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OLG Karlsruhe: Fernsehbeitrag „MAKE BORIS R!CH AGAIN“ von Oliver Pocher verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht von Boris Becker

OLG Karlsruhe
Urteil vom 28.11.2023
14 U 620/22


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Fernsehbeitrag „MAKE BORIS R!CH AGAIN“ von Oliver Pocher das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Boris Becker verletzt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Berufungssache Becker gegen Pocher – Oberlandesgericht Karlsruhe untersagt die Veröffentlichung von Bildsequenzen aus der Sendung „Pocher – gefährlich ehrlich“

Anlass der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Kläger (Boris Becker) und dem Beklagten (Oliver Pocher) ist ein am 29.10.2020 ausgestrahlter etwa 15-minütiger Beitrag in der vom Beklagten moderierten RTL-Fernsehsendung „Pocher – gefährlich ehrlich“. In dem Beitrag wird dem Kläger ein „Fake“-Modepreis („Fashion Brand Award“) einer frei erfundenen Zeitschrift für eine vom Kläger betriebene Modelinie verliehen.

Der Kläger sieht durch die Verwendung der durch Täuschung erlangten Videoaufnahmen sein Persönlichkeitsrecht verletzt und hatte den Beklagten beim Landgericht Offenburg auf Unterlassung der Verbreitung sowie auf Löschung der aufgezeichneten Film- und Bildaufnahmen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hatte die Klage mit Urteil vom 15. November 2022 abgewiesen, weil im konkreten Fall die Meinungs- und Rundfunkfreiheit, auf die sich der Beklagte berufen könne, gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang genieße.

Der Kläger hatte gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung eingelegt und hat durch ein heute verkündetes Urteil Recht bekommen. Dem Beklagten ist es nun untersagt, die strittigen Bildsequenzen weiterhin zu verbreiten. Außerdem muss er die Bildsequenzen löschen, soweit sie im Rahmen seiner eigenen Internetpräsenz veröffentlicht sind.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt, dass keine wirksame Einwilligung des Klägers zur Verwendung der angefertigten Bildsequenzen vorgelegen habe, weil der Kläger vom Beklagten bewusst über den Zweck der Aufnahmen getäuscht worden sei. Während dem Kläger vorgespiegelt worden sei, einen ernst gemeinten, echten Preis für sein Modelabel zu erhalten, habe der tatsächliche Zweck darin bestanden vorzuführen, wie der Kläger ohne sein Wissen zur Annahme einer in die Trophäe eingearbeiteten „Spendensumme“ veranlasst wird.

Eine Verwendung der Bildsequenzen ohne Einwilligung des Klägers wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die strittigen Aufnahmen dem Bereich der „Zeitgeschichte“ zuzuordnen wären. Dies sei – nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungs- und Rundfunkfreiheit des Beklagten – allerdings nicht anzunehmen.

Zwar sei bei Ausstrahlung der Sendung aufgrund des Insolvenzverfahrens und der Berichte über die strafrechtlichen Ermittlungen das öffentliche Interesse an der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers erheblich gewesen. Dieses Informationsinteresse habe jedoch nicht dazu geführt, dass der Kläger jede Form der Verwendung seines Bildes – gleich, auf welche Weise es gewonnen wurde – habe hinnehmen müssen. Die Herstellung und Präsentation der Bildsequenzen sei durch die breit vom Beklagten in den Vordergrund gestellte Täuschung des Klägers geprägt gewesen. Der Kläger sei durch die Täuschung zu einem Objekt degradiert und zugleich dahingehend manipuliert worden, aktiv daran mitzuwirken, seine eigene Person ins Lächerliche zu ziehen. Da sich der Sendungsinhalt zudem nur ganz am Rande mit der Insolvenz und ihrer Folgen für den Kläger befasst habe, müsse dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang eingeräumt werden.

Der Senat hat keine Revision gegen sein Urteil zugelassen. Dennoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats könnte beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Urteil vom 28.11.2023, Aktenzeichen: 14 U 620/22



LG Offenburg: Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Boris Becker durch Fernsehbeitrag „MAKE BORIS R!CH AGAIN“ von Oliver Pocher

LG Offenburg
Urteil vom 15.11.2022
2 O 20/21

Das LG Offenburg hat entschieden, dass keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Boris Becker durch den Fernsehbeitrag „MAKE BORIS R!CH AGAIN“ von Oliver Pocher vorlag.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Boris Becker nicht in Persönlichkeitsrechten verletzt

Das Landgericht Offenburg hat entschieden, dass der ehemalige Tennisprofi Boris Becker durch einen Fernsehbeitrag des Comedians Oliver Pocher nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird.

In dem vor dem Landgericht Offenburg anhängigen Rechtsstreit machte Boris Becker gegenüber Oliver Pocher Ansprüche wegen eines in der Fernsehsendung „Pocher – gefährlich ehrlich" bei RTL am 29.10.2020 ausgestrahlten Fernsehbeitrags geltend. Gegenstand des Fernsehbeitrags war ein unter dem Slogan „MAKE BORIS R!CH AGAIN“ getätigter Spendenaufruf, durch den ein dreistelliger Betrag für Boris Becker gesammelt wurde. Die Übergabe des Geldes scheiterte, da Boris Becker die Annahme verweigerte.

Der Comedian erschuf daraufhin einen Fantasie-Mode-Preis mit einer Preistrophäe, in der das gesammelte Bargeld versteckt war. Dass der Preis nur zu dem Zweck geschaffen und an Boris Becker verliehen wurde, um ihm unbemerkt den eingesammelten Bargeldbetrag zukommen zu lassen, wusste dieser bei der Preisübergabe nicht. Diese Auflösung ergab sich für die Zuschauer des Filmbeitrages in der am 29.10.2020 ausgestrahlten Ausgabe der Sendung „Pocher – gefährlich ehrlich“. Boris Becker fühlte sich durch den Beitrag in seiner Ehre sowie seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ging gegen die Verwendung der Film- und Bildaufnahmen vor.

Das Landgericht Offenburg, 2. Zivilkammer, hat die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass sich Oliver Pocher zwar nicht auf eine Einwilligung von Boris Becker stützen könne, weil diesem die Einzelheiten der geplanten Verbreitung – insbesondere deren satirischer Charakter – vorher nicht mitgeteilt worden seien. Allerdings sei die Veröffentlichung dennoch möglich, da es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handele.

Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Klägers an seiner Privatsphäre überwiegen aus Sicht der Kammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Belange der Meinungs- und Rundfunkfreiheit.

Das Urteil des Landgerichts Offenburg ist nicht rechtskräftig.

Auszug aus dem Kunsturhebergesetz
§ 22 Kunsturhebergesetz
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. [...]

§ 23 Kunsturhebergesetz
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
[...]
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(Landgericht Offenburg, Urteil vom 15. November 2022 – 2 O 20/21)



OLG Hamburg: Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns darf von RTL und der Produktionsfirma doch weiter gezeigt werden

OLG Hamburg
Urteil vom 27.11.2018
7 U 100/17


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns von RTL und der Produktionsfirma doch weiter gezeigt werden darf.

Die gegenteilige Entscheidung des LG Hamburg (sieh dazu LG Hamburg: Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns darf von RTL und der Produktionsfirma nicht weiter verbreitet oder wiederholt werden) wurde aufgehoben.


OVG Lüneburg: Vorläufiger Dienstenthebung einer Lehrerin wegen unentschuldigter Begleitung der Tochter zum RTL Dschungelcamp gerechtfertigt

OVG Lüneburg
Beschluss vom 09.02.2018
3 ZD 10/17

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die vorläufiger Dienstenthebung einer Lehrerin wegen unentschuldigter Begleitung ihrer Tochter zum RTL Dschungelcamp gerechtfertigt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze folgt der Senat der Beschwerde dahingehend, dass nach derzeitigem Sachstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen die Antragstellerin verhängt werden wird.

(1) Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung - BB - vom 17.1.2018, S. 1 (Bl. 157/Gerichtsakte - GA -)), dass das in Rede stehende Dienstvergehen von erheblichem Gewicht ist.

Dies ergibt sich zwar - wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat (BA, S. 18) - noch nicht unmittelbar aus der Gesamtlänge des Abwesenheitszeitraums als solcher; der Senat geht jedoch bei derzeitiger Würdigung gleichwohl aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalles vom Vorliegen eines äußerst schweren Dienstvergehens aus

Nach den - den Senat überzeugenden - Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt kam es der Antragstellerin bei ihrer wahrheitswidrigen, übertriebenen Darstellung gegenüber Frau D. darauf an, diese zu veranlassen, ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von mehrwöchiger Dauer auszustellen, damit die Antragstellerin ihre Tochter schlussendlich, wie von der Antragstellerin von Anfang an beabsichtigt, nach Australien begleiten konnte. Damit hat sich die Antragstellerin ohne Rücksicht auf den Umstand, dass ihr entsprechendes Sonderurlaubsbegehren zuvor wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt worden war, durch Vortäuschung einer schweren - von ihr als im Zusammenhang mit ihrer Diensttätigkeit stehend geschilderten - Erkrankung hinweggesetzt, um ihrem vom Dienstherrn nicht als durchgreifend erachteten Freistellungsgrund doch noch Rechnung tragen zu können. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin am 4. Januar 2016 zeitlich vor der Konsultation von Frau D. bereits einen anderen Arzt - Herrn G. - aufgesucht hatte, der sie aber lediglich für eine Woche krankgeschrieben hatte. Das planvolle, berechnende Verhalten der Antragstellerin in Bezug auf die Erlangung der unrichtigen, dreiwöchigen Krankschreibung ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Erschwerend tritt hinzu, dass es sich, wie das Amtsgericht A-Stadt bei derzeitiger Würdigung zutreffend festgestellt hat, bei dem Beweggrund der Antragstellerin für ihr Fernbleiben vom Dienst - nämlich den Wunsch, ihre volljährige Tochter, die sich zu Karrierezwecken freiwillig in das „Dschungelcamp" begeben hatte, nach Australien zu begleiten und diese im Rahmen der dort gedrehten Unterhaltungssendung (auch) medienöffentlich zu unterstützen - um ein rein privates Vergnügen gehandelt hatte, für dessen Berücksichtigung keine ernsthaften und zwingenden Gründe sprachen.

Erschwerend zu berücksichtigen ist ferner, dass das Dienstvergehen der Antragstellerin gravierende Folgen für den dienstlichen Bereich hatte, weil die Abwesenheit der vollzeitbeschäftigten Antragstellerin im Zeitraum unmittelbar vor der Vergabe der Halbjahreszeugnisse und den damit einhergehenden Zeugniskonferenzen einen erheblichen Vertretungsaufwand bedeutet hatte; zudem hat das Amtsgericht A-Stadt nachvollziehbar festgestellt, dass nicht alle Unterrichtsstunden vertreten werden konnten und Vertretungsstunden des Abiturjahrganges teilweise auf den Nachmittag gelegt werden mussten. Darüber hinaus ist zu Lasten der Antragstellerin in die Bewertung einzustellen, dass sie während ihres Fernbleibens vom Dienst in Fernsehübertragungen aus Australien mitgewirkt hatte; hierzu hatte sie sich als Begleitung einer „Dschungelcamp"-Teilnehmerin ja gerade gegenüber der Produktionsfirma vertraglich verpflichtet und als Begleitperson neben der Übernahme der Reise- und Hotelkosten durch die Produktionsfirma von dieser auch eine pauschale Entschädigungszahlung erhalten (vgl. Beiakte 009). Da die Tätigkeit der Antragstellerin in Australien also gerade auch darin bestand, an Fernsehinterviews mitzuwirken, liegt es nahe, dass nicht nur Kollegen der Antragstellerin, ihre Schüler und deren Eltern, sondern auch außerhalb der Verwaltung stehende Personen erfahren, dass sich die Antragstellerin zwar außerstande sieht, ihren Dienst zu verrichten, gleichzeitig aber in der Lage ist, von Australien aus öffentlichkeitswirksam Fernsehinterviews zu geben. Dass ein solches Verhalten objektiv geeignet ist, den Dienstfrieden zu stören und dem öffentlichen Ansehen der Schulverwaltung, der Lehrerschaft sowie dem gesamten öffentlichen Dienst erheblichen Schaden zuzufügen, liegt auf der Hand."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns darf von RTL und der Produktionsfirma nicht weiter verbreitet oder wiederholt werden

LG Hambug
Urteil vom 23.06.2017
324 O 352/16


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Team Wallraf Sendung über eine Klinik des Helios-Konzerns von RTL und der Produktionsfirma nicht weiter verbreitet oder wiederholt werden darf.

VG Hannover: TV-Programmhinweise im Werbeblock ohne Zäsur sind nicht gestattet - RTL gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt

VG Hannover
Urteile vom 17.11.2016
7 A 430/16
7 A 280/15


Das VG Hannover hat entschieden, dass TV-Programmhinweise im Werbeblock ohne Zäsur nicht gestattet sind.

Die Pressemitteilung des VG Hannover:

TV-Programmhinweise im Werbeblock ohne Zäsur unzulässig
7. KAMMER HAT MIT URTEILEN VOM 17.11.2016 ZWEI KLAGEN VON RTL GEGEN BEANSTANDUNGSVERFÜGUNGEN DER NIEDERSÄCHSISCHEN LANDESMEDIENANSTALT ABGEWIESEN.

Im ersten Fall hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf das Jugendformat „Toggo" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm Super RTL ausgestrahlt, sog. Cross-Promotion. Werbung muss nach § 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) als solches leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein (Erkennungs- und Trennungsgebot). Programmhinweise zählen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Programm und nicht zur Werbung. Sie werden nach § 45 Abs. 2 RStV auch nicht auf die zulässige Dauer der Fernsehwerbung angerechnet. Der Zuschauer muss klar erkennen können, wann auf Programm wieder Werbung folgt. Folgt auf einen Programmhinweis ohne Zäsur (Werbelogo) erneut kommerzielle Werbung, wird das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt verletzt.

Aktenzeichen: 7 A 430/16

Im zweiten Fall hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf die Sendung „Yps" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm RTLNITRO ausgestrahlt und diesen Hinweis mit einem kommerziellen Werbespot für eine Programmzeitschrift verbunden, sog. Kombispot. Auch hier erkannte das Gericht einen Verstoß gegen das Trennungsgebot von Werbung und Programm. Ein sog. Kombispot trägt den Verstoß bereits in sich. Er ist regelmäßig unzulässig. Lässt sich der Kombispot in Programmhinweis und Werbung trennen, muss auch hier ein Werbelogo platziert werden. Das Gericht hat in diesem Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 7 A 280/15



VG Hannover: Unzulässige Werbung durch Produktplatzierung im RTL-Dschungelcamp 2014 - Bahlsen Leibniz Pick up

VG Hannover
Urteil vom 18.02.2016
7 A 13293/15

Das VG Hannover hat entschieden, dass die Werbung für den Keksriegel Leibniz Pick up von Bahlsen durch Produktplatzierungen im RTL Dschungelcamp 2014 - "Ich bin ein Star - Holt mich hier raus" unzulässig war.

Die Pressemitteilung des VG Hannover:

Zu starke Kekspräsentation im „Dschungelcamp“ 2014 - 7. Kammer weist Klage des Senders RTL gegen Beanstandungsverfügung ab

Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hatte die Produktplatzierung des Schokoladengebäcks „Leibniz Pick up" in einer im Jahr 2014 von RTL ausgestrahlten Folge der Fernsehreihe „Ich bin ein Star - Holt mich hier raus" (Dschungelcamp) als unzulässig beanstandet. Produktplatzierung ist die „gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung u. a. von Waren in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung". Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erlaubt die Produktplatzierung u. a. in Sendungen der leichten Unterhaltung (§ 44 RStV), wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. Eine diese Voraussetzungen ist, dass das Produkt nicht „zu stark" herausgestellt wird (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV).

In der beanstandeten, ca. eineinhalb Minuten dauernden Sequenz war den Teilnehmern der Sendung als „Preis" für eine erfolgreich absolvierte „Prüfung" eine Metallkiste gefüllt mit einer Großpackung „Pick up" überlassen worden. Nach Öffnen der Truhe wurde die Packung sichtbar in die Höhe gehalten. Die Akteure reagierten mit Jubel. In Einzeleinstellungen wurde gezeigt, wie die Teilnehmer lustvoll das Gebäck verzehrten. In weiteren Äußerungen einzelner Teilnehmer in einer Interviewkabine („Dschungeltelefon") bzw. "aus dem Off" wurde auf das Produkt lobend Bezug genommen.
Nach Inaugenscheinnahme der beanstandeten Sequenz in der mündlichen Verhandlung hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts die Einschätzung der NLM, das Produkt sei in unzulässiger Weise hervorgehoben worden, bestätigt. Zwar erlaube der RStV im vorliegenden Zusammenhang die Produktplatzierung sogar im Sinne einer starken Hervorhebung. Unzulässig sei jedoch eine „zu starke" Hervorhebung, damit eine Abgrenzung zur Werbung erkennbar bleibe. Eine Herausstellung sei „zu stark", wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiere und der natürliche Handlungsablauf ihm gegenüber in den Hintergrund gerückt sei.
Die ersten Szenen der Produktplatzierung hätten den programmatisch-dramaturgischen Zusammenhang noch gewahrt. Dies gelte für die Verwendung des Produkts als Belohnung für die hungrigen Kandidaten ebenso wie für den Jubel der Akteure bei Öffnung der Truhe. Auch die Einzelaufnahmen der Kandidaten beim "genüsslichen" Verzehr der Kekse hätten noch nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Die Grenze zur unzulässigen Produktplatzierung sei jedoch mit den nachfolgenden Äußerungen einzelner Kandidaten zum Produkt in der Interviewkabine („Dschungeltelefon") und „aus dem Off" überschritten worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der eigentliche Handlungsstrang abgeschlossen gewesen. Mit den Sätzen: „Man weiß gar nicht, wie man wirklich diese kleinen Dinge im Leben jetzt auf einmal zu schätzen weiß. Das ist eine Geschmacksbombe", „Die süße Schokolade war absolut ein Traum. Ich hätte gern alle fünf Riegel auf einmal gegessen, muss ich gestehen", „Hammer, krass, lecker, yummi", „Geil", „War echt traumhaft. Ich möchte einfach mehr", „Das hat wirklich alles: Karamell, Schokolade und Keks. Was will man mehr?", „Kannst Du Dich auch vermehren?" sei nach Abschluss des Handlungsstrangs ausschließlich auf das Produkt Bezug genommen worden. Liege ohne weitere Handlung eine übertriebene verbale Lobpreisung des Produkts durch Akteure in der Sendung vor, sei das Produkt „zu stark" hervorgehoben und die Produktplatzierung unzulässig. Bei den zitierten Einzeläußerungen der Akteure habe der Werbezweck dominiert.
Gegen das Urteil steht RTL der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu. Az. 7 A 13293/15


LG München: Volltext des Urteils in Sachen ProSiebenSat1 gegen Werbeblocker AdBlock Plus-Anbieter eyeo GmbH liegt nunmehr vor

Der Volltext des Urteils in Sachen ProSiebenSat.1 gegen Werbeblocker AdBlock Plus-Anbieter eyeo GmbH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG München: Werbeblocker AdBlock Plus zulässig - Klagen von Pro7 und RTL abgewiesen - keine wettbewerbswidrige Behinderung oder urheberrechtswidrige Verwertungshandlung" über die Entscheidung berichtet.

Sie finden den Volltext der Entscheidung hier:
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LG München: Volltext des Urteils in Sachen RTL gegen Werbeblocker AdBlock Plus-Anbieter eyeo GmbH liegt nunmehr vor

Der Volltext des Urteils in Sachen RTL gegen Werbeblocker AdBlock Plus-Anbieter eyeo GmbH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG München: Werbeblocker AdBlock Plus zulässig - Klagen von Pro7 und RTL abgewiesen - keine wettbewerbswidrige Behinderung oder urheberrechtswidrige Verwertungshandlung" über die Entscheidung berichtet.

Sie finden den Volltext der Entscheidung hier:
RTL ./. eyeo gmbh - LG München, Urteil vom 27.05.2015, 37 O 11843/14


LG München: Werbeblocker AdBlock Plus zulässig - Klagen von Pro7 und RTL abgewiesen - keine wettbewerbswidrige Behinderung oder urheberrechtswidrige Verwertungshandlung

LG München
Urteile vom 27.05.2015
37 O 11673/14 u. 37 O 11843/14
Adblock Plus


Das LG München hat die Klagen von ProSiebenSat.1 und RTL gegen den Werbeblocker AdBlock Plus abgewiesen. Das Gericht sah richtigerweise keine wettbewerbswidrige Behinderung. Auch liegt - so das Gericht zutreffend - keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung, wenn Nutzer Webseiten mit eingeschaltetem Werbeblocker aufrufen.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Auch der weitere Weg durch die Instanzen dürfte, wie schon ein Blick auf die Fernsehfee-Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 24.06.2004, Az. I ZR 26/02 ) keine Aussicht auf Erfolg haben um Werbeblocker zu verhinden


Die Pressemitteilung des LG München:

"Kein Verbot von Werbeblocker-Software

Das Landgericht München I hat heute zwei Klagen deutscher Medienunternehmen (Klägerinnen) gegen die Anbieter eines Werbeblockers (Beklagten) abgewiesen.

Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.

Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von den Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei heute verkündeten Urteilen eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden. Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei. Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht nicht, da – jedenfalls derzeit – keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.

(Die Entscheidungen unter den Aktenzeichen 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14 sind nicht rechtskräftig.)"


BGH: Zwangslizenz für Online-Videorecorder durch Kabelunternehmen und TV-Sender muss zunächst von Schiedsstelle entschieden werden - Internet-Videorecorder II

BGH
Urteil vom 11.04.2013
I ZR 152/11
Internet-Videorecorder II
UrhG § 87 Abs. 5; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2



Die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 5 UrhG zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann zunächst von der Schiedsstelle zu beantworten, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern in einem Klageverfahren im Wege des Zwangslizenzeinwands aufgeworfen wird. Das Gericht hat den Rechtsstreit beim Vorliegen der Voraussetzungen des Zwangslizenzeinwands in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen.

BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11 - OLG Dresden - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BKartA verhängt Bußgelder von 55 Mio Euro gegen Pro7Sat1 und RTL wegen Absprachen zur Grundverschlüsselung digitaler FreeTV-Programme in SD-Qualität

Das BKartA hat völlig zu Recht Bußgelder in Höhe von 55 Mio Euro gegen Pro7Sat1 und RTL wegen kartellrechtswidriger Absprachen zur Grundverschlüsselung digitaler FreeTV-Programme in SD-Qualität verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes
"Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Pro7Sat1 und RTL wegen Absprachen zur TV-Grundverschlüsselung – Unverschlüsseltes SD-TV für die nächsten Jahre gesichert
Bonn, 28. Dezember 2012: Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 55 Mio. Euro gegen die beiden TV-Sendergruppen Pro7Sat1 und RTL sowie gegen zwei verantwortliche Personen verhängt. Den Unternehmen wird vorgeworfen, bei der Einführung der Verschlüsselung ihrer digitalen FreeTV-Programme wettbewerbswidrige Absprachen getroffen zu haben. Außerdem verpflichten sich die beiden Sendergruppen, ihre wesentlichen Programme in SD-Qualität für einen Zeitraum von zehn Jahren unverschlüsselt anzubieten. Diese Zusage betrifft die Übertragungswege Kabel, Satellit und IPTV. Nicht davon umfasst ist die Verschlüsselung von HD-Programmen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass sich die beiden Sendergruppen in den Jahren 2005/2006 darüber abgesprochen haben, ihre digitalen Free-TV-Programme in SD-Qualität zukünftig nur noch verschlüsselt auszustrahlen und dafür ein zusätzliches Entgelt zu verlangen. Zugleich beabsichtigten die Sendergruppen, durch technische Maßnahmen wie Anti-Werbeblocker und Kopierschutzfunktionen die Nutzungsmöglichkeiten der Programmsignale für den Fernsehzuschauer zu beschränken. Die Absprachen betrafen die Übertragungswege Kabel, Satellit und IPTV. Die Umsetzung dieser Absprachen erfolgte mindestens bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung des Bundeskartellamtes bei den Unternehmen im Mai 2010, in etlichen Netzen über diesen Zeitpunkt hinaus.“
Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig, über etwaige Einsprüche entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf. Allerdings haben sich alle Unternehmen zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) bereit erklärt.

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt von beiden Sendergruppen die verbindliche Zusage entgegengenommen, ab 2013 bundesweit auf die Grundverschlüsselung ihrer in SD-Qualität ausgestrahlten Free-TV-Programme zu verzichten. Die Sendergruppen werden die unverschlüsselte SD-Verbreitung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufrechterhalten. Mit der Aufgabe der Verschlüsselung entfällt für die Sendergruppen die Grundlage für die Entgelterhebung gegenüber Kabelnetz- und anderen Übertragungswegebetreibern für die SD-Verbreitung. Zugleich entfällt die Grundlage für die Umsetzung von Signalschutzbeschränkungen.

Eine entsprechende Zusage zur Aufgabe der Grundverschlüsselung ab Januar 2013 hatte der Kabelnetzbetreiber Unitymedia bereits im Zuge der Freigabe der Fusion Liberty Global (Unitymedia)/Kabel Baden-Württemberg abgegeben (siehe Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 15.12.2011).

Andreas Mundt: „Durch die Verpflichtung der privaten Sendergruppen zur Aufrechterhaltung der unverschlüsselten SD-Verbreitung steht den Fernsehzuschauern auch in den kommenden Jahren eine Empfangsmöglichkeit für digitales FreeTV offen, ohne Signalschutzbeschränkungen und ohne dass dafür zusätzliche Entgelte anfielen."



LG Köln: Scheiß-RTL-T-Shirt mit RTL-Logo ist eine Markenrechtsverletzung und keine Satire

Wie etwa die Süddeutsche Zeitung berichtet hat das LG Köln mit Entscheidung vom 25.09.2012 dem Grimme-Online-Preisträger Holger Kreymeier den weiteren Verkauf seiner "Scheiß RTL"-T-Shirts verboten. Auf den T-Shisrts

Das Gericht sah in dem T-Shirt zu Unrecht eine bloße Schmähung und keine von der Kunstfreiheit gedeckte Satire. Das Gericht übersieht, dass die Fernsehsender der RTL-Gruppe und insbesondere auch der Sender RTL nach völlig zu Recht weit verbreiteter Meinung geradezu das klassische Paradigma für schlechtes Fernsehprogramm ist. Die Entscheidung ist daher falsch.