Abschaffung Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots - Änderung Telemediengesetz am 13.10.2017 in Kraft getreten
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes wurde am 12.10.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit heute am 13.10.2017 in Kraft getreten. Danach haften Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots nicht mehr auf Grundlage der Störerhaftung für Rechtsverletzungen der Nutzer.
In § 8 Abs. 1 TMG wird Satz 2 eingefügt:
„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“
Im Gegenzug können Rechteinhaber nach § 7 Abs. 4 TMG Netzsperren verlangen, sofern die verhältnismäßig und zumutbar ist.
Die Änderungen werden nach 2 Jahren vom Gesetzgeber evaluiert.
In § 8 Abs. 1 TMG wird Satz 2 eingefügt:
„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“
Im Gegenzug können Rechteinhaber nach § 7 Abs. 4 TMG Netzsperren verlangen, sofern die verhältnismäßig und zumutbar ist.
Die Änderungen werden nach 2 Jahren vom Gesetzgeber evaluiert.
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