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BGH: Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nur innerhalb der Klageerwiderungsfrist und wenn Beklagter in Verteidigungsanzeige weder Klageabweisungsantrag ankündigt oder Anspruch entge

BGH
Beschluss vom 21.03.2019
IX ZB 54/18
ZPO §§ 93, 276, 307 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nur innerhalb der Klageerwiderungsfrist möglich ist und der Beklagte in der Verteidigungsanzeige weder einen Klageabweisungsantrag ankündigt noch dem Anspruch auf sonstige Weise entgegentritt.

Leitsatz des BGH:

Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur vor, wenn der Beklagte dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist.

BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZB 54/18 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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