EuGH: Bankgeheimnis schützt nicht vor Auskunftsansprüchen bei Markenrechtsverletzungen und anderen Verletzungen geistigen Eigentums
EuGH
Urteil vom 16.07.2015
C-580/13
Der EuGH hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch bei Markenrechtsverletzungen und anderen Verletzungen geistigen Eigentums nicht am Bankgeheimnis scheitert. Banken müssen ggf. Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers geben. Vorliegend ging es um den Online-Vertrieb von Parfüm-Fälschungen.
Tenor:
Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.07.2015
C-580/13
Der EuGH hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch bei Markenrechtsverletzungen und anderen Verletzungen geistigen Eigentums nicht am Bankgeheimnis scheitert. Banken müssen ggf. Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers geben. Vorliegend ging es um den Online-Vertrieb von Parfüm-Fälschungen.
Tenor:
Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
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