Skip to content

BGH: Zur Säumnis in einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO aufgrund technischer Probleme

BGH
Urteil vom 30.07.2026
I ZR 31/26
ZPO § 128a Abs. 1 Satz 1, § 233 Satz 1, § 337 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat sich vorliegend mit der Säumnis in einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO aufgrund technischer Probleme befasst.

Leitsätze des BGH:
a) Konnte ein Prozessbeteiligter aus technischen Gründen nicht an einer Videoverhandlung im Sinne von § 128a ZPO teilnehmen und ergeht daraufhin ein zweites Versäumnisurteil, muss in der Begründung der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO substantiiert dargelegt werden, dass eine schuldhafte Versäumung nicht vorgelegen hat.

b) Grundsätzlich dürfen bei einer Videoverhandlung im Sinne von § 128a ZPO keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers und daher keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung der Darlegung eines Ausfalls der für die Teilnahme an einer Videoverhandlung erforderlichen Technik gestellt werden.

c) Da die technische Ausstattung eines Verfahrensbeteiligten nicht in der Verantwortlichkeit des Gerichts liegt, muss dieser in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem, dass der Beteiligte auf seinem Endgerät für eine hinreichende Ausgabequalität und auch über die für eine Bild- und Tonübertragung notwendige Bandbreite seines Internetanschlusses zu sorgen hat. Ebenfalls muss er seine Verfahrenshandlungen in ausreichender Qualität in Bild und Ton an das Gericht übermitteln können; dazu gehören unter anderem dem Stand der Technik entsprechende und eine hinreichende Übertragungsqualität gewährleistende Kameras und Mikrofone. Vom Gericht zur Vorbereitung der Videoverhandlung gegebene technische und organisatorische Hinweise sind vom Verfahrensbeteiligten ebenfalls zu beachten.

d) Sind technische Probleme bereits im Vorfeld absehbar, muss der Verfahrensbeteiligte geeignete Maßnahmen zu deren Behebung treffen. Ist es beispielsweise in einem vorangegangenen Termin oder bei einer vom Gericht angebotenen Testschaltung zu einer technischen Störung aufseiten eines Prozessbeteiligten gekommen, darf dieser nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholen werde. Er ist vielmehr gehalten, rechtzeitig vor der Verhandlung die Ursache der Störung zu ermitteln und die Störung zu beseitigen.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 - I ZR 31/26 - LG Paderborn AG Höxter

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.07.2026
11 UH 25/26


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main, als auch das Landgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 I ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Gerichte ist.

2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.

a) Die sachliche Zuständigkeit steht nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main gem. § 281 I ZPO fest. Zwar ist dieser Beschluss gem. § 281 II 4 ZPO grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 93, 1273; BGH 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).

Die Unanfechtbarkeit und die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen dienen der Prozessökonomie sowie der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Sie entziehen auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung. Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309).

Das ist vorliegend zu bejahen, weil das Amtsgericht den als Neuregelung erkannten § 71 II Nr. 7 GVG n.F. allein nach dem Wortlaut ausgelegt und den Umfang der Neuregelung bestimmt hat, ohne neben der neuen auch die bisherige Regelungssystematik heranzuziehen. Es hat dadurch ähnlich formulierte Bestimmungen des bisherigen Rechts nicht beachtet, obwohl die Klägerin auf ein zumindest bisher abweichendes Begriffsverständnis hingewiesen und dies mit Fundstellen belegt hatte.

Willkür ist dabei auch deshalb anzunehmen, weil das Amtsgericht in seiner Argumentation anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt hat. Das Amtsgericht argumentiert zunächst mit dem Wortlaut der Norm und führt aus, dass eine Begrenzung auf „Veröffentlichungsstreitigkeiten im engeren presserechtlichen Sinn (…) bereits im Gesetzeswortlaut keinen Halt“ (Unterstreichung durch den Senat) finde. Nimmt man dies wörtlich, liegt dem Beschluss die Auffassung zugrunde, Voraussetzung einer Begrenzung des Anwendungsbereichs sei, dass diese im Wortlaut zum Ausdruck komme. Das würde verkennen, dass der Wortlaut (grammatikalische Auslegung) Ausgangs- und nicht Endpunkt der Gesetzesauslegung ist. Gesetze können über den Wortlaut hinaus auszulegen sein, aber auch in ihrem Anwendungsbereich hinter ihm zurückbleiben. Bei der Auslegung ist dabei im Anschluss an die grammatikalische Auslegung zunächst die auszulegende Regelung in den Kontext anderer Bestimmungen einzuordnen (systematische Auslegung), bevor die Entstehungsgeschichte einbezogen wird (historische Auslegung) und schließlich die ratio legis, der Sinn und Zweck der Regelung, Berücksichtigung findet (teleologische Auslegung). Daran fehlt es im Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts völlig, wobei die teleologische Auslegung zwar mit dem Satz zur teleologischen Reduktion Erwähnung findet, aber doch nicht vorgenommen wird, weil das Amtsgericht sich mit Sinn und Zweck der Gesetzesänderung nicht auseinandersetzt.

b) Die danach gebotene eigene Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen durch den Senat ist dahin vorzunehmen, dass § 71 II Nr. 7 GVG n.F. („Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet“) Urheberrechtsstreitsachen nicht erfasst.

Zwar ist die Einbeziehung von Urheberrechtsstreitsachen in § 71 II Nr. 7 GVG n.F. mit dem Wortlaut der Norm durchaus vereinbar, wie auch das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss einräumt, doch ergeben sich insoweit bereits bei Einbeziehung der Gesetzessystematik Ungereimtheiten, weil das Urheberrechtsgesetz in § 104 ff. eigene Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthält. Diese betreffen auch eine Konzentration der örtlichen Zuständigkeit, so dass es nahe gelegen hätte, eine etwaig beabsichtigte sachliche Zuständigkeitskonzentration auch hier zu regeln oder ihre Geltung auch für Urheberrechtsstreitigkeiten durch einen Verweis klarzustellen.

Über diese Ungereimtheiten könnte man indessen hinwegkommen, doch ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, dass § 71 II Nr. 7 GVG Urheberrechtsstreitsachen nicht erfassen soll.

§ 348 I 2 ZPO, der Ausnahmen von der Zuständigkeit des obligatorischen Einzelrichters beim Landgericht aufführt, enthielt in seiner bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung unter lit. a) eine Ausnahme für „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“, die der Bezeichnung in § 71 II Nr. 7 GVG abgesehen von der dortigen Ergänzung „sowie im Internet“ entspricht. Darüber hinaus enthielt er (und enthält er noch immer) unter Buchstabe i) eine Ausnahme für „Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts“. Daraus und aus dem Umstand, dass die sog. „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ (§ 348 I 2 lit. a ZPO a.F.) und die Urheberrechtsstreitigkeiten auch räumlich getrennt - also weder unter einem gemeinsamen Buchstaben, noch hintereinander aufgeführt - sind, folgt, dass erstere Urheberrechtsstreitigkeiten nicht erfassen sollten. Dies wurde auch allgemein so verstanden.

Für ein geändertes Begriffsverständnis im Zuge der Reform spricht nichts. Vielmehr knüpft die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“, BT-Drs. 21/1849, an den Wortlaut des § 348 I 2 lit. a ZPO an und führt aus, es würde für die von dieser Bestimmung erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte begründet (aaO S. 23 zu Nr. 2 (§ 71 II GVG-E)). Sodann gibt der Entwurf das bisherige Begriffsverständnis wieder, wenn er ausführt, es sei anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassten (…). Daneben würden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche. Danach stellt die Begründung nochmals auf den „Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG“ ab.

Folgt aber, wie das Landgericht unter Heranziehung der o.g. Gesichtspunkte zutreffend angenommen hat, aus § 71 II GVG keine streitwertunabhängige Zuweisung an die Landgerichte, ist gem. §§ 1 ZPO, 71 I, 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben, weil der Streitwert 10.000 Euro nicht übersteigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BayObLG: Verbandsklage der Verbraucherzentrale gegen die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video abgewiesen

BayObLG
Urteil vom 17.07.2026
102 VKl 1/24 e


Das BayObLG hat die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen Amazon wegen der Einführung von Werbeunterbrechungen beim Streamingdienst Prime Video abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Umstellung zulässig, da die Vertragsbedingungen keine Zusage der Werbefreiheit enthielten und eine entsprechende Vermarktung nicht belegt werden konnte.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video

Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.

Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.

OLG Hamburg: Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts aufgrund wirksamer Gerichtsstandsklausel

OLG Hamburg
Beschluss vom 05.06.2026
15 W 13/26 Kart


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts besteht, da Meta insofern in den Instagram-AGB wirksam die Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Verfügungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Die deutschen Gerichte sind international unzuständig. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfüllt sind. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedenfalls infolge der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung begründet nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (BGH, Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991, Rn. 16 – Wikingerhof/Booking.com). Vorliegend haben die Parteien sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart. Diese Vereinbarung erfasst auch die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

a) Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 S. 3 Brüssel Ia-VO, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

b) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts. Sie richtet sich, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung – wie hier – Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht, soweit Art. 25 Brüssel Ia-VO keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, a.a.O., Rn. 20).

In der streitgegenständlichen Rechtswahlklausel – an deren Wirksamkeit nach dem Parteivortrag ebenso wenig Zweifel bestehen wie im Hinblick auf die Gerichtsstandsklausel – haben die Parteien die Anwendbarkeit irischen Rechts vereinbart. Zu den danach anzuwendenden Grundsätzen für die Auslegung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel haben die Parteien nichts vorgetragen. Wie sich aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (Az. (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 40f., mit Verweis auf die Entscheidung des irischen High Court vom 1. Februar 2024 (Record No 2023/2255P (2024) IEHC 44)) ergibt, ist danach jedoch nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung abzustellen, sondern auch auf die Bedeutung und die Erwartungen, die die Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen. Erforderlich ist danach eine interessengerechte Auslegung. Damit unterscheidet sich das irische Recht im Wesentlichen nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen, denn danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, a.a.O., Rn. 22).

Nach diesen Auslegungsgrundsätzen haben die Parteien mit der o.g. Klausel sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart, wobei sich diese Vereinbarung auch auf die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens erstreckt.

aa) Für den streitgegenständlichen Account des Antragstellers einschlägig ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der zweite Absatz der oben zitierten Gerichtsstandsklausel („Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, ...“). Der erste Absatz der Klausel bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Nutzungen durch Verbraucher („Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, ...“ – Hervorhebung nur hier). Vorliegend ist indes davon auszugehen, dass der Antragsteller den streitgegenständlichen Instagram-Account mindestens überwiegend für seine selbständige berufliche Tätigkeit als Influencer, mithin gerade nicht als Verbraucher genutzt hat. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.02.2026 (Anlage Ast. 2) ausdrücklich hervorgehoben, dass er Instagram als zentralen Kanal seiner beruflichen Tätigkeit als Influencer/Content-Creator nutze, indem er darüber sein Publikum erreiche, seine Dienstleistungen und Kooperationen bewerbe, Anfragen von Kooperationspartnern erhalte und fortlaufend mit Followern kommuniziere. Damit korrespondiert auch der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 17.02.2026, in der er u.a. ausdrücklich hervorgehoben hat, dass sein Account „Teil seiner beruflichen Infrastruktur“ sei und vor der Sperrung über ca. 68.000 Follower verfügt habe.

Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr mit Schriftsatz vom 15.05.2026 erstmalig eingewandt, er nutze das streitgegenständliche Nutzerkonto auch zur privaten Kommunikation, nämlich zur Pflege seiner persönlichen Kontakte mit Familie und Freunden, zur Verfolgung gesellschaftlicher und politischer Diskussionen, zum Konsum von Inhalten Dritter und zur eigenen Meinungsäußerung. Die kommerziellen Aspekte – Werbeerlöse, Reichweite, Kooperationen – träten lediglich daneben, ohne den Charakter des Accounts insgesamt zu prägen. Schon mangels jeglicher dahingehenden Konkretisierung und Glaubhaftmachung – etwa durch Vorlage entsprechender Beiträge – erscheint dieser Vortrag indes als unbeachtliche bloße Schutzbehauptung.

bb) Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners beschränkt sich der damit vorliegend einschlägige zweite Absatz der streitgegenständlichen Gerichtsstandsklausel weder auf vertragliche Ansprüche noch auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Vielmehr sind danach auch deliktische Ansprüche, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche gemäß §§ 33 Abs. 1, 19 GWB, sowie gerichtliche Eilverfahren erfasst.

Dies folgt daraus, dass in der Klausel ausdrücklich nicht nur von Ansprüchen, sondern daneben auch ganz allgemein von jeglichen Streitfällen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes die Rede ist („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“). Gerade diese begriffliche Gegenüberstellung verdeutlicht auch für den juristischen Laien, dass jegliche gerichtliche Auseinandersetzung erfasst sein soll, ungeachtet ihres materiellrechtlichen Anknüpfungspunktes und ihres prozessualen Charakters.

Die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wird hierdurch die Antragsgegnerin als Verwenderin begünstigt. Angesichts der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Formulierung war diese Begünstigung jedoch auch aus der Perspektive des Vertragspartners, vorliegend des Antragstellers, nicht überraschend, vielmehr bestanden angesichts des klaren Wortlautes insoweit „deutliche Anhaltspunkte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O., Rn. 25). Im Hinblick auf die Erstreckung der Klausel auf Eilverfahren gilt dies auch deshalb, weil darin ausdrücklich von Ansprüchen und Streitfällen im Zusammenhang mit dem „Zugriff auf den Dienst“ die Rede ist. Gerade für gewerbliche Nutzer wie den Antragsteller muss es sich aufdrängen, dass in ihrem eigenen Interesse im Fall der Verhängung von Zugriffssperren durch die Antragsgegnerin auch gerichtliche Eilverfahren in Betracht kommen können.

cc) Art. 25 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO steht dieser Auslegung auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWG nicht entgegen. Danach kann eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit nur eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betreffen. Damit wird die Geltung von Gerichtsstandsklauseln auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde. Dies ist indes im vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen des angeblichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Gestalt der Sperrung eines Accounts nicht der Fall. Da sich insoweit der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den von einem marktbeherrschenden Unternehmen geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren kann, ist die Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf darauf gestützte Verfahren auch dann nicht überraschend, wenn sich die Klausel nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezieht (ausführlicher dazu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2025 U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 36; vgl. dazu auch: OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.8.2025 – 3 W 1224/25, BeckRS 2025, 24147 Rn. 44).

dd) Die hier vorgenommene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Antragsteller angeführten Urteilen des BGH im Fall Wikingerhof/Booking.com (Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991) und des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923), denn diese betreffen Gerichtsstandsklauseln, deren Wortlaute von der vorliegend streitgegenständlichen Klausel in entscheidungserheblicher Weise abweichen.

Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft eine Klausel, wonach (nur) „alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme von Zahlungs- und Rechnungsstreitigkeiten“ (Hervorhebung nur hier) von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst sein sollen (a.a.O., Rn. 24). Die vorliegend streitgegenständliche Klausel erfasst hingegen ausdrücklich jeden Anspruch oder Streitfall, der „im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes“ steht.

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall lautete die Klausel (i.d.F. von 2018 und 2021) wie folgt:

Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den G.-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt („Anspruch“). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist. In allen anderen Fällen stimmst du zu, dass der Anspruch vor einem zuständigen Gericht in ... zu klären ist und dass diese Nutzungsbedingungen sowie jedweder Anspruch irischem Recht unterliegen, und zwar ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Bestimmungen“ (a.a.O., Rn. 4).

Die Erstreckung auf deliktische, insbes. kartellrechtliche Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWB mag danach jedenfalls wegen des unklaren Bedeutungsgehaltes des Wortes „Anspruch“ im dritten Satz der Klausel (Oberbegriff oder bloßes Aufzählungselement im Sinne des ersten Satzes?) nicht hinreichend eindeutig gewesen sein (vgl. zur Begründung im Übrigen ausführlich: OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 43ff.). In der vorliegend streitgegenständlichen Klausel ist indes gerade unmissverständlich von jeglichem Anspruch oder Streitfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes der Antragsgegnerin die Rede („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“).

ee) Schließlich folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend auch nicht aus Art. 35 Brüssel Ia-VO, wonach die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

Aus den oben ausgeführten Gründen erstreckt sich die derogierende Wirkung der zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstandsklausel vorliegend auch auf Eilverfahren. Art. 35 Brüssel Ia-VO steht der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nicht entgegen (ebenso zu einer offenbar gleichlautenden Klausel: OLG München, Beschl. v. 21.08.2024 – 14 W 1324/24 e, vorgelegt als Anlage AG1, zu Ziffer II.3.; vgl. zur Zulässigkeit derogierender Gerichtsstandsvereinbarungen auch im Hinblick auf Eilverfahren im Übrigen, jeweils m.w.N.: BeckOGK/E. Peiffer/M. Peiffer, 15.3.2026, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 40; BeckOK ZPO/Keller, 60. Ed. 1.12.2025, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJOZ 2025, 758 Rn. 3; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 70. EL Januar 2026, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 262f.).

Auf die Frage, ob vorliegend das nach der Rechtsprechung des EuGH für Art. 35 Brüssel Ia-VO erforderliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „realen Verknüpfung“ zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaates des angerufenen Gerichts erfüllt ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023 – I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage AG2, dort unter Ziffer 11.1.b), unter Berufung auf OLG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2022 – 15 W 18/22, GRUR-RS 2022, 6932, Rn. 15ff.), kommt es damit vorliegend bereits nicht mehr an.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Verweisungsantrag an die Kammer für Handelssachen im einstweiligen Verfügungsverfahren nach materieller Erwiderung im Erlassverfahren verspätet

LG Frankfurt
Beschluss vom 23.06.2026
2-06 O 133/26


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen (§ 98 GVG) im einstweiligen Verfügungsverfahren verspätet und damit unzulässig ist, wenn sich der Antragsgegner zuvor im Rahmen der schriftlichen Anhörung im Erlassverfahren bereits materiell-rechtlich zur Sache geäußert hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verweisungsantrag war zurückzuweisen. Zwar ist ein Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auch dann zulässig, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 94 GVG Rn. 2). Die Verfügungsbeklagte hat den Verweisungsantrag aber nicht rechtzeitig im Sinne von § 101 GVG gestellt.

Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG ist der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Es ist anerkannt, dass der Begriff der "Verhandlung zur Sache" im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht identisch ist mit dem Beginn der "mündlichen Verhandlung" im Sinne von § 137 Abs. 1 ZPO. Das Verhandeln zur Sache im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG beschränkt sich gerade nicht auf das Verhandeln zur Hauptsache, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Verhandlung zur Sache ist jede Verhandlung, die sich nicht nur auf Prozessförmlichkeiten und -vorfragen bezieht, sondern die Prozesserledigung fördern soll, wie die Erörterung von Fragen der Zulässigkeit von Klage oder Berufung oder der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit, aber auch Ablehnungsanträge, da diese die Zuständigkeit des Richters voraussetzen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 101 GVG Rn. 3; BeckOK GVG/Pernice, 31. Ed. 15.5.2026, GVG § 101 Rn. 4).

Nach diesen Maßstäben ist im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 22.04.2026 ein Verhandeln zur Sache zu sehen (vgl. in Abgrenzung hierzu LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660). Die Verfügungsbeklagte hat darin inhaltlich vorgetragen und sich gegen den Verfügungsanspruch verteidigt. Damit ist ihr erst anschließend mit dem Widerspruch erhobener Verweisungsantrag verspätet. Denn durch die schriftliche Anhörung des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren wird ihm rechtliches Gehör gewährt. Die frühzeitige Einbeziehung des Antragsgegners in das Erlassverfahren soll ihm eine effektive Rechtsverteidigung ermöglichen und Waffengleichheit zwischen den Parteien herstellen. Lässt sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt zur Sache ein, muss er bereits hier den Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen stellen (ebenso Heidenreich, GRUR-Prax 2026, 296; in diese Richtung auch Lambrecht in: FS Harte-Bavendamm, 2020, 501, 512).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BAG: Kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens beim elektronischen Scan-Verfahren der Deutschen Post

BAG
Urteil vom 07.05.2026
2 AZR 184/25


Das BAG hat entschieden, dass für den Zugang eines Schreibens ( hier: bEM-Einladung) per Einwurf-Einschreiben kein Beweis des ersten Anscheins besteht, wenn das Zustellverfahren der Deutschen Post vorsieht, dass der Zusteller den Einwurf auf dem Scan-Gerät bereits vor dem tatsächlichen Einlegen in den Briefkasten per Unterschrift bestätigt. Da der elektronische Auslieferungsbeleg somit zu einem Zeitpunkt generiert wird, in dem der Zugang noch nicht erfolgt ist, fehlt es an der für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Typizität und Verlässlichkeit des Geschehensablaufs. Der Versender bleibt für den Zugang der Erklärung in vollem Umfang darlegungs- und beweisfällig.

Aus den Entscheidungsgründen:
c) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung, dem Kläger erneut ein bEM zumindest anzubieten, nicht nachgekommen. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisionsrechtlich erheblichen Fehler angenommen, dass die Beklagte für den vom Kläger bestrittenen Zugang des bEM-Einladungsschreibens vom 11. Oktober 2023 beweisfällig geblieben ist.

aa) Der Zugang einer verkörperten Erklärung unter Abwesenden – wie einem Einladungsschreiben zum bEM – ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB dann anzunehmen, wenn das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten (vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 10; 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 – Rn. 10, BAGE 183, 360; BGH 11. Mai 2023 – V ZR 203/22 – Rn. 7). Die Beklagte trägt für den ihr günstigen Umstand des Zugangs des Einladungsschreibens zum bEM nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (zum Zugang eines Kündigungsschreibens vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 11; 22. August 2019 – 2 AZR 111/19 – Rn. 30).

bb) Es besteht kein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, dass das bEM-Einladungsschreiben vom 11. Oktober 2023 dem Kläger am 14. Oktober 2023 zugegangen ist.

(1) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 16; 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 – Rn. 13, BAGE 183, 360; BGH 3. Dezember 2024 – VI ZR 18/24 – Rn. 19).

(2) Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass für den Absender eines Einwurf-Einschreibens bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs – allenfalls dann – der Beweis des ersten Anscheins dafür streitet, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn ein näher beschriebenes Verfahren eingehalten wurde (vgl. BGH 11. Mai 2023 – V ZR 203/22 – Rn. 8; 27. September 2016 – II ZR 299/15 – Rn. 33, BGHZ 212, 104). Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Entscheidungen ein Zustellverfahren zu beurteilen, bei dem die Ablieferung der Sendung durch deren Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers erfolgt ist. Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. Peel-off-Label (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dem zustellenden Postangestellten abgezogen und auf einen vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens sei der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist (vgl. BGH 27. September 2016 – II ZR 299/15 – Rn. 33, aaO).

(3) Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Rechtsprechung folgt und bei Einhaltung des vorbezeichneten „Peel-off-Label-Verfahrens“ vom Vorliegen eines Anscheinsbeweises für den Zugang der im Einschreiben enthaltenen Erklärung ausgeht (vgl. schon BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 18). Jedenfalls für das hier nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu beurteilende „Scan-Verfahren“ kann von einem solchen Anscheinsbeweis für den Zugang nicht ausgegangen werden.

(a) Dem steht entgegen, dass der Postangestellte nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Verfahrensablauf auf dem Eingabefeld des Scanners den dort vorgegebenen Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu einem Zeitpunkt unterschreibt und den Vorgang am Scanner beendet, bevor er die Sendung in den Briefkasten einlegt. Damit wird der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformem Vorgehen des Postangestellten zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch kein Zugang stattgefunden hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann nicht den Anschein begründen, dass ein „Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorsteht. Das vorgegebene Verfahren und die Angaben auf dem Auslieferungsbeleg entsprechen einander nicht. Der Auslieferungsbeleg ist – zumindest für einige Augenblicke – objektiv unwahr. Der vom Postangestellten mittels Unterschrift bekundete Geschehensablauf hat – unabhängig von der Ungenauigkeit der Angabe bezüglich des Übergebens „bzw.“ Einlegens der Sendung im Auslieferungsbeleg – bei Einhaltung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht stattgefunden. Damit entfällt der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung (zu Zustellungsmängeln bei unwahren Angaben auf einer Zustellungsurkunde vgl. auch BFH 25. Juni 2024 – X R 13/23 – Rn. 22; 19. Oktober 2022 – X R 14/21 – Rn. 29, BFHE 277, 88).

(b) Hierin liegt keine bloße Förmelei. Denn der gewöhnliche Geschehensablauf – der von dem mit der Unterschrift des Zustellers bestätigten Vorgang abweicht – begründet keine gegenüber einem einfachen Brief (zum fehlenden Anscheinsbeweis für den Zugang zur Post gegebener Briefe vgl. BGH 19. Mai 2022 – V ZB 66/21 – Rn. 10; 21. Januar 2009 – VIII ZR 107/08 – Rn. 11) signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Sendung tatsächlich in den Briefkasten eingelegt wurde. Aufgrund des Auslieferungsbelegs kann allenfalls noch darauf geschlossen werden, der Postangestellte habe sich vergewissert, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein, und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist. Nach dem die Erstellung des Auslieferungsbelegs abschließenden Scan-Vorgang mit anschließender Unterschrift wird aber keine besondere Aufmerksamkeit vom Postangestellten mehr gefordert. Damit ist die Frage des tatsächlichen Einlegens der Sendung in den Briefkasten des Adressaten letztlich in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem nur der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung vorgelegt werden (zu dem insoweit fehlenden Anscheinsbeweis vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 15 ff.). Wenn die Bestätigung der Zustellung nach den Regeln des Verfahrens schon zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sie noch nicht durchgeführt ist, entkräftet dies alle Vermutungswirkungen für den tatsächlichen Zugang des Einschreibens. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass der Zusteller nach der Unterschrift auf dem Scan-Gerät noch aufgehalten oder abgelenkt wird und es nicht zu der bereits bestätigten Zustellung beim zutreffenden Empfänger kommt. Angesichts dessen kann kein typischer Geschehensablauf angenommen werden, der bei einer im Voraus geleisteten Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen später eingetretenen Erfolg der Zustellung hinweist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg legt EuGH vor: Vereinbarkeit der Musterfeststellungklage des vzbv in Facebook-Scraping-Fällen mit der DSGVO und Fragen zur Zuständigkeit für deutsche Verbraucher

OLG Hamburg
Beschluss vom 08.07.2026
11 VKI 1/24

Das OLG Hamburg hat dem EuGH grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit der deutschen Musterfeststellungsklage des vzbv mit der DSGVO in Facebook-Scraping-Fällen vorgelegt. Zudem geht es um Fragen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit für deutsche Verbraucher.

Die Vorlagefragen:
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sowie zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Nimmt ein Verbraucherverband mit einer Musterfeststellungsklage nach deutschem Recht, mit der er die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sowie die Höhe von Schadensersatzansprüchen deutscher Facebook-Nutzer gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem sog. Scraping-Vorfall feststellen lassen möchte, iSv Art. 80 Abs. 1 DSGVO das Recht der Nutzer auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Anspruch ?

2. Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:

Wäre eine solche Musterfeststellungsklage dann ohne Weiteres mit der DSGVO vereinbar ?

3. Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht:

a) Bedarf es für eine solche Musterfeststellungsklage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im deutschen Recht ?

b) Ist es mit Art. 80 Abs. 1 DSGVO vereinbar, wenn der Verband die Musterfeststellungsklage im eigenen Namen und ohne vorherige Beauftragung durch die Nutzer erhoben hat, weil für die Nutzer die Möglichkeit besteht, bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Ansprüche zu einem staatlich geführten Verbandsklageregister, das nach Klageerhebung eröffnet wird, anzumelden, was zu einer Bindung der Gerichte in den Individualprozessen der Nutzer gegen die Beklagte an die Feststellungen im Verfahren über die Musterfeststellungsklage führen würde ?

4. Können sich die internationale und die örtliche Zuständigkeit für die unter 1. genannte Musterfeststellungsklage gegen die in Irland ansässige Beklagte aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergeben ?

5. Falls der Gerichtshof die vierte Vorlagefrage bejaht:

Ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2025 in der Rechtssache C-34/24 dahin auszulegen, dass jedes Gericht der Bundesrepublik Deutschland, das sachlich für die Entscheidung über eine unter 1. beschriebene Musterfeststellungsklage zuständig ist, auch örtlich für die Entscheidung über diese Klage im Hinblick auf alle deutschen Facebook-Nutzer unabhängig von deren Wohnsitz bzw. allgemeinem Aufenthalt zuständig ist ?

6. Falls der Gerichtshof die fünfte Vorlagefrage verneint:

Bestünde die örtliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts zumindest im Hinblick auf Nutzer aus dem Gerichtsbezirk? Wäre dabei auf den Wohnsitz oder den allgemeinen Aufenthalt abzustellen? Käme es hierbei auf die heutigen Gegebenheiten oder den Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls an ?

Den Volltext der Enstcheidung finden Sie hier:

EuGH: Gerichte dürfen auch rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten als Beweismittel verwenden müssen aber die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken

EuGH
Urteil vom 18.06.2026
C-484/24
NTH Haustechnik GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO einem nationalen Gericht nicht verwehrt, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von einer Partei unter Verletzung des Datenschutzrechts erlangt wurden. Das Gericht muss jedoch vor der Offenlegung solcher Daten gegenüber den Parteien oder Dritten prüfen, ob diese auf das notwendige Maß beschränkt sind. Der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt dabei keine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei jeder gerichtlichen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist im Licht von Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie gegebenenfalls würdigt, jedoch keine Angaben zu den Umständen und Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die selbst festlegt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen, diese Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht.

2. Art. 17 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er keine alternative Rechtmäßigkeitsbedingung aufstellt, die bei einer Verarbeitung erfüllt werden kann, damit diese mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Einklang steht, und sich von einer der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Verordnung aufgeführten Bedingungen unterscheidet.

3. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 ist in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass der Grundsatz der „Datenminimierung“ nicht verlangt, dass ein Gericht bei jeder von ihm durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass es sich vergewissert, dass die dabei verarbeiteten Daten zur Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels geeignet sowie dafür unbedingt erforderlich sind, und dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, den die Berücksichtigung solcher Daten zur Durchführung dieser Verarbeitung mit sich bringt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das das Gericht an der Verwendung der Daten zur Durchführung der in Rede stehenden Verarbeitung hat, sofern die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2016/679, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 derselben Verordnung sowie der Grundsatz der „Datenminimierung“ sind dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und gegebenenfalls bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.

5. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.

6. Die Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung dieser Verordnung Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus dieser Verordnung im Sinne der Verordnung unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Spieler können Rückzahlungsansprüche gegen Online-Glücksspielanbieter aus Malta ohne nationale Konzession per Europäischem Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sichern - Mr Green

EuGH
Urteil vom 21.05.2026
C-198/24
Mr Green


Der EuGH hat entschieden, dass Spieler Rückzahlungsansprüche gegen Online-Glücksspielanbieter ohne nationale Konzession per Europäischem Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sichern können. Vorliegend ging es um Rückzahlungsansprüche gegen den Anbieter Mr Green mit Sitz in Malta. Bei der Prüfung der Dringlichkeit können auch ein Jahre zurückliegendes Verhalten des Anbieters sowie ein vollstreckungshinderndes Gesetz in dessen Wohnsitzstaat berücksichtigt werden

Die Pressemitteilung des EuGH:
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung: Handlungen des Schuldners, die mehrere Jahre zurückliegen und der Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann, können für die Feststellung der Dringlichkeit berücksichtigt werden

Mr Green, Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta, wurde Ende 2021 in Österreich dazu verurteilt2, einem in diesem Mitgliedstaat wohnhaften Spieler die von ihm verlorenen Einsätze zurückzuzahlen. Mr Green verfügte nämlich nicht über eine österreichische Glücksspielkonzession, so dass der Glücksspielvertrag als nichtig angesehen wurde.

Da Mr Green diese Einsätze nicht zurückgezahlt hatte, beantragte der betroffene Spieler im Jahr 2024 bei den österreichischen Gerichten einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. Dieser Antrag betraf Bankkonten von Mr Green in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden.

Nachdem Mr Green von österreichischen Gerichten verurteilt worden war, Verluste anderer Spieler zu erstatten, löste sie im Jahr 2021 ihre Geschäftsbeziehung mit ihrem österreichischen Zahlungsdienstleister auf. Der Spieler macht daher geltend, es bestehe die Gefahr, dass Mr Green in Irland, Luxemburg und Schweden in gleicher Weise handele, um ihre Vermögenswerte ihren Gläubigern zu entziehen, indem sie sie nach Malta transferiere. Allerdings verbiete dort seit Juni 2023 ein maltesisches Gesetz die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz.

Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Zweifel hat, ob diese Umstände bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erfüllt sind, berücksichtigt werden können, hat es den Gerichtshof um Auslegung der EU-Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung3 ersucht.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das mit einem Antrag auf einen solchen Beschluss befasste Gericht eine Gesamtbewertung der vom Gläubiger geltend gemachten Umstände vornehmen kann, um festzustellen, ob in Bezug auf das Verhalten des Schuldners eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner ohne den Erlass dieses Beschlusses die Vollstreckung der Forderung verhindern oder erheblich erschweren könnte.

Der Gerichtshof beantwortet die Frage des österreichischen Gerichts wie folgt: Das Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt wurde, kann für die Feststellung, ob der Erlass dieses Beschlusses dringend erforderlich ist, ein Verhalten des Schuldners, das bei der Stellung dieses Antrags bereits mehrere Jahre zurückliegt, berücksichtigen. Darüber hinaus kann es auch den Umstand berücksichtigen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann.

BMJ: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vorgelegt.

Aus der Begründung:
A. Problem und Ziel
In Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Langerichte als Eingangsinstanz zuständig. Dabei leisten insbesondere die Amtsgerichte als Eingangsinstanz einen wichtigen Beitrag zur Bürgernähe der Justiz. Denn durch ihre Verteilung in der Fläche wird den Bürgerinnen und Bürgern ein ortsnaher Rechtsschutz und ein leichter Zugang zur Justiz gewährleistet. Eine stark ausgeprägte und gut in der Fläche verteilte amtsgerichtliche Struktur übernimmt damit eine wichtige rechtsstaatliche Aufgabe.

Die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren ist in den letzten Jahrzehnten jedoch immer weiter zurückgegangen. Diese Schwächung ist insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch einen Abbau der Stellen kompensieren können und daher die Gefahr besteht, dass sie ganz geschlossen werden müssen. Ziel des vorliegenden Entwurfs ist daher, die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken. Außerdem soll durch den Entwurf in bestimmten Bereichen die Spezialisierung in der Justiz gefördert werden.

Daneben sollen zwei Probleme der gerichtlichen Praxis adressiert werden:

Zum einen ist es Gerichten bislang nicht möglich, eine in Folge einer nachträglichen Streitwertänderung oder in Folge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten.

Zum anderen werden aufgrund der unklaren Regelung im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz derzeit keine Richterinnen und Richter an das Bayerische Oberste Landesgericht abgeordnet. Dies hat zur Folge, dass dort bei hohem Geschäftsanfall Engpässe im richterlichen Bereich entstehen können, welche durch Abordnungen verhindert werden könnten.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und erhöht die Leistungsfähigkeit der Justiz im Sinne von Nachhaltigkeitsziel 16.

B. Lösung
Für die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen ist vor allem der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend. Dieser wird derzeit in § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes auf Ansprüche festgelegt, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 5 000 Euro nicht übersteigt. Diese Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte wurde seit mehr als 30 Jahren nicht mehr angehoben. Sie wurde zuletzt im Jahr 1993 auf 10 000 DM festgesetzt; dies entspricht der noch heute geltenden Streitwertgrenze von 5 000 Euro. Daher soll unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Geldwertentwicklung eine Anhebung auf 8 000 Euro erfolgen. Durch diese Anhebung werden die streitwertabhängigen Zuständigkeiten aus dem Jahr 1993 weitestgehend wiederhergestellt und die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wird sich wieder erhöhen.

Daneben sollen zur Förderung der Spezialisierung weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer, bei anderen Rechtsgebieten spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. Durch die im Entwurf vorgesehene, streitwertunabhängige Zuweisung von Sachgebieten an das Amts- oder das Landgericht wird diesem Umstand Rechnung getragen, sodass Verfahren effizient und ressourcenschonend bearbeitet werden können. So sollen Streitigkeiten aus dem Bereich des Nachbarrechts den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten spielt die Ortsnähe oft eine besondere Rolle. Streitigkeiten aus dem Bereich der Vergabesachen, der Heilbehandlungen sowie der Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen. Der Entwurf greift damit ein Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister aller Länder auf (vergleiche Beschluss zu TOP I.3 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister).

Außerdem soll eine Regelung in der Zivilprozessordnung geschaffen werden, die eine Änderung der vom Gericht im Urteil oder Beschluss getroffenen Kostenentscheidung nach einer nachträglichen Änderung der Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswertes ermöglicht. Damit wird ebenfalls ein Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder aufgegriffen (vergleiche Beschluss zu TOP I.15 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister). Für das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie in den Verfahrensordnungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sind jeweils entsprechende Regelungen zu schaffen.

Des Weiteren soll im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass Abordnungen von Richterinnen und Richtern auch an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich sind.


Den Entwurf finden Sie hier: