Volltext BGH Vorlagebeschluss zur Flugpreisangabe im Internet liegt vor
BGH
Beschluss vom 27.04.2017
I ZR 209/15
Flugpreisangabe
UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 2 Nr. 18, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Frage vor in welcher Währung Flugpreise im Internet durch ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen anzugeben sind über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und
3 und von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Hat die Angabe der nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG
auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro
ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird:
In welcher Landeswährung können die in Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der
Verordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem
Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem
Verbraucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier:
Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet?
Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine Internetadresse
mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: www. .de) verwandt wird, die
auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist, und der Verbraucher
sich in diesem Mitgliedstaat aufhält?
Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen
Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben?
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZR 209/15 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 27.04.2017
I ZR 209/15
Flugpreisangabe
UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 2 Nr. 18, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Frage vor in welcher Währung Flugpreise im Internet durch ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen anzugeben sind über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und
3 und von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Hat die Angabe der nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG
auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro
ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird:
In welcher Landeswährung können die in Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der
Verordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem
Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem
Verbraucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier:
Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet?
Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine Internetadresse
mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: www. .de) verwandt wird, die
auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist, und der Verbraucher
sich in diesem Mitgliedstaat aufhält?
Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen
Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben?
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZR 209/15 - OLG Köln - LG Köln
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