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OLG Nürnberg: Keine markenmäßige Verwendung wenn Werbespruch mit einem beschreibenden oder auf aktuellen Anlass hinweisenden Sinn verwendet wird - HAPPY BÄRSDAY

OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 19.06.2024
3 U 2541/23


Das OLG Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss ausgführt, dass keine markenmäßige Verwendung vorliegt, wenn ein Werbespruch mit einem beschreibenden oder auf einen aktuellen Anlass hinweisenden Sinn verwendet wird.

Leitsätze des Gerichts:
1. Rechtlich erhebliche Anteile des angesprochenen Verkehrs ziehen aus einem Werbespruch, der überwiegend in einem beschreibenden oder auf einen aktuellen Anlass hinweisenden Sinn zu verstehen ist, grundsätzlich nicht den Schluss, die Botschaft des Slogans solle zugleich auch für das Produkt als Herkunftshinweis dienen.

2. Eine besondere Eigenart und Einprägsamkeit rechtfertigen für sich gesehen noch nicht die Zuerkennung einer erhöhten Kennzeichnungskraft. Der Umstand, dass ein Zeichen bereits bei Eintragung fantasievoll und einprägsam ist, führt per se nicht zu einem erweiterten Schutzumfang.
3. Je mehr bekannte Kennzeichen sich auf einer Produktverpackung finden, desto weniger hat der Verkehr Anlass, nach weiteren zusätzlichen ihm unbekannten Herkunftshinweisen zu suchen. Dies gilt insbesondere, wenn sich diese an markenuntypischen Stellen befinden.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Beurteilung der maßgeblichen Einzelumstände in einer Gesamtwürdigung führt im vorliegenden Fall dazu, dass kein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher in der gegenständlichen Verwendung der Zeichen „HAPPY BÄRSDAY“ auf der Rückseite verschiedener Goldbären-Verpackungen und mehrerer Werbemaßnahmen sowie „HAPPY 100th BEARSDAY“ auf einer Travel-Edition der „... Goldbears“-Verpackung einen Hinweis auf die Herkunft der Fruchtgummiprodukte aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

1. Die sich aus der Natur der Klagemarken ergebenden Gesichtspunkte, die sich auch in den Verletzungszeichen widerspiegeln – insbesondere der Umstand, dass die angegriffenen Wortkombinationen „HAPPY BÄRSDAY“ bzw. „HAPPY 100th BEARSDAY“ im Rahmen ihrer konkreten Benutzung jeweils deutlich beschreibende Anklänge aufweisen – sprechen im Streitfall gegen ein Verständnis als Herkunftshinweis bei den angesprochenen Verkehrskreisen.

a) Die beschreibende Verwendung eines Zeichens stellt im Regelfall keine markenmäßige Benutzung dar, denn wenn ein Wort einen beschreibenden Charakter hat, wird es normalerweise vom Verkehr als Sachhinweis und nicht als Kennzeichen aufgefasst (BGH GRUR 2017, 520 Rn. 26 – MICRO COTTON).

Dabei ist das Vorliegen einer rein beschreibenden Angabe nicht erforderlich. Vielmehr ist bereits die Tatsache, dass das verwendete Zeichen im Rahmen der konkreten Benutzung deutlich beschreibende Anklänge aufweist, ein Umstand, der gegen eine markenmäßige Benutzung sprechen kann (OLG Nürnberg GRUR-RR 2022, 224 Rn. 16 ff. – Bewegte Medizin; OLG Nürnberg GRUR 2023, 75 Rn. 22 – Torjägerkanone). So verletzt der als Bezeichnung für einen Telefontarif verwendete Begriff „Allnet Flat“ mangels kennzeichenmäßigen Gebrauchs nicht ein fremdes Unternehmenskennzeichenrecht an dem Firmenschlagwort „ALLNET“ (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2015, 59 Rn. 7 ff. – Allnet Flat), erfolgt die Verwendung der u.a. für Bekleidung geschützten Marke „Think“ auf einem an Lederjacken angebrachten Hang-Tag mit dem Slogan „Think Green“ lediglich als beschreibender Hinweis auf die Eigenschaften bzw. die Herstellungsweise des beworbenen Produkts (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 446 Rn. 33 ff. – Hang-Tag Think Green), sieht der Verkehr die Benutzung des Zeichens „Clown“ im Zusammenhang mit einer bekannten Marke für Fruchtgummi- und Lakritzprodukte auf einer durchsichtigen Verpackung für Fruchtgummiprodukte in Clown-Form nicht als herkunftshinweisend, sondern allein als Beschreibung der Warenform an (OLG Köln GRUR-RR 2020, 308 – CLOWNS) oder hat der Verbraucher bei der Aussage „Ein Herz für Tiere“ auf einem Aufkleber, der auf der Rückseite eines Lebkuchenherzens angebracht ist, keine Veranlassung anzunehmen, es handele sich insoweit um einen Herkunftshinweis, wenn die Aussage inhaltlich mit derjenigen identisch ist, die vorne auf dem Herz angebracht ist, und es sich bei dem Produkt tatsächlich um ein Herz für ein Tier handelt (OLG München GRUR 2021, 1087 Rn. 46 ff. – Ein Herz für Tiere).

Der Markencharakter kann auch dadurch untergehen, dass aufgrund der Eigenart des Zeichens in dem konkreten dekorativen Verwendungszusammenhang eine andere, nicht markenmäßige Bedeutung für den Verkehr ganz in den Vordergrund tritt (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 300 – Baby-Body-Slogan). So wie der Durchschnittsverbraucher regelmäßig in der Formgestaltung einer Ware lediglich eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung des Produkts (BGH GRUR 2016, 197 Rn. 27 – Bounty) oder in der Verwendung einer Farbe nur ein Gestaltungsmittel (BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 25 – Sparkassen-Rot), jeweils aber keinen Herkunftshinweis sieht, ist in der Regel auch bei Werbeslogans ein herkunftshinweisender Charakter zu verneinen (Hacker a.a.O. § 14 Rn. 166). Rechtlich erhebliche Anteile des angesprochenen Verkehrs werden aus einem überwiegend in einem beschreibenden oder auf einen aktuellen Anlass hinweisenden Sinn zu verstehenden Werbespruch grundsätzlich nicht den Schluss ziehen, die Botschaft des Slogans solle zugleich auch für das Produkt als Herkunftshinweis dienen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Zeichenfolgen "INCA" bzw. "incca" - Keine Branchennähe bei bei Verwendung für Software einerseits und toolbasiertes Influencer Marketing andererseits

OLG Köln
Urteil vom 09.09.2022
6 U 18/22


Das OLG Köln hat hinsichtlich der Zeichenfolgen "INCA" bzw. "incca" entschieden, dass keine Branchennähe bei Verwendung für Software einerseits und toolbasiertes Influencer Marketing andererseits besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
c. Ein Unterlassungsanspruch scheitert aber auch hier an der für eine Verwechslungsgefahr erforderlichen Branchennähe. Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein.

In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 20.01.2011 – I ZR 10/09 – juris Rn. 23 mwN - BCC). Für die Bestimmung des Tätigkeitsbereichs kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Inanspruchgenommene eine bestimmte Software benutzt, wenn die Dienstleistungen, die er für seine Kunden erbringt und nicht die Mittel (die eingesetzte Software) im Vordergrund stehen, deren sie sich bedient (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011 – I ZR 10/09 – juris Rn. 26 - BCC).

aa. Im vorliegenden Fall wird von der Beklagten die Software als Mittel zur Durchführung ihrer Marketingleistungen eingesetzt, auch wenn das Tool eine neue und wichtige Komponente ihrer unter „INCA“ angepriesenen Leistung darstellt. Sie vertreibt aber keine Softwareprodukte, sondern bietet letztlich nur ihre Influencer-Marketing-Strategie darunter an (s.o.).

bb. Es mag unterstellt werden, dass die Klägerin auch eine solche Software auf Anfrage und Kundenvorgaben programmieren könnte, was aber nach wie vor in die Branche der Softwareentwicklung und des -vertriebs fiele. In der Vermarktungsbranche ist sie bisher nicht tätig. Sie unterstützt mit ihrer Softwareprogrammierung möglicherweise auch eigene Marketingstrategien ihrer Kunden, wie etwa durch Erstellen von Newslettern und Ansichten von Webseiten. Sie bietet aber keine Werbestrategien und –beratungen an. In der Klageschrift heißt es u.a.: „Die Klägerin ist ein 1998 gegründetes Softwareunternehmen, dessen Gegenstand die Entwicklung und der Vertrieb von Standard- und Individualsoftware ist.“

cc. Dagegen gab die Beklagte ausweislich einer Pressemitteilung vom 3. Dezember 2020 bekannt, eine neue Influencer Marketing-Lösung unter der Bezeichnung „INCA“ zu starten, die Werbekunden als Ergänzung zu maßgeschneiderten Influencer Content Produktionen erstmals tool-basiertes markensicheres Influencer Marketing ermögliche. Das von der Beklagten angebotene Performance-Tool steht gerade nicht für sich allein und steht auch nicht zum Verkauf. Kunden können das Tool nicht erwerben. Sie wenden sich vielmehr an die Beklagte, die dann – statt manuell – mit diesem Tool klassische Leistungen einer Influencer-Marketing-Kampagnen-Begleitung erbringt (s.o.)

dd. Das Angebot von Softwareprodukten für Online-Shops und Webauftritten und das Angebot der Steuerung
von Influencer-Marketing- Kampagnen weisen keine Berührungspunkte auf, die eine Branchennähe vermuten
ließen. Zwar mögen Unternehmen, die Softwareprodukte erwerben, sich auch für Influencer-Marketing interessieren. Diese Nähe besteht aber in einer Vielzahl von Bereichen, weil von Unternehmen unterschiedlichster
Branchen Software benötigt wird. Über diese Gemeinsamkeit hinaus weisen die beiden Branchen keine besondere Nähe oder Überlappung hinsichtlich Verwendbarkeit oder Vertriebsweg auf.

d. Allein die theoretische Gefahr, dass Kunden, die die Klägerin aus dem Bereich der Softwareprogrammierung und -implementierung kennen, möglicherweise bei der Begegnung mit dem Angebot der Beklagten im Bereich des Marketings annehmen könnten, die zur Erfüllung der Marketing-Leistung genutzte Software stamme von der Klägerin, genügt nicht, um einen Unterlassungsanspruch nach § 14 oder § 15 MarkenG zu begründen, weil als Tatbestandsvoraussetzung das Verbietungsrecht des Markeninhabers an die Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen bzw. der Branchennähe der Parteien anknüpft, die hier nicht gegeben ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Zur Frage wann eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt - Knochenmuster auf einer Schuhsohle

LG Köln
Urteil vom 03.12.2019
31 O 318/15


Aus den Entscheidungsgründen:

In Bezug auf einen auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützten Anspruch ist dies bereits darin begründet, dass es sich bei der Klagemarke nicht um eine bekannte Marke im Sinne der Norm handelt. Hiervon ist nämlich nur dann auszugehen, wenn einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, dass die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1114/1115 – „Springender Pudel“).

Der erforderliche Bekanntheitsgrad, für den sich feste Prozentsätze nicht angeben lassen, ist anhand aller relevanten Umstände, wie des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der zu ihrer Förderung getätigten Investitionen zu bestimmen, was eine Heranziehung demoskopischer Umfragen indes nicht ausschließt (vgl. OLG Köln, Urt. 11.04.2014, 6 U 230/12 – „Haribo-Goldbär/Lindt-Teddy“; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., [2010], § 14 Rn. 1333; Hacker, a.a.O., § 14 Rn. 359 ff.).

Nach den vorstehenden Maßstäben lässt sich die notwendige Bekanntheit der Klagemarke nicht feststellen. Denn der Umstand, dass der Marke C eine hohe Bekanntheit zu Eigen sein mag, lässt keine Rückschlüsse auf eine Bekanntheit der zugunsten der Klägerin eingetragenen Bildmarke mit einer Abbildung des Knochenmusters zu. Gleiches gilt für eine etwaige Bekanntheit des von der Klägerin genutzten Knochenmusters zur Gestaltung von Sohlen. Dass die Klägerin das Knochenmuster konkret in der eingetragenen, quadratischen, ausschnittsweisen Form in einem Umfang genutzt hätte, dass dieses Zeichen einem bedeutenden Teil des Publikums als Herkunftszeichen für hierunter vertriebene Schuhe bzw. Sandalen bekannt wäre, vermag die Kammer – auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Werbemaßnahmen in jüngeren Jahren sowie der vorgelegten demoskopischen Gutachten – nicht zu erkennen. Gegenstand des Gutachtens des Instituts Q Rechtsforschung GmbH (Anl. K26, Bl. 257 ff. d.A.) war eine Schuhsohle mit Knochenmuster, nicht die klägerische Bildmarke. Auch aus den Gutachten des Instituts für Demoskopie Z von April bzw. April/Mai 2018 (Anl. K28, Bl. 491 ff./499 d.A. sowie Anl. K29, Bl. 516 ff. /523 d.A.) folgt lediglich ein Bekanntheitsgrad von 37% bzw. 35% in Bezug auf das „Muster“, wobei dem jeweiligen Befragten überlassen bleibt, ob er hierunter das quadratische Bildzeichen versteht, oder vielmehr – was nach Auffassung der Kammer aufgrund der gewählten Formulierung „Muster“ anstatt „Zeichen“ näher liegt – das darin abgebildete Knochenmuster. Die so ermittelte Bekanntheit bezieht sich demnach nicht auf die Funktion als Produktkennzeichen. Zudem erscheint die Fragestellung in Tabelle 1 leitend, weil in ihr bereits vorgegeben ist, dass das Zeichen nicht nur im Zusammenhang mit Schuhen, sondern mit Schuhsohlen stehe. Auch die langjährige Marktpräsenz der Klägerin vermag die Annahme einer Bekanntheit der Klagemarke nicht zu begründen, da sich die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände in erster Linie auf die vertriebenen Schuhwaren insgesamt beziehen und spezifische Rückschlüsse auf die eingetragene Bildmarke nicht zulassen.


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LG Düsseldorf: Anspruch auf Ertstattung der Testkauf-Kosten aus § 14 Abs. 6 MarkenG bei Markenrechtsverletzung - Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware

LG Düsseldorf
Urteil vom 30.05.2018
2a O 109/17


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ertstattung der Testkauf-Kosten aus § 14 Abs. 6 MarkenG bei einer Markenrechtsverletzung besteht. Allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware

Aus den Entscheidungsgründen:

"Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der Testkaufkosten in der geltend gemachten Höhe, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der im Wege des Testkaufs erworbenen Mütze. Der Anspruch beruht auf § 14 Abs. 6 MarkenG.

Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben. Insbesondere liegt auch das im Rahmen des Schadensersatzanspruchs erforderliche Verschulden vor. Denn die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig, da sie vor Angebot und Vertrieb der streitgegenständlichen Waren keine Markenrecherche durchgeführt hat bzw. eine Markenrecherche jedenfalls nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit vorgenommen hat. Die geltend gemachten Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch erforderlich. Zwar war eine Markenverletzung bereits durch die in dem Online-Angebot gewählte Überschrift gegeben. Der Testkauf hat jedoch weitere Verletzungen (in der Bestellbestätigung und in der Versandbestätigung sowie bezüglich der Mütze selbst, die ausweislich der Anlage K 3 auf einem Hangtag mit „Isha Beanie“ gekennzeichnet war) ergeben, so dass er – unabhängig davon, ob diese bereits im Rahmen der Abmahnung geltend gemacht wurden – jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-20 U 44/15, Urteil vom 19.01.2016) vergeblich war. Bezüglich der Höhe der angesetzten Testkaufkosten bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Ansatz einer Pauschale in Höhe von 125,00 € zzgl. Mehrwertsteuer gerechtfertigt. Denn von der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist auch umfasst, einen Dritten mit der (professionellen) Durchführung und Dokumentation eines Testkaufes zu beauftragen. Auch die weiteren „Versandkosten Kanzlei“ sind Teil der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit nebst Mehrwertsteuer ersatzfähig. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da dem Verletzer diese Kosten nach der oben genannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nur auferlegt werden können, wenn sich durch den Testkauf weitere Verletzungen (neben einem gegebenenfalls bereits verletzenden Online-Angebot) belegen lassen."


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OLG Köln: Mehrmaliger Verkauf gleichartiger Produkte (22 Iphonehüllen) bei eBay begründet Handeln im geschäftlichen Verkehr gem. § 14 MarkenG - Markenrechtsverletzung durch Verkauf von iPhone-Sch

OLG Köln
Beschluss vom 08.05.2014
6 U 64/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass der mehrmalige Verlauf gleichartiger Produkte (hier: 22 Iphonehüllen) bei eBay ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Sinne von § 14 MarkenG. Vorliegend ging es Markenrechtsverletzungen durch den Verkauf von iPhone-Schalen.

Die Entscheidung belegt abermals, dass die Rechtsprechung sehr schnell ein Handeln im geschäftlichen Verkehr annimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 MarkenG zu. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte die iPhone-Schalen mit dem Zeichen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr eingeführt hat. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2008, 708 Tz. 23 – Internet-Versteigerung II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 72). Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt demnach beispielsweise bei Angeboten im Internet nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (BGH, GRUR 2008, 702 Tz. 43 – Internet-Versteigerung). Unstreitig hat der Beklagte 22 gleichartige Produkte über sein (auch) gewerblich genutztes F-Konto erworben und an die Anschrift senden lassen, unter der er (auch) sein Gewerbe betreibt, in dessen Angebot sich die fraglichen Produkte einfügen. Der Vortrag des Beklagten – er habe die Produkte als Geschenke für seine Ehefrau und Mitarbeiter erworben – ist nicht geeignet, diese Indizien zu widerlegen, wobei es im Übrigen durchaus erwägenswert erscheint, ob der Erwerb von Produkten durch einen Unternehmer, um sie an Mitarbeiter zu verschenken, nicht bereits in ausreichendem Zusammenhang mit seiner kommerziellen Tätigkeit steht und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt.

Der Preis, zu dem der Beklagte die Produkte erworben hat, stellt kein ausschlaggebendes Kriterium dar. Auch wenn vergleichbare Produkte zu niedrigeren Preisen angeboten werden, so hat die Klägerin dargelegt, dass sie ihre Original-Produkte zu einem weitaus höheren Preis anbietet. Dass diese Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, aus einem anderen Material bestehen, ist dabei unerheblich. Bei derartigen Produkten ist nicht der Materialwert, sondern der mit dem Zeichen der Klägerin verbundene immaterielle Wert für die potentiellen Erwerber ausschlaggebend. Es erscheint daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Beklagte die Produkte mit Gewinn hätte weiterverkaufen können, sei es über das Internet, sei es über seinen „Showroom“ in B."