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BGH: Emotionsschlagwort als Produktname ist kein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG - Glück

BGH
Urteil vom 07.12.2023
I ZR 126/22
Glück
UWG § 4 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass ein Emotionsschlagwort als Produktname (hier: "Glück") ist kein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG.

Leitsätze des BGH:
a) Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee.

b) Auch wenn sich die Gestaltung der Verpackung von Produkten des täglichen Bedarfs deutlich vom Marktumfeld abhebt, ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkehr auch an darauf angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert und deshalb eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Produktnachahmung auszuschließen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta).

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - I ZR 126/22 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unlautere Nachahmung eines Trocknerballs für die Verwendung im Wäschetrockner

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.06.2020
6 U 65/19


Das OLG Frankfurt hat in diesem Rechtsstreit eine unlautere Nachahmung eines Trocknerballs für die Verwendung im Wäschetrockner nach § 4 Nr. 3a UWG bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Klägerin ist an der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs aus ergänzendem Leistungsschutz nicht deshalb gehindert, weil sie Inhaberin eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist. Denn die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) lässt Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den unlauteren Wettbewerb unberührt, Artikel 96 Abs. 1 GGV (BGH, Urteil vom 9.10.2008 - I ZR 126/06 - Gebäckpresse, Rn 31, juris).

2. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3a UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 11.1.2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh - Rn 47, juris).

Im Streitfall weisen die Trocknerbälle der Klägerin eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf, das beanstandete Produkt der Beklagten einen hohen Grad der Nachahmung und die Herkunftstäuschung war ohne Weiteres vermeidbar.

a) Es fehlt nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat. Das ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware. Dabei ist Hersteller, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet. Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (BGH, Urteil vom 2.12.2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern, Rn 21, juris). Der nach § 4 Nr. 3 anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein, von dem das Originalerzeugnis erstmals gefertigt wurde. Maßgeblich ist, ob der Verkehr im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung die objektiv gerechtfertigte Vorstellung hat, bei der von dem Anspruchsteller hergestellten Ware handele es sich um das Erzeugnis eines bestimmten Originalherstellers (BGH, a.a.O., Rn 23, juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin aktivlegitimiert. Sie ist als Herstellerin anzusehen, da die Firma X Ltd. die Produkte nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag nach ihren Weisungen herstellt und vertreibt. Dass das Erzeugnis in den ersten Jahren des Vertriebs, von 2005 bis 2012, ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen gemäß Anlagen BRP 1, 8-12 von der Firma Z Ltd. in Deutschland in den Verkehr gebracht wurde, ist ebenso unerheblich wie das Bestreiten der Beklagten, dass es sich hierbei um die Rechtsvorgängerin der Firma X Ltd. oder der Klägerin handelt.

b) Das klägerische Produkt ist originär wettbewerblich eigenartig.

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2010, 80 Rn0 23 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2013, 1052 Rn 18 - Einkaufswagen III; BGH GRUR 2015, 909 Rn 10 - Exzenterzähne). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen (BGH, Urteil vom 2.12.2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern, Rn 33, juris). Das ist immer dann der Fall, wenn es sich - unabhängig von der Anzahl der Merkmale - von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es aufgrund dieser Eigenschaften einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, Urteil vom 24.1.2013 - I ZR 136/11 - Regalsystem, Rn 24, juris). Wettbewerbliche Eigenart setzt weder Neuheit noch Bekanntheit des Erzeugnisses voraus (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 38. Aufl., § 4 Rz 3.24).

aa) Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die Klägerin begehre wettbewerbsrechtlichen Schutz für eine Idee. Zutreffend ist allerdings, dass eine gestalterische Grundidee, die keinem Sonderrechtsschutz zugänglich ist, im Interesse des freien Wettbewerbs nicht im Wege des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden kann (BGH, Urteil vom 22.3.2012 - I ZR 21/11 - Sandmalkasten, Rn 19, juris; Urteil vom 2.12.2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern, Rn 37, juris). Sie kann daher die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts nicht begründen. Herkunftshinweisend kann jedoch die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee oder eine besondere Kombination bekannter Gestaltungsmerkmale sein (vgl. BGH a.a.O. - Sandmalkasten; Herrnhuter Stern; Urteil vom 28.10.2004 - I ZR 226/01 - Puppenausstattungen, Rn 41, juris). So hat der BGH dem „Herrnhuter Stern“ in der gleichnamigen Entscheidung eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zugebilligt, obwohl das Konstruktionsprinzip dieses Sterns, Pyramiden auf die Flächen eines Rhombenkuboktaeders zu setzen, bereits im 16. Jahrhundert von dem italienischen Mathematiker Luca Pacioli erdacht wurde. Der BGH sah in dem Aufsetzen von Strahlen unterschiedlicher Länge den entscheidenden gestalterischen Schritt, der dem „Herrnhuter Stern“ gegenüber der nicht schutzfähigen Grundform eines Rhombenkuboktaeders wettbewerbliche Eigenart verleiht.

Auch im Streitfall geht es nicht um die Idee, Noppen auf eine Kugelform aufzusetzen, sondern um ein ganz bestimmtes Erzeugnis. Dabei ist, anders als im Fall des „Herrnhuter Sterns“, schon die Anordnung der Noppen aufgrund der kugelförmigen Grundform nicht vorgegeben. Gleiches gilt für die Länge und die Gestaltung der Noppen als Kegel. So vertreibt die Klägerin selbst auch Trocknerbälle, bei denen die Noppen eine pyramidenförmige Grundform aufweisen.

bb) Die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Erzeugnisses scheitert auch nicht daran, dass es sich um ein Allerweltserzeugnis handelt, bei dem der Verkehr auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses keinen Wert legt und deshalb nicht aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft schließt (dazu BGH, Urteil vom 21.9.2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern, Rn 26, juris). Die Beklagte vertritt diese Auffassung mit der Begründung, bei dem klägerischen Erzeugnis handele es sich um einen Noppenball, wie er seit Jahrzehnten als Massageball - wie auch als Spielzeug für Hunde und Katzen - bekannt sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei Noppenbällen, die als Massagebälle oder als Tierspielzeug verwendet werden, um Allerweltserzeugnisse handelt. Jedenfalls ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass es sich bei Trocknerbällen, die als genoppte Bälle gestaltet sind, um ein Allerweltserzeugnis handeln könnte. Dies kann jedenfalls nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass Bälle, die ähnlich aussehen wie das klägerische Erzeugnis, als Massagebälle oder Tierspielzeug Verwendung finden.

Anders als im Designrecht, wo für die rechtliche Beurteilung allein das Muster maßgeblich ist, so wie es eingetragen ist, werden im Wettbewerbsrecht Erzeugnisse vor der unlauteren Nachahmung durch Wettbewerber geschützt. Entscheidend ist deshalb, dass sich das Erzeugnis des Anspruchstellers von anderen Produkten im Marktumfeld abhebt (BGH a.a.O. - Herrnhuter Stern - Rn 41, juris; BGH Urteil vom 24.1.2013 - I ZR 136/11 - Regalsystem, Rd. 24, juris). Das relevante Marktumfeld „Noppenbälle“ existiert nicht, weil es keinen einheitlichen Markt für Noppenbälle gibt. Denn diese können als Massagegeräte, Tierspielzeug oder auch als Trocknerbälle zum Einsatz kommen. Bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.1968 (I ZR 130/66 - Bundstreifensatin II) ergibt sich, dass der Verwendungszweck eines Erzeugnisses (dort: Streifensatin für Bettwäsche) in die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart einzubeziehen ist. Es ist schon nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass ein Noppenball, der als Massageball produziert wurde, für den Einsatz im Wäschetrockner geeignet ist. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Noppenball, der als Trocknerball produziert wurde, als Tierspielzeug dienen kann. Selbst wenn dies so sein sollte, besteht keine Grundlage für die Annahme, dem von dem klägerischen Erzeugnis angesprochenen Verkehrskreis könnte geläufig sein, dass er anstelle eines Trocknerballes auch einen Massageball oder einen als Tierspielzeug gedachten Noppenball im Wäschetrockner verwenden kann. Es fehlt daher - zumindest aus der insoweit maßgebenden Sicht der angesprochenen Verkehrskreise - an einer Substituierbarkeit der Produkte.

cc) Das klägerische Erzeugnis hat eine kugelförmige Grundform mit einem Durchmesser von 5,6 cm. Es ist mit kegelförmigen Noppen bestückt, die 5 mm lang sind. Sowohl die kugelförmige Grundform als auch Form und Anordnung der Noppen sind frei wählbar. Dies hat die Klägerin mit der Abbildung von Konkurrenzprodukten in der Klageschrift belegt. Dort finden sich Produkte mit einem ovalen oder kegelförmigen Korpus und auch solche, die wie ein Igel aussehen. Auch die Gestaltung der Noppen selbst ist verschieden.

Die Grundform des klägerischen Erzeugnisses und die Gestaltung der Noppen sind daher geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen.

c) Die wettbewerbliche Eigenart war zum Zeitpunkt des Anbietens der Nachahmung auf dem Markt nicht entfallen.

aa) Zwar hat die Beklagte als Anlage BDP 3 ein eBay-Angebot aus dem Jahr 2016 vorgelegt, mit dem ein „Massageball 8cm Igelball Noppenball Stachelball Trocknerball Ball Massage“ beworben wurde. In der Beschreibung heißt es, der Massageball sei „auch als Trocknerball benutzbar“. Dieses Angebot kann jedoch nicht dazu führen, dass die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Erzeugnisses entfallen ist. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es solche Angebote in einer Vielzahl gäbe, die dazu geführt hätte, dass sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Kenntnis dahingehend durchgesetzt hätte, dass es sei bei Trocknerbällen, Massagebällen und Noppenbälle als Spielzeug für Hunde und Katzen um ein und dasselbe Erzeugnis mit unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten handelt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

bb) Die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Unternehmen B das klägerische Erzeugnis unter seiner Marke vertrieben hat.

Das wäre nur dann der Fall, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Rn 23, 25 und 32 - Gartenliege; BGH GRUR 2015, 909 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2016, 720 Rn 16 - Hot Sox; BGH GRUR 2017, 79 Rn 52 - Segmentstruktur). Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Rn 26 - Gartenliege; BGH GRUR 2015, 909 Rn 14 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2016, 720 Rn. 28 - Hot Sox). Voraussetzung ist aber, dass der Verkehr die weiteren Kennzeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht (BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel, Rn 41, juris).

Daran fehlt es bei dem Vertrieb der dryerballs über B, da es sich bei „B“ bekanntermaßen um eine Handelsmarke handelt.

d) Aus der Gegenüberstellung gemäß Anlage BRP 26 ergibt sich, dass das klägerische und das beanstandete Erzeugnis nahezu gleich aussehen. Sie haben dieselbe Größe, die Noppen sich gleich groß, lediglich nach oben hin etwas spitzer zulaufend, was man aber erst auf den zweiten Blick erkennt. Die Nachahmung ist evident.

e) Nach § 4 Nr. 3a UWG ist das Anbieten eines Nachahmungsprodukts unlauter, wenn sie eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Nachahmungsprodukts herbeiführt. Der Täuschung steht die Begründung einer Täuschungsgefahr gleich (Köhler/Bornkamm/Feddersen a. a. O. § 4 Rz 3.41).

aa) Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, Urteil vom 24.5.2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege, Rn 34, juris).

Die Klägerin vertreibt ihren dryerball bereits seit 2005 nach Deutschland; sie können aktuell bei Amazon über die Firma A bezogen werden. Damit ist das Erfordernis einer gewissen Bekanntheit des Originals erfüllt.

bb) Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2013, 951 Rn 35 f. - Regalsystem; BGH GRUR 2015, 909 Rn 33 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2016, 730 Rn 68 - Herrnhuter Stern). Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, Urteil vom 14.9.2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon, Rn 39, juris).

Im Streitfall ist die Herkunftstäuschung vermeidbar, weil die Beklagte ohne Not die Grundform des klägerischen Erzeugnisses wie auch die Anordnung und Gestaltung der Noppen nahezu identisch übernommen hat.

cc) Dem Einwand der Beklagten, eine Herkunftstäuschung werde ausgeschlossen, weil sie ihre Trocknerbälle unter einer anderen Marke, nämlich „homeware“ vertreibe, verfängt nicht.

Zwar kann eine Herkunftstäuschung durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, aber nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel, Rn 61, juris). Hierzu fehlt es an Vortrag seitens der Beklagten, die für die Ausräumung der vermeidbaren Herkunftstäuschung als einer ihr günstigen Tatsache die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Im Übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte unter der Marke „homeware“ eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte vertreibt, dass es sich mit anderen Worten um eine Handelsmarke handelt, die ohnehin nicht geeignet ist, eine Herkunftstäuschung auszuräumen, da sie nur auf den Vertrieb durch einen bestimmten Händler hinweist.

3. Der Frage, ob auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG vorliegt, ist nicht nachzugehen. Denn der lauterkeitsrechtliche Verwechslungsschutz geht nicht weiter als der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz (Köhler/Bornkamm/Feddersen a. a. O. § 5 Rn. 9.23).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Wettbewerbswidrige Irreführung über betriebliche Herkunft wenn "Original Ettaler Kloster Glühwein" nicht aus einem Kloster im Ettal stammt

LG München
Urteil vom 24.04.2018
33 O 4186/17


Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft vorliegt, wenn "Original Ettaler Kloster" nicht aus einem Kloster im Ettal stammt

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Unterlassungsanspruch ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 5, 3 a) UWG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV gegeben. Auf einen Verstoß gegen §§ 127 f. MarkenG kommt es daher nicht an.

1. Die Regelungen der §§ 3, 5, 3 a UWG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 LMIV sind neben den §§ 126 ff. Markengesetz anwendbar. Die frühere Rechtsprechung, die §§ 126 ff. Markengesetz als leges speciales zum UWG angesehen hat (vgl. BGH GRUR 2002, 160 – Warsteiner III; BGH GRUR 2007, 884 Rdnr. 31 – Cambridge Institute) beruhte auf der Prämisse, dass die Regelungen der §§ 126 ff. Markengesetz ihrer Natur nach einen wettbewerbsrechtlichen Schutz gewähren würden (vgl. BGH GRUR 1999, 251, 252 – Warsteiner I; BGH GRUR 1999, 252, 253 – Warsteiner II). Diese Feststellungen sind aber durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Himalaya-Salz“ (Urteil vom 31.03.2016, GRUR 2016, 741) überholt, wonach die in den §§ 126 ff. Markengesetz enthaltenen Regelungen für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlichen, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz vermitteln. Für ein Konkurrenzverhältnis zwischen den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen und §§ 126 ff. Markengesetz spricht im Übrigen auch die neue Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, der ausdrücklich auch die Angaben über die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen als Irreführungstatbestand erwähnt (Ingerl/Rohnke, Kommentar zum Markengesetz, 3. Auflage 2010, Vor § 126 Rdnr. 9).

2. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen „Original Ettaler Kloster Glühwein“ und „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“, wie vorliegend in der Anlage K 5 verwendet, begründen eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft der mit den beanstandeten Bezeichnungen versehenen Glühweine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV.

a) Eine Irreführung über die betriebliche Herkunft des mit den angegriffenen Bezeichnungen versehenen Glühweins liegt vor, wenn der Verkehr die Bezeichnungen im Sinne einer Herkunftsangabe und nicht lediglich als namentliche Bezugnahme auf das Kloster Ettal versteht.

Eine Angabe über die betriebliche Herkunft ist gegeben, wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher in einer Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte erblickt (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage, 2018, § 5 Rn. 2.259).

Das ist hier der Fall. Die Glühweine erwecken den Eindruck als seien sie Produkte des Klosters Ettals, dabei sind sie von der Beklagten in D... hergestellt und abgefüllt. Eine ausreichende Entlokalisierung erfolgt nicht.

aa) Die Kammer kann vorliegend das Verständnis des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; OLG München GRUR-RR 2016, 270 – Klosterseer).

bb) Die Wahrnehmung der streitgegenständlichen Glühweine in ihrer Aufmachung gemäß der Anlage K 5 wird maßgeblich und in entscheidender Weise durch die Bezeichnung „Kloster Ettal“ geprägt.

Da der Verkehr mit der Herstellung alkoholischer Getränke wie Bier und Kräuterschnaps/Likör aus klösterlicher Herstellung vertraut ist, wird er zunächst von einem Produkt des Klosters Ettal ausgehen.

Dieser Eindruck wird einerseits verstärkt durch die vierfache Kennzeichnung der Glühweinflaschen als „Kloster Ettal“, nämlich auf dem Vorder- und Rückenetikett, dem Etikett am oberen Flaschenhals sowie der Außenseite des am Flaschenhals angebrachten Anhängers. Andererseits erfährt die zunächst oberflächliche Herkunftsvermutung des Verbrauchers Bestätigung durch den jeweiligen Hinweis „Original“ (dies, a.a.O., Rn. 2.260). Dieser Zusatz lässt den Verkehr glauben, es handele sich bei den Glühweinen um Produkte, die aus dem Kloster Ettal stammen (lat, originalis „vom Ursprung an“).

Der so hervorgerufene Eindruck wird weiter durch zahlreiche bildliche Anklänge an eine klösterliche Herkunft des Glühweins verstärkt. So bilden die Vorderetiketten einen wohl mittelalterlichen Kirchenbau samt Anbau ab. Am unteren Rand der Abbildung sowie unmittelbar unter der Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ am Flaschenhals sowie auf der Anhängeraußenseite ist jeweils ein Wappen angebracht. Schließlich befindet sich auf dem Flaschenhalsetikett noch die Aufschrift „Monasterium Ettalense“ mit der Jahreszahl 1330.

Die gesamte Aufmachung ist darauf ausgelegt, beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei dem Glühwein um ein Produkt des Klosters Ettal. Für eine namensmäßige Bezugnahme wäre es ausreichend gewesen, allein den Namen zu erwähnen. Darauf zielt die Aufmachung der Glühweinflaschen aber gerade nicht ab, da sie nicht nur die Bezeichnung „Ettaler Kloster“ enthält, sondern, wie gezeigt, verschiedenste weitere Bezugnahmen auf das Kloster macht. Insbesondere der Anhänger wirkt wie ein Gütezeichen bzw. wie ein Herstelleretikett, das die Orginalität des Produkts garantieren soll, bezogen auf den angenommenen Hersteller des Produkts, das Kloster Ettal. Auch die Verwendung des Wappens, von dem der Verkehr aufgrund der übrigen Aufmachung davon ausgeht, es handele sich um das des Klosters Ettal, erweckt den Eindruck, es handele sich um ein Produkt des Klosters, da er unterstellt, andernfalls dürfe es nicht mit dem Wappen gekennzeichnet werden.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, bei anderen Produkten wie zum Beispiel Mützen oder Hemden würde der Verkehr nicht von einer betrieblichen Herkunftsangabe durch die Bezeichnung „Ettaler Kloster“ ausgehen. Im Gegensatz zu solchen, mit der Aufschrift „Ettaler Kloster“ versehenen Produkten verbindet der Verkehr aufgrund entsprechender klösterlicher Tradition (vgl. oben) bei alkoholischen Produkten eine Herstellung im Kloster Zudem entspricht es den Gewohnheiten, durch das Tragen eines Bekleidungsstücks mit einem Namen darauf, seine Verbundenheit mit dem Namensinhaber zum Ausdruck zu bringen, ohne dass damit eine Aussage über die geographische Herkunft des Produkts getroffen wird. Bei der Angabe von Namen oder Ortsangaben auf (alkoholischen) Getränken geht es im Gegenzug vornehmlich um die Kennzeichnung der Herkunft des Produkts.

Auf die Bewerbung der Glühweine durch das Kloster Ettal in seinem Internetshop kommt es demgegenüber nicht an, da nicht davon auszugehen ist, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher vor Kauf eines Glühweins der Beklagten die entsprechende Internetseite des Klosters Ettal besucht (hat).

cc) Eine ausreichende Entlokalsierung ist nicht gegeben.

(1.) Die Prägung auf den Flaschenvorderseiten „K... Weinkellerei“ sowie der Hinweis auf dem Rückenetikett „Hergestellt und abgefüllt von: K... Weinkellerei GmbH & Co. KG, D... D...“ sind so ausgestaltet, dass sie im Vergleich zur Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ deutlich in den Hintergrund treten.

Sowohl auf der Vorder- wie auf der Rückseite der Flaschen wie auch auf der Außenseite des Anhängers ist markant die Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ abgedruckt. Demgegenüber ist die Angabe der Beklagten als Herstellerin und Abfüllerin auf der Rückseite unauffällig gestaltet und wird daher erst dann wahrgenommen, wenn der Verbraucher aufgrund eines gesteigerten Informationsbedürfnisses hinsichtlich des Produkts das Rückenetikett genau liest.

Nichts anderes gilt für den Flaschenaufdruck „K... Weinkellerei“. Da dieser nicht ohne die Angaben „Original Ettaler Kloster“ auf dem Vorderseitenetikett sowie der Außenseite des Anhängers wahrgenommen wird und sich zudem direkt auf der Flasche befindet, wird ihn der Verkehr nicht als Hinweis auf den Hersteller des Glühweins erkennen. Im Gegenteil, er wird annehmen, dass nur die Flasche aus der „K... Weinkellerei“ stammt, während ihr Inhalt aus dem Kloster Ettal kommt.

(2.) Selbst wenn man durch diese Zusätze aber eine Klarstellung in Bezug auf den Hersteller bzw. den Abfüller annähme, wäre dies unzureichend. Denn der durch die Aufmachung ebenfalls erweckte Eindruck des Klosters als Herstellungsort wird durch den unauffälligen Hinweis auf dem Rückenetikett nicht entkräftet (OLG München, GRUR-RR 2016, 272 – Chiemseer). Es befindet sich nämlich keinerlei Hinweis auf den Flaschen, dass der Glühwein nicht im Kloster Ettal, sondern bei der Beklagten in D... hergestellt und abgefüllt wurde.

dd) Das auszusprechende Unterlassungsgebot beeinträchtigt auch nicht das Recht des Klosters Ettal in der Ausübung seines Namens in rechtswidriger Weise. Denn der Vermarktung des eigenen Namens sind dort Grenzen gesetzt, wo sie – wie vorliegend – zur Irrführung des Verkehrs führt (dies, a.a.O., Rn. 2.267).

b) Die durch die angegriffenen Bezeichnungen hervorgerufene Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Herkunft des Produkts hervorzurufen, wodurch die von den angesprochenen Verbrauchern zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise beeinflusst werden kann.

Bei der Vorstellung des Verkehrs über die Herkunft des Glühweins handelt es sich um ein wesentliches Kennzeichnungsmerkmal der Ware, welches deren Individualisierung und der Herstellung einer Beziehung zwischen der so gekennzeichneten Ware einerseits sowie den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient und deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger ist. Einem derartigen Herkunftshinweis misst der Verkehr also wettbewerbliche Bedeutung bei, insbesondere wird er mit dem aus einem Kloster stammenden Glühwein besondere Qualitäts- und Gütevorstellungen verbinden.

3. Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a) UWG dar (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3 a) Rn. 1.203; OLG München, GRUR-RR 2016, 270 Rdnr. 32 – Klosterseer)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Markenrechtlicher Schutz und lauterkeitsrechtlicher Schutz wegen Täuschung über betriebliche Herkunft bestehen nebeneinander - Hard Rock Cafe

BGH
Urteil vo, 15.08.2013
I ZR 188/11
Hard Rock Cafe
UWG Nr. 13 Anh. zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 242

Leitsätze des BGH:



a) Nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG neben dem individualrechtlichen Schutz aus dem Markenrecht.

b) An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 Stangenglas I).

c) Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Absicht des Werbenden voraussetzt, über die betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit be-dingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

d) Für die Anwendung der Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kommt es nicht darauf an, welche der Parteien den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zuerst aufgenommen hat.

e) Gleichartige, jeweils abgeschlossene Verletzungshandlungen lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus; im Rahmen der Verwirkung ist daher für das Zeitmoment auf die letzte Verletzungshandlung abzustellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport).

BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: