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LG Münster: Wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten durch Hinweis "100 % Original" - Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung gelten nicht für gebrauchte Kleidungs

LG Münster
Beschluss vom 06.05.2020
22 O 31/20


Das LG Münster hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten durch den Hinweis "100 % Original" vorliegt. Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung nicht für gebrauchte Kleidungsstücke gelten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Hinsichtlich der Werbung mit dem Hinweis „100 % Original“ sind die Voraussetzungen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 5, 8 UWG i. V. m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich die Werbung der Antragsgegnerin mit dem Hinweis „100 % Original“ als wettbewerbswidrig darstellt.

Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes Recht (da im Falle des Verkaufs „gefälschter“ Kleidungsstücke kaufrechtliche Gewährleistungsrechte bestehen).

Da nach der Art des Hinweises in dem Angebot der Antragsgegnerin durch abgegrenzte Darstellung mittels Trennlinien zum übrigen Angebotstext, durch vorangestellte sog. Checkboxen und durch eine größere Schriftart das Versprechen der Originalität als Besonderheit der Leistung der Antragsgegnerin dargestellt wird, widerspricht diese Art der Werbung der Regelung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10 (vergleiche Köhler, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Anhang zu § 3 UWG Rn. 10.5 und 10.6; Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 5 UWG Rn. 1.115; OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. 4 U 98/11 Rn. 73 und 74 zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2012, Az. 2/03 O 205/12; LG Frankenthal Urteil vom 12.04.2013, Az. 1 HK 13/12).

b) Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes wegen Verwendung der in der Textilkennzeichnungsverordnung nicht vorgesehenen Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“ kann ein wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin hingegen nicht festgestellt werden.

Da die Antragsgegnerin gebrauchte Kleidungsstücke zum Kauf anbietet, gelten die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung für sie gemäß Nr. 13 des Anhangs V der VO (EU) 1007/2011 (TextilKennzVO) nicht. Folglich kommt ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung als Marktverhaltensregelung nicht in Betracht.

Eine Irreführung läge vor, wenn die von der Antragsgegnerin für einige ihrer Kleidungsstücke verwendeten Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“, die für äußerst dehnbare Chemiefasern mit hoher Elastizität stehen, die tatsächliche Materialzusammensetzung unzutreffend wiedergeben würden. Ein solcher Widerspruch wird von der Antragstellerin aber nicht aufgezeigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Essen: Liquids für E-Zigaretten dürfen nicht mit Slogan "Genuss ohne Reue" und der Aussage "apothekenreine Liquids" beworben werden

LG Essen
Urteil vom 25.10.2019
41 O 13/19

Das LG Essen hat entschieden, dass Liquids für E-Zigaretten nicht mit dem Slogan "Genuss ohne Reue" und der Aussage "apothekenreine Liquids" beworben werden dürfen.

Der Slogan "Genuss ohne Reue" erweckt beim Kunden den irreführenden Eindruck, dass die beworbenen Liquids unter keinem Gesichtspunkt gesundheitsschädlich seien.

Die Aussage "apothekenreine Liquids" stellt nach Ansicht des Gerichts eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da Liquids schon nach den gesetzlichen Vorgaben einen besonderen Reinheitsgrad aufweisen müssen.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.



LG Neurupin: Wettbewerbswidrige Werbung mit "provisionsfrei" durch Internetportal für Vermietungen wenn Auftrag durch Vermieter erfolgt ist und diese Provision zahlen

LG Neuruppin
Urteil vom 14.02.2018
6 O 37/17


Das LG Neuruppin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit "provisionsfrei" durch ein Internetportal für Vermietungen vorliegt, wenn der Auftrag durch Vermieter erfolgt ist und diese Provision zahlen. Die Bewerbung für Mietinteressenten als provisionsfrei ist - so das Gericht - eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

LG Wuppertal: Werbung einer Apotheke mit Rezepteinlösung und Beratung in unserem diskreten Beratungsbereich stellt keine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar

LG Wuppertal
Urteil vom 06.20.2015
1 O 51/15


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit "Rezepteinlösung und Beratung in unserem diskreten Beratungsbereich“ keine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ein Unterlassungsanspruch aus § 8 I 1 UWG liegt mangels Verstoß gegen die §§ 3, 5 UWG nicht vor. Die Beklagte wirbt nämlich nicht mit einer Selbstverständlichkeit. Der von ihr angebotene „diskrete Beratungsbereich“ stellt einen Vorzug der easyApotheke gegenüber ihren Mitbewerbern dar. Dem steht auch nicht entgegen, dass jede Apotheke so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Beratung weitestgehend gewahrt wird, vgl. § 4 IIa ApoBetrO. Das Angebot der Beklagten geht über diesen Mindeststandard hinaus. Sie stellt ihren Kunden ein zusätzliches, räumlich abgeschlossenes Zimmer für Beratung und Rezepteinlösung zur Verfügung. Kunden, deren Anliegen in besonderer Weise die Privat- oder Intimsphäre berühren, können auf Wunsch vom normalen Verkaufsbereich in diesen Raum wechseln. Nicht von Belang ist dabei, ob der Raum vollkommen schalldicht ist. Denn jedenfalls bietet er gegenüber dem öffentlich zugänglichen Einzelverkaufstresen ein gesteigertes Maß an Diskretion. So sind durch Wände und Türen ein vollständiger Sichtschutz und zumindest ein erhöhter Schallschutz gewährleistet. Eine solche Besonderheit darf die Beklagte ohne weiteres bewerben.

An dieser Einordnung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beratungsraum unter anderem mit einem Kopiergerät und Wandregalen eingerichtet ist. Der Raum mag auch anderen Zwecken als der Beratung dienen. Dies macht ihn aber nicht als Beratungsraum ungeeignet, zumal die für ein vertrauliches Gespräch förderliche Ausstattung, insbesondere Tisch und Stühle, vorhanden ist. Es kann nicht verlangt werden, einen Beratungsraum nur dann als solchen bewerben zu dürfen, wenn er ausschließlich zu diesem Zweck genutzt wird. Im Übrigen kann die Einrichtung mit Wandregalen der Wahrung der Diskretion sogar dienlich sein, da Produkte, die Kunden sich nur ungern vor den Augen der Öffentlichkeit übergeben lassen, direkt dort gelagert werden können. So ist auf den Bildern B4, Bl. 51 ff. zu erkennen, dass in dem Regal im Beratungsraum Windeln bzw. Inkontinenzeinlagen aufbewahrt werden.

Die Beklagte erweckt mit der Werbung auch nicht den Eindruck, eine diskrete Beratung sei nur bei ihr, nicht aber in anderen Apotheken möglich. Insbesondere wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass in allen Apotheken im normalen Verkaufsbereich das gesetzlich vorgeschriebene Maß an Vertraulichkeit eingehalten wird. Der gegenteilige Vorhalt ist schon nicht am Wortlaut der Werbung festzumachen. Das Adjektiv „diskret“ bezieht sich nämlich nicht auf eine Beratung- weder auf die eigene noch auf die anderer, sondern allein auf den „Beratungsbereich“ der Beklagten.

Ebenso liegt kein Verstoß gegen § 3 III i.V.m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 III UWG vor. Denn die Beklagte bewirbt gerade nicht das, wozu sie gesetzlich ohnehin verpflichtet ist, sondern ein darüber hinausgehendes Angebot. § 4 IIa ApoBetrO schreibt ein Mindestmaß an Vertraulichkeit für die Offizin und insbesondere die Stellen, an denen Arzneimittel an Kunden abgegeben werden, mithin den Verkaufsbereich, vor, vgl. § 4 IIa 3 ApoBetrO. Für die notwendige Diskretion am Verkaufstresen macht die Beklagte aber keine Werbung.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur wettbewerbswidrigen Irreführung durch Werbung mit dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht

BGH
Urteil vom 19.03.2014
I ZR 185/12
Geld-Zurück-Garantie III
UWG Nr. 10 des Anh. zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7

Leitsätze des BGH:


a) Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.

b) Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden.

BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 185/12 - OLG Hamm - LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Hinweis "Auch zugelassen beim OLG Frankfurt" im Briefkopf nicht wettbewerbswidrig, wenn die OLG-Zulassung vor dem 01.07.2007 erteilt wurde

BGH
Urteil vom 20.02.2013
I ZR 146/12
auch zugelassen am OLG Frankfurt
UWG § 5 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: