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BGH: Einziehen im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes

BGH
Urteil vom 21.03.2018
VIII ZR 17/17
BGB §§ 134, 398; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3; HGB § 354a Abs. 1 Satz 2, 3


Der BGH hat entschieden, dass das Einziehen im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen keine Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertrag-lich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht.

b) Geht das Risiko des Forderungsausfalls nach den im Factoring-Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig auf das Factoring-Unternehmen über (unechtes Factoring), ist die Forderungseinziehung - sofern das Factoring-Unternehmen nach dem Vertragsinhalt weder zur Klärung von Rechts-fragen, wie Bestand und Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen, noch zum Inkasso verpflichtet ist - ebenfalls keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil die Forderungsabtretung erfüllungs-halber zur Kreditsicherung und damit als Nebenleistung, nicht aber im Rah-men eines eigenständigen Geschäfts des Factoring-Unternehmens erfolgt.

c) Trotz der Abtretung einer - aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft hervorgegangenen - Geldforderung an einen neuen Gläubiger (hier: ein Factoring-Unternehmen) ist der Forderungsschuldner gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB befugt, mit befreiender Wirkung an seinen bisherigen Gläubiger (den Factoring-Kunden) zu leisten.

d) Unbeschadet des Wortlauts des § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB, der bestimmt, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, ist eine nach der Forderungsabtretung getroffene Vereinbarung des Forderungsschuldners mit dem neuen Gläubiger, Zahlungen nur an diesen zu leisten, mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB, der allein dem Schutz des Schuldners dient, gleichwohl wirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07, BGHZ 178, 315 Rn. 26).

BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17 - OLG Brandenburg - LG Cottbus

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: