BGH: Keine markenrechtliche Erschöpfung im Europäischen Wirtschaftsraum durch Inverkehrbringen von Ware in der Türkei
BGH
Urteil vom 3.07.2025
I ZR 226/24
Mehmet Efendi
Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 15 Abs. 1; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWGTürkei Art. 21, Art. 22, Art. 29; Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei Art. 5, Art. 7
Der BGH hat entschieden, dass das Inverkehrbringen von Ware in der Türkei nicht zur markenrechtlichen Erschöpfung im Europäischen Wirtschaftsraum führt.
Leisätze des BGH:
a) Das Inverkehrbringen von Ware (hier: Kaffee) in der Türkei unter einer Bezeichnung, die nach der Unionsmarkenverordnung geschützt ist, führt nicht zur Erschöpfung der Markenrechte mit der Folge, dass der Markeninhaber das Recht hat, eine ohne seine Zustimmung erfolgte Einfuhr dieser Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum zu untersagen.
b) Die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWGTürkei und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - I ZR 226/24 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 3.07.2025
I ZR 226/24
Mehmet Efendi
Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 15 Abs. 1; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWGTürkei Art. 21, Art. 22, Art. 29; Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei Art. 5, Art. 7
Der BGH hat entschieden, dass das Inverkehrbringen von Ware in der Türkei nicht zur markenrechtlichen Erschöpfung im Europäischen Wirtschaftsraum führt.
Leisätze des BGH:
a) Das Inverkehrbringen von Ware (hier: Kaffee) in der Türkei unter einer Bezeichnung, die nach der Unionsmarkenverordnung geschützt ist, führt nicht zur Erschöpfung der Markenrechte mit der Folge, dass der Markeninhaber das Recht hat, eine ohne seine Zustimmung erfolgte Einfuhr dieser Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum zu untersagen.
b) Die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWGTürkei und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - I ZR 226/24 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: