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Volltext BGH liegt vor: YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer bei Urheberrechtverletzungen an Rechteinhaber herausgeben

BGH
Urteil vom 10.12.2020
I ZR 153/17
YouTube-Drittauskunft II
Richtlinie 2004/48/EG Art. 8 Abs. 2 Buchst. a; UrhG § 101 Abs. 2 Nr. 3, § 101 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 242


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer wegen urheberrechtswidrig hochgeladener Inhalten an Rechteinhaber herausgeben über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das
Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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