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Volltext BGH liegt vor: Internethändler muss nur dann umfassend über Herstellergarantie informieren wenn diese zentrales Merkmal des Angebots ist

BGH
Urteil vom 10.11.2022
I ZR 241/19
Herstellergarantie IV
UWG § 3a, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 aF, § 5a Abs. 1 nF, § 5b Abs. 4 nF; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1, § 443, § 479 Abs. 1 aF, § 479 Abs. 1 nF; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 aF, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nF

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Internethändler muss nur dann umfassend über Herstellergarantie informieren wenn diese zentrales Merkmal des Angebots ist über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.

BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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