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OLG Bamberg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 TabakerzG durch Werbung für E-Zigaretten mit "köst­li­chen und un­glaub­li­chen Ge­schmacks­rich­tun­gen" und verharmlosenden Aussagen

OLG Bamberg
Urteil vom 21.01.2026
3 UKl 30/25 e


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 TabakerzG durch Werbung für E-Zigaretten mit "köst­li­chen und un­glaub­li­chen Ge­schmacks­rich­tun­gen" und weiteren verharmlosenden Aussagen vorliegt. Vorliegend ging es um Werbung des Discounters Netto.

Aus der Entscheidung:
I. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Diensten der Informationsgesellschaft Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und / oder Nachfüllbehälter mit folgenden Aussagen zu beschreiben:
1. „Sie ist für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“ und / oder
2. „Entdecke mit X. eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“ und / oder
3. „eine vielfältige Auswahl an Aromen“ und / oder
4. „eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“ und / oder
5. „hochwertige Produkte im Bereich E-Zigaretten und E-Liquids“ und / oder
6. „Die einzigartige A. Vape zeichnet sich besonders durch ihr stilvolles Aussehen [aus]“ und / oder
7. „eine einfache Lösung für das Dampfen“ und / oder
8. „Das Austauschen der Pods oder das Mitführen von zusätzlichen Pods oder auch wiederbefüllbare Pods ist super einfach“.

[...]

1. Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 TabakerzG ist es verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Dies gilt nach § 19 Abs. 3 TabakerzG auch für Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft. Hierunter ist gem. § 2 Nr. 7 TabakerzG, Art. 1 Abs. 1 lit. b) i) RL 2015/1535 eine im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung zu verstehen, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird. Deshalb ist auch der streitgegenständliche Internetshop der Verfügungsbeklagten als „gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ einzuordnen (s. hierzu EuGH, Urteil vom 04.05.2017 – C-339/15, Rn. 35ff., BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16, Rn. 25ff. – Tabakwerbung im Internet).

2. Bei den beworbenen Produkten handelt es sich um elektronische Zigaretten gem. § 2 Nr. 2 TabakerzG, Art. 2 Nr. 16 RL 2014/40/EU. Hiernach ist „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank.

3. Werbung definiert sich nach § 2 Nr. 5 TabakerzG als jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Verkauf von E-Zigaretten und Zubehör grundsätzlich erlaubt ist. Soweit also sachliche Angaben in Rede stehen, die der konkreten Vertragsabwicklung dienen, ist dies zulässig. Ebenso soll die bloße Lenkung eines bereits vorhandenen Interesses nicht unbedingt unter das Werbeverbot fallen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 92/19, Rn. 12; EuGH, Urteil vom 05.05.2011 – C-316/09, Rn. 47f. zur Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Internet-Website).

a) Eine indirekte Werbewirkung kann bereits durch die Verwendung von Abbildungen im Rahmen des Internetauftritts erfolgen, sofern dadurch die Produkte dem Besucher näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16, Rn. 25ff. – Tabakwerbung im Internet). Dies ist bei dem seitens des Verfügungsklägers in Ziffer. I seines Antrags beanstandeten Banner jedoch nicht der Fall.

Zunächst erscheint das Banner nicht auf der Startseite des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten, sondern auf der Produktseite …. Hier bietet die Verfügungsbeklagte 29 Produkte in der Kategorie Einweg-Vapes an. Die streitgegenständliche, nicht weiter verlinkte Darstellung erschöpft sich allerdings darin, dass auf einem pastellfarbenen Hintergrund solche Vapes abgebildet sind. Dass hierdurch diese Produkte als „attraktiv“ dargestellt werden, vermag der Senat als Teil der angesprochenen Verbraucherkreise nicht zu erkennen. Eine ausdrückliche werbende Aussage wird in dem Banner auch nicht getroffen. Einen verkaufsfördernden Werbeeffekt ist in dem Banner also nicht zu sehen (in Abgrenzung zu der Fallgestaltung der Entscheidung des OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.09.2021 – 1 U 68/20). Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet.

b) Die in Ziff. II. des Antrags zur Entscheidung gestellten Aussagen der Verfügungsbeklagten sind jedoch als unzulässige Werbung einzuordnen.

aa) Sämtliche Aussagen dienen dem Ziel bzw. haben die direkte oder indirekte Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern (Art. 2 lit. b RL 2003/33/EG -Tabakrichtlinie; § 2 Nr. 5 TabakerzG). Eine sachliche Angabe zur Abwicklung des Angebots ist hierin nicht enthalten, im Vordergrund steht allein die werbliche Anpreisung (s. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2019 – 9 U 825/19). Dies betrifft insbesondere auch die Aussage, dass das dort beworbene Produkt A. Einweg E-Zigarette „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“ sei. Denn allein durch die Anpreisung durch das Wort „geeignet“ werden die auch bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost.

bb) Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich um „Pull-Werbung“ handele, bei der nur das Interesse des Kunden gelenkt werde und erlaubt sei, ist schon im Ausgangspunkt zweifelhaft und trifft vorliegend nicht zu.

