EuGH: Vorgaben der DSGVO stehen deutscher Regelung zum Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten im BDSG nicht entgegen
EuGH
Urteil vom 22.06.2022
C‑534/20
Leistritz AG gegen LH
Der EuGH hat entschieden, dass die Vorgaben der DSGVO der strengeren deutschen Regelung zum Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten im BDSG nicht entgegenstehen.
Tenor der Entscheidung:
Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 22.06.2022
C‑534/20
Leistritz AG gegen LH
Der EuGH hat entschieden, dass die Vorgaben der DSGVO der strengeren deutschen Regelung zum Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten im BDSG nicht entgegenstehen.
Tenor der Entscheidung:
Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt.
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