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KG Berlin: Irreführung durch Werbung mit "aus Berlin" wenn das Produkt dort nicht hergestellt wird sondern nur der Geschäftssitz in Berlin ist

KG Berlin
Beschluss vom 16.03.2021
5 U 86/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "aus Berlin" vorliegt, wenn das Produkt dort nicht hergestellt wird sondern nur der Geschäftssitz in Berlin ist. Vorliegend ging es um Getränke. Geklagte hatte die Wettbewerbszentrale.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Dem – nach Vorstehendem auch anspruchsberechtigten – Kläger steht der mit der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Der Anspruch folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG.

Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war und sich auch noch nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz geltenden Rechtslage als wettbewerbswidrig darstellt (BGH Beschl. v. 15.10.2020 – I ZR 8/19, GRUR-RS 2020, 31452 Rn. 12 – Gruppenversicherung).

So liegt es hier.

aa) Die von dem Kläger angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten ist unzulässig i.S. von § 3 Abs. 1 UWG, da sie gem. § 5 Abs. 1 S. 1 i. V. mit S. 2 Nr. 1 UWG unlauter ist.

Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(1) Die angegriffene Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ ist irreführend.

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält, zu denen auch die, was hier relevant ist, geographische Herkunft zählt. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urt. v. 25.06.2020 – I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 Rn. 14 – LTE-Geschwindigkeit; Urt. v. 08.3.2012 − I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 – Marktführer Sport). Das ist hier der Fall.

(a) Für die Frage, wie die angegriffene geschäftliche Handlung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, ist hier die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der jener Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2017 – I ZR 78/16 –, Rn. 27, juris – Tiegelgröße).

(aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die hier interessierenden Getränke seit Ende des Jahres 2016 über den stationären Einzelhandel vertreibt, insbesondere also auch gegenüber Verbrauchern. Der Senat kann das Verständnis des hiernach maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2015 – I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 52 – Amplidect/ampliteq; Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 – Runes of Magic II; Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft). Eine Beweisaufnahme bedurfte es mithin zu der Frage, wie jene Verkehrskreise die Angabe verstehen, entgegen der Berufung nicht. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern die Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 19 – Runes of Magic II).

(bb) Entgegen der Berufung ist nicht allein darauf abzustellen, wie “Fachkreise aus der Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene“ die streitgegenständliche Angabe verstehen. Nur dann, wenn eine geschäftliche Handlung sich ausschließlich an Fachleute wendet, ist deren Auffassung und Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet entscheidend (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.64; vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 50). Demgegenüber genügt die Irreführung in einem der angesprochenen Verkehrskreise, wenn die geschäftliche Handlung sich – wie hier – an verschiedene Kreise richtet (BGH, Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01 –, BGHZ 156, 250, Rn. 23, juris – Marktführerschaft).

(b) Auf der Grundlage der angegriffenen Angabe entsteht jedenfalls bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck, die geographische Herkunft des beworbenen Produkts liege in Berlin.

(aa) Jenes Verständnis folgt insbesondere daraus, dass in der Bezeichnung ausdrücklich auf die Stadt Berlin Bezug genommen wird (“PREMIUM FILLER AUS BERLIN“). Anknüpfend hieran gehen die Verbraucher davon aus, dass jedenfalls wesentliche Produktionsschritte, sei es bei der Herstellung oder beim Abfüllen, in Berlin vorgenommen werden.

(bb) Entgegen der Berufung beziehen die angesprochenen Verbraucher die angegriffene Bezeichnung nicht allein auf den Geschäftssitz des Herstellers oder den Entwicklungsort. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.11.2015 – I ZR 182/14 –, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II). Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die angegriffene Angabe auf dem Etikett der von der Beklagten angebotenen Produkte befindet und dort unmittelbar unter der Angabe, um welche Sorte es sich bei dem jeweiligen Produkt handelt, und nicht etwa im Anschluss an die Unternehmensbezeichnung. Der Verkehr bezieht die Ortsangabe damit auf das Produkt. Auch die Beklagte geht davon aus, der Begriff “Filler“ weise auf das Produkt hin; sie zieht nur den unzutreffenden Schluss, der Verkehr verbinde dies allein mit dem Geschäftssitz oder gehe davon aus, das Produkt sei in Berlin besonders “hip“. Auch bei Produkten der hier interessierenden Art geht der angesprochene Verbraucher demgegenüber bei dem Hinweis darauf, dass ein Produkt “AUS“ Berlin sei, davon aus, dass es dort hergestellt und nicht lediglich entwickelt wurde; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Getränk handelt, das insbesondere in der Berliner Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene zum Einsatz kommen mag. Auf die genaue Übersetzung des englischen Begriffs “Filler“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie dem hier angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher ohnehin nicht bekannt ist. Es handelt sich keineswegs um einen in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache.

(cc) Zwar entnimmt der Verkehr einer Ortangabe etwa dann keine geographische Herkunftsangabe, wenn der genannte Ort von vorneherein nicht dazu geeignet ist, das in Rede stehende Produkt zu produzieren und die angesprochenen Verkehrskreise hierüber in Kenntnis sind (vgl. OLG München, Urt. v. 01.02.2018 – 29 U 885/17 –, Rn. 43, juris – betr. die Angabe „Neuschwansteiner“ für Bier). So liegt es hier aber nicht. Die Stadt Berlin scheidet als Herstellungs- und/oder Abfüllort des hier interessierenden Produkts nicht schlechterdings aus.

(dd) Aufgrund der bereits aufgezeigten Gesamtzusammenhangs, in dem die Angabe steht, wäre es für das von der Beklagten befürwortete Verständnis erforderlich gewesen, dass sich aus den weiteren Umständen, ggf. auf der Grundlage eines unmissverständlichen Zusatzes, eindeutig ergibt, dass mit der Ortsangabe lediglich der Geschäftssitz des Unternehmens oder etwa der Ort gemeint ist, an dem gewichtige unternehmerische Entscheidungen getroffen werden, insbesondere die Entwicklung stattgefunden habe. Eine solche Klarstellung wird nicht etwa dadurch erreicht, dass der Begriff “Filler“ verwendet wird.

(ee) Es kann offen bleiben, ob der Verkehr in jener Angabe – wie ausgeführt – neben dem Hinweis auf die geographische Herkunft des Produktes zusätzlich noch einen Hinweis darauf erkennt, in welchem Ort die Beklagte ihren Geschäftssitz unterhält. Aus den genannten Gründen entnimmt der Verkehr der Bezeichnung einen solchen Inhalt keineswegs ausschließlich. Ist die Aussage aber mehrdeutig, muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 Rn. 47 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; Urt. v. 21.02.1991 – I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 – Königl.-Bayerische Weisse).

(c) Das Verständnis, das durch die Werbung bei den relevanten Verkehrskreisen erzeugt wird, ist unzutreffend; es stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Dabei kann hier dahin stehen, ob der verständige Verbraucher annimmt, dass sowohl die Herstellung als auch das Abfüllen, nur einer dieser Produktionsschritte oder auch nur Teile davon in Berlin vorgenommen werden (zur vergleichbaren Frage im Rahmen von § 127 MarkenG vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 127 Rn. 7). Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte ihre Produkte in Berlin weder (teilweise) herstellt noch abfüllt. Dass die Beklagte ihren Geschäftssitz in Berlin haben und dort die wesentlichen Entscheidungen treffen mag, ist mithin insoweit unerheblich.

(2) Die angegriffene geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG).

(a) Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.172). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluss irgendwie – im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung – von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf). Dabei kann auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung grundsätzlich auf die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, Urt. v. 19.04.2018 – I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 43 – Namensangabe; Urt. v. 29.03.2007 – I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 26 – Bundesdruckerei). Das ist hier aber nicht der Fall. Es ist – im Gegenteil – vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkehr dem Herkunftshinweis eine wettbewerbliche Bedeutung beimisst (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.187). Da geographische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es – wie im Rahmen von § 127 Abs. 1 MarkenG (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf; s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 127 Rn. 7, der von einer tatsächlichen Vermutung spricht) – regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf).

(b) Hier sind solche besonderen Umstände weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere überzeugt der Einwand der Beklagten nicht, es sei – anders als bei Bier oder Wein – letztlich gleichgültig, an welchem Ort das hier in Rede stehende Getränk produziert und abgefüllt werde. Das mag zwar auf das erzielte Geschmacksergebnis zutreffen, lässt aber außer Acht, dass ein relevanter Anteil auch der hier angesprochenen Verkehrskreise bei der Kaufentscheidung sich auch davon leiten lässt, ob es sich um ein regionales Produkt handelt. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, dass der Einwand der Berufung, es gehe dem Verbraucher allein darum, dass es sich bei den beworbenen Getränken um innovative Produkte handele, die in der modernen Stadt Berlin besonders “hip“ seien, ebenfalls nicht durchgreifen kann.

bb) Die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.

Dabei besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, wenn es in der Vergangenheit bereits zu einem (kerngleichen) Wettbewerbsverstoß gekommen ist (s. nur BGH, Beschl. v. 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR 1997, 379 f. – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Dies ist hier aus den oben ausgeführten Gründen der Fall. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die tatsächliche Vermutung entfallen ist, sind nicht erkennbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß wenn für Produkt mit Herstellung in Deutschland geworben wird und wesentliche Fertigung nicht in Deutschland erfolgt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 17.08.2020
6 W 84/20

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn für ein Produkt mit Herstellung in Deutschland geworben wird und die wesentliche Fertigung nicht in Deutschland erfolgt

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Werbeeindruck einer Herstellung in Deutschland ist nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

Die Werbung „deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Er weiß aber, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Es kommt damit maßgeblich auf den Ort der Herstellung und nicht der konzeptionellen Planung an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss im Eilverfahren die angegriffenen Werbeangaben.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Sie meint, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte. Im Einzelnen wendet sie sich u.a. gegen die Aussagen: „Solarmodul-Hersteller ...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge, „German Luxor Quality Standard“ und „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“. Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu, so das OLG. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die angegriffenen Angaben als Hinweis, dass die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert würden. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen. Im Einzelnen:

Die siegelartige Gestaltung der Angabe “Solarmodule-Hersteller...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeuge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Es sei zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten. Der Verbraucher gehe davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen.

Auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“ erzeuge im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe „deutsches Unternehmen – wir Bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Die so erzeugte Vorstellung entspreche nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lasse die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewerbe, also auch solche, die im Ausland produziert würden, komme es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lasse. Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, sei nur richtig, wenn diejenigen „Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält,“ erläutert das OLG. Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2020, Az. 6 W 84/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.05.2020, Az. 2/6 O 153/20)



OLG Braunschweig: Bezeichnung "... Germany GmbH" kein Hinweis auf Produktionsstandort der Waren sondern nur auf Sitz des Unternehmens

OLG Braunschweig
Urteil vom 20.11.2018
2 U 22/18


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Bezeichnung "... Germany GmbH" kein Hinweis auf den Produktionsstandort der von diesem Unternehmen angebotenen Waren darstellt sondern nur auf Sitz des Unternehmens hinweist. Es liegt - so das Gericht - keine wettbewerbswidrige Irreführung über den Herstellungsort vor.



LG München: Wettbewerbswidrige Irreführung über betriebliche Herkunft wenn "Original Ettaler Kloster Glühwein" nicht aus einem Kloster im Ettal stammt

LG München
Urteil vom 24.04.2018
33 O 4186/17


Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft vorliegt, wenn "Original Ettaler Kloster" nicht aus einem Kloster im Ettal stammt

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Unterlassungsanspruch ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 5, 3 a) UWG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV gegeben. Auf einen Verstoß gegen §§ 127 f. MarkenG kommt es daher nicht an.

1. Die Regelungen der §§ 3, 5, 3 a UWG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 LMIV sind neben den §§ 126 ff. Markengesetz anwendbar. Die frühere Rechtsprechung, die §§ 126 ff. Markengesetz als leges speciales zum UWG angesehen hat (vgl. BGH GRUR 2002, 160 – Warsteiner III; BGH GRUR 2007, 884 Rdnr. 31 – Cambridge Institute) beruhte auf der Prämisse, dass die Regelungen der §§ 126 ff. Markengesetz ihrer Natur nach einen wettbewerbsrechtlichen Schutz gewähren würden (vgl. BGH GRUR 1999, 251, 252 – Warsteiner I; BGH GRUR 1999, 252, 253 – Warsteiner II). Diese Feststellungen sind aber durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Himalaya-Salz“ (Urteil vom 31.03.2016, GRUR 2016, 741) überholt, wonach die in den §§ 126 ff. Markengesetz enthaltenen Regelungen für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlichen, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz vermitteln. Für ein Konkurrenzverhältnis zwischen den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen und §§ 126 ff. Markengesetz spricht im Übrigen auch die neue Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, der ausdrücklich auch die Angaben über die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen als Irreführungstatbestand erwähnt (Ingerl/Rohnke, Kommentar zum Markengesetz, 3. Auflage 2010, Vor § 126 Rdnr. 9).

2. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen „Original Ettaler Kloster Glühwein“ und „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“, wie vorliegend in der Anlage K 5 verwendet, begründen eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft der mit den beanstandeten Bezeichnungen versehenen Glühweine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV.

a) Eine Irreführung über die betriebliche Herkunft des mit den angegriffenen Bezeichnungen versehenen Glühweins liegt vor, wenn der Verkehr die Bezeichnungen im Sinne einer Herkunftsangabe und nicht lediglich als namentliche Bezugnahme auf das Kloster Ettal versteht.

Eine Angabe über die betriebliche Herkunft ist gegeben, wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher in einer Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte erblickt (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage, 2018, § 5 Rn. 2.259).

Das ist hier der Fall. Die Glühweine erwecken den Eindruck als seien sie Produkte des Klosters Ettals, dabei sind sie von der Beklagten in D... hergestellt und abgefüllt. Eine ausreichende Entlokalisierung erfolgt nicht.

aa) Die Kammer kann vorliegend das Verständnis des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; OLG München GRUR-RR 2016, 270 – Klosterseer).

bb) Die Wahrnehmung der streitgegenständlichen Glühweine in ihrer Aufmachung gemäß der Anlage K 5 wird maßgeblich und in entscheidender Weise durch die Bezeichnung „Kloster Ettal“ geprägt.

Da der Verkehr mit der Herstellung alkoholischer Getränke wie Bier und Kräuterschnaps/Likör aus klösterlicher Herstellung vertraut ist, wird er zunächst von einem Produkt des Klosters Ettal ausgehen.

Dieser Eindruck wird einerseits verstärkt durch die vierfache Kennzeichnung der Glühweinflaschen als „Kloster Ettal“, nämlich auf dem Vorder- und Rückenetikett, dem Etikett am oberen Flaschenhals sowie der Außenseite des am Flaschenhals angebrachten Anhängers. Andererseits erfährt die zunächst oberflächliche Herkunftsvermutung des Verbrauchers Bestätigung durch den jeweiligen Hinweis „Original“ (dies, a.a.O., Rn. 2.260). Dieser Zusatz lässt den Verkehr glauben, es handele sich bei den Glühweinen um Produkte, die aus dem Kloster Ettal stammen (lat, originalis „vom Ursprung an“).

Der so hervorgerufene Eindruck wird weiter durch zahlreiche bildliche Anklänge an eine klösterliche Herkunft des Glühweins verstärkt. So bilden die Vorderetiketten einen wohl mittelalterlichen Kirchenbau samt Anbau ab. Am unteren Rand der Abbildung sowie unmittelbar unter der Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ am Flaschenhals sowie auf der Anhängeraußenseite ist jeweils ein Wappen angebracht. Schließlich befindet sich auf dem Flaschenhalsetikett noch die Aufschrift „Monasterium Ettalense“ mit der Jahreszahl 1330.

Die gesamte Aufmachung ist darauf ausgelegt, beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei dem Glühwein um ein Produkt des Klosters Ettal. Für eine namensmäßige Bezugnahme wäre es ausreichend gewesen, allein den Namen zu erwähnen. Darauf zielt die Aufmachung der Glühweinflaschen aber gerade nicht ab, da sie nicht nur die Bezeichnung „Ettaler Kloster“ enthält, sondern, wie gezeigt, verschiedenste weitere Bezugnahmen auf das Kloster macht. Insbesondere der Anhänger wirkt wie ein Gütezeichen bzw. wie ein Herstelleretikett, das die Orginalität des Produkts garantieren soll, bezogen auf den angenommenen Hersteller des Produkts, das Kloster Ettal. Auch die Verwendung des Wappens, von dem der Verkehr aufgrund der übrigen Aufmachung davon ausgeht, es handele sich um das des Klosters Ettal, erweckt den Eindruck, es handele sich um ein Produkt des Klosters, da er unterstellt, andernfalls dürfe es nicht mit dem Wappen gekennzeichnet werden.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, bei anderen Produkten wie zum Beispiel Mützen oder Hemden würde der Verkehr nicht von einer betrieblichen Herkunftsangabe durch die Bezeichnung „Ettaler Kloster“ ausgehen. Im Gegensatz zu solchen, mit der Aufschrift „Ettaler Kloster“ versehenen Produkten verbindet der Verkehr aufgrund entsprechender klösterlicher Tradition (vgl. oben) bei alkoholischen Produkten eine Herstellung im Kloster Zudem entspricht es den Gewohnheiten, durch das Tragen eines Bekleidungsstücks mit einem Namen darauf, seine Verbundenheit mit dem Namensinhaber zum Ausdruck zu bringen, ohne dass damit eine Aussage über die geographische Herkunft des Produkts getroffen wird. Bei der Angabe von Namen oder Ortsangaben auf (alkoholischen) Getränken geht es im Gegenzug vornehmlich um die Kennzeichnung der Herkunft des Produkts.

Auf die Bewerbung der Glühweine durch das Kloster Ettal in seinem Internetshop kommt es demgegenüber nicht an, da nicht davon auszugehen ist, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher vor Kauf eines Glühweins der Beklagten die entsprechende Internetseite des Klosters Ettal besucht (hat).

cc) Eine ausreichende Entlokalsierung ist nicht gegeben.

(1.) Die Prägung auf den Flaschenvorderseiten „K... Weinkellerei“ sowie der Hinweis auf dem Rückenetikett „Hergestellt und abgefüllt von: K... Weinkellerei GmbH & Co. KG, D... D...“ sind so ausgestaltet, dass sie im Vergleich zur Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ deutlich in den Hintergrund treten.

Sowohl auf der Vorder- wie auf der Rückseite der Flaschen wie auch auf der Außenseite des Anhängers ist markant die Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ abgedruckt. Demgegenüber ist die Angabe der Beklagten als Herstellerin und Abfüllerin auf der Rückseite unauffällig gestaltet und wird daher erst dann wahrgenommen, wenn der Verbraucher aufgrund eines gesteigerten Informationsbedürfnisses hinsichtlich des Produkts das Rückenetikett genau liest.

Nichts anderes gilt für den Flaschenaufdruck „K... Weinkellerei“. Da dieser nicht ohne die Angaben „Original Ettaler Kloster“ auf dem Vorderseitenetikett sowie der Außenseite des Anhängers wahrgenommen wird und sich zudem direkt auf der Flasche befindet, wird ihn der Verkehr nicht als Hinweis auf den Hersteller des Glühweins erkennen. Im Gegenteil, er wird annehmen, dass nur die Flasche aus der „K... Weinkellerei“ stammt, während ihr Inhalt aus dem Kloster Ettal kommt.

(2.) Selbst wenn man durch diese Zusätze aber eine Klarstellung in Bezug auf den Hersteller bzw. den Abfüller annähme, wäre dies unzureichend. Denn der durch die Aufmachung ebenfalls erweckte Eindruck des Klosters als Herstellungsort wird durch den unauffälligen Hinweis auf dem Rückenetikett nicht entkräftet (OLG München, GRUR-RR 2016, 272 – Chiemseer). Es befindet sich nämlich keinerlei Hinweis auf den Flaschen, dass der Glühwein nicht im Kloster Ettal, sondern bei der Beklagten in D... hergestellt und abgefüllt wurde.

dd) Das auszusprechende Unterlassungsgebot beeinträchtigt auch nicht das Recht des Klosters Ettal in der Ausübung seines Namens in rechtswidriger Weise. Denn der Vermarktung des eigenen Namens sind dort Grenzen gesetzt, wo sie – wie vorliegend – zur Irrführung des Verkehrs führt (dies, a.a.O., Rn. 2.267).

b) Die durch die angegriffenen Bezeichnungen hervorgerufene Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Herkunft des Produkts hervorzurufen, wodurch die von den angesprochenen Verbrauchern zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise beeinflusst werden kann.

Bei der Vorstellung des Verkehrs über die Herkunft des Glühweins handelt es sich um ein wesentliches Kennzeichnungsmerkmal der Ware, welches deren Individualisierung und der Herstellung einer Beziehung zwischen der so gekennzeichneten Ware einerseits sowie den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient und deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger ist. Einem derartigen Herkunftshinweis misst der Verkehr also wettbewerbliche Bedeutung bei, insbesondere wird er mit dem aus einem Kloster stammenden Glühwein besondere Qualitäts- und Gütevorstellungen verbinden.

3. Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a) UWG dar (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3 a) Rn. 1.203; OLG München, GRUR-RR 2016, 270 Rdnr. 32 – Klosterseer)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: