BGH: Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines namentlich genannten Kindes in Publikation über Verhaltensauffälligkeiten in der Grundschule
BGH
Urteil vom 15.09.2015
VI ZR 175/14
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 3; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2
Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes vorliegt, wenn dieses namentlich in einer Publikation über Verhaltensauffälligkeiten in der Grundschule genannt wird.
Leitsätze des BGH:
a) Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung
als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.
b) Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert.
c) Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).
BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 15.09.2015
VI ZR 175/14
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 3; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2
Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes vorliegt, wenn dieses namentlich in einer Publikation über Verhaltensauffälligkeiten in der Grundschule genannt wird.
Leitsätze des BGH:
a) Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung
als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.
b) Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert.
c) Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).
BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14 - OLG Köln - LG Köln
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