LG Dresden: Verwendung von Google-Analytics ohne anonymizeIP ist Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Unterlassungsanspruch gegen Websitebetreiber
LG Dresden
Urteil vom 11.01.2019
1a O 1582/18
Das LG Dresden hat entschieden, dass die die Verwendung von Google-Analytics ohne anonymizeIP eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Betroffene haben - so das Gericht - gegen den Website-Betreiber einen Unterlassungsanspruch sowie die üblichen Nebenansprüche (Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten).
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB analog.
I. Die unerlaubte Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte an Google Inc. stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB dar.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ab und stellt ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar; auch der Datenbestand einer Person stellt ein solches sonstiges Recht dar (vgl. Palandt/Sprau,BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 19).
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers – im speziellen das informationelle Selbstbestimmungsrecht – wurde verletzt, als die Beklagte die Daten des Klägers an Google Inc. weitergab.
II. Der Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen Identität. Damit kann der Inhaber des Rechts Angriffe abwehren; es währt ihm aber auch die aktive Handlungs- und Entschließungsfreiheit, die ihm das Recht gibt, selbstbestimmt zu handeln und sich frei zu entfalten (vgl. dazu Palandt/Sprau, aao. § 823 Rn. 86, 115).
Der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts umfasst auch Daten, die gegenüber Dritten erkennbar einer Person zugeordnet sind. Dabei geht es um die Erhebung der Daten und um die Frage, ob und inwieweit diese Daten gespeichert werden.
III. IP-Adressen stellen personenbezogene Daten i. S. d. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 TMGLV m. § 3 Abs. 1 BDSG dar, wenn diese von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff auf Internetseiten gespeichert werden (BGH NJW 2017, 2416, zitiert nach juris, dort Rn. 18 ff.).
IV. Die Beklagte verletzt auch das Recht des Klägers: Die Beklagte griff auch zum Nachteil des Klägers in die geschützte Sphäre des Klägers ein: Die Beklagte hat hier die IP-Adresse des Klägers an die Google Inc. weitergeleitet, ohne diese Adresse zu anonymisieren, als der Kläger die Webseite des Beklagten aufsuchte. Denn die Beklagte nutzte den sogenannten Tracking-Dienst Google Analytics, ohne dabei gleichzeitig den Quellcode-Zusatz „anonymisiert“ zu verwenden. Dieser Quellcode-Zusatz hätte es ermöglicht, die IP-Adressen zu anonymisieren.
V. Die Übermittlung der IP-Adresse des Klägers an Google Inc. war unzulässig, da die Verletzungshandlung rechtswidrig war. Denn die Weitergabe der IP-Adresse ist nach dem Datenschutzrecht ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Urteil vom 11.01.2019
1a O 1582/18
Das LG Dresden hat entschieden, dass die die Verwendung von Google-Analytics ohne anonymizeIP eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Betroffene haben - so das Gericht - gegen den Website-Betreiber einen Unterlassungsanspruch sowie die üblichen Nebenansprüche (Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten).
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB analog.
I. Die unerlaubte Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte an Google Inc. stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB dar.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ab und stellt ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar; auch der Datenbestand einer Person stellt ein solches sonstiges Recht dar (vgl. Palandt/Sprau,BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 19).
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers – im speziellen das informationelle Selbstbestimmungsrecht – wurde verletzt, als die Beklagte die Daten des Klägers an Google Inc. weitergab.
II. Der Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen Identität. Damit kann der Inhaber des Rechts Angriffe abwehren; es währt ihm aber auch die aktive Handlungs- und Entschließungsfreiheit, die ihm das Recht gibt, selbstbestimmt zu handeln und sich frei zu entfalten (vgl. dazu Palandt/Sprau, aao. § 823 Rn. 86, 115).
Der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts umfasst auch Daten, die gegenüber Dritten erkennbar einer Person zugeordnet sind. Dabei geht es um die Erhebung der Daten und um die Frage, ob und inwieweit diese Daten gespeichert werden.
III. IP-Adressen stellen personenbezogene Daten i. S. d. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 TMGLV m. § 3 Abs. 1 BDSG dar, wenn diese von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff auf Internetseiten gespeichert werden (BGH NJW 2017, 2416, zitiert nach juris, dort Rn. 18 ff.).
IV. Die Beklagte verletzt auch das Recht des Klägers: Die Beklagte griff auch zum Nachteil des Klägers in die geschützte Sphäre des Klägers ein: Die Beklagte hat hier die IP-Adresse des Klägers an die Google Inc. weitergeleitet, ohne diese Adresse zu anonymisieren, als der Kläger die Webseite des Beklagten aufsuchte. Denn die Beklagte nutzte den sogenannten Tracking-Dienst Google Analytics, ohne dabei gleichzeitig den Quellcode-Zusatz „anonymisiert“ zu verwenden. Dieser Quellcode-Zusatz hätte es ermöglicht, die IP-Adressen zu anonymisieren.
V. Die Übermittlung der IP-Adresse des Klägers an Google Inc. war unzulässig, da die Verletzungshandlung rechtswidrig war. Denn die Weitergabe der IP-Adresse ist nach dem Datenschutzrecht ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
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