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Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO: Anforderungen, Ausnahmen und Umsetzung - Ein Überblick über die neuen Transparenzvorgaben für KI-Inhalte seit dem 02.08.2026

Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO: Anforderungen, Ausnahmen und Umsetzung - Ein Überblick über die neuen Transparenzvorgaben für KI-Inhalte seit dem 02.08.2026
von Rechtsanwalt Marcus Beckmann

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten des Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, KI-VO). Sie verpflichten Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme, KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte gegenüber den Empfängern kenntlich zu machen. Einen pauschalen Kennzeichnungszwang für alle KI-generierten Inhalte enthält die Verordnung nicht. Ob eine Pflicht besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand und hängt insbesondere vom Inhalt, dem Verwendungszweck und dem Grad menschlicher Kontrolle ab.

I. Normadressaten: Anbieter und Betreiber

Art. 50 KI-VO unterscheidet zwischen zwei Adressatengruppen. Anbieter sind Unternehmen oder natürliche Personen, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und es in Verkehr bringen. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Welche Pflichten im Einzelfall treffen, hängt davon ab, welcher Gruppe man angehört.

Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 richten sich primär an Anbieter. Sie müssen die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Kennzeichnungen überhaupt möglich sind. Art. 50 Abs. 4 richtet sich an Betreiber. Sie treffen die eigentliche Kennzeichnungspflicht gegenüber dem Publikum. Ein Unternehmen, das ein generatives KI-System einsetzt, um Inhalte zu erstellen und zu veröffentlichen, ist Betreiber und muss kennzeichnen. Ob der Anbieter seinen eigenen Pflichten nachgekommen ist, spielt dabei keine Rolle.

Anbieter- und Betreibereigenschaft können zusammenfallen, etwa wenn ein Unternehmen ein eigenes KI-System entwickelt und selbst einsetzt. Wer hingegen ein fremdes System wie ChatGPT in eigener Verantwortung nutzt, ist ausschließlich Betreiber.

II. Die Pflichttatbestände

Art. 50 KI-VO enthält fünf Pflichttatbestände. Ob eine Pflicht besteht, ist für jeden Tatbestand gesondert zu prüfen.

1. Interaktion mit natürlichen Personen (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)

Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen sicherstellen, dass die betreffende Person erkennt, mit einem KI-System zu interagieren. Das Wort „bestimmt" in Art. 50 Abs. 1 KI-VO knüpft an die Zweckbestimmung des Systems an. Erfasst sind Chatbots, Sprachassistenten und Voicebots, die für den unmittelbaren Dialog mit Menschen ausgelegt sind.

Der Hinweis muss klar und unterscheidbar erteilt werden (Art. 50 Abs. 5 KI-VO) und spätestens zu Beginn der Interaktion erfolgen. Die Pflicht entfällt, wenn die KI-Natur des Systems für einen aufmerksamen und verständigen Nutzer aus dem Kontext ohnehin erkennbar ist. Den Hinweis in allgemeinen Nutzungsbedingungen oder der Datenschutzerklärung zu vergraben reicht nicht.

Betreiber, die ein solches System einsetzen, unterliegen derselben Pflicht, soweit sie das System nicht vollständig nach den Vorgaben des Anbieters verwenden. Wer ein Standardprodukt unverändert einsetzt und der Anbieter bereits einen konformen Hinweis integriert hat, wird regelmäßig keiner eigenständigen Pflicht unterliegen. Wer das System in eine eigene Nutzeroberfläche einbettet und den Kontext dabei verändert, trägt die Verantwortung selbst.

2. Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)

Anbieter generativer KI-Systeme müssen sicherstellen, dass synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Pflicht betrifft die technische Ebene der Ausgaben, nicht die visuelle Kennzeichnung gegenüber Endnutzern.

Als Umsetzungsmethoden kommen Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise und digitale Fingerabdrücke in Betracht. Nach Art. 50 Abs. 2 S. 2 KI-VO müssen die Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein. Verbindliche technische Normen stehen noch aus; die Kommission hat in ihren Leitlinien erste Konkretisierungen vorgelegt.

Die Pflicht gilt nicht, soweit das KI-System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändert. Maßgeblich ist, ob das System den semantischen Gehalt oder die visuelle Substanz des Inhalts wesentlich beeinflusst. Formatkonvertierungen oder automatisierte Rechtschreibkorrekturen fallen damit heraus.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)

Betreiber von KI-Systemen zur Erkennung von Emotionen oder zur biometrischen Kategorisierung natürlicher Personen müssen die betroffenen Personen über den Betrieb des Systems informieren. Der Tatbestand erfasst Systeme, die aus wahrnehmbaren Merkmalen einer Person – etwa Mimik, Stimme oder Körperhaltung – auf emotionale Zustände oder demografische Eigenschaften schließen, ebenso wie Systeme zur biometrischen Identifikation.

Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob die Ergebnisse zu individuellen Entscheidungen genutzt werden. Der Hinweis muss erfolgen, bevor die betroffene Person dem System ausgesetzt wird, und er muss klar und unterscheidbar sein. Allgemeine Hinweise, die nicht spezifisch auf den KI-Betrieb hinweisen, genügen nicht.

Eine Ausnahme gilt für KI-Systeme im Bereich der Strafverfolgung, soweit die Unterrichtung die Ermittlungen gefährden würde. Die Ausnahme ist eng auszulegen.

4. Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO)

Betreiber, die Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die vorhandenen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und von einer Person fälschlicherweise für echt gehalten werden könnten, müssen kenntlich machen, dass es sich um künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte handelt.

Der Begriff des Deepfakes ist in Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO definiert. Erfasst sind Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die vorhandenen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und von einer Person fälschlicherweise für echt oder wahrheitsgemäß gehalten werden könnten. Maßgeblich ist die objektive Verwechslungsgefahr aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters. Täuschungsabsicht setzt der Tatbestand nicht voraus. Erfasst sind vollständig synthetisch erzeugte Inhalte ebenso wie solche, bei denen reales Material KI-gestützt so verändert wurde, dass es einen falschen Eindruck von der Wirklichkeit erzeugt. Nicht erfasst sind offensichtlich stilisierte oder animierte Inhalte ohne Realitätsanmutung sowie technische Bearbeitungen, die den Aussagegehalt des Inhalts nicht verändern. Die Kommission stellt in ihren Leitlinien klar, dass auch fiktive Darstellungen erfasst sein können, wenn sie realistisch genug wirken, um mit echten Personen, Orten oder Ereignissen verwechselt zu werden.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Kennzeichnungsform vor. Der Hinweis muss klar und unterscheidbar sein (Art. 50 Abs. 5 KI-VO). Zulässig sind textliche Hinweise, visuelle Labels oder die offiziellen EU-Icons, auch in Kombination. Der Hinweis muss für den Empfänger unmittelbar wahrnehmbar sein. Bei Videoinhalten empfiehlt sich eine durchgehend sichtbare oder zumindest zu Beginn und am Ende eingeblendete Kennzeichnung. Bei Audioinhalten ist ein gesprochener oder eingeblendeter Hinweis zu Beginn der Aufnahme sachgerecht. Bei Bildern sollte die Kennzeichnung im Bild selbst oder unmittelbar darunter angebracht sein. Eine Bildunterschrift, die beim Teilen verlorengeht, reicht nicht.

Eine Ausnahme gilt für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke, sofern die Kennzeichnung deren Charakter oder Genuss nicht unangemessen beeinträchtigt. Der satirische oder künstlerische Charakter muss ohne weiteres erkennbar sein. Im Zweifel ist zu kennzeichnen.

5. Texte im öffentlichen Interesse (Art. 50 Abs. 4 S. 2 KI-VO)

Betreiber, die KI-Systeme einsetzen, um Texte zu erzeugen oder zu manipulieren, die der öffentlichen Information dienen, müssen kenntlich machen, dass der Text KI-generiert oder KI-manipuliert ist. Der Tatbestand greift, wenn der Text einer unbestimmten größeren Personenzahl zugänglich gemacht wird und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betrifft – also etwa Politik, Verwaltung, Gesundheit, Umwelt, Wirtschaft oder Wissenschaft.

Ob ein Text unter den Tatbestand fällt, bestimmt sich danach, ob er den Zweck verfolgt, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung zu informieren. Reine Produktwerbung fällt nicht darunter, weil ihr dieser Informationszweck fehlt. Redaktionelle Fachbeiträge und Nachrichtentexte können hingegen erfasst sein.

Nicht jeder solche Text muss gekennzeichnet werden. Die Verordnung nimmt Texte aus, die vor der Veröffentlichung einer menschlichen redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und für die eine klar identifizierbare natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt (Art. 50 Abs. 4 UA 2 S. 2 KI-VO).

Was als ausreichende redaktionelle Kontrolle gilt, ist die entscheidende Frage. Eine reine Rechtschreib- oder Formatprüfung reicht nicht aus. Wer einen KI-generierten Text auf Tippfehler durchsieht und ihn anschließend unverändert veröffentlicht, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen. Erforderlich ist eine inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausgewogenheit durch eine Person, die den Text eigenständig beurteilt und die Möglichkeit hat, ihn zu ändern oder die Veröffentlichung abzulehnen. Die Kommission stellt in ihren Leitlinien klar, dass es nicht auf den Umfang der tatsächlich vorgenommenen Änderungen ankommt, sondern auf die Ernsthaftigkeit der Prüfung. Ein Text kann also auch dann ohne Kennzeichnung erscheinen, wenn er nach der Prüfung unverändert bleibt, sofern die Kontrolle inhaltlich ernsthaft war und die Verantwortung klar übernommen wurde. Wer sich auf die Ausnahme berufen will, sollte den Prüfungsvorgang dokumentieren.

Für Deepfakes gilt die Ausnahme nicht. Bei Bild-, Audio- und Videoinhalten greift sie unabhängig vom Ausmaß menschlicher Nachbearbeitung nicht.

III. EU-Icons und Code of Practice

Die EU-Kommission hat am 10. Juni 2026 offizielle EU-Icons veröffentlicht, die zur Kennzeichnung KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte verwendet werden können. Der begleitende Verhaltenskodex ist freiwillig. Er gibt Anbietern und Betreibern praktische Orientierung bei der Umsetzung der Transparenzpflichten, ersetzt aber nicht die gesetzlichen Anforderungen der KI-VO. Icons und weitere Informationen stellt die Kommission unter digital-strategy.ec.europa.eu bereit.

Wer den Kodex unterzeichnet, kann von einer harmonisierten Aufsichtspraxis profitieren. Die Kommission hat angekündigt, sich bei Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Unterzeichnern vorrangig am Kodex zu orientieren.

IV. Marktüberwachung und Sanktionen

In Deutschland liegt die Marktüberwachung überwiegend bei der Bundesnetzagentur. Sektorspezifisch sind daneben BaFin, BSI und BfArM zuständig. Grundlage ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG).

Art. 50 KI-VO sieht Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Diese Höchstgrenzen sind kein Maßstab für den Regelfall. Bei der Bemessung berücksichtigen die zuständigen Behörden Schwere und Dauer des Verstoßes, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Kooperation mit der Behörde. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnvereine.

V. Handlungsbedarf
Unternehmen müssen zahlreiche Maßnahmen ergreifen, um die Transparenzvorgaben aus Art. 50 KI-VO rechtssicher umzusetzen.

1. Bestandsaufnahme und Verantwortlichkeiten
Voraussetzung für eine rechtssichere Umsetzung ist ein vollständiger Überblick über alle im Unternehmen eingesetzten KI-Anwendungen. Dies umfasst Sprachmodelle, Bildgeneratoren, Kundenservice-Bots sowie automatisierte Marketing-Tools. Zur Bestandsaufnahme gehört ebenso die Erfassung bereits in der Vergangenheit erstellter KI-Inhalte, die weiterhin online abrufbar sind oder auf Drittplattformen verbreitet wurden. Für jeden einzelnen Anwendungsfall ist zu prüfen, ob das Unternehmen lediglich als Betreiber einer fremden Software agiert oder durch Eigenentwicklungen, Whitelabeling oder tiefe Systemanpassungen rechtlich die Rolle des Anbieters einnimmt.

2. Technische Umsetzung und Abläufe
Bei interaktiven Systemen wie Chatbots oder Voicebots ist ein Hinweis einzurichten, der Nutzer gleich zu Beginn der Interaktion über den Einsatz künstlicher Intelligenz informiert. Für täuschend echte Bild-, Audio- oder Videoinhalte sind feste Workflows für sichtbare oder hörbare Auszeichnungen zu etablieren. Hierfür kommen dezent eingeblendete Hinweistexte oder die visuellen Vorlagen des EU AI Office in Betracht. Bei der Veröffentlichung KI-gestützter Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erfordert die Praxis eine Grundsatzentscheidung. Entweder werden entsprechende Texte konsequent gekennzeichnet oder es wird ein dokumentierter Prüfprozess eingerichtet, bei dem eine qualifizierte Person den Inhalt inhaltlich kontrolliert und die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

3. Betriebsinterne Vorgaben und Vertragsgestaltung
Die gesetzlichen Pflichten erfordern die Anpassung interner Compliance-Richtlinien und KI-Guidelines. Dies stellt eine einheitliche Prüfung und Kennzeichnung im laufenden Betrieb sicher. Darüber hinaus sind Verträge mit Agenturen, freien Mitarbeitern und sonstigen Dienstleistern anzupassen. Vertragliche Regelungen müssen sicherstellen, dass Auftragnehmer die Kennzeichnungspflichten einhalten und bei der Inanspruchnahme von Ausnahmetatbeständen – wie der redaktionellen Kontrolle nach Art. 50 Abs. 4 UA 2 S. 2 KI-VO – die erforderliche Dokumentation erbringen.

VI. Verordnungstext

Art. 50 KI-VO – Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme (Auszug)

(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI‑Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI‑System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich.

(2) Anbieter von KI‑Systemen, einschließlich KI‑Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI‑Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Anbieter sorgen dafür, dass – soweit technisch möglich – ihre technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind. Diese Pflicht gilt nicht, soweit die KI‑Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern.

(3) Betreiber eines KI‑Systems zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung informieren die natürlichen Personen, die solchen Systemen ausgesetzt sind, über den Betrieb des KI‑Systems.

(4) Betreiber eines KI‑Systems, das Bild‑, Audio‑ oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die vorhandenen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und von einer Person fälschlicherweise für echt oder wahrheitsgemäß gehalten werden könnten (Deepfakes), machen kenntlich, dass es sich um künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte handelt.

Betreiber eines KI‑Systems, das Texte erzeugt oder manipuliert, die zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, machen kenntlich, dass diese Texte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung einer menschlichen Überprüfung unterliegt und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte übernimmt.

Die Pflichten nach den Unterabsätzen 1 und 2 gelten nicht für KI‑Systeme, die für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder analoge Zwecke zugelassen oder in Verkehr gebracht wurden, sofern die Offenlegung die Darstellung oder den Genuss eines Werks nicht unangemessen beeinträchtigt.

(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Informationen und Angaben werden den natürlichen Personen so mitgeteilt, dass sie klar und unterscheidbar sind.

LG Frankfurt: Verwendung eines per KI bearbeiteten Lichtbilds ist keine Urheberrechtsverletzung wenn das erzeugte Bild keinen Eingriff in den Schutzbereich des Originals darstellt

LG Frankfurt
Urteil vom 27.05.2026
2-06 O 347/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines per KI bearbeiteten Lichtbilds keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn das erzeugte Bild nicht in den Schutzbereich des Originals eingreift.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Hinsichtlich eines der beiden streitgegenständlichen Bilder scheitert der Anspruch bereits an der mangelnden Schutzfähigkeit.

a. Das zweite streitgegenständliche Bild des Klägers (Anlage B4) ist bereits nicht schutzfähig, weder nach § 2 UrhG noch nach § 72 UrhG.

Das Bild ist nicht als Lichtbild geschützt. Es handelt sich nach den Angaben des Klägers um eine Darstellung, die mit einem CAD-Zeichenmodell erstellt wurde. CAD- und Cam-Bilder fallen nicht unter den Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG, da und soweit sie vom Computernutzer aus einem Programm erzeugt werden und somit keine unmittelbaren Abbildungen in Form einer Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens sind. Auch wenn somit in einem virtuellen Fotostudio "virtuelle Objekte" perspektivisch frei ausgerichtet und mit Lichtquellen ausgeleuchtet werden können, entsteht an solcherart erstellten "Abbildungen virtueller Gegenstände" kein Lichtbildschutz nach § 72, und zwar auch dann nicht, wenn die Grafik wie eine Fotografie aussieht und, ähnlich wie bei fotorealistischer Kunst, für den Betrachter der Unterschied kaum erkennbar ist (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 34 f.).

Solche Bilder können jedoch grundsätzlich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als wissenschaftliche oder technische Darstellungen urheberrechtlich geschützt sein Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 36). Vorliegend ist bei dem zweiten Bild des Klägers (Anlage B3) die notwendige Schöpfungshöhe jedoch nicht erreicht. Es handelt sich um eine eher technische, möglichst originalgetreue Abbildung, die der Verdeutlichung der Montage der klägerischen Produkte dient. Dass hier ein hinreichender Entscheidungsspielraum bestand, der vom Kläger genutzt wurde und der sich im Bild zeigt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72), ist nicht ersichtlich.

b. Bei dem ersten streitgegenständlichen Bild des Klägers (Anlage B1) handelt es sich augenscheinlich um eine einfache Fotografie und damit jedenfalls um ein Lichtbild, das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG schutzfähig ist.

Auch auf Grundlage des Vortrags des Klägers ergibt sich nicht, dass dem Bild auch Werkqualität und damit der Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zukommt. Lichtbildwerke müssen Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihrer Urheber sein und deren Persönlichkeit zum Ausdruck bringen. Das setzt voraus, dass dem Lichtbildner ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand, er also eine freie kreative Entscheidung treffen konnte. Die freie kreative Entscheidung kann sich in der Vorbereitungsphase etwa aus der Gestaltung, der Haltung der zu fotografierenden Person oder der Beleuchtung ergeben; bei der Aufnahme etwa aus dem Bildausschnitt, dem Blickwinkel oder der Atmosphäre des Fotos; bei der Herstellung des Abzugs aus der Wahl der verschiedenen Entwicklungstechniken oder Software(filter) (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 259 m.w.N.). Die streitgegenständliche Fotografie dient erkennbar dem Zweck, die Kabeldurchführung des Klägers in der Benutzungssituation zu zeigen. Die Wahl des Bildausschnitts und des Blickwinkels folgen daher nicht einer kreativen Entscheidung, sondern der dargestellten Zweckrichtung unter naturgetreuer Abbildung des Motivs. Weitere gestaltende Elemente sind nicht erkennbar.

2. Der Kläger konnte auch hinreichend darlegen, dass er Lichtbildner des streitgegenständlichen Lichtbilds (Anlage B1) ist, denn er hat eine zugehörige Bildserie vorgelegt. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Kläger das Bild auf seiner Website genutzt hat.

3. Der Kläger konnte jedoch nicht hinreichend darlegen und beweisen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Bild des Klägers widerrechtlich genutzt hat.

a. Der Kläger ist hinsichtlich seines Vortrags, die Beklagte habe sein Lichtbild in unzulässiger Weise bearbeitet und diese Bearbeitung veröffentlicht, beweisfällig geblieben.

aa. Zwar hat die Beklagte unstreitig die streitgegenständlichen Bilder auf ebay.de veröffentlicht. Das Gericht vermochte jedoch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen, hinreichenden Gewissheit zu der Überzeugung zu gelangen, dass es sich bei den von der Beklagten genutzten Bildern um unzulässige Bearbeitungen der Bilder des Klägers gemäß § 23 UrhG handelt bzw. diese in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds eingreifen. Insoweit kann die Kammer bereits Zweifel daran, dass die Beklagte eigene, selbst erstellte Bilder genutzt und mittels eines KI-Systems überarbeitet hat, nicht ausräumen.

(1) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor. Maßstab für die Schutzerstreckung ist, dass die schutzbegründenden individuellen Merkmale des Originals in der neuen Gestaltung wiedererkennbar sind (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 30). Eine Bearbeitung oder Umgestaltung liegt nur vor, wenn die schöpferischen Elemente des Ursprungswerks bewusst oder unbewusst entlehnt wurden. Dafür muss der Verletzer das fremde Werk gekannt und darauf zurückgegriffen haben, wobei unerheblich ist, ob er dies bewusst gemacht hat oder er sich an das fremde Werk nicht mehr erinnert und unbewusst darauf zurückgegriffen hat.

Beruhen die Übereinstimmungen auf Zufall, verletzt dies nicht das Urheberrecht am vorbestehenden Werk. Deswegen kann bei der technischen, insbesondere der digitalen Generierung von Gestaltungen von einer Bearbeitung nur gesprochen werden, wenn schöpferische Elemente vom Original kopiert worden sind. Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht daher erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 Rn. 85 – Mio und konektra; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 24). Daraus kann zwar gefolgert werden, dass eine Werkbearbeitung unter Zuhilfenahme von KI auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann (vgl. auch Baumann/Nordemann/Pukas, GRUR 2025, 955; Becker/Klengel/Lamertz/Lebro, NZA 2025, 960; Schaub, NJW 2023, 2145, 2147; Gerecke, GRUR-Prax 2023, 381, 383). Jedoch fehlt es regelmäßig an einer Bearbeitung oder Umgestaltung, wenn eine generative KI aufgrund abstrakter Strukturmerkmale z.B. einen vorexistierenden Text "selbstständig" generiert oder weitgehend identisch übersetzt, es sei denn, die Strukturmerkmale sind ganz oder in schöpferischen Teilen vom Original übernommen worden (vgl. Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 35 m.w.N.).

Insoweit kann eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG bei Nutzung eines KI-Systems allerdings schon aus dem Grunde ausscheiden, dass das Ergebnis der Überarbeitung nicht das Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung darstellt, die in ihr zum Ausdruck kommt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22)

(2) Im Streitfall konnte der Kläger bereits nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Beklagte bei der Erstellung ihrer Bilder überhaupt auf die Bilder des Klägers zurückgegriffen hat. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er zu Testzwecken seine Bilder in KI-Systeme eingespeist habe und dabei die Bilder der Beklagten herausgekommen seien. Daraus schließe er, dass die Beklagte diesen Weg gegangen sein müsse. Hierzu tritt der Kläger jedoch keinen Beweis an. Die Beklagte hingegen hat ihre eigenen Originalbilder vorgelegt (Anlage B5), die die sie nach eigenem Vortrag in KI-Systeme eingespeist und somit die von ihr verwendeten Bilder erzeugt habe. Bei Ansicht der Originalbilder der Beklagten ist ebenso nachvollziehbar, dass das von der Beklagten erzeugte streitgegenständliche Bild (Anlage B2) aus den Originalbildern der Beklagten erzeugt worden sein kann.

bb. Selbst wenn die Kammer jedoch unterstellt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers genutzt hat, läge ein Eingriff in das Schutzrecht des Klägers nicht vor. Insoweit war zwar nicht auf die Frage einer Bearbeitung nach § 23 UrhG abzustellen, da die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass das von ihr verwendete Bild Ausdruck der Persönlichkeit ihres Geschäftsführers ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22). Jedoch greift unabhängig davon das von der Beklagten verwendete Bild nicht in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds ein. Denn bei Gegenüberstellung der Bilder des Klägers und der Beklagten (Anlagen B1 und B2) ist nicht mehr davon auszugehen, dass das Original des Klägers in dem Bild der Beklagten noch hinreichend wiedererkennbar ist.

Kläger (Anlage B1)

Beklagte (Anlage B2)

[Bild]

[Bild]

Insoweit ist wie oben ausgeführt zu beachten, dass dem Lichtbild des Klägers lediglich der Schutz nach § 72 UrhG zukommt und nicht derjenige als Lichtbildwerk nach § 2 Nr. 5 UrhG. Der Schutzumfang bei Lichtbildern ist gegenüber dem Lichtbildwerk entsprechend reduziert (Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 10, 12). Denn je weniger individuell ein Werk oder eine Leistung ist, desto geringer ist sein/ihr Schutzumfang. In der Regel beschränkt sich der Schutzumfang daher auf die identische und eine nur geringfügig veränderte Übernahme des Fotos. Dagegen ist der hinreichende Abstand i.S.v. § 23 Abs. 1 UrhG bzw. der Schutzbereich des Lichtbildschutzes bereits bei umfangreicheren Veränderungen des bearbeiteten Lichtbildes gewahrt bzw. verlassen (vgl. Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 12 m.w.N.).

Vorliegend bestehen zwar gewisse Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten zwischen dem Lichtbild des Klägers und dem von der Beklagten genutzten Bild. Der Bildausschnitt ist jedoch unterschiedlich, die Aussparung im Ziegel deutlich breiter; die Kabel sind unterschiedlich positioniert und die farbliche Position des farbigen Kabels ist offensichtlich eine andere. Auch bestehen deutliche Farbunterschiede bei den Ziegeln. Damit ist der Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds nicht tangiert.

b. Soweit der Kläger mit seiner Klagebegründung auch die unzulässige Vervielfältigung seines Lichtbilds gemäß § 16 UrhG durch Einspeisung in ein KI-System beanstandet, hat er dies, auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung, jedoch nicht in seinen Klageantrag aufgenommen. Das Gericht ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, dem Kläger etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Insofern enthält der Klageantrag zu 1. ausdrücklich nur die Verletzungsformen des Bearbeitens und der öffentlichen Zugänglichmachung.

Unabhängig davon ist die Kammer, wie oben dargelegt, nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers in ein KI-System hochgeladen und damit vervielfältigt hat. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Lichtbild des Klägers durch Einspeisung in ein KI-System aufgrund einer Memorisierung vervielfältigt wurde (vgl. dazu LG München I, GRUR 2025, 1917 – ChatGPT), kam es daher nicht mehr an.

Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

EU-Kommission: Praxisleitfaden für die Markierung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten

Die EU-Kommission hat einen Praxisleitfaden für die Markierung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission veröffentlicht Praxisleitfaden für die Markierung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten

ie Kommission hat heute den endgültigen Praxisleitfaden für die Markierung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht. Der Leitfaden ist freiwillig und enthält praktische Schritte, um Anbieter und Betreiber generativer Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) bei der Erfüllung der Transparenzpflichten der KI-Verordnung zu unterstützen, die ab dem 2. August 2026 gelten werden.

Ab diesem Datum muss nach der KI-Verordnung in wichtigen Fällen eine klare Kennzeichnung erfolgen. Deepfakes und durch KI erzeugte oder manipulierte Texte, die zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, müssen eindeutig gekennzeichnet werden. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen auch darüber in Kenntnis gesetzt werden, wenn sie es mit einem interaktiven KI-System wie einem Chatbot zu tun haben. Diese Transparenzanforderung helfen ihnen dabei, zu erkennen, ob Inhalte durch KI erzeugt oder verändert wurden, was das Risko von Täuschung und Manipulation verringert.

Der Leitfaden wurde von sechs unabhängigen Sachverständigen ausgearbeitet, die dabei Beiträge von 180 Interessenträgern berücksichtigten, darunter Anbieter und Betreiber interaktiver und generativer KI-Systeme und -Modelle, Verbände, die Betreiber vertreten, kleine und mittlere Unternehmen, Hochschulen, der öffentliche Sektor und Organisationen der Zivilgesellschaft.

Der Leitfaden besteht aus zwei Abschnitten:

Anbieter
In diesem Abschnitt geht es um die Pflichten der Anbieter generativer KI-Systeme. Es wird dargelegt, wie sichergestellt werden kann, dass durch KI generierte oder manipulierte Audio-, Bild-, Video- oder Textdateien in maschinenlesbarer Form gekennzeichnet werden, sodass sie als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.

Betreiber
In diesem Abschnitt wird näher auf die Pflichten der Betreiber generativer KI-Systeme eingegangen. Es wird erläutert, wie Deepfakes und von KI erzeugte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, ohne dass eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat, eindeutig gekennzeichnet werden müssen.

Diese Transparenzvorschriften ergänzen die Vorschriften der KI-Verordnung für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und Hochrisikosysteme und unterstützen die verantwortungsvolle Entwicklung und Nutzung von KI in der EU.

Nächste Schritte
Der Leitfaden liegt nun zur Unterzeichnung auf. Die Kommission lädt alle Anbieter und Betreiber zur Unterzeichnung ein. Sobald die Kommission und das KI-Gremium den Leitfaden als angemessen genehmigt haben, können Anbieter und Betreiber mit dessen Unterzeichnung die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen aus der KI-Verordnung nachweisen, die ab dem 2. August 2026 gelten.

Der Leitfaden wird durch Leitlinien der Kommission ergänzt werden. Die Leitlinien werden den Umfang der rechtlichen Verpflichtungen klarstellen und Aspekten gewidmet sein, die der Leitfaden nicht abdeckt. Sie werden praxisorientiert sein und KI-Anbieter und -Betreiber bei der Erfüllung der Transparenzanforderungen unterstützen.

OLG Düsseldorf: Mithilfe von KI generierte Bilder können dann urheberrechtlich geschützt sein wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist

OLG Düsseldorf
Urteil vom 02.04.2026
I-20 W 2/26


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass mittels KI generierte Bilder dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist. Bloßes Prompting reicht hierfür nicht aus, sofern der KI die gestalterische Entscheidung durch allgemein gehaltene Anweisungen überlassen bleibt.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt.

Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.).

Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2).

Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).

II. Die von dem Antragsgegner unter Verwendung des Lichtbildes der Antragstellerin mit dem KI-Programm „B.“ hergestellte Bild stellt keine freie Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG dar.

1. Nach dieser Vorschrift stellt ein neu geschaffenes Werk dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines früheren Werkes dar, wenn es zu diesem einen hinreichenden Abstand einhält. Es kann dahin stehen, ob diese Bestimmung und ihre Auslegung mit den Vorgaben des Unionsrechts übereinstimmen (zu den Zweifeln vgl. Lauber-Rönsberg in BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 35), denn nach dem eindeutigen Wortlaut muss es sich bei dem Ergebnis der Bearbeitung um ein „Werk“ handeln. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG spricht ausdrücklich von einem neu geschaffenen Werk und erfordert damit, dass die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt (BGH, Urt. vom 7.4.2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911 - ZUM 2022, 547 Rn. 52).

Die von dem Antragsgegner gefertigte Abbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, Urt. v. 12.9.2019 - C-683/17 - Cofemel - GRUR 2019, 1185 Rn. 29-31; Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 48, 49).

Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (so zutreffend AG München Endurteil v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25, GRUR-RR 2026, 143 Rn. 19 m. Anm. Braguinski; vgl. auch LG Frankfurt am Main, Urteil v.17.12.2025 - 2-06 O 401/25 GRUR-RS 2025, 41927 Rn. 31). Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird (AG München, a.a.O., Rn. 20-22). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (vgl. BGH, Urt. v.20.2.2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale - GRUR 2025, 407 Rn. 30; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei KI-geschaffenen Erzeugnissen auch LG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32 ff. und dazu Anm. Voßberg GRUR-Prax 2026, 165; Raue, in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Aufl., § 2 Rn. 260).

Danach kann die vom Antragsgegner erstellte Abbildung nicht als dessen Originalwerk angesehen werden, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt, weil dieser nicht - trotz Hinweises im Termin vom 03. März 2026 darauf, dass das Erscheinungsbild des angegriffenen Bildes eine Entstehung mittels KI vermuten lasse, auch nicht ansatzweise - dargelegt hat, welche kreativen Entscheidungen er überhaupt getroffen hat.

2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG steht der Antragstellerin gleichwohl deshalb nicht zu, weil es sich bei der angegriffenen Abbildung nicht um eine rechtsverletzende Vervielfältigung des von ihr geschaffenen Lichtbildwerkes handelt.

Der EuGH hat entschieden, dass die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung selbst dann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werkes betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 85). Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 86).

Dabei soll nach der Rechtsprechung des EuGH der Vergleich des Gesamteindrucks nicht entscheidend sein, da dieses Kriterium allein den Schutz von Geschmacksmustern betreffen soll (a.a.O. Rn. 87).

Bei dem Werk der Antragstellerin handelt es sich trotz der vorgenommenen Bearbeitungen um ein Lichtbildwerk. Das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners sind dabei regelmäßig Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind hingegen das Thema und das Motiv. Ersteres schon deshalb, weil Schutzgegenstand ein konkretes Werk ist und nicht eine bloße Idee. Letzteres, weil das Motiv als solches nicht das Ergebnis einer kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin ist (vgl. Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed. § 23 Rn. 52; Raue, a.a.O. § 2 Rn. 265, § 23 Rn. 122). Die von der Antragstellerin danach in der mündlichen Verhandlung angeführten Übereinstimmungen betreffen aber ausnahmslos das Motiv, nämlich eines unter der Wasseroberfläche nach einem bestimmten roten Spielzeug fassenden Hundes.

Demgegenüber zeigt das Lichtbildwerk dadurch, dass man praktisch nur den Hundekopf und das Spielzeug sieht, weil durch die Wahl der Perspektive und der Unschärfe der Hundekörper völlig in den Hintergrund tritt, eine realistische und dynamische Darstellung.

Diese Elemente finden sich in der angegriffenen Abbildung mit ihrem comichaften Charakter gerade nicht. Man sieht den ganzen Hundekörper, der zudem scheinbar nicht nur mit dem Maul, sondern auch mit den weit nach vorne reichenden Vorderpfoten nach dem Spielzeug zu fassen scheint. Dem Bild fehlt die durch Belichtung und Blendenwahl erzeugte dynamische Anmutung des Lichtbildwerks der Antragstellerin.

Es fehlt damit an der Übernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente, was zulässig ist (Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 52).

3. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Fotografen nach § 72 UrhG aus. Lichtbildschutz genießt nur die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand. Auch hier setzt eine Rechtsverletzung die Übernahme gerade der lichtbildnerischen Leistung voraus.

4. Die unberechtigte Anbringung des Kennzeichens der Antragstellerin auf der angegriffenen Abbildung stellt einen anderen Streitgegenstand dar, auf den die Antragstellerin ihren Antrag in erster Instanz nicht gestützt hat und für dessen Geltendmachung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung es jetzt an einem Verfügungsgrund fehlt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Regierungsentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz - Stand 09.03.2026

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz- Stand 09.03.2026 liegt vor.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024) in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) in der Europäischen Union fest. Dadurch soll ein einheitlicher Binnenmarkt für KI-gestützte Waren und Dienstleistungen geschaffen, Innovationen gefördert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, sichergestellt werden. Die Verordnung (EU) 2024/1689 verfolgt dabei einen risikobasierten Ansatz und enthält insbesondere Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich, besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche Systeme, Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme sowie Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups.

Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten grundsätzlich unmittelbar ab dem 2. August 2026. Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union bis zum 2. August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde, darunter eine Marktüberwachungsbehörde, die als zentrale Anlaufstelle für die Verordnung (EU) 2024/1689 fungiert, als zuständige nationale Behörden einrichten oder benennen.

B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Durchführungsgesetzgebung muss von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 2. August 2025 abgeschlossen werden. Mit Artikel 1 werden die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständigen Behörden benannt, deren Aufgaben geregelt sowie Kooperationsvorschriften und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen. Mit den Artikeln 2 bis 4 werden einschlägige Gesetze geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2024/1689 anzupassen.

LG Frankfurt: Ein von einem Menschen erstellter Liedtext eines KI-Songs ist anders als ein aufgrund eines Prompts erstellter KI-Text urheberrechtlich geschützt

LG Frankfurt
Urteil vom 17.12.2025
2-06 O 401/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein von einem Menschen erstellter Liedtext eines KI-Songs anders als ein aufgrund eines Prompts erstellter KI-Text urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Antrag ist durch die Bezugnahme auf die den streitgegenständlichen und angegriffenen Liedtext enthaltenden Musikwerke hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Die von der Klägerin im Antrag angegebene Adresse erachtet die Kammer auch nicht als unzulässige „c/o“-Adresse. Nach der von der Beklagten vorgelegten Melderegisterauskunft (Anlage NI2) ist die Klägerin am „... 3“ wohnhaft, während die Klägerin in der Antragsschrift „... 3-6“ angegeben hat. Dass die Klägerin hierdurch nicht identifizierbar sein soll, an dieser Adresse bzw. wegen dieser minimalen Abweichung nicht geladen werden könnte oder sich eventuellen Kostenforderungen entziehen könnte (vgl. zu alldem BGH, NJW-RR 2022, 714 Rn. 15 m.w.N.), ist weder dargetan noch ersichtlich.

II. Der Verfügungsantrag ist auch – im Umfang des Erlasses der einstweiligen Verfügung und damit des Widerspruchs – begründet.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG gemäß ihrem Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu 1. a. und b. verlangen.

a. Das streitgegenständliche Werk ist – jedenfalls im Hinblick auf den Text – schutzfähig gemäß § 2 Nr. 1 UrhG.

aa. Danach gehören zu den geschützten Werken u.a. Sprachwerke. Auch Liedtexte können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein (BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 15 – Goldrapper). Insoweit sind an deren Schutzfähigkeit nur geringe Anforderungen zu stellen. So kann schon der dreizeilige banale Text eines Schlager-Refrains als sog. „kleine Münze“ noch Urheberrechtsschutz genießen (BGH, GRUR 1991, 531 – Brown Girl I; OLG Stuttgart, ZUM-RD 2021, 435, 444 – Zum Geburtstag viel Glück; Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 125).

Auf der anderen Seite verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass es einem Text, der von einem KI-System generiert wird, grundsätzlich an der Schutzfähigkeit fehlt, wobei es im Streitfall auf die Frage, ob ein durch einen geschickt gewählten und individuell und für sich schutzfähigen Prompt erstellter Text urheberrechtlichen Schutz genießt, nicht ankommt. Wenn die Klägerin den streitgegenständlichen Text also mittels KI erstellt hätte, spräche daher einiges dafür, dem Text die Schutzfähigkeit abzusprechen.

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Schutzfähigkeit trifft – auch in Anbetracht des beklagtenseits erhobenen Einwands – nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin (vgl. dazu Peukert, GRUR 2025, 109, 117). Insoweit wird in der Literatur allerdings diskutiert, dass es der Anspruchsgegnerin obliegt, konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output darzulegen (Peukert, GRUR 2025, 109, 117; vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 10 Rn. 1 m.w.N.: substantiierter Zweifel erforderlich). Werden solche Anhaltspunkte vorgebracht, obliegt es der Anspruchstellerin, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Behauptungen der Gegenseite als unwahr zu erachten sind und wie sich der Schaffensprozess im konkreten Fall vollzogen hat (Peukert, GRUR 2025, 109, 118 unter Verweis auf OLG München, MMR 2023, 974 Rn. 26 ff.) und – soweit ein KI-System zum Einsatz kam – welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen (Peukert, GRUR 2025, 109, 118 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist hier genügt.

bb. In Anwendung des oben dargestellten – geringen – Maßstabs im Hinblick auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit von Texten erkennt die Kammer im Liedtext, den die Klägerin als ihren eigenen bezeichnet (s. Anlage ASt1, dort bezeichnet als „1. Rohversion (….04.2025)“, im Folgenden ohne rechtliche Wertung bezeichnet als „Originaltext“), unter der kurzzeitigen Unterstellung (zur Frage, ob die Klägerin den Text geschaffen hat, s.u.), dass der Text von einer natürlichen Person geschaffen wurde, die Möglichkeit einer persönlichen, geistigen Schöpfung, die ein hinreichendes Maß an Individualität dieser Person ausdrückt.

Bei Liedtexten ist der Gestaltungsspielraum, um freie und kreative Entscheidungen zu treffen, sehr weit und durch technische Zwänge nur wenig eingeschränkt. Das zeigen schon die vielen verschiedenen Musik- und Vortragsformen und verschiedenen Inhalte von Musiktexten.

Von diesem Gestaltungsspielraum ist in dem Originaltext hinreichend Gebrauch gemacht worden. Der Text enthält eine Einleitung, die später auch im Titel des Liedes sowie am Ende des Textes („...“) Widerhall findet, dass nämlich die Geschichte der Klägerin erzählt wird. Der Liedtext weist auch einen eigenen Stil auf, der durch kurze, prägnante, teils offenbleibende Anfänge („...“, „...“), Zwei- bis Dreiwortsätze und Wiederholungen („...“, „...“, „...“) geprägt ist. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass der Text ihre Gefühle und ihr Erleben wiedergibt, was durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P (Anlagen ASt2, ASt18) untermauert wird.

cc. Die Kammer ist ausgehend von der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin in hinreichendem Maße gemäß §§ 294, 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin diesen Originaltext – ohne Einsatz eines KI-Systems – entworfen hat.

Zunächst hat die Klägerin dies eidesstattlich versichert. Insbesondere hat die Klägerin auch bereits in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2025 (Anlage ASt1) dargelegt, dass und inwieweit in späteren Arbeitsschritten ein KI-System eingesetzt wurde. Insoweit ändert es nichts an der Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin in Anlage ASt1 mitgeteilt hat, dass im letzten Schritt KI eingesetzt wurde, während sie in ihrer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 08.12.2025 (Anlage ASt17) angibt, dass sie „alle Versionen eigenständig und ohne KI“ erschaffen habe. Darin erkennt die Kammer bereits keinen Widerspruch. Denn die Klägerin hat bereits in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass sie zwei Versionen geschaffen habe, wovon sie eine Version Herrn P überlassen habe, der mittels KI hieran Veränderungen herbeigeführt habe. Der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage ASt17 lässt sich demgegenüber entnehmen, dass auch diese Änderungen durch Herrn P mit Zustimmung der Klägerin erfolgten, nicht aber, dass die letzte und veröffentlichte Version anders als in der Anlage ASt1 angegeben nicht eine mittels KI bearbeitete Version darstelle. Darüber hinaus hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Änderungen am Text vollständig von ihr bzw. durch sie vorgenommen worden seien und zwar teilweise im Rahmen der gemeinsamen Überarbeitung mit Herrn P zusammen, der jedoch den Text selbst nicht angepasst, sondern nur auf Stellen hingewiesen habe, wo Text und Musik aus seiner Sicht nicht so gut zusammenpassten.

Gestützt werden die Angaben der Klägerin durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P (Anlagen ASt2 und ASt18). Dieser gibt – auch insoweit ohne Widersprüche – an, dass er das Lied „künstlerisch mitproduziert“ habe, wobei er von Anfang an offenlegt, dass er sich hierbei eines KI-Systems bedient habe. Er legt ferner dar, dass seine Lebensgefährtin, die Klägerin, ihre Texte wie auch frühere Aufzeichnungen eigenständig und in ihrem eigenen Rhythmus verfasst habe und der Inhalt vollständig von ihr stamme. Sie habe schon zuvor ihre Gedanken und Emotionen schriftlich und auf Papier festgehalten. Die im streitgegenständlichen Originaltext erzählte „Geschichte“ betreffe das Erleben der Klägerin, wie diese es ihm bereits am Anfang seiner Beziehung zu ihr geschildet habe.

Die Kammer hat diesbezüglich in ihrer Würdigung auch die Stellungnahmen des Musikgutachters M einbezogen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin vorliegend keine Rechte am Musikwerk insgesamt, sondern nur am Liedtext geltend macht, so dass es insoweit auf die Ausführungen von Herrn M, sofern diese Zweifel an der Schutzfähigkeit allein der Musik betreffen, nicht ankam. Denn der Liedtext und die Musik im veröffentlichten Musikstück sind lediglich miteinander verbunden. Der Liedtext bleibt trotz dieser Verbindung jedoch selbstständig verwertbar (Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl.2025, § 8 Rn. 4, § 9 Rn. 2), unabhängig davon, ob es sich bei der musikalischen Untermalung ihrerseits um ein schutzfähiges Musikwerk im Sinne von § 2 Nr. 2 UrhG handelt.

Das Gutachten des Musikgutachters verweist auf Inkonsistenzen, auf logische Brüche, letztlich auf einen handwerklich schlechten Liedtext und behauptet typische Verhaltensweisen bei KI-Systemen, ohne dies abseits seiner sachverständigen Einschätzung jedoch näher zu untermauern. Die dem Liedtext zugrundeliegende Fabel sei etliche Male erzählt worden. Der Text sei ungewöhnlich frei. Der schwankende Werkprozess sei nicht gewöhnlich, insbesondere, wie sich der Text von der Originalversion aus verändert haben solle. Bemerkenswert sei, dass Hook oder Chorus o.ä. nicht vorkämen. Werkprägend sei gerade der – von dem KI-System nach dem Vortrag der Klägerin nachträglich geschaffene – „Y“-Chor. Der Text sei pauschal und stelle keine konkreten Begebenheiten dar (Anlage NI14, S. 5). Der Schaffensprozess sei unklar.

Künstler würden häufig den Anteil von KI am Ergebnis verkennen. Zur endgültigen Form des Textes habe Suno nicht nur durch die Anpassungen beigetragen.

Vielmehr spreche aus Sicht des Gutachters alles dafür, dass Suno einen erheblichen Teil des Textes und die wesentlichen, schutzfähigen Bestandteile der Musik generiert habe. Er habe Zweifel am dargestellten Schaffensprozess. Der Musikgutachter räumt jedoch zuvor ein, dass der Vortrag der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung „soweit schlüssig“ sei, dieser müsse aber nicht der Wahrheit entsprechen (Anlage NI1, Bl. 211 d.A.).

Weiter verweist der Musikgutachter M darauf, dass jedenfalls die von Herrn P in seiner eidesstattlichen Versicherung angegebene Vorgehensweise mit Suno nicht zutreffen könne, da Suno nicht den Chor festlege und zudem nur die Melodie an den Text anpasse und nicht umgekehrt. Dies mag zutreffen, betrifft aber aus Sicht der Kammer jedenfalls im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit lediglich die eidesstattliche Versicherung von Herrn P, nicht aber die Angabe der Klägerin, sie habe den Originaltext ohne KI erschaffen. Der Musikgutachter räumt selbst ein, dass Laien die Funktionsweise von KI nicht einschätzen könnten, was erklären kann, warum auch die Klägerin zunächst erklärt hat, dass der Text von der KI verändert worden sei. Dies ließe aber letztlich keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Klägerin bei der zentralen Angabe, nämlich dass sie den Originaltext ohne KI geschaffen habe, eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hätte. Denn es handelte sich dabei um diejenige Information, die nur auf ihrer Wahrnehmung und nicht auf ihrer - - nach eigenen Angaben unbekannten - Kenntnis der Arbeitsweise von KI beruht. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher zur Entstehung und zur Einbindung von SunoAI vorgetragen und deutlich gemacht, dass sie selbst – zusammen mit Herrn P während des Einsatzes des KI-Systems – Änderungen am Text vorgenommen habe und nicht das KI-System eigenständig.

Die Kammer ist hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls davon hinreichend überzeugt bzw. hält es für hinreichend wahrscheinlich nach § 294 ZPO, dass die Klägerin sich für den Originaltext nicht auf KI gestützt hat. Denn auch und gerade bei Liedtexten können die vom Musikgutachter dargestellten Brüche auftreten und Ausdruck der künstlerischen Freiheit sein. Auf die Erklärungen des Herrn B (Anlage ASt4), dessen Eignung zur Beurteilung die Beklagte und die Nebenintervenientin unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Musikgutachters M anzweifeln, kam es danach nicht mehr an.

cc. Dieser Befund hat aus Sicht der Kammer auch Folgen für die – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin ebenfalls ohne KI geschaffene – zweite Version (Anlage ASt1, bezeichnet als „2. Meine Version, die ich an den Produzenten P weitergab vom ....04.2025“) sowie die späteren, überarbeiteten und sodann veröffentlichten Versionen (zur Entwicklung s. die Übersicht im Gutachten M, Anlage NI1, S. 2 ff., Bl. 211 ff. d.A.). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin ausschließlich die erste Version des Textes geschaffen hätte, was nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade nicht so gewesen sein dürfte, sondern vielmehr dürfte sie auch die weiteren Anpassungen vorgenommen haben, stellten sowohl die zweite Version als auch die letztlich veröffentlichte Version im Kern Bearbeitungen des Originaltexts im Sinne von § 23 Abs. 1 UrhG dar, in denen der Originaltext und auch dessen schutzfähige Bestandteile noch hinreichend erkennbar sind, so dass sie jeweils in den Schutzbereich des Originaltextes fallen.

(1) Der Schutzbereich eines Werks erstreckt sich auf alle Werkumgestaltungen, in denen dessen Eigenart erhalten bleibt und so ein übereinstimmender Gesamteindruck entsteht (BGH, GRUR 2023, 571 Rn. 28 – Vitrinenleuchte m.w.N.). Die Grenze des Schutzbereichs ist erst erreicht, wenn die neue Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in einer Weise abweicht, dass in der neuen Gestaltung die Elemente im Rahmen einer Gesamtschau verblassen, die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründen, und daher nicht mehr wiederzuerkennen sind (BGH, GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte; BGH, GRUR 2022, 899 Rn. 58 – Porsche 911 m.w.N.). Die Erkennbarkeit hat zwei Ebenen: Zum einen die tatsächliche Frage, ob und welche schutzfähigen Merkmale des Ausgangswerks in der neuen Gestaltung wahrnehmbar sind, zum anderen die wertende Frage, ob die wahrnehmbaren Unterschiede aus dem Schutzbereich herausführen (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 42).

Wird ein schutzfähiger Teil des vorbestehenden Werks wahrnehmbar und unverändert übernommen, dann fällt diese Übernahme als Teilvervielfältigung in den Schutzbereich des vorbestehenden Werks. Wird das gesamte Werk oder werden Teile lediglich in veränderter Form übernommen, dann kommt es darauf an, ob die Änderungen so weitgehend sind, dass die neue Gestaltung einen hinreichenden Abstand einhält und damit den Schutzbereich des vorbestehenden Werks verlässt. Hierbei hängt die Beantwortung der Frage, welchen Abstand die neue Gestaltung vom vorbestehenden Werk einhalten muss, um den Schutzbereich des Urheberrechts zu verlassen, davon ab, wie stark die im vorbestehenden Werk zum Ausdruck gekommene künstlerische Schöpfung ist. Eine geringe Schöpfungshöhe führt zu einem engen Schutzbereich, der weitgehend auf eine (fast) identische Übernahme beschränkt ist. Je stärker sich ein Werk schutzunfähigen, gemeinfreien Gestaltungselementen annähert oder im Wesentlichen aus ihnen besteht, desto sorgfältiger muss geprüft werden, was den noch schutzfähigen Kern ausmacht und ob dieser übernommen worden ist. Werke mit großer Individualität haben demgegenüber einen weiten Schutzbereich, der sich auch auf ähnliche und sogar „Gestaltungen mit einem weiteren Abstand“ zum Original erstrecken kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Individualität des älteren wie des neuen Werks (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 44 ff. m.w.N.).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze stellt die von Herrn P veröffentlichte Version – selbst unter der Annahme, dass das KI-System auf den Text selbst Einfluss genommen hätte – eine durch KI erstellte, aber den Schutzbereich des Originaltextes nicht verlassende Bearbeitung dar.

Sie übernimmt die grobe Struktur, nämlich die Einleitung („...“, „...“, „„...“), die Retrospektive („...“, „„...“, „„...“, „...), die Reaktion („...“, „.“, „...“), die Erleuchtung („...“) und den Trotz („...“). Ebenso wird der Textstil der kurzen prägnanten Zwei- bis Dreiwortsätze beibehalten, sowohl in der Struktur wie auch inhaltlich.

Dass dem Text in der veröffentlichten Fassung ein einleitender und ausleitender Chor („...“) hinzugefügt wurde, ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Musikgutachters ist jedenfalls dies für den Liedtext gerade nicht prägend und führt dementsprechend nicht aus dem Schutzbereich heraus. Zusätzlich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie auch diesen Teil durch Eingabe des entsprechenden Texts im Rahmen der Schaffung des Musikwerks erschaffen habe.

Ob diese Veränderungen durch KI oder durch die Klägerin selbst erfolgten, ist letztlich ohne Belang, da sie jedenfalls in den Schutzbereich des Originaltextes fallen.

b. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die Kammer ist hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin den Originaltext erschaffen hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

c. Die Beklagte hat jedenfalls in das Recht der Klägerin am Originaltext eingegriffen.

Das von der Beklagten unstreitig veröffentlichte Lied „Y“ der Künstlerin A greift mit seinem Liedtext (im Folgenden: „A-Text“) in das Recht der Klägerin am Originaltext ein.

Zweifelsfrei handelt es sich nicht um eine identische Übernahme. Der A-Text folgt zunächst auch einer etwas anderen Struktur und leitet ebenso wie der von Herrn P veröffentlichte Text mit dem Chor „Y“ ein, der nicht zum Schutzbereich des Originaltexts – aber möglicherweise zu der auch von der Klägerin geschaffenen veröffentlichten Version – gehört. Zudem ist die Einleitung „...“ nicht enthalten. Der A-Text übernimmt dennoch die grundlegende Struktur, dass nämlich die Verfasserin „...“ gewesen sei, also die Retrospektive, die Reaktion und die Erleuchtung und zwar teils wortlautidentisch, wie folgt:

Originaltext (Ausschnitt)

A-Text (Ausschnitt)

Auch dieser wortlautidentische Teil im Originaltext erreicht – bereits für sich – die oben dargestellte Schöpfungshöhe. Es handelt sich gerade nicht nur um Schlagworte, sondern vielmehr einen durch den individuellen Charakter der Klägerin geprägten Ausdruck ihrer Gedanken in sprachlicher Form: die stakkatoartige Wiedergabe von Gedanken. Darüber hinaus spricht gegen ein Verblassen des Originaltexts, dass im A-Text nicht nur Bestandteile des Originaltexts identisch übernommen wurden, sondern dass im übrigen, anders formulierten, Text die „Fabel“, wie es der Musikgutachter M bezeichnet, beibehalten und lediglich textlich umformuliert wurde.

Die Einkleidung und teilweise Abänderung im angegriffenen A-Text stellt daher – jedenfalls in Bezug auf diese für sich schutzfähigen Bestandteile – eine unfreie Bearbeitung dar, da die Individualität auch im A-Text erkennbar ist und auch in der Gesamtbetrachtung hiernach nicht verblasst.

Die Kammer geht insoweit auch nicht davon aus, dass es sich um eine Zweitschöpfung handelt, worauf sich die Beklagte und die Nebenintervenienten auch nicht berufen. Der Künstlerin A war der Text der Klägerin unstreitig vorab bekannt, was sie durch ihre Äußerungen in Social Media-Beiträgen untermauert hat.

d. Soweit die Beklagte sich darauf zurückzieht, dass sie ihrer Vertragspartnerin gegenüber zur Veröffentlichung verpflichtet sei, dringt sie hiermit nicht durch. Auf ein Verschulden kommt es im Rahmen des Unterlassungsantrags nicht an.

2. Die Klägerin kann gemäß ihrem Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu 1.c aus § 97 Abs. 1 UrhG auch Unterlassung der Bewerbung der streitgegenständlichen Werke verlangen.

Denn mit dem Vertriebsrecht gemäß § 16 UrhG kann auch die Bewerbung von verletzenden Werken verboten werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 665 Rn. 25 – Dimensione Direct Sales und Labianca; BGH, GRUR 2007, 871 Rn. 33 – Wagenfeld-Leuchte; Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 17 Rn. 29). So liegt der Fall hier.

3. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Kassel: Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen unzulässig

VG Kassel
Urteil vom 25.02.2026 - 7 K 2134/24.KS
Urteil vom 25.02.2026 - 7 K 2515/25.KS


Das VG Kassel hat entschieden, dass die Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Hochschulrecht - Unzulässige Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen

Die für das Hochschulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25.02.2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen.

In beiden Fällen hatte die Universität Kassel Prüfungsleistungen (eine Bachelorarbeit im Fach Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Verwaltungsrecht) für „nicht bestanden“ erklärt und die Kläger wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Die Kammer hat diese Bewertungen der Universität bestätigt, weil sich die Studierenden – so auch zur Überzeugung des Gerichts – unerlaubter Hilfsmittel bedient haben. Insoweit hat das Gericht verallgemeinerungsfähige Regeln zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und hinsichtlich der Beweisbarkeit ihres Einsatzes aufgestellt.

Das Verwaltungsgericht hat gegen beide Urteile das Rechtsmittel der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache zugelassen.

Aktenzeichen: 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS

AG München: Kein urheberrechtlicher Schutz für durch generative KI erstellte Logos - keine persönliche kreative Schöpfung

AG München
Urteil vom 13.02.2026
142 C 9786/25


Das AG München hat entschieden, dass kein urheberrechtlicher Schutz für durch generative KI erstellte Logos besteht. Es fehlt an der für einen urheberrechtlichen Schutz zwingend erforderlichen persönlichnen kreativen Schöpfung.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen handelt es sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst.

1. Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17 –, Rn. 29 – 31, juris).

2. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher nach zutreffender wohl h.M. in der Literatur davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2025, 5. Auflage, 8/2025, § 2 UrhG, Rn. 32, m.w.N.).

Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Klägers dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-604/10 – Football Dataco/Yahoo Rn. 38, für Datenbanken). Die Gestaltung darf nicht durch die technische Funktionen der KI vorgegeben sein, sondern der Kläger muss darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen (EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C-393/09 – BSA/Kulturministerium, für grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms).

Erforderlich ist bildlich gesprochen, „dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument“ (Olbrich/Bongers/Pampel, GRUR 2022, 870, beckonline). Der Input muss letztlich den resultierenden Output (den „Ausdruck“ der urheberrechtlichen Schöpfung) hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen (Leistner, GRUR 2025, 1123, 1132, beckonline). Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird. Völlig unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch, ob er eine „kostenpflichtige Premium-Version“ der KI benutzt, welchen Streitwert das Gericht für sein Unterlassungsinteresse angenommen hat oder wie aufwändig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. In lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegelt sich nicht seine Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwändig sie sind. Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit (Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 79, beckonline, m.w.N.).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer kreativen geistigen Schöpfung trägt der Kläger (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 30 – Birkenstocksandale).

3. In Anwendung dieser Grundsätze ist keines der drei Logos als Originalwerk des Klägers anzusehen, in der seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
a. Logo „Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt insoweit nicht vor. Es ist bereits nach den Darlegungen des Klägers keinerlei eigene kreative Entfaltung seiner Persönlichkeit zu erkennen. Die Anweisung des Klägers an die KI beschränkt sich auf eine zweizeilige Beschreibung, ein „einfaches, aber ungewöhnliches“ Logo für eine Webseite zu erzeugen, auf der Gesetzestexte gelesen werden können. Es sind keinerlei kreative Entscheidungen erkennbar, die den durch die KI erzeugten Output schöpferisch beeinflusst haben könnten.
b. Logo „Briefumschlag, abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen“

Auch insoweit scheidet ein Urheberrechtsschutz aus. Zwar hat der Kläger zur Erzeugung dieses Logos unstreitig einen aufwändigen Prompt von immerhin 1700 Zeichen „formuliert und getestet“. Diese allein durch Zeitaufwand geprägte Leistung ist jedoch wie bereits ausgeführt kein Kriterium für eine eigene geistige Schöpfung. Auch inhaltlich kann der Prompt des Klägers die Anforderungen an eine freie und kreative gestalterische Einflussnahme nicht erfüllen. Die Beschreibungen sind größtenteils derart allgemein gehalten, dass sie bereits keinen Rückschluss auf Art und Erscheinungsbild des Outputs zulassen (“Design an original, abstract logo“, „The design should be modern, minimal, and distinctly original, with clear evidence of creative interpretation“, „Style: Clean flat design with custom geometric abstraction“). Im Übrigen überlässt der Kläger weitgehend der KI die kreative Entscheidung über die genaue Auswahl der Gestaltungselemente des Outputs (“Communication or alerts – represented by waves, motion lines, rays, concentric circles, pulsing forms, or unfolding shapes“, „Color Palette: Base colors: deep navy (#003366) and others if you deem them a good fit“). Dies führt letztlich in der Gesamtschau dazu, dass sich jedenfalls in der Schaffung des Gegenstands keine eigene menschliche kreative Entscheidung wiederfindet, sondern die kreative Gestaltung gerade den Regeln der KI überlassen wurde. Der Prompt ist letztlich nicht anders zu bewerten als ein schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Entwickler zur Erstellung des Logos.
c. „Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke“

Auch insoweit gilt weitestgehend das eben Ausgeführte. Der Ausgangsprompt des Klägers („Create a logo for a career & jobs notification application. For that, use the shape of a handshake and a bell icon, symbolizing an incoming job notification. The style and the colours should be trustworthy and rather simple. However, adapt the handshake and bell shapes to form something unique and creative, intermix them!“) geht ebenfalls nicht über die Beschreibung der Anforderungen an die künstlerische Erstellung einer Auftragsarbeit hinaus. Die anschließende bloße Auswahl eines Erzeugnisses aus vier Vorschlägen der KI ist für sich genommen wie ausgeführt für eine persönliche kreative Schöpfung ebensowenig ausreichend. Zwar wirkt der Kläger im weiteren Verlauf des Promptings weiter auf die Ausgestaltung des Logos ein, jedoch sind auch diese Schritte der Einflussnahme weitgehend durch eher handwerkliche Tätigkeiten geprägt. Auf der Hand liegt dies, wenn der Kläger offensichtliche Fehler der KI korrigieren muss (“those finger must be white skinned, please“, „The last image seems to be broken. Recreate it please“). Auch im Übrigen sind jedoch die Anweisungen des Klägers zwar zum Teil detailliert (“Okay, I want the hand in the suite sleeve to be of darker skin colour and the other hand with no suite sleeve to be of whiter skin colour, to represent diversity“), lassen jedoch eine freie und kreative Einflussnahme vermissen; sie beschränken sich allenfalls darauf, geringfügigen Einfluss auf einzelne Gestaltungsmerkmale auszuüben, die jedoch zunächst prägend durch die KI generiert wurden. So sind auch die weiteren Anweisungen des Klägers, die letztendlich zum oben abgebildeten Endprodukt führen, weitestgehend technisch gehalten und ergebnisoffen (“Nice! Can you make the whiteskin hand more feminin?“, “Make the hands a bit more filigree“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“) und zeugen nicht von kreativen Entscheidungen, die gerade die Persönlichkeit des Klägers abbilden. Letztlich überlässt der Kläger auch hier die „künstlerische“ Gestaltung der KI, indem er lediglich allgemein gehaltene Vorgaben phrasiert, die der KI die Entscheidung überlassen (“make the bell look more artistic“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“). In der Gesamtschau des Entstehungsprozesses des Logos überwiegt daher weitestgehend die technische Tätigkeit der KI die gestalterisch menschlichkreative Einflussnahme des Klägers. Von einer Prägung des Ergebnisses durch seine schöpferische Einflussnahme kann letztlich keine Rede sein. Auch in dieser Konstellation ist daher insgesamt ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss und somit ein Werkcharakter zu verneinen.


Den Volltext der Enstcheidung finden Sie hier:

LG Kiel: Betreiber einer Online-Datenbank für Wirtschaftsinformationen haftet für falsche KI-generierte Inhalte

LG Kiel
Urteil vom 29.02.2024
6 O 151/23


Das LG Kiel hat entschieden, dass der Betreiber einer Online-Datenbank für Wirtschaftsinformationen für falsche KI-generierte Inhalte haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S.2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu, dass die Beklagte es unterlässt zu behaupten, dass die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht wird (siehe Anlage K2).

a) § 1004 BGB ist analog und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf die Klägerin anwendbar.

Unmittelbar schützt § 1004 BGB nur das Eigentum. Wegen ähnlichen Schutzes anderer absoluter Rechte wird § 1004 BGB analog auf alle absoluten Rechte des § 823 BGB angewendet (Grüneberg BGB/ Herrler § 1004 BGB Rn. 4). Eine juristische Person kann sich auf den Ehrenschutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, wenn sie dieses Rechtsschutzes aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen bedarf (BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, Rz. 16). Geschützt wird durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG auch der soziale Geltungsanspruch eines Wirtschaftsunternehmens (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rz. 12). Als mittelständisches Wirtschaftsunternehmen lebt die Klägerin von ihrem Ruf und wird deshalb auch vom Wesensgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 19 Abs. 3 GG erfasst.

Die Klägerin ist in den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts betroffen.

Zur Erfassung des Inhalts der von der Klägerin beanstandeten Äußerung ist diese auszulegen. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012 - 1 BvR 901/11, Rz. 20). Auszugehen ist dabei stets vom Wortlaut der Äußerung, deren Sinn allerdings auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt wird (BVerfG, a.a.O.). Dementsprechend ist die isolierte Betrachtung eines Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03, Rz. 23). Ausgehend hiervon muss bei der Auslegung der streitgegenständlichen Mitteilung maßgeblich berücksichtigt werden, wie die Beklagte unter dem Menüpunkt „Über uns" ihren Nutzern die Herkunft der von ihr bereitgestellten Informationen erklärt (siehe Anlage T1):

XXX analysiert Handelsregisterbekanntmachungen und andere Pflichtveröffentlichungen deutscher Firmen, um Wirtschaftsinformationen zu gewinnen, insbesondere zu finanziellen Kennzahlen und zu Zusammenhängen zwischen Firmen untereinander sowie zu Personen. Dazu werden Methoden der Big-Data Verarbeitung

und der Künstlichen Intelligenz (KI) verwendet.

Demnach versteht das unvoreingenommene und verständige Publikum die Mitteilung (Anlage K2) so, dass die Klägerin eine Pflichtmitteilung hinsichtlich ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG machen musste und entsprechend vor der Löschung steht.

Während das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Schutz davor bietet, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen, und sie in nicht nachvollziehbarerweise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, bietet das Persönlichkeitsrecht in seiner äußerungsrechtlichen Ausprägung Schutz vor den Gefährdungen, die sich für die Persönlichkeitsentfaltung aus der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum ergeben (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019- 1 BvR 16/13, Rz. 89 ff.; BGH, Urteil vom 26.11.2019 - VI ZR 12/19, Rz. 27 ff.; so auch OLG Düsseldorf I-16 U 136/20; Anlage K6 S. 15). Gegen Letzteres wendet sich die Klägerin, weil sie sie dagegen zur Wehr setzt, dass die Beklagte bei Suchanfragen nach ihr, der Klägerin, ihren Nutzern unter anderem die streitgegenständliche Mitteilung (Anlage K2) angezeigt hat.

Die Klägerin wird durch die Äußerung der Beklagten in ihrem sozialen Geltungsanspruch berührt, weil sich daraus ergibt, dass die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht würde, was sich abträglich auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und ihre Kreditwürdigkeit auswirkt. Offenbleiben kann, ob die Beklagte, wie sie meint, ein haftungsprivilegierter Host-Provider im Sinne von §§ 2, Abs. 1 Nr. 1, 10 TMG ist. Das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG erstreckt sich nur auf die strafrechtliche Verantwortung und die Schadensersatzhaftung eines Diensteanbieters von Telemedien im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG (BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011- VI ZR 93/10, Rz. 19) und lässt die Möglichkeit unberührt, den Diensteanbieter wegen einer vorangegangenen Rechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rz. 19 f.).

Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch rechtswidrig gewesen.

Da das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, kann erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind, bestimmt werden, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig gewesen ist (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, Rz. 30). Nichts anderes gilt für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb. Dieses Recht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rz. 16). Demnach ist das durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Klägerin an ihrer sozialen Anerkennung und wirtschaftlichen Stellung mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsfreiheit und Kommunikationsfreiheit der Beklagten sowie ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Unternehmensfreiheit abzuwägen, bei deren Einschränkung die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer des von der Beklagten betriebenen Portals zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, Rz. 33 und 36).

Die Beklagte will sich zwar gar nicht auf ihre Meinungsfreiheit berufen, weil sie den Rechtsstandpunkt einnimmt, ihr sei ähnlich einem Suchmaschinenbetreiber nicht an der Verbreitung einer bestimmten Meinung, sondern nur daran gelegen, die potentiellen Interessen ihrer Nutzer möglichst optimal zu befriedigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019-1 BvR 276/17, Rz. 106). Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, ist die streitgegenständliche Äußerung nicht mit der typischen Dienstleistung eines Suchmaschinenbetreibers vergleichbar, weil die Beklagte nach der obigen Auslegung eine eigene Stellungnahme abgegeben hat. Es würde ihren Rechtsschutz erheblich verkürzen, wenn man ihr in dieser Situation den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG versagen würde, nur weil sie sich darauf nicht beruft.

Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ist allerdings entbehrlich, wenn es sich um Schmähkritik (oder - hier gänzlich fernliegend - um eine Formalbeleidigung oder einen Verstoß gegen die Menschenwürde) handelt, weil diese am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht teilhaben (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19, Rz. 19 und 21). Die Mitteilung der Beklagten ist jedoch nicht als Schmähkritik zu werten.

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen (BVerfG, a.a.O., Rz. 20; BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rz. 18). Von einer Schmähung ist nur auszugehen, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht (BVerfG, a.a.O., Rz. 19; BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16, Rz. 37). Daher stellt auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik noch keine Schmähung dar (BVerfG, a.a.O., Rz. 18; BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rz. 18). Auch bei dieser Auslegungsfrage ist die Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten (BGH, a.a.O., Rz. 19). Demnach stellt die streitgegenständliche Äußerung keine Schmähkritik dar. Die Aussage, die Klägerin würde wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht, kann zwar ihren sozialen Geltungsanspruch und ihre wirtschaftliche Stellung gegenüber anderen Marktteilnehmern ganz erheblich beeinträchtigen, unter Umständen sogar gefährden. Die in Rede stehende Meldung ist jedoch sachlich gehalten.


Für die demnach gebotene Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aussage um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.

Tatsachen können anders als Meinungen wahr oder unwahr sein. Der Unterschied liegt in der Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität (BVerfGE 90, 241 (247) = NJW 1994, 1779). Der Wahrheitsgehalt der Äußerung steht im Vordergrund. Hierüber kann im Wege einer Beweisaufnahme erkannt werden. Meinungen können hingegen nicht wahr oder unwahr sein, sondern zum Beispiel wahrhaftig oder unaufrichtig, überlegt oder unbedacht (BVerfGE 33, 1 (14) = NJW 1972, 811).

Die Aussage, dass der Klägerin die Löschung nach § 394 FamFG bevorsteht, ist entweder richtig oder falsch. Eine Beweisaufnahme darüber wäre denkbar. Insofern handelt es sich bei der Aussage der Beklagten um eine Tatsachenbehauptung.

Tatsachen sind nur dann grundgesetzlich geschützt, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind und zur Meinungsbildung beitragen (BVerfGE 85, 1 (15) = NJW 1992, 1439). Die Richtigkeit der Information hat Bedeutung für den grundrechtlichen Schutz, denn unwahre Äußerungen sind kein schützenswertes Gut (BVerfGE 54, 208 (219) = NJW 1980, 2072). Kennt der sich Äußernde die Unwahrheit, lügt er also bewusst, oder ist die Unwahrheit der Tatsache im Zeitpunkt der Äußerung erwiesen, entfällt grundrechtlicher Schutz, da diese Äußerungen nicht einmal vom Schutzbereich erfasst sind (BVerfGE 99, 185 (197) = NJW 1999, 1322).

Die Beklagte bediente sich einer künstlichen Intelligenz, um die Registerpublikationen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Beklagte hatte damit unbestritten keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Meldung. Von dieser Tatsache hat sie erst erfahren, als die Klägerin an sie herangetreten ist (Bl. 17 d.A.).

Dass die Meldung unrichtig ist, führt die Beklagte selbst aus (Bl. 19 d.A.). Demnach lag eine Verwechslung mit der XXX, Amtsgericht XXX HRB XXX, beim Registergericht vor (XXX vs XXX).

Die zentrale Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin mit der Meinungsfreiheit der Beklagten ergibt ein deutliches Überwiegen auf Seiten der Klägerin.

Die streitgegenständliche Äußerung betrifft den durch Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen und ihr durch Art. 12, 19 Abs. 3 GG gewährleistetes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die unternehmerische Tätigkeit vollzieht sich zwar von vornherein im Kontakt mit der Umwelt. Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, Rz. 21). Allerdings muss der Gewerbetreibende nicht hinnehmen, dass seine wirtschaftliche Stellung durch falsche Tatsachenbehauptungen geschwächt wird. Dies gilt insbesondere für die streitgegenständliche Äußerung, weil die falsche Meldung, dass die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht würde, jemanden ernstlich davon abhalten kann, mit der Klägerin in geschäftlichen Kontakt zu treten. Berücksichtigt werden muss dabei, dass die Beklagte bei Suchanfragen zum Namen der Klägerin an zweiter Stelle, also besonders prominent, auftaucht und damit ein breites an der Klägerin interessiertes Publikum erreicht (Anlage K5). Der Eingriff in das Schutzrecht ist entsprechend erheblich, die Interessen der Beklagten müssen hinter denen der Klägerin zurücktreten.

b) Die Beklagte ist unmittelbare Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Als Störer ist, unabhängig von einem Verschulden, jeder anzusehen, der die Störung adäquat kausal herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (Grüneberg BGB/ Herrler § 1004 BGB Rn. 16 f.; BGH NZM 19, 893 Tz. 15). Auch der mittelbare Störer ist von der Norm umfasst, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, Rz. 34).

Die Klägerin ist jedoch als unmittelbare Störerin anzusehen, weil sie sich willentlich zur Beantwortung von Suchanfragen einer eigenen Software bedient, die Informationen aus den veröffentlichten Pflichtmitteilungen extrahiert und aufbereitet veröffentlicht. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, sie sei an diesem automatischen Vorgang nicht beteiligt gewesen, weil sie sich bewusst zur Beantwortung von Suchanfragen ihrer Nutzer einer künstlichen Intelligenz bedient hat, die in Fällen wie diesem unzulänglich programmiert war, weil sie nicht erkannt hat, dass vorliegend die XXX, Amtsgericht XXX HRB XXX, gemeint war und ein Zuordnungsfehler (XXX vs XXX) vorlag (so auch OLG Düsseldorf I-16 U 136/20; Anlage K6 S. 19). Zum anderen haftet der Betreiber eines Portals auch dann als unmittelbarer Störer für die von einem Dritten eingestellten Inhalte, wenn er sich diese aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu eigen gemacht und dafür nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung übernommen hat (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, Rz. 17; so auch OLG Düsseldorf I-16 U 136/20; Anlage K6 S. 19). Dies schafft die Beklagte dadurch, dass sie die Pflichtveröffentlichungen zu einem Unternehmen bei sich auf der Seite bündelt und die Informationen teilweise untereinander verknüpft.

c) Eine Wiederholungsgefahr liegt vor.

Diese liegt vor, wenn es die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen gibt. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH NJW 12, 3781; Grüneberg BGB/ Herrler § 1004 BGB Rn. 32), an deren Wiederlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 99, 356).

Die aus der rechtswidrigen Beeinträchtigung folgende Vermutung konnte die Beklagte bisher nicht entkräften. Ihr Verweis, dass sie lediglich fremde Daten aus Pflichtveröffentlichungen ohne Prüfung veröffentliche, bekräftigt sogar die Wiederholungsgefahr. Denn die Pflichtinformationen sind nach Aussage der Beklagten, die sich auf das elektronische Handelsregister bezieht, unzuverlässig, sodass es „zu falschen Anzeigen kommt“ (Bl. 19 d.A.). Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass der gleiche Fehler (Verwechslung XXX vs. XXX) erneut auftritt.

d) Eine den Unterlassungsanspruch ausschließende Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht.

2. Der von der Klägerin angekündigte Unterlassungsantrag ist insoweit unbegründet, als dass es auch zukünftige Informationsveröffentlichungen durch die Beklagte einbezieht, die sich nicht auf die vermeintliche Löschung der Klägerin nach § 394 FamFG beziehen.

Das Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite erst durch die Abwägung der betroffenen grundrechtlich geschützten Interessen bestimmt wird und dementsprechend ein aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Gebot, eine Äußerung zu unterlassen, auf die konkrete Verletzungsform beschränkt werden muss, damit die wesentlichen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte, die zur Rechtswidrigkeit der Äußerung geführt haben, in die Rechtskraft der Entscheidung miteinbezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2018 - VI ZR 128/19, Rz. 19; so auch OLG Düsseldorf I-16 U 136/20; Anlage K6 S. 17).

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe des Obsiegens von 527,00 € gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

Das Schuldverhältnis ergibt sich aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Angemahnt wurde die Beklagte durch die Klägerin mit Fristsetzung am 21.07.2023, die daraufhin zwar die Meldung von ihrer Website entfernte, jedoch die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben hat. Angesichts des erheblichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin war das Tätigwerden eines Rechtsanwalts auch erforderlich.

Die Klägerin kann jedoch die Umsatzsteuer in Höhe von 100,13 € nicht von der Beklagten verlangen. Die Klägerin ist nämlich vorsteuerabzugsberechtigt gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UstG.Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Auf der Rechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zwar ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 155,46 € aufgeführt. Die Klägerin ist jedoch als GmbH Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UStG. Die Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgte für das Unternehmen nach § 15 Abs. 1 S. 1 UStG, da eine Unterlassung aufgrund einer Rechtsverletzung aufgrund ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts begehrt wird. Nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot soll der Geschädigte über den Schadensersatz keine Bereicherung erlangen. Den in der Abzugsmöglichkeiten liegenden Vorteil muss sich der Geschädigte auf den Schaden anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 18.3.2014 – VI ZR 10/13 Rz. 17).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Verbotene Praktiken nach Art. 5 der KI-Verordnung - Manipulative KI-Systeme - Ausnutzung der Schwächen von Personengruppen - Social Scoring - Biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI-Verordnung) hat die Europäische Union einen neuen regulatorischen Rahmen geschaffen, um die Nutzung von KI-Systemen zu steuern und Risiken für Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte zu minimieren. Die Verordnung basiert auf einem risikobasierten Ansatz und enthält klare Vorgaben für den Einsatz von KI-Systemen. Im Mittelpunkt steht dabei die Unterscheidung zwischen verschiedenen Risikokategorien, wobei die gefährlichsten KI-Praktiken vollständig verboten sind.

Artikel 5 der KI-Verordnung benennt abschließend bestimmte verbotene KI-Praktiken. Diese Praktiken gelten als so schwerwiegend, dass ihr Einsatz unabhängig vom Verwendungszweck oder der jeweiligen Branche vollständig untersagt ist. Unternehmen, die solche KI-Systeme entwickeln oder einsetzen, müssen mit erheblichen Sanktionen rechnen. In diesem Beitrag wird detailliert erläutert, wann verbotene KI-Praktiken vorliegen, welche Vorschriften dies regeln und welche rechtlichen Konsequenzen dies für Unternehmen hat.

I. Wann liegen verbotene KI-Praktiken vor?
Die KI-Verordnung unterscheidet in Artikel 5 zwischen verschiedenen KI-Praktiken, die per se verboten sind, da sie gegen fundamentale Rechte und Werte verstoßen oder erhebliche Risiken für die öffentliche Sicherheit darstellen. Diese Praktiken sind abschließend aufgelistet und umfassen folgende Hauptkategorien:

1. Manipulative KI-Systeme
Artikel 5 Abs. 1 lit. a verbietet den Einsatz von KI-Systemen, die durch unterbewusste Techniken das Verhalten von Personen in einer Weise manipulieren, dass dies zu physischen oder psychischen Schäden führt. Ziel dieser Vorschrift ist der Schutz der Autonomie und des freien Willens von Individuen. Manipulative Systeme, die gezielt unterbewusste Techniken nutzen, um Menschen zu bestimmten Handlungen zu verleiten, stellen ein erhebliches Risiko dar.

Beispielsweise könnte ein KI-System, das unbewusst Kaufentscheidungen beeinflusst oder Menschen zu gesundheitsschädlichem Verhalten verleitet, unter diese Kategorie fallen. Ein solches System würde das Risiko mit sich bringen, dass die betroffene Person gegen ihren Willen zu Handlungen gedrängt wird, die ihr schaden.

2. Ausnutzung von Schwächen bestimmter Personengruppen
Nach Artikel 5 Abs. 1 lit. b ist der Einsatz von KI-Systemen verboten, die die besonderen Schwächen bestimmter Personengruppen ausnutzen, wie z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderungen. Diese Vorschrift zielt auf den Schutz besonders schutzbedürftiger Gruppen ab, die durch KI-Systeme besonders leicht zu manipulieren oder zu beeinflussen sind.

Ein Beispiel wäre eine KI, die Kinder gezielt dazu verleitet, exzessiv Videospiele zu spielen oder Käufe zu tätigen, indem sie deren mangelnde kognitive Reife oder emotionale Schwächen ausnutzt.

3. KI-Systeme zur sozialen Bewertung (Social Scoring)
Artikel 5 Abs. 1 lit. c verbietet den Einsatz von KI-Systemen durch Behörden zur Bewertung des Verhaltens von Bürgern über einen längeren Zeitraum hinweg und zur Vergabe von sozialen Vorteilen oder Nachteilen (sogenanntes „Social Scoring“). Ein solches System könnte dazu führen, dass Personen aufgrund ihres Verhaltens oder anderer Kriterien in diskriminierender Weise behandelt werden.

Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Social Credit System, das in einigen Staaten zur Bewertung des Verhaltens von Bürgern eingesetzt wird. Dieses Vorgehen birgt das Risiko, dass soziale, wirtschaftliche oder rechtliche Entscheidungen auf Grundlage ungenauer oder unverhältnismäßiger Bewertungen getroffen werden.

4. Biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum
Artikel 5 Abs. 1 lit. d der KI-Verordnung untersagt den Einsatz von KI-Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung in Echtzeit in öffentlichen Räumen, es sei denn, sie sind ausdrücklich durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten erlaubt. Derartige Systeme, wie beispielsweise Gesichtserkennungstechnologien, können eine massive Überwachung ermöglichen und das Recht auf Privatsphäre erheblich einschränken.

Ausnahmen bestehen nur in streng geregelten Fällen, etwa bei der Verhinderung schwerer Straftaten oder zur Terrorismusbekämpfung, und müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

II. Rechtliche Konsequenzen für Unternehmen
Für Unternehmen, die verbotene KI-Praktiken anwenden, hat die Nichteinhaltung der Vorschriften schwerwiegende Folgen. Die Verordnung sieht umfassende Sanktionen vor, die insbesondere in Artikel 71 geregelt sind.

1. Bußgelder
Verstöße gegen Artikel 5 der KI-Verordnung können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Artikel 71 Abs. 3 legt fest, dass Unternehmen bei Verstößen gegen die Verbotsvorschriften Geldbußen von bis zu 30 Millionen Euro oder 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens zu zahlen haben, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese hohen Bußgelder unterstreichen den Stellenwert der Verordnung und die Schwere von Verstößen.

Diese Sanktionen stehen in ihrer Höhe den Bußgeldern der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nahe und verdeutlichen die Entschlossenheit der EU, die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen.

2. Betriebseinstellungen und Vertriebsverbote
Neben Bußgeldern kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 71 Abs. 4 auch andere Sanktionen verhängen, darunter:

Einstellung des Betriebs eines KI-Systems, das gegen die Verbote verstößt,
Rückruf von Produkten, die verbotene KI-Systeme enthalten,
Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung von solchen Systemen auf dem europäischen Markt.
Diese Maßnahmen können für Unternehmen besonders schwerwiegend sein, da sie direkt den Fortbestand des Geschäftsmodells oder den Einsatz von innovativen Technologien betreffen.

3. Haftung für Schäden
Unternehmen, die verbotene KI-Systeme einsetzen, können zudem zivilrechtlich für Schäden haftbar gemacht werden, die durch den Einsatz solcher Systeme verursacht wurden. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Haftungsvorschriften im Zivilrecht, aber auch aus der DSGVO, sofern personenbezogene Daten betroffen sind. Geschädigte Personen haben das Recht, auf Schadensersatz zu klagen, insbesondere wenn durch den Einsatz eines verbotenen KI-Systems ihre Grundrechte verletzt wurden.

III. Praktische Herausforderungen für Unternehmen
Die Implementierung der Vorschriften der KI-Verordnung erfordert von Unternehmen erhebliche Anstrengungen. Insbesondere die Einhaltung der Verbote nach Artikel 5 stellt Unternehmen vor praktische Herausforderungen:

1. Risikoabschätzung und Compliance
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre KI-Systeme im Einklang mit den Verboten stehen. Hierzu sind umfassende Risikomanagement-Systeme erforderlich, die mögliche Risiken von KI-Anwendungen erfassen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen festlegen. Da KI-Systeme oft komplex und schwer durchschaubar sind, müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie die Funktionsweise ihrer Systeme genau kennen und regelmäßig überprüfen.

2. Interne Kontrollen und Prüfmechanismen
Ein wichtiger Bestandteil der Compliance-Strategie ist die Implementierung von internen Prüfmechanismen, die sicherstellen, dass verbotene KI-Praktiken nicht unbewusst in die Unternehmensprozesse eingebaut werden. Dies erfordert insbesondere regelmäßige Audits und die Einrichtung von Kontrollinstanzen innerhalb des Unternehmens, etwa durch Ethik- oder Datenschutzbeauftragte, die den Einsatz von KI-Systemen überwachen.

3. Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter
Da KI-Systeme oft tief in den Unternehmensprozessen verankert sind, ist es notwendig, die Mitarbeiter regelmäßig zu schulen und für die rechtlichen Anforderungen zu sensibilisieren. Dies gilt insbesondere für Entwickler und Anwender von KI-Systemen, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind.

Fazit
Artikel 5 KI-Verordnung soll sicherstellen, dass besonders gefährliche und ethisch bedenkliche KI-Praktiken vollständig verboten werden. Für Unternehmen ist die Einhaltung dieser Verbote von entscheidender Bedeutung, da Verstöße nicht nur zu erheblichen Bußgeldern, sondern auch zu Betriebsverboten und anderen schwerwiegenden Konsequenzen führen können.

Unternehmen müssen daher umfassende Compliance-Strategien entwickeln, um sicherzustellen, dass ihre KI-Systeme im Einklang mit der Verordnung stehen. Besonders im Hinblick auf die verbotenen Praktiken erfordert dies ein hohes Maß an Transparenz und interne Prüfmechanismen, um die Risiken, die von der Nutzung von KI ausgehen, wirksam zu kontrollieren. Rechtsprechung und Aufsichtspraxis werden zeigen, wie streng die Vorschriften der KI-Verordnung durchgesetzt werden. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass sich immer Gerichte und Aufsichtsbehörden finden, welche einen besonder strengen Maßstab bei der Auslegung rechtliche Vorgaben anglegen.