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OLG Oldenburg: Anspruch gegen Facebook auf Wiedereinstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags wenn nach Abwägung kein Verstoß gegen NetzDG besteht

OLG Oldenburg
Urteil vom 01.07.2019
13 W 16/19


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Anspruch gegen Facebook auf Wiedereinstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags besteht, wenn nach Abwägung kein Verstoß gegen das NetzDG vorliegt.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das Recht der Meinungsfreiheit werde sonst in unzulässigem Maße eingeschränkt, so die Richter.

Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte.

Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“.

Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. „Hassreden“ sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind „Hassreden“ verboten. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht.

Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Dagegen zog der Kläger vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, so dass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so der Senat. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 13 W 16/19, Urteil vom 1. Juli 2019




Bundesamt für Justiz: Bußgeld in Höhe von 2 Millionen EURO gegen Facebook Ireland Limited - Verstoß gegen Netzwerk­durchsetzungsgesetzes (NetzDG)

Das Bundesamt für Justiz hat ein Bußgeld in Höhe von 2 Millionen EURO gegen die Facebook Ireland Limited verhängt. Auslöser sind Verstöße gegen das Netzwerk­durchsetzungsgesetzes (NetzDG).

Die Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz:

Bundesamt für Justiz erlässt Bußgeldbescheid gegen Facebook

Bonn. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat einen Bußgeldbescheid gegen die Facebook Ireland Limited erlas­sen, da das Unternehmen bei der Veröffentlichung des Transparenzberichts über das 1. Halbjahr 2018 gegen Vorgaben des Netzwerk­durchsetzungsgesetzes (NetzDG) verstoßen hat. In dem Bußgeldbescheid rügt das BfJ insbesondere, dass im veröffent­lichten Bericht die Anzahl der eingegangenen Beschwerden über rechts­widrige Inhalte unvollständig ist. Dadurch entsteht in der Öffentlichkeit über das Ausmaß rechtswidriger Inhalte und die Art und Weise, wie das soziale Netzwerk mit ihnen umgeht, ein verzerrtes Bild. Das BfJ hat ein Bußgeld in Höhe von zwei Millionen Euro verhängt.

Die Facebook Ireland Limited ist als Anbieterin von Facebook gemäß § 2 Absatz 1 NetzDG seit dem 1. Januar 2018 verpflichtet, halbjährlich einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen. Der veröffentlichte "NetzDG-Transpa­renzbericht Juli 2018" ist jedoch hinsichtlich mehrerer gesetzlicher Informationspflichten unzureichend.

Der Bericht führt nur einen Bruchteil der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf. Facebook hat zwei Meldewege für Beschwerden eingerichtet, nämlich einen Flagging-Meldeweg und ein sogenanntes NetzDG-Meldeformular. Nutzer, die eine Beschwerde über einen strafbaren Inhalt im Sinne des NetzDG einreichen wollen, werden auf den Flagging-Meldeweg gelenkt, da das Nebeneinander von Flagging-Meldeweg und NetzDG-Formular bei Facebook nicht ausreichend trans­parent und das NetzDG-Formular zu versteckt ist. Das BfJ geht davon aus, dass die Anzahl der über den weithin bekannten Flagging-Meldeweg eingegangenen Beschwerden beachtlich und die Darstellung im veröffentlichten Bericht insofern unvollständig ist. Rückschlüsse auf eine hohe Anzahl von Meldungen über rechtswidrige Inhalte ergeben sich insbesondere aus Facebooks Commu­nity Standard Enforcement Report. Die vom Community Standard umfassten Sachverhalte betreffen in einer Vielzahl von Fällen auch rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG. Wenn soziale Netzwerke mehrere Meldewege vorhalten, müssen diese für die Nutzer­innen und Nutzer transparent und eindeutig sein und dortige Eingänge grundsätzlich im Transparenzbericht abgebildet werden. Denn die Auswirkungen auf die Transparenz der Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte sind erheblich.

Die unvollständige Beschwerdeanzahl betrifft ebenfalls die Aussagekraft der Aufschlüsselung der Beschwerden nach ergriffenen Maßnahmen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 7 NetzDG). Auch diese ist unvollständig, da der Bericht nicht alle Beschwerden über rechtswidrige Inhalte darstellt, welche im Berichtszeitraum zu einer Löschung oder Sperrung führten. Die gesetzgeberisch beab­sichtigten Aussagen zur Effizienz des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund der unvollständigen Beschwerdezahlen somit nicht möglich.

Der veröffentlichte Transparenzbericht ist darüber hinaus im Hinblick auf die Angaben zur Organisation, zur sprachlichen Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zu den Schulungen der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 4 NetzDG) nicht vollständig. Die veröffentlichten Angaben ergeben kein schlüssiges, transpa­rentes Bild der Organisation und der Prozessabläufe beim Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte.

Außerdem wird Facebook vorgeworfen, hinsichtlich der auf die Beschwerden ergangenen Rückmeldungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 9 NetzDG) einen unrichtigen Bericht erstellt zu haben. Denn die Ausführungen zu den Benachrichtigungen an die Beschwerdeführer und Nutzer lassen keine Rückschlüsse zu, ob diese eine Begründung der Entscheidung über den gemeldeten Inhalt enthalten.

Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig
Die Facebook Ireland Limited kann gegen den Bußgeldbescheid des BfJ Einspruch einlegen. Sollte das BfJ den Bußgeldbescheid daraufhin nicht aufheben, übersendet es die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht Bonn.