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EuGH: Überführungskosten beim Autokauf sind Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der Preisangabenrichtlinie und müssen in dem in der Werbung angegeben Verkaufspreis enthalten sein

EuGH
Urteil vom 07.07.2016
C 476/14
Citroen Commerce ./. ZLW

Der EuGH hat entschieden, dass Überführungskosten beim Autokauf Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der Preisangabenrichtlinie sind und in dem in der Werbung angegeben Verkaufspreis enthalten sein müssen.

Tenor der Entscheidung:

Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Verstoß eines Bestatters gegen Preisangabenverordnung - Hinsichtlich variabler Überführungskosten muss Berechnungsgrundlage angegeben werden

BGH
Urteil vom 14.01.2016
I ZR 61/14
Wir helfen im Trauerfall
UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1; RL 2005/29/EG Art. 7
Abs. 4 Buchst. c


Der BGH hat nochmals klargestellt, dass nach der Preisangaben bei variablen Kosten (hier: Überführungskosten eines Bestatters ) die Berechnungsgrundlagen anzugeben sind.

Leitsätze des BGH:

a) Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.

b) Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben.

c) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 - OLG München - LG Traunstein

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt Fragen zur Preisangabenverordnung dem EuGH vor - Wann und welche Pflichtangaben müssen nach der PAngV in einer Werbeanzeige enthalten sein

BGH
Beschluss vom 18.09.2014
I ZR 201/12
Preis zuzüglich Überführung


Die Pflichtangaben nach der Preisangabenverordnung sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Der BGH hat nun dem EuGH einige Fragen zur Entscheidung vorgelegt, die sich mit Preiswerbung in Werbeanzeigen befassen.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005,
S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der
Richtlinie 98/6/EG dar?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2. Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist:

3. Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 7 Abs. 4
Buchst. c Fall 1 anzugebende "Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben" bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: