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LG Traunstein: Fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform - OS-Plattform - kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Aber keine Entwarnung

LG Traunstein
1 HKO 1019/16


Das LG Traunstein hat entschieden, dass in fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 31.03.2016 - 14 O 21/16 hingegen entschieden, dass ein fehlender Hinweis wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch bejaht (siehe Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform

Die Entscheidung bedeutet keine Entwarnung für Webseitenbetreiber. Da in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Internet regelmäßig der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt, kann sich ein Abmahner das Gericht seiner Wahl im Regelfall aussuchen und das LG Traunstein in Zukunft meiden.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.


Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform

LG Bochum
Urteil vom 31.03.2016
14 O 21/16


Das LG Bochum hat seine einstweilige Verfügung bestätigt (LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO), wonach ein fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wettbewerbswidrig ist. Das Gericht betont zudem, dass ein fehlender Hinweis ab dem 09.01.2016 auch vor Start der OS-Plattform am 15.02.2016 wettbewerbswidrig war.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Der Volltext der Entscheidung:

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 wird bestätigt.
2. 1Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin bietet ebenso wie der Verfügungsbeklagte über das Internet Uhren Endverbrauchern zum Verkauf an. Der Verfügungsbeklagte weist an keiner Stelle seines Angebots auf die Online-Streitbelegungs-Plattform (OS-Plattform) hin und stellt auch keinen Link zu dieser Plattform zur Verfügung. Mit Schreiben vom 25.01.2016 mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung, der Verfügungsbeklagte reagierte darauf nicht. Durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 wurde dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet Uhren anzubieten, ohne den Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin verweist auf die seit dem 09.01.2016 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und meint, seit diesem Datum bestehe für Onlinehändler, die mit Verbrauchern Verträge schließen, die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu stellen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016, AZ: 14 O 21/16, aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 zu I-14 O 21/16 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Er ist der Ansicht, er habe einen Link zur OS-Plattform nicht vorhalten können, weil diese Plattform damals nicht verfügbar gewesen sei. Vielmehr sei die Plattform erst seit dem 15.02.2016 zugänglich, wobei in der Bundesrepublik Deutschland keine Streitbeilegung stattfinde, da der deutsche Gesetzgeber dies noch nicht geregelt habe. Von daher führe das Fehlen des Links sowie die fehlende Information nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3 a UWG.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet, so dass sie auf den Widerspruch hin zu bestätigen war.

Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt, so dass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben ist.

Die Einwände des Verfügungsbeklagten dagegen sind unerheblich. Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links. Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstands, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Fehlender Link auf OS-Plattform - Abmahnungen durch IDO Interessenverband - Online-Shop-Betreiber und eBay-Händler aufgepasst

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen mahnt derzeit Online-Händler ab, die nicht ordnungsgemäß auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform bzw. ODR-Plattform) verlinken.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben. ( Siehe auch zum Thema: LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO )

Der Verein hat in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Online-Shop-Betreiber und eBay-Händler abgemahnt und dabei viele Abmahnklassiker (u.a. veraltete Widerrufsbelehrung, fehlende Informationspflichten) gerügt.

Bei der eventuellen Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber IDO ist stets große Vorsicht und Sorgfalt geboten, da IDO in der Vergangenheit immer intensiv nach möglichen Verstößen gegen abgegebene Unterlassungserklärungen gesucht hat, um dann Vertragsstrafen zu kassieren.




LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO

LG Bochum
Beschluss vom 09.02.2016
I-14 O 21/16


Wie erwartet hat die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform zeitnah zu Abmahnungen geführt. Nun hat das LG Bochum entschieden, dass ein fehlender Link auf die Online-Streitschlichtungsplattform ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Der Streitwert wurde vom LG Bochum auf 10.000 EURO festgesetzt.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Wer eine Abmahnung erhalten oder wie vorliegend eine einstweilige Verfügung kassiert hat, verfügt dennoch über die Möglichkeit sich zu wehren bzw. den Schaden zu minimieren. Oft sind auch Serienabmahner unterwegs, die sich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen müssen.

Gleichwohl sollten Webseitenbetreiber die Vorgaben umgehend umsetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Die Entscheidung:


Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link ### zur Verfügung zu stellen,
wenn dies wie aus Anlage AS 3 ersichtlich geschieht.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist

Am 09.01.2016 tritt die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft. Diese sieht in Artikel 14 eine neue Pflicht zur Information über die von der EU-Kommission einzurichtende Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS) vor. Wer als in der EU niedergelassener Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet, muss auf der Webseite leicht zugänglich einen Link zur OS-Plattform angeben. Die URL lautet https://ec.europa.eu/consumers/odr/ . Dies muss in Form eines klickbaren Links geschehen.

Erfolgt ein Angebot per Email, so ist in die Email ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Was unter "leicht zugänglich" zu verstehen ist, ist nicht näher definiert. Es empfiehlt sich daher den entsprechenden Hinweis sowohl in den AGB und auch anderer Stelle (z.B. ein Menüpunkt "Hinweis auf Online-Streitschlichtung" oder in der Anbieterkennzeichnung / dem Impressum) zu hinterlegen.

Plattform derzeit noch nicht verfügbar

Leider ist diese OS-Plattform der EU-Kommission am 09.01.2016 zwar in der Erprobung, aber noch nicht freigeschaltet. Die Inbetriebnahme soll am 15.02.2016 erfolgen.

Gefahr von Abmahnungen

Die in Artikel 14 vorgesehene Hinweispflicht tritt aber gleichwohl in Kraft. Ein Verstoß gegen Informations- und Hinweispflichten stellt regelmäßig auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, so dass entsprechend mit Abmahnungen zu rechnen ist. Zwar lässt sich mit guten Argumenten vertreten, dass in der Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der OS-Plattform und der Möglichkeit einer entsprechenden Verlinkung kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Leider ist jedoch zu befürchten, das zumindest einige Gericht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß annehmen werden. Sobald sich ein entsprechendes Gericht findet, können Abmahner dieses dann gezielt nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands für die gerichtliche Durchsetzung auswählen. Insofern ist der Verordnungstext (wie leider so oft ) missglückt und wenig durchdacht.

Tipp für die Übergangszeit zur Vermeidung von Abmahnungen

Für den Übergang empfiehlt es sich an den oben empfohlenen Stellen neben der Verlinkung der oben genannten URL ein zusätzlicher Hinweis "Die OS-Plattform ist ab dem 15.02.2016 verfügbar".

Die vollständige EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Auszug aus der Verordnung mit dem hier relevanten Artikel 14:

Artikel 14 Information der Verbraucher

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an
.
(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen