Volltext BGH liegt vor: Werbeblocker kann gegen § 69c UrhG verstoßen - Möglicherweise abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms
BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 131/23
Werbeblocker IV
UrhG § 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 69c Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Werbeblocker kann gegen § 69c UrhG verstoßen - Berufungsgericht muss prüfen ob durch Adblocker eine abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms vorliegen kann über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Für die Prüfung, ob ein Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Schutzgegenstand (hier: einem Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG) vorliegt, muss nicht in jedem Fall festgestellt werden, ob dieser Schutzgegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt.
Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeutigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen kann. Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands kommt daher in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig bestimmt sind.
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 131/23 - OLG Hamburg -LG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 131/23
Werbeblocker IV
UrhG § 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 69c Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Werbeblocker kann gegen § 69c UrhG verstoßen - Berufungsgericht muss prüfen ob durch Adblocker eine abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms vorliegen kann über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Für die Prüfung, ob ein Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Schutzgegenstand (hier: einem Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG) vorliegt, muss nicht in jedem Fall festgestellt werden, ob dieser Schutzgegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt.
Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeutigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen kann. Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands kommt daher in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig bestimmt sind.
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 131/23 - OLG Hamburg -LG Hamburg
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