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LG Hildesheim: Bestellbutton mit Beschriftung "Mit Kreditkarte bezahlen" bzw. "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" genügt nicht den Vorgaben der Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB

LG Hildesheim
Urteil vom 07.03.2023
6 O 156/22


Das LG Hildesheim hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Beschriftung "Mit Kredtikarte bezahlen" bzw. "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" nicht den Vorgaben der Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB genügt, was zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des entgeltlichen Angebots von Waren/Dienstleistungen im Internet zu, ohne dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem — wie vorliegend - Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, § 512j Abs. 3 S. 2 BGB.

Bei der Regelung des § 312j Abs. 3 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, so dass Verstöße als unlauter nach §§ 3, 3a UWG anzusehen sind (BeckOGK/Busch, BGB, 01.06.2021, § 312j Rn. 54 f. m.w,N.).

Aus der Vorschrift des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB folgt keine Pflicht. in allen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs die Bestellung über eine Schaltfläche vorzusehen. Entscheidet sich der Unternehmer aber — wie hier - dafür, eine Schaltfläche für die Abgabe der Bestellung einzusetzen, so ist eine Erfüllung der Pflicht aus Abs. 3 S. 1 auf eine andere als die in Abs. 3 S. 2 genannte Weise nicht möglich (vgl. BeckOGK/Busch, 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 34 f). Nicht zulässig sind dabei missverständliche Formulierungen wie etwa „anmelden", „bestellen' oder „Bestellung abschicken" oder gar nur „Weiter", da hier die Zahlungspflicht nicht ausdrücklich genannt wird (BeckOGK/Busch, 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 39). Die alternative Formulierung muss in ihrer Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen" mindestens ebenbürtig sein (Begr. RegE, BT-Drs. 17/ 7745, 12; BeckOK/Maume, BGB, 63. Ed. 01.08.2022, § 312j Rn. 26).

In dem von der Beklagten vorgesehenen Bestellprozess findet sich keine Schaltfläche, die die Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen" verwendet.

Der Bestellvorgang wird unstreitig durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit ... bezahlen" bzw. „Bezahlen ..." ausgelöst. Dies erfüllt dies nach dem konkreten Ablauf des Bestellvorgangs nicht die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigen soll, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Zwar spricht die Verwendung des Wortes „bezahlen" zunächst dafür, dass der Verbraucher durch den Klick seinen Rechtsbindungswillen und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts bestätigt. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass sich dieser Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen" befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte (vgl. Anlage K 1). Der Unternehmer ist insoweit nach § 312j Abs. 1 2. Alt BGB u.a. verpflichtet anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Der Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit ... bezahle« bzw. „Bezahlen ..." kann daher vom Verbraucher vorliegend auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen' möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: