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LG Tübingen: Wettbewerbsverstoß durch Bewerbung eines Hotels mit 3 Sternen ohne gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung

LG Tübingen
Urteil vom 16.06.2025
20 O 38/24


Das LG Tübungen hat entschieden, dass die Bewerbung eines Hotels mit 3 Sternen ohne gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG; 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.

Nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG ist die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Die Vorschrift erfasst auch Hotelklassifizierungen (Stenzel, GRURPrax 2015, 291). Die Verwendung der Klassifizierung als „3-Sterne-Hotel" im Hotellogo sowie im Text der Internetseite der Beklagten war damit gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG unzulässig.

Die Verwendung der „3-Sterne-Klassifizierung" erfüllt darüber hinaus auch den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Dies gilt sowohl für das Hotellogo als auch für die ausdrückliche Behauptung einer solchen Kategorisierung. Es handelt sich um eine geschäftliche Handlung der Beklagten, die zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung enthält. Denn dem angesprochenen Verkehrskreis wird mit dieser Werbung eine Verbindung des Hotelnamens mit einer tatsächlich vorhandenen Sterneklassifizierung suggeriert. Die Verwendung von Sternen ohne einen erläuternden oder klärenden Zusatz erweckt den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist. Das Hotellogo der Beklagten suggeriert durch die Darstellung dreier fünfzackiger Sterne, dass dem Hotel der Beklagten eine entsprechende Komfort- und Qualitätskategorie verliehen wurde, was jedoch unstreitig nicht der Fall ist. Deshalb ist es auch unerheblich ist, ob das Hotel seiner Ausstattung nach derjenigen eines 3-Sterne Hotels entspricht.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Hotelklassifizierung heutzutage kein entscheidendes Kriterium für den Verbraucher mehr darstelle. Es mag zwar sein, dass der angesprochene Verkehrskreis - zu dem auch die Vorsitzende der Kammer zählt - sich auch über andere Bewertungsportale über Hotelangebote informiert, jedoch ist die Sterneklassifizierung nach wie vor ein (mit-)entscheidendes Bewertungskriterium.

Letztlich verhilft es der Beklagten auch nicht zum Erfolg, dass sie zwischenzeitlich ihren Internetauftritt angepasst hat, denn die durch die Erstbegehung verursachte Wiederholungsgefahr vermag sie nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu beseitigen.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf § 13 Abs. 3 UWG. Da die Abmahnung berechtigt war, ist die Beklagte nach dieser Norm verpflichtet, dem Kläger die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen, den die Kammer gem. § 287 ZPO auf 350,00 Euro zzgl. 7% Mwst schätzt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagten die beiden Abmahnschreiben des Klägers tatsächlich wie sie behauptet nicht zugegangen sind. Die Abmahnung ist eine Willenserklärung, die dem Schuldner zugehen muss. Nach allgemeinen Beweislastregeln trägt der Kläger hierfür die Beweislast. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur auf die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06) Bezug genommen wird und ausgeführt wird, dass den Kläger nur eine sekundäre Darlegungslast treffe gilt dies nicht für die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des materiellen Kostenerstattungsanspruchs. Denn die vorgenannte höchstrichterliche Entscheidung erging zu § 93 ZPO, der eben gerade dem Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, dass er keine Klagveranlassung gegeben hat.

Der Kläger hat unter Vorlage des Absendeprotokolls bewiesen, dass er die Abmahnung vom 4.4.2024 auf den Postweg gebracht hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass ein Brief beim Empfänger ankommt. Dies vermochten die beiden vernommenen Zeugen auch nicht zu widerlegen. Der Zeuge ... meinte, er habe im April über seinen Anwalt Kenntnis von der Abmahnung erhalten. Dies kann aber offenbar schon deshalb nicht sein, weil die Klagschrift nebst Anlagen der Beklagten erst Ende Juni 2025 zugestellt wurden und diese sodann den Prozessbevollmächtigten beauftragte. Soweit in der mündlichen Verhandlung irrtümlich von Seiten der Prozessbevollmächtigten und der Vorsitzenden davon ausgegangen wurde, die Beklagte habe bereits am 3. Juni 2024 ihren Internetauftritt angepasst, war dieser Vorhalt an die Zeugen unzutreffend, denn aus der Anlage MB 5 vom 3. Juni 2024 ergibt sich gerade, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt noch mit der streitgegenständlichen Sterneangabe geworben hat. Der Zeuge ... erklärte, dass in den Fällen, wenn er den Briefkasten der Beklagten nicht selbst leeren konnte, er den mit ihm befreundeten und in der Nähe des Firmensitzes der Beklagten wohnenden Zeugen .... gebeten habe, den Briefkasten zu leeren. Dies sei auch im April 2024 so gewesen und nur er und der Zeuge .... hätten in dieser Zeit über einen Briefkastenschlüssel verfügt. Damit steht fest, dass in der fraglichen Zeit, als die beiden Abmahnschreiben die Beklagte erreicht haben, der Zeuge ... den Briefkasten nicht regelmäßig selbst geleert hat. Er kann deshalb nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigen, dass das Schreiben des Klägers vom 4. April 2024 der Beklagten nicht zugegangen ist. Übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen ... erinnerte sich auch der Zeuge ... daran, dass der Zeuge ... im Frühjahr 2024 nicht vor Ort, sondern im Urlaub gewesen ist und er selbst den Briefkasten der Beklagten geleert habe. Der Zeuge ... konnte aber nicht bestätigen, dass er kein Schreiben des Klägers aus dem Briefkasten entnommen hat, sondern nur ausführen, er sei sich nicht mehr sicher, ob er ein oder beide Schreiben des Klägers aus dem Briefkasten entnommen habe.

Angesichts dieser Angaben vermochte sich die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass das Abmahnschreiben, obwohl abgesandt und nicht an den Absender zurückgekehrt, tatsächlich der Beklagten nicht zugegangen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung eines Hotels mit 4 Sternen nach Beendigung des Klassifizierungsvertrages mit DEHOGA und Ablauf der Aufbrauchfrist

OLG Stuttgart
Urteil vom 29.07.202
2 U 163/20


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG vorliegt, wenn ein Hotel auch nach Beendigung des Klassifizierungsvertrages mit DEHOGA und Ablauf der Aufbrauchfrist mit 4 Sternen wirbt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Celle: Werbung eines Hotels mit Sternen die nicht von einer neutralen Stelle wie DEHOGA erteilt wurden ist wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Celle
Urteil vom 30.01.2018
13 U 106/17


Auch das OLG Celle hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung eines Hotels mit Sternen, die nicht von einer neutralen Stelle wie DEHOGA erteilt wurden, eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung ist - mit Ausnahme des inhaltlich zu weitreichend formulierten Unterlassungsgebots (vgl. nachfolgend unter 2.) - begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sowie ein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegenüber der Beklagten zu.

1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin allerdings die nicht ordnungsgemäße Besetzung der erkennenden Handelskammer, weil mit Frau R.-W. eine ehrenamtliche Richterin mitgewirkt habe, die nach § 109 Abs.1 Nr.3 GVG die Voraussetzungen für die Ernennung nicht erfülle. Danach kann zum ehrenamtlichen Richter ernannt werden, wer als Geschäftsführer einer juristischen Person in das Handelsregister eingetragen ist. Das ist bei Frau R.-W. der Fall. Der mit der Berufungserwiderung vorgelegte Handelsregisterauszug der Landesjustizverwaltungen weist sie spätestens seit dem 23. August 2006 als Geschäftsführerin der Dr. W. Partner GmbH (HRB ….61) aus.

2. Allerdings war das mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Unterlassungsgebot zu weitreichend formuliert. Die Werbung der Beklagten mit den drei sternenähnlichen Symbolen wäre nicht mehr zu beanstanden, wenn sie eine entsprechende Klassifizierung nicht von der DEHOGA, sondern von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien erhalten hätte (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 13 U 76/14, WRP 2014, 1216, juris Rn. 3; offengelassen: OLG Nürnberg, WRP 2016, 428 juris Rn. 30). Deshalb hat der Senat die angegebene Einschränkung „nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung” nicht ausgeurteilt.

3. Die Verwendung der reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole stellt keinen Verstoß gegen Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar, der Vorrang vor § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG hätte (vgl. Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 II. Nr. 2 Rn. 4; Obergfell, in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG. §. Aufl. Anh UWG, Nr. 2 Rn. 10).

Unter die eng auszulegende Bestimmung des Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt nur der Gebrauch von Zeichen, die aufgrund einer objektiven Prüfung anhand von festgelegten Standards durch eine unabhängige staatliche oder private Stelle im Wege einer Genehmigung vergeben werden (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Anh. zu § 3 III Nr. 2 Rn. 2.3; Diekmann, in: Ullmann, jurisPk, UWG 4. Aufl., Anh § 3 Abs. 3 (Nr.2) UWG Rn. 2; Lindacher/Anh Nr. 2 in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., Anh. Nr. 2 Rn. 3). Nicht erfasst wird hingegen die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO., Rn. 2.4; Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO.: Anh. § 3 Abs. 3 II. Nr. 2 Rn. 2).

4. Ebenso wenig ist in der Anbringung der reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Hotelnamen und dem Familiennamen ein Verstoß gegen Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu sehen. Es fehlt dafür am Vorliegen einer objektiv unwahren Tatsache (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO., Anh. zu § 3 III Nr. 4 Rdnr. 4.3), da es ein entsprechendes Klassifizierungszeichen, wie von der Beklagten genutzt, (bislang) nicht gibt.

5. Die Verwendung der drei sternenähnlichen Zeichen stellt in der beanstandeten Art der Darstellung eine irreführende Werbung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar.

a) Es handelt sich dabei um eine geschäftliche Handlung der Beklagten, die zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung enthält. Die Verwendung der sternenähnlichen Symbole erweckt bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist.

aa) Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, GRUR 2014, 494Rn. 14 - Diplomierte Trainerin, m.w.Nachw. und vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 WRP 2016, 590 ff. juris Tz. 10 - durchgestrichener Preis II). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184Rn. 19 - Branchenbuch Berg und vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, aaO. - Durchgestrichener Preis II). Danach ist die Werbung irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2013 - I ZR 104/12; GRUR 2014, 88 Rn. 30 - Vermittlung von Netto-Policen m.w.Nachw.; OLG Karlsruhe, MDR 2017, 104 juris Rn. 6). Das ist vorliegend der Fall.

aaa) Es ist üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt sind und damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen. Die Internetwerbung der Beklagten mit der Darstellung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen im Fettdruck und an zentraler Stelle wird von den angesprochenen Verkehrskreisen - also den durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören - dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt (vgl. nur OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai - 6 U 87/98, juris Rn. 3; LG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 HKO 86/13, juris Rn.20; LG Oldenburg, Urteil vom 29. November 2006 - 5 O 1583/06, juris Rn. 16 für Reisebusse; Diekmann, in: Ullmann, jurisPK UWG, 4. Aufl., § 5 Rn. 357 m.w.Nachw.). Da weder der Hotelname noch die Familienbezeichnung eine anderweitige gedankliche Verbindung mit den verwendeten Zeichen nahelegen, drängt sich dieses Verständnis förmlich auf.

Dass die sternenähnlichen Symbole in einer grünlichen Farbe gehalten sind, bewirkt keine andere Wahrnehmung, weil die gesamte Seite der Beklagten sich in dieser Farbgebung präsentiert. Der Einwand der Beklagten, es handele sich um stilisierte Blüten, ist angesichts der konkreten Formgestaltung fernliegend. Sofern sie vorträgt, die - ihrer Ansicht nach - blütenähnlichen Zeichen entsprächen der grünen Grundfarbe ihres Hauses, der Blütenpracht auf ihrem Anwesen und der Flower-Power-Atmosphäre im Künstlerdorf W., mag das zutreffend, kann aber den eindeutig vorherrschenden Eindruck einer Hotelklassifizierung, den der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher der Darstellung dieser als sternenähnlich wahrgenommenen Symbole beimisst, nicht entkräften. Das hat ursprünglich auch die Beklagte selbst so beurteilt. So stellt sie in ihrer unter dem 06. Februar 2017 verfassten Antwort auf das Abmahnschreiben der Klägerin vom 16. Januar 2017 dar, im Rahmen ihrer Internetseite im vorletzten Absatz der Rubrik „Gesichte und Fotos unseres Hauses“ auf die Bestätigung der drei Sterne durch die DEHOGA in 2005 (gültig bis 2008) hingewiesen zu haben, und führt abschließend dazu aus, „Da wir drei Sterne erhielten und sich an unserem Haus nichts geändert hat, wir ferner in unserer Homepage auf den temporären Charakter der Bewertung hinweisen, sind wir uns keiner Schuld bewusst (…).“

bbb) Die Verwendung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Hotelnamen und dem Familiennamen ist irreführend, weil die Beklagte - in Wirklichkeit - zum Zeitpunkt der Werbung vom 9. Januar 2017 und bis April 2017 unstreitig nicht von einer neutralen Stelle mit drei Sternen ausgezeichnet worden war.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem Hotel tatsächlich um ein Hotel dieser Komfortklasse handele und sie die drei Sterne - wie später auch geschehen - auf entsprechenden Antrag auch erhalten würde, steht dies einer Irreführung nicht entgegen. Eine solche ist bereits dann festzustellen, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben wird, ohne dass dieses von einer unabhängigen Stelle vergeben worden ist. Ohne Bedeutung für die Irreführung ist daher, ob die erforderliche „Genehmigung“ hätte erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung besteht und ob die Dienstleistung die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufweist (OLG Schleswig, aaO. Rn. 3; Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO., Anh. § 3 Abs. 23 II. Nr. 2 Rn. 12; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO., Nr. 2 Anh. zu § 3 III Rn. 2.7; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zu Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2 BT-Drucks. 16/10145 S. 31). Deshalb ist es für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung im Januar 2017 unerheblich, dass die DEHOGA das Hotel der Beklagten ab April 2017 (wieder) mit drei Sternen klassifizierte.

Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, sie habe die Irreführungsgefahr über eine Klassifizierung als „Drei-Sterne-Hotel“ dadurch beseitigt, das sie auf ihrer Homepage in der Unterrubrik „Geschichte und Fotos unseres Hauses“ angegeben habe:

„Besonders stolz sind wir jedoch darauf, dass die … DEHOGA anlässlich der Hotelbewertung (2005 gültig bis 2008), bei der unsere beantragten „drei Sterne“ mit großem Erfolg bestätigt wurden, fragte, warum wir nicht gleich einen Antrag auf „vier Sterne“ gestellt hätten.“

So bleibt schon der konkrete Bezug dieser Aussage für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Werbung mit den sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Hotel- und dem Familiennamen unklar. Unabhängig davon vermag dieser Hinweis nicht eine Irreführung durch die Verwendung der sternenähnlichen Zeichen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen eingangs ihrer Internetseite zu entkräften. Erforderlich dafür wäre, dass der aufklärende Hinweis leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blinkfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird (BGHZ 139, 368, 373 juris Rn. 27 - Handy für 0,0 DM; 151, 84, 90 juris Rn. 27 - Koppelungsangebot; BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Rn. 29 - 0,00 Grundgebühr). Das ist hier allein schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die gerügte Darstellung oben und hervorgehoben auf der ersten Seite der Homepage der Beklagten befindet, während der Hinweis nicht auf derselben Seite, sondern erst versteckt auf einer von über zehn Unterrubriken erfolgt.

bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch die nach § 5 UWG erforderliche wettbewerbliche Relevanz der Irreführung für den Kaufentschluss gegeben. Die irreführende Werbung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. hierzu: BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888Rn. 18 - Thermoroll; vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053Rn. 19 - Marktführer Sport). Die Klassifizierung ist - wie bereits unter ausgeführt aa) aaa) - im Bereich des Hotelgewerbes ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel. Wenn die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass die Sterne angegeben wurden, ohne das die damit allgemein verbundene Überprüfung durch eine neutrale Stelle vorgenommen worden war, so wäre das Angebot der Beklagten weniger attraktiv gewesen. Die Werbewirksamkeit der Sterneklassifizierung besteht gerade darin, dass - jedenfalls in der Vorstellung der Verbraucher - eine Überprüfung durch eine neutrale Stelle vorausgegangen ist. Nach der Verkehrsauffassung rechtfertigt eine höhere Anzahl an Sternen einen höheren Preis bzw. lässt einen angebotenen niedrigeren Preis als besondere Gelegenheit erscheinen (Senat, aaO, Rn. 13).

b) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die DEHOGA das Hotel der Beklagten im April 2017 erneut mit drei Sternen klassifiziert hat. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. - Jubiläumsverkauf, m.w.Nachw. und Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, juris Rn - TCM-Zentrum). Der bloße Wegfall der Störung genügt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, aaO., § 8 Rn. 1.49). Dasselbe gilt für eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt wird; sie entfällt nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten völlig gleichartiger Umstände nicht zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 167/85, GRUR 1988, 38 f., juris Rn.9 - Leichenaufbewahrung). So liegt der Fall hier, da die von der DEHOGA verliehene Klassifizierung nur bis 2020 Gültigkeit hat und die Beklagte schon in der Vergangenheit von der Absolvierung eines erneuten Klassifizierungsverfahrens - nach Ablauf ihrer in 2005 verliehenen drei Sterne - abgesehen hat.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Nürnberg: Irreführende Werbung mit Sternen auf Hotel.de da Sterne-Klassifizierung nicht durch unabhängige Stelle nach objektive Kriterien erfolgt

OLG Nürnberg
Urteil vom 19.04.2016
3 U 1974/15


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass auf dem Hotelbuchungsportal Hotel.de auf irreführende Weise für Hotels mit Sternen geworben wird, da die Sterne-Klassifizierung nicht durch eine unabhängige Stelle nach objektive Kriterien erfolgt.

LG Mannheim: Werbung mit 4-Sterne-Standard für ein Hotel ohne Klassifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung wettbewerbswidrig

LG Mannheim
Urteil vom 13.04.2015
24 O 5/15


Das LG Mannheim hat entschieden, dass die Werbung mit "4-Sterne-Standard" für ein Hotel ohne Klassifizierung, die durch eine neutrale Stelle nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung erfolgen muss, irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

LG Rostock: Werbung mit 5 Sternen im Hotellogo irreführend wenn nur entsprechende Wertung in Hotelführer vorliegt der keine Klassifizierung nach objektive Kriterien vornimmt

LG Rostock
Urteil vom 29.05.2015
5 HK O 173/14


Das LG Rostock hat entschieden, dass die Werbung mit 5 Sternen im Hotellogo eines Hotels irreführend ist, wenn nur eine entsprechende Wertung in einem Hotelführer vorliegt der keine Klassifizierung nach objektive Kriterien vornimmt und keine neutrale Prüfstelle ist.