(1) Eine solche einschränkende Auslegung lässt sich weder aus dem Wortlaut von §§ 2 Nr. 5, 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakerzG noch aus deren Sinn und Zweck herleiten. Denn unter die Definition der Werbung in § 2 Nr. 5 TabakerzG fällt ausdrücklich jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder Wirkung der Verkaufsförderung. Zudem soll nach Erwägungsgrund 43 RL 2014/40/EU ein restriktiver Ansatz in Bezug auf die Werbung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter verfolgt werden. Aus welchen Gründen also Werbung erlaubt sein soll, die sich nur auf die bloße Lenkung des Interesses beschränkt, ist nicht einzusehen.

(2) Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 92/19) und des EuGH (Urteil vom 5. 5. 2011 – C-316/09) lässt sich vorliegend keine andere Ansicht rechtfertigen.

(a) Der EuGH hat angenommen, dass die auf der Internetseite des Herstellers frei zugänglich abrufbare Wiedergabe einer Produktpackung, der Beschreibung der Indikation und der Gebrauchsinformation von Arzneimitteln nicht gegen das Werbeverbot aus Art. 88 RL 2001/83 (Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel) verstößt. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass eine „getreue Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der RL 2001/83 und eine wörtliche und vollständige Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels“ Verwendung finde und keine zusätzlichen Elemente vorhanden seien, die für eine Einordnung als Werbung sprächen. Eine andere Qualifizierung sei jedoch dann geboten, wenn die Informationen über das Arzneimittel Gegenstand einer Auswahl oder einer Umgestaltung durch den Hersteller seien und solche Manipulationen der Informationen nur durch ein Werbeziel erklärt werden könnten; dies unterfalle dem Werbeverbot aus Art. 88 RL 2001/83 (EuGH a.a.O. Rn. 43f.). Lediglich als weiteren Umstand für die Beurteilung der fraglichen Mitteilung als Nicht-Werbung führte der EuGH an, dass diese als sogenannter „Pull-Dienste” verfügbar gewesen sei, bei denen ein Internetnutzer einen aktiven Suchschritt unternehmen müsse (EuGH a.a.O. Rn. 47).

Hiernach entscheidend für die Einordnung als Werbung war also die reine Wiedergabe der ohnehin im Verkehr verwendeten Produktinformation bzw. die Abweichung hiervon. Ob diese im Rahmen eines Pull-Dienstes getätigt wird, war demgegenüber unerheblich. Dies stellte bei Verwendung der Produktinformation lediglich ein weiteres Element gegen die Annahme einer Werbung dar. Eine generelle Zulässigkeit von „Pull-Werbung“ lässt sich also hieraus nicht ableiten.

(b) Soweit hierauf fußend das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 92/19, Rn. 12) angenommen hat, dass erlaubte „Pull-Werbung“ bei Nutzung einer Suchmaschine vorliegen würde, mit der das Interesse der Internetnutzer an dem Tabakerzeugnis nicht geweckt, sondern das vorhandene Interesse nur auf den passenden Anbieter gelenkt werde, mag dies unter dem Aspekt, dass die angezeigten Treffer nur eine Verlinkung bieten, aber keine Aussage zu dem Produkt enthalten, vielleicht noch nicht unter das Werbeverbot aus §§ 2 Nr. 5, 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakerzG fallen. Die hier streitgegenständlichen Angaben zu dem Produkt gehen jedoch weit darüber hinaus und sollen offensichtlich außerhalb von einer reinen Beschreibung dem Ziel dienen, den Verkauf zu fördern. Sie verstoßen damit gegen das Werbeverbot.

cc) §§ 19 Abs. 3, 2 Nr. 5 TabakerzG stellen verbraucherschützende Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG dar (BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16, Rn. 9 – Tabakwerbung im Internet), weshalb dem Verfügungskläger der für die Aussagen in Ziff. II des Antrags geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.

dd) Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Darüber hinaus hat der Verfügungskläger vorgetragen und durch Vorlage der als Anlage ASt 8 zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller im Rahmen einer Internet-Recherche erstmals am 30.11.2025 von der Website der Verfügungsbeklagten Kenntnis erlangt hat.

c) Keinen Erfolg hat der Antrag in Ziff. III.

Eine Preisangabe ist Bestandteil des Angebots und stellt daher grundsätzlich keine Werbung dar. Dies schließt jedoch nicht aus, dass über die Preisgestaltung dem angesprochenen Verkehr ein Anreiz zum Kauf von Tabakerzeugnissen gegeben wird. Hiervon ist namentlich bei auf Außenverpackungen aufgedruckten Gutscheinen, Ermäßigungen, Erwähnungen von kostenloser Abgabe, 2-für-1-Angebote und ähnlichen Angeboten auszugehen, die den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile suggerieren können (Erwägungsgrund Nr. 27 RL 2014/40/EU).

Nach dieser Maßgabe kann in der Verwendung des Wortes „nur“ als Zusatz neben dem Preis jedenfalls bei dem streitgegenständlichen Angebot keine verbotene Werbung gesehen werden. Es ist bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob den interessierten Verbraucherkreisen hierdurch der Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils vermittelt wird. Vorliegend kommt hinzu, dass auf der streitgegenständlichen Angebotsseite sämtliche Produktpreise entweder mit dem Zusatz „nur“ oder dem Zusatz „ab“ gestaltet sind, andere Preisauszeichnungen sind nicht vorhanden. Ein vergleichender Bezug zu anderen Produkten, der den mit dem Wort „nur“ versehenen Preis als besonders günstig erscheinen lässt, fehlt damit vollständig. Der durchschnittliche angesprochene Verbraucher wird dem also keine besondere Bedeutung beimessen, weshalb ein konkreter wirtschaftlicher Anreiz, wie er durch den Erwägungsgrund Nr. 27 der RL 2014/40/EU beschrieben wird, hierdurch nicht anzunehmen ist.

4. Der Verfügungsbeklagten ist, soweit sie verurteilt wird, eine Aufbrauchfrist zu gewähren.

a) Das Gericht hat auch im Eilverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob dem Verletzer eine Aufbrauchfrist bzw. Umstellungsfrist einzuräumen ist. Das setzt voraus, dass dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Gewährung stellt insoweit eine materiellrechtliche Einschränkung des Unterlassungsanspruchs dar (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 1.88, 1.90).

Vorliegend erscheint es vertretbar, der Verfügungsbeklagten die beantragte Frist zu gewähren. Sie muss ihr Angebot im Hinblick auf die beanstandeten Aussagen überprüfen und hierzu noch im Blick behalten, dass auch kerngleiche Angaben von dem Verbot erfasst sind. Auf der anderen Seite sind die Interessen des Verfügungsklägers und der Allgemeinheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.Der Verstoß erscheint nicht als so massiv, dass es einer sofortigen Unterlassung bedarf.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Regelungen des TabsStG über Entrichtung der Tabaksteuer für "Substitute für Tabakwaren" sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG

OLG Hamm
Urteil vom 27.03.2025
4 U 7/24


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Regelungen des TabsStG über Entrichtung der Tabaksteuer für "Substitute für Tabakwaren" keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist mit diesem Unterlassungsantrag unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Als Anspruchsgrundlage kommt allein die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG in Betracht. Die genannten Vorschriften des TabStG stellen indes keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. Es bedarf daher im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die drei hier streitgegenständlichen Produkte der Beklagten der Tabaksteuer unterliegende „Substitute für Tabakwaren“ sind.

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TabStG unterliegen u.a. „Substitute für Tabakwaren“ der Tabaksteuer. § 1 Abs. 2c TabStG enthält die Legaldefinition des Begriffes „Substitute für Tabakwaren“ (Wortlaut: „Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.“). § 1b Satz 1 TabStG bestimmt, dass die Vorschriften für Tabakwaren grundsätzlich auch für „Substitute für Tabakwaren“ gelten. Nach § 15 Abs. 1 TabStG entsteht die Steuer grundsätzlich zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TabStG ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten, wobei die Verwendung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 TabStG das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen umfasst. § 17 Abs. 1 Satz 3 TabStG bestimmt schließlich, dass die Steuerzeichen verwendet sein müssen, wenn die Steuer entsteht.

2. Diese steuerrechtlichen Regelungen stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar.

Es kann nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen (BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 152/07 – [Zweckbetrieb], juris, Rdnr. 25). Eine Marktverhaltensregelung liegt nur dann vor, wenn die Regelung jedenfalls auch die Funktion hat, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, a.a.O., Rdnr. 18). Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln (BGH, a.a.O., Rdnr. 18). Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihr Zweck beschränkt sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen. Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen oder Vermeiden von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (BGH, a.a.O., Rdnr. 19 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen stellen die oben genannten Vorschriften des TabStG keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Regelungen über die grundsätzliche Steuerpflicht von „Substituten für Tabakwaren“ betreffen allein das Verhältnis zwischen dem Staat und dem (potentiell) Steuerpflichtigen. Die Bestimmungen über die Entrichtung der Tabaksteuer durch Verwendung von Steuerzeichen betreffen allein die konkrete Realisierung des staatlichen Steueranspruches und dienen der Sicherung des Steueraufkommens. Dass der Gesetzgeber mit der Unterwerfung der sogenannten „Substitute für Tabakwaren“ unter die Tabaksteuer (mittelbar) auch die gesundheitspolitische Zielsetzung verfolgen mag, die Nutzung derartiger Produkte für den Verbraucher wirtschaftlich unattraktiver zu gestalten, reicht nicht aus, um die hier in Rede stehenden Vorschriften lauterkeitsrechtlich als Marktverhaltensregelungen einzustufen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Koblenz: Keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Aussage "E-Zigaretten retten Leben"

OLG Koblenz
Urteil vom 03.02.2021
9 U 809/20


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung mit der Aussage "E-Zigaretten retten Leben" keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt. Nach Ansicht des Gerichts wird durch diesen Slogan nicht der Eindruck erweckt, dass E-Zigaretten gesundheitlich unbedenklich sind. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Koblenz: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 TabakerzG durch Werbung für E-Zigaretten per Newsletter sofern dieser nicht nur für Bestandskunden vorgesehen ist

OLG Koblenz
Urteil vom 14.08.2019
9 U 825/19


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 TabakerzG vorliegt, wenn per Newsletter für E-Zigaretten geworben wird, sofern der Newsletter nicht nur für Bestandskunden vorgesehen ist.

LG Essen: Liquids für E-Zigaretten dürfen nicht mit Slogan "Genuss ohne Reue" und der Aussage "apothekenreine Liquids" beworben werden

LG Essen
Urteil vom 25.10.2019
41 O 13/19

Das LG Essen hat entschieden, dass Liquids für E-Zigaretten nicht mit dem Slogan "Genuss ohne Reue" und der Aussage "apothekenreine Liquids" beworben werden dürfen.

Der Slogan "Genuss ohne Reue" erweckt beim Kunden den irreführenden Eindruck, dass die beworbenen Liquids unter keinem Gesichtspunkt gesundheitsschädlich seien.

Die Aussage "apothekenreine Liquids" stellt nach Ansicht des Gerichts eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da Liquids schon nach den gesetzlichen Vorgaben einen besonderen Reinheitsgrad aufweisen müssen.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.



LG Essen: Verkauf von Nikotinlösung in 1-Liter-Behältern an Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz unzulässig

LG Essen
Beschluss vom 05.09.2017
45 O 66/17


Das LG Essen hat entschieden, dass der Verkauf von Nikotinlösung (als Liquids für E-Zigaretten einsetzbar) in 1-Liter-Behältern an Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter damit wirbt, dass sich das Produkt angeblich nicht für E-Zigaretten eignet und als Anwendungsgebiet "Analysezwecke im Labor“ angegeben wird.

In der Vorschrift heißt es:

§ 14 Tabakerzeugnisgesetz
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.


OVG Münster: E-Zigaretten sind keine Medizinprodukte und nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel

OVG Münster
Urteile vom 17.09.2013
13 A 2448/12
13 A 2541/12
13 A 1100/12


Das OVG Münster hat in mehreren Verfahren entschieden, dass E-Zigaretten keine Medizinprodukte und nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel sind. Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

In der Pressemitteilung des OVG Münster heißt es:
"Nikotinhaltige Liquids seien keine Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen (präsentiert) würden. Die Liquids seien aber auch kein Funktionsarzneimittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel sei, von Fall zu Fall getroffen werden, wobei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen seien, also Zusammensetzung, Modalitäten des Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei Verbrauchern und Risiken der Verwendung. Die Anwendung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, dass nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel seien. Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung. Beide Voraussetzungen seien bei nikotinhalten Liquids nicht gegeben. So seien diese Liquids weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Davon gingen sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie auch das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien aus."