Das LG München hat die Klagen von ProSiebenSat.1 und RTL gegen den Werbeblocker AdBlock Plus abgewiesen. Das Gericht sah richtigerweise keine wettbewerbswidrige Behinderung. Auch liegt - so das Gericht zutreffend - keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung, wenn Nutzer Webseiten mit eingeschaltetem Werbeblocker aufrufen.
Das Landgericht München I hat heute zwei Klagen deutscher Medienunternehmen (Klägerinnen) gegen die Anbieter eines Werbeblockers (Beklagten) abgewiesen.
Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. akzeptable Werbung verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. Weiße Listen freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses Whitelisting fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.
Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von den Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei heute verkündeten Urteilen eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden. Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei. Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht nicht, da jedenfalls derzeit keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass es nicht gegen Bestimmungen des Rundfunkrechts verstößt, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet werden.
Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm „Pro Sieben“. Sie beabsichtigt, solchen Werbekunden, für die eine bundesweite Fernsehwerbung nicht attraktiv ist, die Möglichkeit regionaler Werbespots anzubieten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin fehlt ihr hierfür die Berechtigung: Werbung sei Bestandteil des Programms. Wer die Lizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Programms besitze, dürfe nur bundesweite Werbespots senden.
Der hiergegen gerichteten Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben: Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses sind nur die redaktionellen Programminhalte, nicht die Werbung. Hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der Werbung ist der Veranstalter frei, solange er die werberechtlichen Bestimmungen einhält; diese enthalten im Falle des Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. Die Erwägung, dass solche Vorgaben sinnvoll sein könnten, um die Finanzierungsaussichten lokaler oder regionaler Medien zu sichern, hat im Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden.
BVerwG 6 C 32.13 - Urteil vom 17. Dezember 2014"
Wie golem.de berichtet hat das LG München entschieden, dass es dem Anbieter des Online-Videorekorder-Dienstes save.tv nicht gestattet ist, seinen Nutzern Zugriff auf die Sender der ProSiebenSat1-Gruppe zu ermöglichen. Das LG München sieht in dem Angebot eine rechtswidrige Verletzung der Rechte des Sendeunternehmens. Das OLG Dresden hatte vor einiger Zeit (Urteil vom 12.07.2011 - 14 U 801/07 - siehe auch BGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 175/07 ) noch eine Klage von RTL abgewiesen.
BVerwG
Urteil vom 23.05.20
12 6 C 22.11
Bimmel-Bingo
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abschöpfung von Werbeeinnahmen bei rechtswidrig ausgestrahlten Fernsehsendungen rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden ist. PRO7 muss nun 75.000 EURO für die im Rahmen von TV total ausgestrahlten Bimmel-Bingo-Beiträge zahlen
Die vollständige Pressemitteilung des BVerwG finden Sie hier: