Volltext BGH: Werbeblocker kann marktbeherrschend sein wenn Betreiber von Internetseiten keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit zu Nutzern haben - Adblock
BGH
Urteil vom 08.10.2019
KZR 73/17
Werbeblocker III
GWB § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass der Anbieter eines Werbeblockers eine marktbeherrschende Stellung haben kann, wenn Betreiber von Internetseiten keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit zu Nutzern haben. Die Sache wurde an das OLG München zurückverwiesen, welches sich erneut mit der Sache befassen muss. (siehe zur Vorsinstanz Volltext der Adblock-Entscheidung des OLG München liegt vor - Adblocker rechtlich zulässig )
Leitsätze des BGH:
a) Die Wettbewerbskräfte, denen sich ein auf einem zweiseitigen Markt tätiges Unternehmen zu stellen hat, das eine Dienstleistung gegenüber einer Marktseite unentgeltlich erbringt und von der anderen Marktseite Entgelte
verlangt, können in der Regel nicht ohne Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung zutreffend erfasst werden.
b) Der Anbieter einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software, die es ermöglicht, beim Abruf werbefinanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, und der den Betreibern dieser Internetseiten gegen Entgelt die Freischaltung der blockierten Werbung durch Aufnahme in eine Weiße Liste anbietet, ist auf dem Markt der Eröffnung des Zugangs zu Nutzern, die seinen Werbeblocker installiert haben, marktbeherrschend, wenn die Betreiber dieser Internetseiten keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit zu diesen Nutzern haben.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2019 - KZR 73/17 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 08.10.2019
KZR 73/17
Werbeblocker III
GWB § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass der Anbieter eines Werbeblockers eine marktbeherrschende Stellung haben kann, wenn Betreiber von Internetseiten keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit zu Nutzern haben. Die Sache wurde an das OLG München zurückverwiesen, welches sich erneut mit der Sache befassen muss. (siehe zur Vorsinstanz Volltext der Adblock-Entscheidung des OLG München liegt vor - Adblocker rechtlich zulässig )
Leitsätze des BGH:
a) Die Wettbewerbskräfte, denen sich ein auf einem zweiseitigen Markt tätiges Unternehmen zu stellen hat, das eine Dienstleistung gegenüber einer Marktseite unentgeltlich erbringt und von der anderen Marktseite Entgelte
verlangt, können in der Regel nicht ohne Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung zutreffend erfasst werden.
b) Der Anbieter einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software, die es ermöglicht, beim Abruf werbefinanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, und der den Betreibern dieser Internetseiten gegen Entgelt die Freischaltung der blockierten Werbung durch Aufnahme in eine Weiße Liste anbietet, ist auf dem Markt der Eröffnung des Zugangs zu Nutzern, die seinen Werbeblocker installiert haben, marktbeherrschend, wenn die Betreiber dieser Internetseiten keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit zu diesen Nutzern haben.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2019 - KZR 73/17 - OLG München - LG München I
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