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OLG Frankfurt: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verletzung einer Unionsmarke im einstweiligen Verfügungsverfahren aus Art. 131 I UMV

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 12.09.2018
6 W 81/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verletzung einer Unionsmarke im einstweiligen Verfügungsverfahren aus Art. 131 I UMV ergibt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Es kann dahinstehen, ob - wie vom Landgericht angenommen - der Gerichtsstand des Verletzungsorts nach Art. 125 Abs. 5 der VO 2017/1001 (= UMV) eröffnet ist. Dem könnte die aktuelle Rechtsprechung des BGH entgegenstehen (vgl. BGH GRUR 2018, 84 [BGH 09.11.2017 - I ZR 164/16] Rn. 31 - Parfummarken). Für das vorliegende Eilverfahren ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls aus Art. 131 I UMV. Danach können bei den Gerichten eines Mitgliedstaats in Bezug auf eine Unionsmarke alle einstweiligen Maßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für eine nationale Marke vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache ein Unionsmarkengericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Die Zuständigkeit wird damit u.a. für einstweilige Unterlassungsverfügungen am Ort der konkret angegriffenen Verletzungshandlung erweitert (vgl. Müller in Beck OK UMV, Büscher/Kochendörfer, 9. Ed., Art. 131 Rn. 8, 12). Im Streitfall geht es um ein deutschsprachiges Angebot auf der Handelsplattform Amazon. Es enthält eine direkte Bestellmöglichkeit und wendet sich gezielt an Parfumkäufer in Deutschland. Dass der Prozess der Veröffentlichung des Angebots am Sitz der Antragsgegnerin in Italien in Gang gesetzt worden sein dürfte, ist für den Eilgerichtsstand unerheblich.

2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin gemäß Art. 9 II lit. b), 130 UMV einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Bella la Vita" wie aus der Anlage AS 3 ersichtlich.

a) Die Verfügungsmarke, eine Wortmarke, steht in Kraft und befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist. Die Antragsgegnerin hat das angegriffene Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt.

b) Es besteht Verwechslungsgefahr. Die Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Das angegriffene Zeichen ist auf Waren angebracht, die mit jenen identisch sind, für die die Verfügungsmarke eingetragen ist. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke auszugehen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch die Zeichenähnlichkeit nicht als derart gering angesehen werden, dass bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung eine Verwechslungsgefahr ausscheidet. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Das Landgericht hat auf schriftbildliche und begriffliche Unterschiede der Zeichen hingewiesen. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht jedoch regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem Wahrnehmungsbereich aus (BGH GRUR 2011, 824 [BGH 20.01.2011 - I ZR 31/09] Rn. 26 - Kappa m.w.N.). Es besteht aus Sicht der maßgeblichen deutschen Verbraucher zumindest eine phonetische Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen "Bella Vida" und "Bella la Vita". Eine Neutralisierung der klanglichen Ähnlichkeit käme nur in Frage, wenn der Verkehr einer der beiden Bezeichnungen einen klar erkennbaren Bedeutungsgehalt zumessen würde (BGH GRUR 2010, 235 [BGH 29.07.2009 - I ZR 102/07] Rn. 19 - AIDA/AIDU). Davon kann nicht ausgegangen werden. Der Senat teilt nicht die Annahme des Landgerichts, der Verkehr werde bei "Bella Vida" an einen spanischen und bei "Bella la Vita" an einen italienischen Duft denken. Der Durchschnittsverbraucher versteht weder Spanisch noch Italienisch. Außerdem kommt es nicht darauf an, welchen Duft der Verbraucher mit der Marke verbindet, sondern darauf, ob er davon ausgeht, dass beide Bezeichnungen demselben Hersteller zuzurechnen sind. Das hängt nicht von der zu erwartenden Duftnote ab.

3. Den Verfügungsantrag zu 3. hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften kann nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden (Art. 129 UMV i.V.m. § 19 VII MarkenG). Gemeint sind Fälle, in denen eine andere Beurteilung der Rechtsverletzung im Rahmen des richterlichen Ermessens kaum möglich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 101). Die Markenverletzung ist im Streitfall - wie schon die Entscheidung des Landgerichts zeigt - nicht offensichtlich."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: