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EuGH: Verbot Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten gilt auch für kostenlos zugängliche Websites Dritter welche die Inhalte öffentlich zugänglich machen

EuGH
Urteil vom 02.07.2026
C-67/25
Traugott Ickeroth


Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, auch für kostenlos zugängliche Websites Dritter gilt, welche die Inhalte öffentlich zugänglich machen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist

Die Anwendbarkeit dieses Verbots hängt weder von einer Gewinnerzielungsabsicht noch vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung ab

In Deutschland werden drei Personen strafrechtlich verfolgt, weil sie mehrfach auf einer für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website Videos des Senders RT – Russia Today Germany veröffentlicht haben sollen. Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es „Betreibern“ in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.

Das mit dem Strafverfahren befasste deutsche Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Reichweite dieses Verbots. Es fragt sich, ob die drei Betroffenen als „Betreiber“ eingestuft werden können, obwohl die fragliche Website unentgeltlich zugänglich war und ausschließlich durch Zuwendungen der Nutzer finanziert wurde. Es hat daher den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof antwortet, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Der Begriff „Betreiber“ umfasst im vorliegenden Kontext alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind, auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder des Betriebs einer Website geschieht, die durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert wird. Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab.

Nur diese Auslegung erlaubt es – wie vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt –, die Verbreitung der Propaganda der Russischen Föderation zu verhindern und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU zu schützen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Mitgliedstaaten können Altersverifikation für Pornoseiten und Verbot von Hinweisen auf Verkehrskontrollen auch für ausländische Anbieter vorsehen

EuGH
Urteil vom 16.06.2026
in den verbundenen Rechtssachen
C-188/24 WebGroup Czech Republic und NKL Associates
C-190/24 Coyote System


Der EuGH hat entschieden, dass Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, unter bestimmten Bedingungen Altersverifikationspflichten für pornografische Websites auferlegen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen untersagen können. Außerdem stellt das Gericht klar, dass ein Anbieter, der mittels eines Algorithmus bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welcher Rangfolge Informationen weiterverbreitet werden, die Kontrolle über diese Informationen ausübt und sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Anbieter berufen kann.

Die Pressemitteilungd des EuGH:
Dienste der Informationsgesellschaft: Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites verlangen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen

Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sind für die von ihnen kontrollierten Inhalte und Informationen verantwortlich.

In Beantwortung von Fragen des französischen Staatsrats präzisiert der Gerichtshof zum einen, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites auferlegen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen können. Er bestätigt, dass solche Verpflichtungen und Verbote nach dem System der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr grundsätzlich in die alleinige Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen, in dem die betreffenden Diensteanbieter niedergelassen sind. Gleichwohl können die anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen solche Verpflichtungen und Verbote an Anbieter richten, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, u. a. wenn sich dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweist. Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht von seiner Verantwortung für die von ihm kontrollierten gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen befreit werden kann. Dies ist der Fall, wenn er mittels eines Algorithmus festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen weiterverbreitet werden oder nicht.

In Frankreich sind redaktionell verantwortliche Betreiber pornografischer Websites verpflichtet, technische Vorkehrungen zur Altersüberprüfung zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu diesen Websites zu verhindern. Außerdem kann Anbietern von auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenzdiensten untersagt werden, die von ihren Nutzern übermittelten Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen im französischen Hoheitsgebiet weiterzuverbreiten.

Gegen zwei Dekrete zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurden beim französischen Staatsrat Nichtigkeitsklagen erhoben. In der Rechtssache C-188/24 beanstanden die tschechischen Unternehmen WebGroup Czech Republic und NKL Associates die Verpflichtungen, die Betreibern pornografischer Websites auferlegt sind. In der Rechtssache C-190/24 beanstandet das französische Unternehmen Coyote System das Verbot, auf bestimmte Verkehrskontrollen hinzuweisen.

Die genannten Unternehmen machen insbesondere geltend, dass die beanstandeten Maßnahmen gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verankerte Prinzip des „Herkunftslandes“ verstießen, das darauf abziele, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Nach diesem Prinzip, das in diesem Bereich die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten umsetzt, unterliegen Dienste, die in den „koordinierten Bereich“ fallen, allein dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats.

Der vom Staatsrat angerufene Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die streitigen Maßnahmen in den koordinierten Bereich fallen. Dieser Bereich beschränkt sich nämlich nicht auf die Anforderungen, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Richtlinie geregelt sind, sondern umfasst grundsätzlich alle Anforderungen, die die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffen.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Anwendung der beanstandeten Maßnahmen durch Frankreich auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter eine Beschränkung des freien Verkehrs der betreffenden Dienste darstellt. Die Richtlinie erlaubt es jedoch unter bestimmten Bedingungen, solche Maßnahmen auch an Anbieter zu richten, die nicht im französischen Hoheitsgebiet niedergelassen sind. Im vorliegenden Fall dienen die in Rede stehenden Maßnahmen der Verfolgung der mit der Richtlinie anerkannten Ziele, zu denen u. a. die öffentliche Ordnung, die den Jugendschutz umfasst, und die öffentliche Sicherheit gehören, der das Verbot der Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen zuzuordnen ist. Darüber hinaus erscheinen sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig. Im Übrigen zielen diese Maßnahmen offenbar auf bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft ab, die den genannten Zielen tatsächlich zuwiderlaufen, und werden durch individuelle Entscheidungen, mit denen förmliche Aufforderungen zur Abhilfe oder Verbote ausgesprochen werden und die auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ergehen, umgesetzt.

Bevor solche Maßnahmen ergriffen werden, muss jedoch – außer in dringlichen Fällen – zum einen der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Anbieter niedergelassen ist, aufgefordert werden, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, und zum anderen muss die Absicht, die Maßnahmen zu ergreifen, der Europäischen Kommission und diesem Mitgliedstaat mitgeteilt werden.

Vorbehaltlich der Erfüllung all dieser Bedingungen kann ein Mitgliedstaat somit Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verpflichten, ein System zur Altersüberprüfung einzurichten, um den Zugang Minderjähriger zu ihren pornografischen Websites zu verhindern, bzw. solchen Anbietern untersagen, im Rahmen ihrer auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenzdienste Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die beanstandeten Maßnahmen diese Bedingungen erfüllen.

Schließlich entscheidet der Gerichtshof über die Frage, ob ein Anbieter solcher Dienste von seiner Verantwortung aus dem Grund befreit sein kann, dass die von ihm gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen von seinen Nutzern eingegeben werden. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Anbieter, um als „Hosting“-Anbieter eingestuft zu werden – der grundsätzlich von der Verantwortung für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen befreit sein kann –, weder Kenntnis noch Kontrolle über diese Informationen besitzen darf. Ein Anbieter, der mittels eines Algorithmus bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge solche Informationen weiterverbreitet werden oder nicht, übt jedoch eine Kontrolle über diese Informationen aus, so dass er nicht von der Verantwortung befreit ist. Allerdings ist es auch im Fall einer solchen Befreiung möglich, dem betreffenden Anbieter die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zu untersagen.


Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:

EuG: "Pablo Escobar" kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden da der Name mit Drogenhandel und Drogenterrorismus assoziiert wird

EuG
Urteil vom 17.04.2024
T-255/23
Escobar / EUIPO (Pablo Escobar)


Das EuG hat entschieden, dass die Wortfolge "Pablo Escobar" nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, da der Name mit Drogenhandel und Drogenterrorismus assoziiert wird. Die Marke würde daher gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die Verkehrskreise würden diesen Namen mit Drogenhandel und Drogenterrorismus in Verbindung bringen

Am 30. September 2021 meldete die Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico (Vereinigte Staaten) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen Pablo Escobar für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an.

Der am 1. Dezember 1949 geborene und am 2. Dezember 1993 verstorbene kolumbianische Staatsangehörige Pablo Escobar gilt als Drogenbaron und Drogenterrorist, der das Kartell von Medellín (Kolumbien) gründete, dessen einziger Chef er war.

Das EUIPO wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Es stützte sich dabei auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise, weil diese wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien Pablo Escobar am besten kennen.

Die Gesellschaft Escobar ficht diese Zurückweisung beim Gericht der Europäischen Union an.

Das Gericht bestätigt die Zurückweisung der Anmeldung der Marke Pablo Escobar.

Nach Ansicht des Gerichts konnte sich das EUIPO bei seiner Beurteilung auf die Wahrnehmung vernünftiger Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle stützen, die die unteilbaren und universellen Werte teilen, auf die sich die Union gründet (Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit).

Das EUIPO hat zutreffend entschieden, dass diese Personen den Namen von Pablo Escobar mit Drogenhandel und Drogenterrorismus sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung bringen würden und nicht mit seinen etwaigen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien1 . Die Marke würde daher als gegen die in der spanischen Gesellschaft vorherrschenden grundlegenden moralischen Werte und Normen verstoßend wahrgenommen.

Das Gericht fügt hinzu, dass nicht gegen das Grundrecht von Pablo Escobar auf Unschuldsvermutung verstoßen wurde, denn auch wenn er nie strafrechtlich verurteilt wurde , wird er in der spanischen Öffentlichkeit als für zahlreiche Verbrechen verantwortliches Symbol des organisierten Verbrechens wahrgenommen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Marke "La Mafia SE SIENTA A LA MESA" wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht eintragungsfähig - Unzulässiger Hinweis auf Mafia

EuGH
Urteil vom 15.03.2018
15.03.2018 - T-1/17
La Mafia Franchises / EUIPO


Der EuGH hat entschieden, dass die Marke "La Mafia SE SIENTA A LA MESA" gegen die öffentliche Ordnung verstößt und somit nicht eintragungsfährig ist. Der Bestandteil „La Mafia“ wird weltweit als Hinweis auf eine kriminelle Organisation verstanden und somit den Verstoß begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, für nichtig erklärt werden.

Das diesem absoluten Eintragungshindernis zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 26. September 2014, Brainlab/HABM [Curve], T‑266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 13). Der Eintragung einer Marke als Unionsmarke steht dieses absolute Eintragungshindernis insbesondere dann entgegen, wenn das Zeichen zutiefst beleidigend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12).

Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI, T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12, vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [¡Que buenu ye! HIJOPUTA], T‑417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T‑54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21).

Des Weiteren können die maßgeblichen Verkehrskreise für die Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses nicht auf die Verkehrskreise begrenzt werden, an die sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T‑52/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:596, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, Curve, T‑266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union definitionsgemäß im Gebiet eines Mitgliedstaats befinden, und dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 31 bis 33).

Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist, als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 34).

Im vorliegenden Fall ist erstens, wie es die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung getan hat, darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Marke ein komplexes Zeichen ist, das aus einem schwarzen Hintergrund in Form eines Quadrats besteht, in dem sich die Wortelemente „La Mafia“ und „se sienta a la mesa“ in weißer Schrift befinden. Im Hintergrund hinzugefügt ist die Darstellung einer roten Rose.

Das Wortelement „La Mafia“ hebt sich sowohl aufgrund des von ihm eingenommenen Raumes als auch aufgrund seiner zentralen Position in der angegriffenen Marke von den übrigen Elementen ab. Somit kommt dem anderen Wortelement „se sienta a la mesa“ eine zweitrangige Bedeutung zu, weil es unter dem Wortelement „La Mafia“ platziert ist und in deutlich kleineren Buchstaben erscheint. Dasselbe gilt für die rote Rose im Hintergrund des Wortelements „La Mafia“.

Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass das Wortelement „La Mafia“ in der angegriffenen Marke dominierend sei.

Zweitens ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Mafia nicht unter den terroristischen Vereinigungen genannt sei, die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 aufgezählt seien, auf den sich die Prüfungsleitlinien des EUIPO bezögen (Teil B, Abschnitt 4).

Wie sich aus Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ergibt, sind in der in seinem Anhang enthaltenen Liste nur die Personen, Vereinigungen und Körperschaften genannt, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. Ziel dieser Liste ist nicht die Aufzählung der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an anderen Arten krimineller Tätigkeiten beteiligt sind. Wird in einer Anmeldemarke auf diese verwiesen, so kann dies ebenfalls die Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses rechtfertigen. Im Übrigen ist schon aus dem Wortlaut der auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 Bezug nehmenden Passage der Prüfungsleitlinien des EUIPO ersichtlich, dass das EUIPO hervorheben wollte, dass die von den Leitlinien zwecks Veranschaulichung des absoluten Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 angeführten Beispiele nicht abschließend sind.

Das Wortelement „La Mafia“ wird weltweit als Hinweis auf eine kriminelle Organisation verstanden, die ihre Ursprünge in Italien hat und deren Tätigkeiten sich über die Italienische Republik hinaus auf andere Staaten, insbesondere solche in der Union, ausgebreitet haben. Im Übrigen ist bekannt, dass diese kriminelle Organisation, wie die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, zur Ausführung ihrer Tätigkeiten auf Einschüchterung, körperliche Gewalt und Mord zurückgreift, wobei zu diesen Tätigkeiten u. a. der illegale Drogenhandel, der illegale Waffenhandel, die Geldwäsche und die Korruption gehören.

Das Gericht ist der Ansicht, dass derartige kriminelle Tätigkeiten gegen die Grundrechte der Union verstoßen, insbesondere gegen die Werte der Achtung der Menschenwürde und der Freiheit, wie sie in Art. 2 EUV und in den Art. 2, 3 und 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen sind. Diese Werte sind unteilbar und bilden das geistig-religiöse und sittliche Erbe der Union. Zudem stellen die organisierte Kriminalität und die oben in Rn. 35 genannten Tätigkeiten allesamt Bereiche besonders schwerer Kriminalität dar, die eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen und in denen gemäß Art. 83 AEUV ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Wie das EUIPO und die Italienische Republik hervorheben, werden zur Bekämpfung der Mafia zahlreiche Anstrengungen unternommen und erhebliche Ressourcen aufgewendet, und zwar nicht nur von der italienischen Regierung, sondern auch auf Ebene der Union, da die organisierte Kriminalität eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit im gesamten Unionsgebiet darstellt.

Schließlich wird das Wortelement „La Mafia“ in Italien als äußerst negativ wahrgenommen, da diese kriminelle Organisation die Sicherheit dieses Mitgliedstaats schwerwiegend beeinträchtigt. Die Bedeutung, die die Bekämpfung der Mafia in Italien aufweist, wird anhand der vom EUIPO und von der Italienischen Republik ins Treffen geführten repressiven Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat deutlich, die insbesondere die Zugehörigkeit zu dieser Organisation oder deren Unterstützung betreffen. Die Bedeutung, die der Bekämpfung der Mafia in Italien zukommt, wird zudem dadurch verstärkt, dass es dort zahlreiche öffentliche Einrichtungen, deren Aufgabe speziell die Verfolgung und die Ahndung der illegalen Tätigkeiten der Mafia ist, sowie private Vereinigungen gibt, die sich der Opfer dieser Organisation annehmen.

Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass das Wortelement „La Mafia“ der angegriffenen Marke die angesprochenen Verkehrskreise offenkundig an den Namen einer kriminellen Organisation denken lässt, die für besonders schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung verantwortlich ist.

Drittens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die einschlägigen Verkehrskreise würden in der angegriffenen Marke keinerlei Aufwertung der kriminellen Tätigkeit der Mafia erblicken, da Letztere Anlass zu zahlreichen Fiktionen sowohl in Büchern als auch in Filmen gegeben habe. Die Eintragung der angegriffenen Marke ziele nicht darauf ab, Anstoß zu erregen oder zu beleidigen, weil die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen nicht dazu bestimmt seien, anderen eine Botschaft zu überbringen, sondern nur dazu, die Kino‑Saga „Der Pate“ in Erinnerung zu rufen. Das Konzept ihrer Restaurants sei thematisch angelegt und mit dieser Saga verbunden und die angegriffene Marke habe in Spanien Bekanntheit erlangt.

Insoweit ist zunächst zu betonen, dass ein Zeichen, das besonders anstößig oder beleidigend ist, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten anzusehen ist, unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen es angemeldet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI, T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 15). Zudem geht aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) hervor, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die die angemeldete Marke selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, Durferrit/HABM – Kolene [NU-TRIDE], T‑224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, und vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM – Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T‑140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28).

Somit hat zum einen der Umstand, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht darauf abgezielt habe, Anstoß zu erregen oder zu beleidigen, sondern nur darauf, die Kino-Saga „Der Pate“ in Erinnerung zu rufen, keinen Einfluss auf die negative Wahrnehmung dieser Marke durch die einschlägigen Verkehrskreise. Im Übrigen ruft kein Element der angegriffenen Marke diese Saga unmittelbar in Erinnerung.

Zum anderen handelt es sich bei der von der angegriffenen Marke erworbenen Bekanntheit und dem thematisch angelegten Konzept der Restaurants der Klägerin, die bzw. das mit der Kino-Saga „Der Pate“ in Zusammenhang steht, nicht um Eigenschaften, die die angegriffene Marke selbst besitzt, weshalb sie für die Beurteilung, ob die angegriffene Marke gegen die öffentliche Ordnung verstößt, unerheblich sind.

Ferner ist es üblich, dass Fiktionen in Literatur oder Kino durch die Verwendung oder Inszenierung der Themen, die sie anschneiden, beim Publikum oder bei einem Teil des Publikums Anstoß erregen oder dieses bzw. diesen beleidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T‑54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 33). Die Tatsache, dass es zahlreiche Bücher und Filme gibt, die sich auf die Mafia beziehen, ist daher in keiner Weise geeignet, die Wahrnehmung der von dieser Organisation begangenen Straftaten zu verändern.

Schließlich kann, wie das EUIPO in seiner Klagebeantwortung im Wesentlichen hervorhebt, die in der angegriffenen Marke vorhandene rote Rose von einem großen Teil der einschlägigen Verkehrskreise als Symbol der Liebe oder der Eintracht aufgefasst werden, was im Gegensatz zur Gewalt steht, die für die Tätigkeiten der Mafia typisch ist.

Dieser Gegensatz wird durch den Satz „se sienta a la mesa“ in der angegriffenen Marke verstärkt. Dieser Satz bedeutet nämlich im Spanischen „setzt sich zu Tisch“ und kann von einem großen Teil der dieser Sprache mächtigen Verkehrskreise als Hinweis auf das Teilen einer Mahlzeit verstanden werden. Die Mafia mit Vorstellungen von Geselligkeit und Entspannung zu verknüpfen, die vom Teilen einer Mahlzeit vermittelt werden, trägt somit zur Verharmlosung der rechtswidrigen Tätigkeiten dieser kriminellen Organisation bei.

Daher ist die Verknüpfung des Wortelements „La Mafia“ mit den übrigen Elementen der angegriffenen Marke, wie das EUIPO und die Italienische Republik hervorheben, geeignet, ein insgesamt positives Bild der Tätigkeiten der Mafia zu vermitteln und auf diese Weise die kriminellen Tätigkeiten dieser Organisation zu verharmlosen.

Nach alledem ergibt sich, dass die angegriffene Marke insgesamt betrachtet auf eine kriminelle Organisation verweist, ein insgesamt positives Abbild dieser Organisation gibt und somit die schwerwiegenden Verstöße dieser Organisation gegen die oben in Rn. 36 genannten Grundwerte der Union verharmlost. Die angegriffene Marke ist folglich geeignet, nicht nur bei den Opfern dieser kriminellen Organisation und ihren Familien, sondern bei jeder Person im Unionsgebiet, die mit dieser Marke konfrontiert wird und über eine durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle verfügt, Anstoß zu erregen oder diese zu beleidigen.

Daher hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die angegriffene Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die öffentliche Ordnung verstößt, und folglich bestätigt, dass diese Marke gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung für nichtig zu erklären ist.

Diese Schlussfolgerung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin auf mehrere Unionswortmarken mit dem Wortelement „Mafia“ sowie auf die Entscheidungen MAFIA II und CONTRA‑BANDO Bezug nimmt, um den Nachweis zu erbringen, dass die angegriffene Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, vom 24. November 2005, ARTHUR ET FELICIE, T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71, und vom 6. April 2017, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO – Fink [NANA FINK], T‑39/16, EU:T:2017:263, Rn. 84). Daraus folgt, dass weder die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EUIPO noch der Umstand, dass das EUIPO von der angegriffenen Marke verschiedene, ebenfalls das Wortelement „Mafia“ enthaltende Marken eingetragen hat, die angefochtene Entscheidung in Frage stellen können.

Das Gleiche gilt für den von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass mehrere Marken mit dem Wortelement „Mafia“ in Italien eingetragen worden seien. Die Unionsregelung für Marken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Dementsprechend darf die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke nur auf der Grundlage der einschlägigen Regelung beurteilt werden. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn sie diese berücksichtigen können, selbst dann nicht gebunden, wenn diese Entscheidungen gemäß einer unionsweit harmonisierten nationalen Regelung erlassen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T‑54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 46, vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, Jiménez Gasalla/EUIPO [B2B SOLUTIONS], T‑685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, das weder das EUIPO noch der Unionsrichter an nationale Entscheidungen über die Eintragung wie die von der Klägerin ins Treffen geführten gebunden sind, so dass sich insoweit eine weitere Prüfung erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM – Cheng [B], T‑505/12, EU:T:2015:95, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, B2B SOLUTIONS, T‑685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: