OLG Hamm: Kein Ausschluss der Widerrufsrechts bei Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenliftes - bei Werkvertrag gilt nicht § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB
OLG Hamm
Urteil vom 10.12.2020
4 U 81/20
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Ausschluss der Widerrufsrechts bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenliftes nicht möglich ist. Bei einem Vertrag, der wie vorliegend als Werkvertrag zur qualifizieren ist, gilt die Ausnahmeregelung § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Unterlassungsanspruch jedenfalls aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG gegen die Beklagte zu.
I. Die seitens des Klägers beanstandete „Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ in der mit der Anlage K3 wiedergegebenen konkreten Verletzungsform erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 UWG.
1. Die unbedingte Erklärung, der Verbraucher könne den Vertrag gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht widerrufen, entspricht nicht der tatsächlichen Rechtslage.
a) Denn dem Verbraucher steht beim Abschluss von i.S.d. § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen der vorliegenden Art ein Recht zum Widerruf nach §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
Der Tatbestand des § 312g Abs. 1 BGB ist eröffnet, da dieser nach § 312 Abs. 1 BGB auf Verbrauchervertrage im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben, anwendbar ist. Die Anwendbarkeit wird nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, da es sich vorliegend um keine Verträge über erhebliche Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB handelt. Dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
b) Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
aa) Denn Werkverträge fallen nicht unter diese Ausnahmevorschrift (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 22 - Senkrechttreppenlift; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., § 312g Rdnr. 4).
Dies ergibt sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB dient nämlich der Umsetzung von Art. 16 lit. c) RL 2011/83/EU. Diese Richtlinie unterscheidet zwischen „Kaufverträgen“ und „Dienstleistungsverträgen“. Wenn Art. 16 lit. c) RL 2011/83/EU von der „Lieferung von Waren“ spricht, sind hiermit – wie sich auch und insbesondere aus dem Erwägungsgrund (26) ergibt – indes nur „Kaufverträge“ und keine „Dienstleistungsverträge“ gemeint. Zu den „Dienstleistungsverträgen“ zählen laut der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU insbesondere Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts (BGH aaO.; jurisPK-BGB/Junker, 8. Aufl., § 312 Rdnr. 25.1).
Dem entspricht auch die Systematik der Regelungen zu Verbraucherverträgen. Den Schutz der Unternehmer, die Werkleistungen erbringen (vgl. Art. 16 lit. a) RL 2011/83/EU), hat der Gesetzgeber nämlich gerade nicht durch einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB verwirklicht, sondern durch die Regelung in § 357 Abs. 8 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der in § 357 Abs. 8 S. 1 BGB benutzte Begriff der „Dienstleistung“ entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 23 - Senkrechttreppenlift).
bb) Bei dem hier in Rede stehenden Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag.
(1) Beinhaltet ein Vertrag – wie der hier in Rede stehende – nämlich sowohl die Verpflichtung zur Lieferung zu montierender Einzelteile als auch die Montageverpflichtung, kommt es für die Frage, ob dieser Vertrag als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag/Kaufvertrag anzusehen ist, darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Vertrages der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 25 – Senkrechttreppenlift; BGH, Beschl. v. 16.4.2013 – VIII ZR 375/11, BeckRS 2013, 15325 Rn. 6).
(2) Danach ist der hier in Rede stehende Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenliftes nach der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung als Werkvertrag zu qualifizieren.
Im Vordergrund des Vertrages steht nämlich gerade nicht der bloße Warenumsatz mit „schlichter“ Montageleistung. Vielmehr besteht aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Kunden – und hierauf kommt es an – die wesentliche Pflicht seines Vertragspartners in der Herstellung des an die räumlichen Gegebenheiten aufgrund der individuellen Planung mithilfe modernster Photogrammetrie-Technik und der späteren Montage des „wie ein Maßanzug“ exakt angepassten, funktionstüchtigen und solchermaßen sofort nutzbaren Kurventreppenliftes. Damit ist unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke des Kunden geeignetes Werk herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – VII ZR 175/89 –, Rn. 8, juris). Planung und Montage des auf die jeweilige Treppenhaussituation angepassten Lifts stellen damit keine bloße Ergänzung des Verkaufs dar. Vielmehr stellt die Lieferung der erforderlichen Einzelteile für sich genommen aus der Sicht des Kunden nur einen, wenn auch notwendigen, gleichwohl aber untergeordneten Zwischenschritt bis zur Verwirklichung des eigentlichen Vertragszieles dar (vgl. Senat, Hinweis vom 24.07.2018 – I-4 U 63/18, Anlage K6; Hinweis vom 13.04.2017 – I-4 U 51/16 Anlage K8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 5 U 72/19 –, juris zu Herstellung und Einbau eines Kaminofens). Dem steht nicht entgegen, dass die Montagekosten in finanzieller Hinsicht lediglich 4 % der Gesamtleistung ausmachen mögen (vgl. BGH NJW 2018, 3380 Rn. 30 – Senkrechttreppenlift).
2. Das solchermaßen irreführende Handeln der Beklagten ist auch wettbewerblich relevant i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, da es geeignet ist, den Verbraucher davon abzuhalten, von der Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts Gebrauch zu machen.
II. Für die Wiederholungsgefahr streitet aufgrund des Wettbewerbsverstoßes eine tatsächliche Vermutung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 1.43).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 10.12.2020
4 U 81/20
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Ausschluss der Widerrufsrechts bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenliftes nicht möglich ist. Bei einem Vertrag, der wie vorliegend als Werkvertrag zur qualifizieren ist, gilt die Ausnahmeregelung § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Unterlassungsanspruch jedenfalls aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG gegen die Beklagte zu.
I. Die seitens des Klägers beanstandete „Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ in der mit der Anlage K3 wiedergegebenen konkreten Verletzungsform erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 UWG.
1. Die unbedingte Erklärung, der Verbraucher könne den Vertrag gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht widerrufen, entspricht nicht der tatsächlichen Rechtslage.
a) Denn dem Verbraucher steht beim Abschluss von i.S.d. § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen der vorliegenden Art ein Recht zum Widerruf nach §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
Der Tatbestand des § 312g Abs. 1 BGB ist eröffnet, da dieser nach § 312 Abs. 1 BGB auf Verbrauchervertrage im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben, anwendbar ist. Die Anwendbarkeit wird nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, da es sich vorliegend um keine Verträge über erhebliche Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB handelt. Dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
b) Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
aa) Denn Werkverträge fallen nicht unter diese Ausnahmevorschrift (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 22 - Senkrechttreppenlift; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., § 312g Rdnr. 4).
Dies ergibt sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB dient nämlich der Umsetzung von Art. 16 lit. c) RL 2011/83/EU. Diese Richtlinie unterscheidet zwischen „Kaufverträgen“ und „Dienstleistungsverträgen“. Wenn Art. 16 lit. c) RL 2011/83/EU von der „Lieferung von Waren“ spricht, sind hiermit – wie sich auch und insbesondere aus dem Erwägungsgrund (26) ergibt – indes nur „Kaufverträge“ und keine „Dienstleistungsverträge“ gemeint. Zu den „Dienstleistungsverträgen“ zählen laut der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU insbesondere Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts (BGH aaO.; jurisPK-BGB/Junker, 8. Aufl., § 312 Rdnr. 25.1).
Dem entspricht auch die Systematik der Regelungen zu Verbraucherverträgen. Den Schutz der Unternehmer, die Werkleistungen erbringen (vgl. Art. 16 lit. a) RL 2011/83/EU), hat der Gesetzgeber nämlich gerade nicht durch einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB verwirklicht, sondern durch die Regelung in § 357 Abs. 8 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der in § 357 Abs. 8 S. 1 BGB benutzte Begriff der „Dienstleistung“ entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 23 - Senkrechttreppenlift).
bb) Bei dem hier in Rede stehenden Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag.
(1) Beinhaltet ein Vertrag – wie der hier in Rede stehende – nämlich sowohl die Verpflichtung zur Lieferung zu montierender Einzelteile als auch die Montageverpflichtung, kommt es für die Frage, ob dieser Vertrag als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag/Kaufvertrag anzusehen ist, darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Vertrages der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 25 – Senkrechttreppenlift; BGH, Beschl. v. 16.4.2013 – VIII ZR 375/11, BeckRS 2013, 15325 Rn. 6).
(2) Danach ist der hier in Rede stehende Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenliftes nach der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung als Werkvertrag zu qualifizieren.
Im Vordergrund des Vertrages steht nämlich gerade nicht der bloße Warenumsatz mit „schlichter“ Montageleistung. Vielmehr besteht aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Kunden – und hierauf kommt es an – die wesentliche Pflicht seines Vertragspartners in der Herstellung des an die räumlichen Gegebenheiten aufgrund der individuellen Planung mithilfe modernster Photogrammetrie-Technik und der späteren Montage des „wie ein Maßanzug“ exakt angepassten, funktionstüchtigen und solchermaßen sofort nutzbaren Kurventreppenliftes. Damit ist unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke des Kunden geeignetes Werk herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – VII ZR 175/89 –, Rn. 8, juris). Planung und Montage des auf die jeweilige Treppenhaussituation angepassten Lifts stellen damit keine bloße Ergänzung des Verkaufs dar. Vielmehr stellt die Lieferung der erforderlichen Einzelteile für sich genommen aus der Sicht des Kunden nur einen, wenn auch notwendigen, gleichwohl aber untergeordneten Zwischenschritt bis zur Verwirklichung des eigentlichen Vertragszieles dar (vgl. Senat, Hinweis vom 24.07.2018 – I-4 U 63/18, Anlage K6; Hinweis vom 13.04.2017 – I-4 U 51/16 Anlage K8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 5 U 72/19 –, juris zu Herstellung und Einbau eines Kaminofens). Dem steht nicht entgegen, dass die Montagekosten in finanzieller Hinsicht lediglich 4 % der Gesamtleistung ausmachen mögen (vgl. BGH NJW 2018, 3380 Rn. 30 – Senkrechttreppenlift).
2. Das solchermaßen irreführende Handeln der Beklagten ist auch wettbewerblich relevant i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, da es geeignet ist, den Verbraucher davon abzuhalten, von der Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts Gebrauch zu machen.
II. Für die Wiederholungsgefahr streitet aufgrund des Wettbewerbsverstoßes eine tatsächliche Vermutung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 1.43).
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