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LG Bonn: Keine Küche für 1 EURO-Sofortkaufpreis bei eBay wenn in Artikelbezeichnung bzw. Artikelbeschreibung als Preis 20.000 EURO VB angegeben ist

LG Bonn
Urteil vom 23.12.2022
3 O 131/22

Das LG Bonn hat entschieden, dass kein Kaufvertrag über eine Küche für 1 EURO-Sofortkaufpreis bei eBay zustande gekommen ist, wenn in der Artikelbezeichnung bzw. Artikelbeschreibung als Preis "20.000 EURO VB" angegeben ist und darauf hingewiesen wird, dass der Sofortkaufpreis von 1 EURO nur zum Zwecke der Gebührenersparnis angegeben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte hat die Einbauküche nicht für 1 €, sondern für 20.000 € an den Kläger verkauft.

Die Auslegung des Angebots kann sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, dass die Küche aufgrund der Wahl der Verkaufsform (Sofort-Kaufen) und des neben dem Sofortkauf-Button angegebenen Festpreises auf den ersten Blick für einen Preis von 1 € zum (Sofort-)Kauf stehen sollte. Zwar mag ein Kaufinteressent aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite hiervon nach seinem Empfängerhorizont zunächst ausgehen. Dabei darf er jedoch nicht stehenbleiben. Vielmehr muss er zur Bestimmung des wirklichen Erklärungstatbestands stets die insgesamt abgegebenen Erklärungen berücksichtigen und darf nicht nur einzelne Erklärungsbestandteile als vermeintlich maßgebend herausgreifen (vgl. BGH, U. v. 15.02.2017, ZIP 2017, 928 ff., zitiert nach juris). So wird in der Artikelbezeichnung ausdrücklich – durch Fettdruck hervorgehoben – darauf hingewiesen, den Artikeltext zu lesen. In diesem Text heißt es dann u.a., dass der „Preis … bei 20.000 € VB!“ liegt. Da ausdrücklich vom „Preis“ der Küche die Rede ist und in diesem Zusammenhang auch die in Verkaufsangeboten übliche Abkürzung „VB“ (= Verhandlungsbasis) verwendet wird, ist deutlich erkennbar, dass es hier – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um den (ursprünglichen) Wert der Küche, sondern um deren (tatsächlichen) Verkaufspreis geht.

Dass ein sich erst aus der Artikelbeschreibung bzw. aus dem Artikeltext ergebender anderer, insbesondere höherer, Verkaufspreis als der neben dem Sofortkauf-Button angegebene Festpreis im Widerspruch zu den Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers eBay steht, vermag an dem genannten Auslegungsergebnis schon deshalb nichts zu ändern, weil das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander von ihrem Rechtsverhältnis zu eBay unabhängig und abweichenden Regelungen mit der Folge zugänglich ist, dass in dieser Rechtsbeziehung das individuell Vereinbarte gilt (vgl. BGH, a.a.O.).

Das auf einen Kaufpreis in Höhe von 20.000 € lautende Angebot hat der Kläger auch angenommen. Die Beklagte durfte zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der den Vertragsschluss vollendenden Annahmeerklärung des Klägers mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach ihrem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass der Kläger den Artikeltext mit der Angabe eines Kaufpreises in Höhe von 20.000 € gelesen hatte und die Einbauküche auch zu diesem Preis erwerben wollte.

2. Der danach aufgrund des wirksam geschlossenen Kaufvertrags zunächst entstandene, wenn auch von der Beklagten gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 20.000 € zu erfüllende, Anspruch des Klägers auf Übergabe und Übereignung der Einbauküche (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist jedoch erloschen (§ 142 Abs. 1 BGB), da der Kläger seine auf einen Kaufpreis von 20.000 € lautende Annahmeerklärung wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hat (§§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Dass er nur den neben dem Sofortkauf-Button angegebenen Kaufpreis in Höhe von 1 € bieten und sich an einen Vertrag mit einem Kaufpreis von 20.000 € nicht gebunden wissen wollte, hat er in der im Anschluss an das Zustandekommen des Kaufvertrages geführten E-Mail-Korrespondenz unmissverständlich im Sinne einer Anfechtung gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O.).

3. Aber auch dann, wenn man der Auffassung ist, dass sich der vorliegende Sachverhalt insofern maßgeblich von demjenigen unterscheidet, der der zitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag, als dort in der Artikelbeschreibung - anders als hier - ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass der im Eingang genannte (niedrigere) Angebotspreis nur zwecks Einsparung von Verkaufsgebühren genannt, in Wirklichkeit aber nicht gewollt war, sondern auf einen höheren Betrag lauten sollte, und dass das Angebot bei einer Betätigung des Buttons zu diesem höheren Preis angenommen würde, führt dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch wenn mangels einer solchen Klarstellung wie in dem vom BGH entschiedenen Fall vorliegend von einem nicht aufgelösten Widerspruch zwischen dem ins Auge springenden Sofortkauf-Angebot von 1 € und der nachfolgend in der Beschreibung enthaltenen Erklärung, dass der „Preis … 20.000 € VB!“ beträgt, auszugehen ist, steht dem Kläger kein Anspruch gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Willenserklärung der Beklagten ist nämlich vor diesem Hintergrund zumindest objektiv mehrdeutig und widersprüchlich, weshalb die Parteien über einen wesentlichen Punkt, nämlich über die Höhe des Kaufpreises, keine Einigung erzielt haben. Dies gilt umso mehr, als der in dem Artikeltext enthaltene Zusatz „VB“, wonach der Preis also noch verhandelbar ist, mit der Festpreis-Funktion „Sofort-Kaufen“ überhaupt nicht kompatibel ist. Damit besteht zwischen den Parteien ein offener Einigungsmangel im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Folge, dass der Kaufvertrag im Zweifel als nicht geschlossen anzusehen ist (vgl. hierzu LG Stuttgart, U. v. 21.12.2007, NJW-RR 2008, 1592 ff., zitiert nach juris).

4. Ob der Beklagten bei einem wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrages (ebenfalls) ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 1 BGB zusteht, weil sie bei der Abgabe ihres Angebots zum Verkauf der Küche einem Irrtum unterlegen ist, kann nach alledem dahingestellt bleiben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Fehlende Grundpreisangabe bei eBay-Sofortkaufangebot ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.06.2018
6 U 93/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Grundpreisangabe bei eBay-Softkaufangeboten ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c) Das mit dem Klageantrag zu 1a) beanstandete Angebot verstieß gegen §§ 5a II, IV UWG i.V.m. 2 I PAngV.

aa) Die Vorschrift des § 2 I PAngVO beruht auf Art. 3 I, IV RL 98/6/EG v. 16.2.1998. Den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises (= Preis je Maßeinheit im Sinne von Art. 1-3 RL98/6) im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden. Die Information über den Grundpreis gilt daher gemäß § 5a IV UWG als wesentlich im Sinne von § 5a II UWG. Das Vorenthalten dieser Information erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a II UWG; dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. hierzu BGH GRUR 2017, 922 [BGH 02.03.2017 - I ZR 41/16] - Komplettküchen, Rn. 32 ff.).

bb) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff des Angebots in §§ 1, 2 PAngV richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es sich bei der Werbung (nur) um eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 7 IV, 2i) der UPG-Richtlinie handeln muss.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, GRUR 2011, 930 [EuGH 12.05.2011 - Rs. C-122/10] Rnr. 33 - Ving Sverige). Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog invitatio ad offerendum) darstellt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 403 [BGH 12.09.2013 - I ZR 123/12] Rnr. 8 - "DER NEUE"; BGH GRUR 2014, 580 [BGH 09.10.2013 - I ZR 24/12] Rnr. 12 - Alpenpanorama im Heißluftballon).

Nach diesen Maßstäben kann kein Zweifel bestehen, dass hier eine derartige Aufforderung zum Kauf vorliegt. Das Angebot bei Ebay erhält detaillierte Informationen zur Aluminiumfolie und zum Preis und liefert dem Interessenten daher aller Informationen, um sich für das Produkt zu entscheiden; zudem kann er dieses sogar sofort zu kaufen, so dass nicht nur eine Aufforderung zum Kauf, sondern sogar ein Angebot vorhanden ist.

Da der Beklagte keine Angaben zum Preis je Mengeneinheit gemacht hat, liegt ein Verstoß gegen § 2 I PAngV vor.

d) Im Hinblick auf den Antrag 1b) hat das Landgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 312d I BGB i.V.m. Art. 246a § 1 II Nr. 1 und § 4 I EGBGB angenommen, da die Angaben zur Widerrufsfrist widersprüchlich waren (2 Wochen und 1 Monat) und so der Verbraucher nicht erkennen konnte, welche Widerrufsfrist nun maßgeblich ist. Der Beklagte wendet hiergegen nur ein, dass es sich insoweit um ein Versehen gehandelt habe, was aber für die verschuldensunabhängigen Ansprüche auf Unterlassung sowie Abmahnkostenersatz irrelevant ist. Auch bei irrtümlichem Rechtsbruch entsteht eine Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung in Fortfall geraten kann.

e) Soweit der Beklagte den Ansatz einer 1,3 Gebühr für das Abmahnschreiben in Frage stellt, weil es sich um ein formelhaftes Musterschreiben handele, dringt er hiermit nicht durch.

Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände (Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber; Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers) nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Bei der Einschätzung ist zunächst von der vorgegebenen Mittelgebühr in Höhe von 1,5 auszugehen, sodann ist die zusätzliche Vorgabe der Nr. 2300 VV RVG zu prüfen, die vorsieht, dass eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine 1,3 Gebühr ist daher regelmäßig als angemessen anzusehen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die zwingend eine niedrigere Festsetzung erzwingen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Abmahnung vom 03.02.2016 enthält eine auf den Einzelfall ausgerichtete Darstellung des Verhaltens des Beklagten samt einer rechtlichen Einschätzung, was regelmäßig eine 1,3 Gebühr rechtfertigt.

Der zugrunde gelegte Streitwert von 15.000 € erscheint angesichts von zwei verschiedenen UWG-Verstößen auch nicht als übersetzt. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beklagte ein gewerblicher Händler mit ca. 12.000 Bewertungen bei Ebay ist (Bl. 7)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG München: Anfechtung des Verkäufers bei eBay wenn irrtümlich statt einer Auktion ein Sofortkaufpreis-Angebot für 1 Euro eingestellt wird

AG München
Urteil vom 9.3.2017
274 C 21792/16


Das AG München hat entschieden, dass eine Anfechtung des Verkäufers bei eBay wegen eines Erklärungsirrtums möglich ist, wenn irrtümlich statt einer Auktion mit einem Startpreis von 1 EURO ein Sofortkaufpreis-Angebot für 1 Euro eingestellt wird. Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist, dass diese unverzüglich erfolgt.

Die Pressemitteilung des AG München:

Traum vom Ebay Schnäppchen geplatzt - Wer irrtümlich bei Ebay anstelle der beabsichtigten Auktion einen Sofortpreisverkauf zu 1 € aktiviert, kann dies unverzüglich anfechten.

Das Amtsgericht München wies nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 9.3.2017 eine Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines über Ebay geschlossenen Kaufvertrags zurück.

Am Abend des 16.06.2016 stellte der Beklagte, ein erfahrener Ebayverkäufer dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, in München über die Internetplattform „eBay“ einen Koffer mit Neuwert von 300 bis 700€ zum Sofortkaufpreis von 1,00 € ein. Kurz darauf nahm der Kläger aus Bottrop dieses Angebot an und teilte dem Beklagten anschließend mit, er wolle den Kaufvertrag nun abwickeln. Daraufhin antwortete der Beklagte noch am selben Abend:

„Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“

Der Kläger trat wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurück und wollte Ersatz in Höhe des von ihm auf 700€ veranschlagten Kofferwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1 €.

Der Beklagte behauptet, ihm sei bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er habe eine „Auktion“ mit einem Startpreis von 1,00 € erst einmal als Vorschau erstellen und noch gar nicht aktivieren wollen. Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihn das Vibrieren seines Handys klar gemacht hätte dass der Koffer bereits verkauft sei. Er habe den Koffer niemals für nur 1 € verkaufen wollen, tatsächlich inzwischen über eine Ebayauktion für 361 € anderweitig verkauft.

Der Beklagte ist der Ansicht, die oben im Wortlaut wiedergegebene Mitteilung habe jedenfalls als Anfechtung den Kaufvertrag zum Erlöschen gebracht.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht, „da bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen ist bzw. dieser jedenfalls vom Beklagten wirksam angefochten wurde.“

Das Gericht war aufgrund der Angaben des Beklagten, seiner ursprünglichen Email und der eingesehenen Website von Ebay davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum unterlag, als er sein Angebot einstellte.

„Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiert. Zum einen liegen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich ist. Zudem wechselt eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren können. Schließlich spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben.“

Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und von „Annulieren“ statt „anfechten“. geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.“

Das Berufungsgericht hielt zwar den Vertrag aufgrund unzweifelhaft eindeutiger Erklärungen für zunächst geschlossen, sah aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.



BGH: Bedingungen im eBay-Angebot gehen Regelungen in eBay-AGB vor

BGH
Urteil vom 15.12.2017
VIII ZR 59/16 -
BGB § 119, § 133, § 143, § 157


Der BGH hat entschieden, dass Vertragsbedingungen in einem eBay-Angebot den Regelungen in den eBay-AGB vorgehen.

Leitsätze des BGH:

a) Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung der Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).

b) Zum Vorliegen einer Anfechtungserklärung kann es schon genügen, dass der Anfechtende eine Verpflichtung, die er nach dem objektiven Erklärungswert seiner - gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln getätigten - Willensäußerung übernommen hat, bestreitet oder nicht anerkennt oder ihr sonst widerspricht, sofern sich unzweideutig der Wille ergibt, dass er das Geschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehenlassen will. Dies ist auch in Form einer Eventualanfechtung möglich, die für den Fall erklärt wird, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099 unter B III mwN; vom 28. September 2006 - I ZR 198/03, NJW-RR 2007, 1282 Rn. 17).

BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16 - LG Bielefeld - AG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: