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BGH: Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines namentlich genannten Kindes in Publikation über Verhaltensauffälligkeiten in der Grundschule

BGH
Urteil vom 15.09.2015
VI ZR 175/14
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 3; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes vorliegt, wenn dieses namentlich in einer Publikation über Verhaltensauffälligkeiten in der Grundschule genannt wird.

Leitsätze des BGH:

a) Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung
als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.

b) Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert.

c) Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).

BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auch ein Minderjähriger kann für Urheberrechtsverletzungen im Internet haften

BGH
Beschluss vom 03.2011
I ZA 17/10
Haftung Minderjähriger im Internet


Der BGH hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschlusses entschieden, dass ein Minderjähriger für Urheberrechtsverletzungen im Internet haften kann. Es gelten insoweit die allgemeinen deliktsrechtlichen Regeln. Der Minderjährige hatte im Internet auf seiner Website Musikstücke zum Download angeboten. Der Minderjährige wurde zur Unterlassung und Zahlung von 9.015,38 € (Schadensersatz und Abmahnkosten) nebst Zinsen verurteilt. Das OLG hatte die Revision nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte macht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz geltend, die Frage der Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Tuns eines Dritten zum Nachteil eines Minderjährigen habe grundsätzliche Bedeutung. Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet geht, sondern um seine Haftung für ein deliktisches Verhalten, nämlich eine Verletzung fremder Urheberrechte. Die vom Beklagten in seinem Prozesskostenhilfeantrag erörterten Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB stellen sich daher nicht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: