnr. 57). Dass die Beklagte möglicherweise nicht in der Lage wäre, die Einwendungen aufzuklären und sich deshalb selbst an den Drittanbieter wenden müsste, steht dem nicht entgegen (vgl. auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2006, HI ZR 58/06, zitiert nach juris.de, zu § 15 Abs. 3 TKV a.F. wonach AGB, die das Einwendungsrecht ausschließen sollen einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TKV darstellen). In dem die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30.01.2014 den Verbrauchern suggeriert, sie müssten sich mit Einwendungen gegen die Forderungen von Drittanbietern direkt an diese wenden, um eine Gutschrift wegen einer Forderung, die nicht entstanden sein soll, zu erhalten, schneidet sie den Verbrauchern ihr direktes Zugriffsrecht aus § 45h Abs. 3 TKG und § 404 BGB ab.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Unterlassung wie tenoriert gem. §§ 3 Abs. 1,5 Abs. I Satz 2 Nr. 7, 8 Abs. 1 UWG. Die Äußerungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 30.01.2014, Anlage K5, sind geeignet, den Verbraucher über das Bestehen seiner Rechte, Einwendungen gegen die Forderungen von Dritlanbietern, wie das Nichtbestehen der Forderung, direkt gegen lic Beklagte geltend zu machen, zu (Huschen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG). Der KJäger kann die Beklagte gem. § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Auf die obigen Ausführungen wird zur näheren Begründung Bezug genommen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Potsdam: 20.000 EURO Ordnungsgeld für zweifachen Verstoß gegen Unterlassungstenor - Wettbewerbswidrige Printwerbung durch Bettenhersteller

LG Potsdam
Beschluss vom 01.12.2014
2 O 300/12


Wer zur Unterlassung verurteilt wird oder eine Unterlassungsverfügung kassiert, muss sich daran halten. Andernfalls droht insbesondere ein Ordnungsgeld. Das Gesetz sieht einen Rahmen von bis zu 250.000 EURO vor. Dieser Wert stellt die Höchstgrenze dar, die regelmäßig nicht ansatzweise ausgeschöpft wird.

Das LG Potsdam hat nun entschieden, dass ein Bettenhersteller für einen zweifachen Verstoß durch wettbewerbswidrige Printwerbung ein Ordnungsgeld von 20.000 EURO zahlen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Gegen die Schuldnerin war antragsgemäß gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in tenorierter Höhe zu verhängen.

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor (§§ 704, 724 ZPO).

Die Schuldnerin hat die ihr mit dem Anerkenntnisurteil vom 21.05.2013 untersagte Handlung, wie ersichtlich aus dem Beschlusstenor, entgegen der Untersagung zweimal vorgenommen. Sie hat in der Werbebeilage zur Berliner Tageszeitung „Der Tagesspiegel“ vom 04.09.2014 (Anlage OA 2, Hülle Bl. 311 GA) zwei Betten, nämlich das Kinderbett „Nils“ und das Bett „Paris“ abgebildet und dabei einen Preis genannt, der nur das leere Bettgestell beinhaltet, ohne darauf in ausreichender Weise hinzuweisen, wie die Gläubigerin glaubhaft gemacht hat (auf die eidesstattliche Versicherung vom 22.09.2014, Anlage OA 3, Bl. 312 GA, wird Bezug genommen). In der vorgenannten Werbebeilage sind beide Betten mit einem Preis abgebildet ohne einen Hinweis darauf, was dieser Preis beinhaltet. Dies ist unstreitig. Anders als die Schuldnerin meint, genügt der unten links in kleiner Schrift angebrachte Hinweis „Alle Angebote sind ohne Deko, Matratzen und Auflagen.“ nicht den Anforderungen an einen deutlichen aufklärenden Verweis, dass der Preis nur das leere Bettgestellt beinhaltet. Es kommt dabei hier nicht darauf an, ob dieser Hinweis am Blickfang teilnimmt. Blickfangwerbung liegt nicht vor, da kein Artikel in der Werbebeilage besonders herausgestellt wird. Der Hinweis ist jedoch zu pauschal, da er sich auf alle Artikel, die beworben werden, bezieht, er ist an einer unauffälligen Stelle angebracht, die nur einem sehr sorgfältigen Leser ins Auge fällt und die Abbildungen der Betten weisen keinerlei Bezugszeichen auf, die auch einen durchschnittlich aufmerksamen Leser darauf hinweisen können, dass die Angabe im Bild nicht vollständig sind und ihn (überhaupt) veranlassen könnten, nach weiteren Angaben zu suchen. Letztlich lässt sich aus dem Hinweis auch nicht entnehmen, dass auch der Lattenrost im Preis nicht inbegriffen ist, da dort nur „Deko, Matratzen und Auflagen“ erwähnt werden.

Das Gericht hat bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur zukünftigen Einhaltung der gerichtlichen Unterlassungsanordnung anzuhalten ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: