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LG München: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung bzw. Wiedergabe von wissenschaftlichen Texten, Previews und Abstracts in einem Forschungsnetzwerk ohne ausreichenden Lizenzvertrag

LG München
Urteil vom 31.01.2022
21 O 14450/17


Das LG München hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung bzw. Wiedergabe von wissenschaftlichen Texten, Previews und Abstracts in einem Forschungsnetzwerk ohne ausreichenden Lizenzvertrag vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die streitgegenständlichen Texte sind urheberrechtlich geschützt. Die Klägerinnen sind allerdings hinsichtlich der behaupteten Urheberrechtsverletzungen nur aktivlegitimiert, soweit sie Unterlassungsansprüche geltend machen. Die Beklagten sind für die geltend gemachten Rechtsverletzungen verantwortlich.
I. Anwendbares Recht
Der zur Beurteilung stehende, grenzüberschreitende Sachverhalt (ausländische Verlage, ausländische Autoren) wirft in verschiedener Hinsicht die Frage auf, ob deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist.

1. Aufgrund des Schutzlandprinzips sind nach deutschem Recht insbesondere das Bestehen des Rechts - also insbesondere die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Artikel, Previews und Abstracts -, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH ZUM 2016, 861 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; ZUM-RD 2016, 288 Rn. 24 - MarceI-BreuerMöbel II; ZUM 2015, 330 Rn. 24 - Hi Hotel 11; ZUM-RD 1997 546, 548 - Spielbankaffaire; Katzenberger/M. in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, Vor §§ 120 ff. Rn. 125 und 150 f.).

[...]

II. Urheberrechtlicher Schutz der streitgegenständlichen Texte

Sämtliche streitgegenständlichen Texte (Fachartikel, Previews, Abstracts) genießen urheberrechtlichen Schutz.

1. Volltext-Versionen der Fachartikel

Die streitgegenständlichen Fachartikel sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerke geschützt. Dies ist in Ansehung des Umfangs der im Streit stehenden Texte und des sich nicht zuletzt daraus ergebenden Gestaltungsspielraums im Hinblick auf die konkrete Formulierung derart offensichtlich, dass sich die Kammer eine Einzelprüfung ersparen kann; die Kammer hat nicht den Hauch eines Zweifels, dass auch ein mit der Sache etwaig befasstes Obergericht dies auf dem Boden des Urheberrechtsgesetzes nicht anders wird sehen können. Die Kammer kann eine Einzelfallprüfung auch deshalb dahingestellt sein lassen, weil in Fortschreibung der Entscheidung CB-Infobank II des Bundesgerichtshofs (ZUM-RD 1997, 336) auch für den Wissenschaftsbereich von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Fachartikeln auszugehen ist. Die Beklagten haben zum Mangel der Schöpfungshöhe bezogen auf die einzelnen streitgegenständlichen Artikel nichts vorgetragen, was Anlass gäbe, hier Ausnahmen von der genannten Regel annehmen zu müssen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Anforderungen an die urheberrechtlich erforderliche Schöpfungshöhe eines Sprachwerkes ausweislich des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, der insoweit nicht zwischen Sprachwerken unterschiedlicher Genres unterscheidet, im Grundsatz unabhängig davon, ob der zu beurteilende Text journalistischen, wissenschaftlichen, schöngeistigen oder sonstigen Inhalts ist (ebenso Loewenheim/Leistner in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 2 Rn. 86).

Es geht bei der hier vorzunehmenden Beurteilung auch nicht um die Frage, ob der gedankliche Inhalt der wissenschaftlichen Lehren, Theorien oder Erkenntnisse, welche Gegenstand der streitgegenständlichen Artikel sind, also letztlich die wissenschaftlichen Lehren, Theorien oder Erkenntnisse als solche und damit unabhängig von ihrer konkreten Formulierung, aus rechtlich übergeordneten Gesichtspunkten gemeinfrei bleiben müssen. Zutreffend hat daher der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Staatsexamen (GRUR 1981, 352) festgestellt:
„Der Schutz des Urhebers eines wissenschaftlichen Schriftwerks erfordert eine sorgfältige Trennung von wissenschaftlichem Ergebnis und Lehre einerseits und Darstellung und Gestaltung der Lehre im Schriftwerk andererseits. Es geht zu weit, die Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Darstellung generell von dem behandelten Thema abhängig zu machen.“

Die den hier zu beurteilenden Fachartikeln zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse wurden von den jeweiligen Autoren in eine konkrete sprachliche Form gegossen, wobei ersichtlich kreative Gestaltungsspielräume bestanden, die Texte abweichend zu formulieren. Die konkreten Formulierungen waren nicht aufgrund der Anwendung der einschlägigen wissenschaftlichen Fachterminologie und der konkreten verlagsseitigen Strukturvorgaben zur Abhandlung der jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnis prädeterminiert. Der Ansicht der Beklagten, im Falle der Darstellung einer für sich genommen nicht schutzfähigen wissenschaftlichen Erkenntnis bliebe bei Anwendung der einschlägigen Fachterminologie und detaillierten Vorgaben zur Abfassung eines Artikels in einer bestimmten Zeitschrift kein Raum für individuelles Schaffen, folgt die Kammer daher nicht. Die in den streitgegenständlichen Fachartikeln jeweils gewählten Formulierungen sind ersichtlich nicht notwendig oder gar zwingend wissenschaftlich vorgegeben; sie sind vielmehr frei gewählt und Ausdruck individuellen Schaffens.
[...]

2. Previews

Auch die streitgegenständlichen Previews sind selbständig als Teile der im Streit stehenden Fachartikel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerke geschützt.

In seiner Entscheidung Infopaq (GRUR 2009, 1041 Tz. 39, 48) hat der EuGH ausgeführt, dass der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der aus elf aufeinanderfolgenden Wörtern des Werks besteht, eine teilweise Vervielfältigung darstellen kann, wenn der Auszug einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt. Angesichts des Umfangs der streitgegenständlichen Previews (regelmäßig mehr als eine Seite des Fachartikels; siehe dazu Anlagen K 1c und K 1d) hat die Kammer auch hier keinen Anlass, deren Schutzfähigkeit in Frage zu stellen.

3. Abstracts

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die streitgegenständlichen Abstracts selbstständig urheberrechtlich geschützte Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

Die Schutzfähigkeit ist auch bei den hier gegenständlichen Abstracts anzunehmen, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbstständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Unter dieser Voraussetzung kann auch ihrem Umfang nach kleinen Sprachwerken urheberrechtlicher Schutz zukommen. Lediglich bei sehr kleinen Teilen - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - wird ein Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (BGH NJW 2011, 761, 767, Tz. 54 - Perlentaucher; BGH GRUR 2009, 1046 - Kranhäuser; EuGH 2009, 1041 - Infopaq; BGH NJW 1953, 1258 - Lied der Wildbahn I; ebenso bereits die erkennende Kammer in BeckRS 2014, 3974). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1992, 382 - Leitsätze) können etwa auch nichtamtlich verfasste Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen urheberrechtlich geschützt sein. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, Abstracts zu wissenschaftlichen Fachartikeln anders als Leitsätze zu gerichtlichen Entscheidungen zu behandeln. Dies jedenfalls dann, wenn mit den Abstracts die Kernaussagen des Artikels in wenigen prägnanten Sätzen zusammengefasst werden. In einer solch prägnanten Zusammenfassung kann eine urheberrechtlich schutzfähige schöpferische Leistung liegen, wenn hierfür ein hinreichender sprachlicher Gestaltungsspielraum besteht.
[...]

III. Aktivlegitimation der Klägerinnen

Die Klägerinnen sind berechtigt, wegen der unberechtigten Nutzung der streitgegenständlichen Texte Unterlassungsansprüche geltend zu machen; für die entsprechende Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen besteht hingegen keine Berechtigung der Klägerinnen.

1. Die Klägerinnen sind berechtigt, die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Zwar haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerinnen über die für die Verwertung auf der Plattform erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Artikeln verfügen, wobei die Beklagten auf ihren fehlenden Einblick in die Lizenzierungspraxis der Klägerinnen hingewiesen haben.

Die Klägerinnen berufen sich demgegenüber hinsichtlich der im Streit stehenden Unterlassungsansprüche unter Hinweis auf den ©-Vermerk, welcher sich jeweils am Ende der streitgegenständlichen Artikel findet, zu Recht auf die gesetzliche Vermutung zugunsten von Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte aus § 10 Abs. 3 UrhG; dieser gilt ausdrücklich im Falle der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

a. Zur Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein ©-Vermerk die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG begründen kann, werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten (zum Streitstand siehe OLG Hamburg BeckRS 2017, 121111).

Teilweise wird vertreten, der Copyright-Vermerk deute üblicherweise darauf hin, dass die dort bezeichnete Person Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte sei bzw. begründe die Vermutung für die Rechtsinhaberschaft (Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage, § 10 Rn. 62 m.w.N.).

Nach anderer Ansicht soll nicht jeder Copyright-Vermerk die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG auslösen, sondern nur solche ©-Vermerke, die gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hinweisen (Thum in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl., § 10, Rn. 115 ff.; OLG Hamburg a.a.O.).

b. Nach Ansicht der regelmäßig mit Urheberstreitsachen befassten Kammer soll den Erfordernissen der Rechtspraxis und dem Zweck des ©-Vermerks folgend mit diesem eine ausschließliche Nutzungsberechtigung zumindest im Kontext seiner Verwendung zum Ausdruck gebracht werden. Findet sich ein ©-Vermerk etwa auf einem physischen Tonträger, soll sich dieser erkennbar zumindest auf das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht hinsichtlich der auf dem Tonträger enthaltenen Werke beziehen; findet sich der ©-Vermerk hingegen im Rahmen einer Internetpräsenz, besteht angesichts der Nutzungsgewohnheiten im Internet kein Anlass, diesen Vermerk auf Vervielfältigungsrechte zu beschränken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mitzulesen. Die am reinen Wortlaut (© = Copyright = Vervielfältigungsrecht) haftende Ansicht, es werde grundsätzlich nur auf eine Rechteinhaberschaft an den Vervielfältigungsrechten hingewiesen, nicht aber ohne weiteres auf eine exklusive Rechtseinräumung bzw. die Erstreckung auf weitere Nutzungsrechte wie etwa das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, wird den Usancen der Rechtspraxis schon deshalb nicht gerecht, weil das Copyrightzeichen aus einer Zeit stammt (erwähnt etwa im Welturheberrechtsabkommen von 1952), in der es noch gar kein Internet gab. Der ©-Vermerk ist daher entsprechend dem sachlichen und zeitlichen Kontext zu lesen, in dem er verwendet wird.
[...]
c. Die Beklagten haben die gesetzliche Vermutung nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt, § 292 ZPO. Soweit die Beklagten vorgebracht haben, angesichts des lückenhaften und unzureichenden Vortrags der Klägerinnen zum Rechtserwerb sei die gesetzliche Vermutung erschüttert, verkennen die Beklagten, dass die Widerlegung nur gelingen kann, wenn die Beklagten ihrerseits in jedem einzelnen Fall darlegen und beweisen, dass ein wirksamer Rechtserwerb nicht erfolgt ist. Daran fehlt es letztlich. Nicht ausreichend ist es hingegen, zur Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung Mängel im Vortrag zur Rechtsinhaberschaft gegenüber demjenigen zu rügen, der sich auf die gesetzliche Vermutung (hier: § 10 Abs. 3 UrhG) beruft; die gesetzlich Vermutung hat gerade den Zweck, ihren Nutznießer von der andernfalls bestehenden Darlegungs- und Beweislast zu befreien. Es kann daher für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG nicht ausreichen, etwaige Mängel im Vortrag zum Erwerb der behaupteten Rechtsposition aufzuzeigen.

2. Die Klägerinnen sind hingegen nicht berechtigt, die streitgegenständlichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt im Falle von dessen Verletzung zur Geltendmachung des in § 97 UrhG normierten Schadensersatzanspruchs (BGH GRUR 1987, 37 - Videolizenzvertrag). Bei der abgeleiteten Inhaberschaft ist die Aktivlegitimation nachzuweisen, indem die Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten dargelegt und - falls bestritten - bewiesen wird (OLG München ZUM 2009, 245).

Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerinnen über die für die Verwertung auf R. erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Artikeln verfügen.

a. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG für Unterlassungs-, nicht aber für Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, so dass eine analoge Anwendung der Vermutungsregel auf Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ausscheidet.
[...]
IV. Passivlegitimation der Beklagten
Die Beklagten sind zur Unterlassung der klägerseits geltend gemachten Rechtsverletzungen verpflichtet.

1. Die öffentliche Zugänglichmachung sämtlicher streitgegenständlicher Fachartikel, Previews und Abstracts erfolgte durch die Beklagte zu 1) als Betreiberin der streitgegenständlichen Plattform.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2021, 2571 - Youtube) erfolgt eine öffentliche Wiedergabe von Inhalten, die Nutzer auf einer Sharehosting-Plattform einstellen können, seitens des Betreibers einer Sharehosting-Plattform, wenn der Plattformbetreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beiträgt, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

Dies ist nach der Entscheidung des EuGH namentlich dann der Fall, wenn
- der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt oder
- wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch
- wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

2. Ausgehend hiervon erfolgte die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Inhalte durch die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) hat als Betreiberin der streitgegenständlichen Plattform über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beigetragen, der Öffentlichkeit Zugang zu urheberechtsverletzenden Inhalten zu verschaffen.

An den vom EuGH gebildeten Fallgruppen orientiert war die Beklagte zu 1) eindeutig an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurden, beteiligt und hat auf ihrer Plattform Hilfsmittel angeboten, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind. Sie haben ein solches Teilen auch wissentlich gefördert.

Aufbau, Struktur und Funktionselemente der streitgegenständlichen Plattform zeigen klar, dass die Beklagte zu 1) nicht lediglich als Hosting-Dienst für fremde Inhalte tätig geworden ist. In den Funktionen der Plattform kommt ein erhebliches Eigeninteresse der Beklagten zu 1) zum Ausdruck, die Plattform mit möglichst vielen wissenschaftlichen Fachartikeln zu bestücken und diese - etwa durch das Extrahieren von Tabellen und Schaubildern - in der Nutzung möglichst anwenderfreundlich aufzubereiten.

a. Im Falle der streitgegenständlichen Previews (Klageantrag Ziffer I.) hat die Beklagte zu 1) die betroffenen Fachartikel selbst im Internet identifiziert, hochgeladen und ihren Nutzern auf der streitgegenständlichen Plattform als Preview zugänglich gemacht; Gegenstand der streitgegenständlichen Previews waren auch die Abstracts der jeweiligen Fachartikel.

Die Beklagten haben im Zusammenhang mit der Preview-Funktion aber auch auf ihrer Plattform Hilfsmittel bereitgestellt, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt waren oder ein solches Teilen wissentlich fördern. Denn verbunden mit der Preview-Anzeige war nicht nur die Wiedergabe eines erheblichen Teils des Volltextes sowie des jeweiligen Abstracts, sondern auch die Möglichkeit, den Artikel insgesamt im Volltext zu erhalten („Request Full-Text“ bzw. die Frage „Would you like to access the full-text?“ verbunden mit dem Button „Access Full-Text“). Damit stellt sich die streitgegenständliche Plattform unter diesem Aspekt als Geschäftsmodell dar, das die Nutzer der Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform öffentlich zugänglich zu machen.

b. Das Eigeninteresse der Beklagten an der Generierung von Plattforminhalt in Gestalt wissenschaftlicher Fachartikel zeigt sich ferner darin, dass die Beklagte zu 1) Informationen aus dem Internet, die auf einen Fachartikel hinweisen, der von einem registrierten Nutzer des Dienstes stammen könnte, gezielt und automatisiert aufsucht und sodann den betroffenen Nutzer auffordert, seine Autorenschaft zu bestätigen (,Confirm authorship“/„confirm authorship to add it to your profile“). Ziel ist auch hier ersichtlich die Generierung von Inhalten in Gestalt von Fachartikeln, um diese zu vervollständigen und damit für die Nutzer attraktiver zu machen.

c. Auch im Falle der Plattform-Inhalte, die in einem letzten Schritt von den Nutzern der Plattform auf dieser öffentlich zugänglich gemacht wurden (Klageantrag Ziffer II.) hat die Beklagte zu 1) als Plattformbetreiberin über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus aktiv dazu beigetragen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu wissenschaftlichen Fachartikeln zu verschaffen. Dies ergibt sich jedenfalls in einem Fall unschwer daraus, dass die Zugänglichmachung des Artikels nach einem Hinweis der Beklagten zu 1) auf die angeblich freie Verfügbarkeit des Artikels im Internet erfolgte.

d. Die Beklagte beschränkt sich nicht auf eine rein technische, automatische und passive Aktivität. Vielmehr ergibt sich ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH eine aktive Rolle der Beklagten zu 1) beim Generieren von Plattform-Inhalten: Die Beklagte optimiert das Angebot, indem sie etwa Daten und Teile der Inhalte extrahiert und diese separat speichert und zugänglich macht; sie optimiert das Angebot auch dadurch, dass sie den Nutzern die Möglichkeit bietet, die Inhalte etwa nach Zugehörigkeit, Referenzen etc. zu kategorisieren. Die Beklagte zu 1) hat ferner selbständig Verweise (Links) auf andere Fachartikel auf Verlagsseiten, die im Originalartikel vorhanden sind, durch Verweise auf Artikel ersetzt, die die Beklagte bereits in ihrer Datenbank führt; ist also beispielsweise im Artikel oder in einer Fußnote des Artikels der zitierte Artikel mit der Verlagsseite verlinkt, so dass der zitierte Artikel mit einem Klick (auf der Verlagsseite) aufgerufen werden kann, so wurde dieser Link von der Beklagten zu 1) durch einen Link auf www.R..net ersetzt, sofern verfügbar. Durch diese Veränderungen wurden die Nutzer der Beklagten zu 1) auf dem eigenen Angebot der Beklagten gehalten und nicht auf Verlagsseiten weitergeleitet. Mag diese Funktion von sogenannten Enhanced Footnotes, die es Nutzern ermöglichte, Informationen über die in einem Artikel zitierten Quellen bei R. zu finden, im Juni 2017 auch eingestellt worden sein, zeigt sie doch die aktive, über einen reinen Hosting-Dienst hinausgehenden Anspruch der Beklagten zu 1) beim Bereitstellen von Hilfsmitteln zum Auffinden und Teilen von Plattform-Inhalten.

e. Sofern die Beklagten meinen, der Entscheidung des EuGH eine Einschränkung dahin entnehmen zu können, dass eine öffentliche Wiedergabe des Betreibers einer Sharehosting-Plattform nur gegeben sei, wenn der von jedem einzelnen, in Streit stehenden rechtsverletzenden Inhalt Kenntnis hatte, folgt die Kammer dem nicht. Im Falle der dritten vom EuGH beispielhaft gebildeten Fallgruppe, die lautet
„…wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.“,
wird lediglich pauschal auf geschützte Inhalte abgestellt, die auf der Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden, ohne dass es auf die Kenntnis einzelner, konkreter Rechtsverletzungen durch den Plattformbetreiber ankäme. Ein solches Verständnis würde die Haftung auch ad absurdum führen, da der Plattformbetreiber immer behaupten könnte, die einzelne konkrete Rechtsverletzung nicht gekannt zu haben - der Rechtsinhaber könnte dies kaum je widerlegen.

3. Eine Rechtsverletzung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die klagenden Verlage und die Beklagte zu 1) dasselbe Publikum bedienten.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zur Einstufung als öffentliche Wiedergabe erforderlich, dass ein Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (EuGH GRUR 2018, 911 - Cordoba).

Der EuGH hat weiter entschieden, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ das Einstellen eines Werkes (im Falle des EuGH einer Fotografie) auf einer Website (auch dann) erfasst, wenn diese Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werkes auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (BGH GRUR 2019, 813 - Cordoba II).

So liegt die Sache auch hier. Mit dem Einstellen der streitgegenständlichen Werke auf dem Dienst der Beklagten zu 1), insbesondere der streitgegenständlichen Abstracts, liegt schon deshalb ein neues Publikum vor, weil sich die Nutzer des Internetangebotes der Klägerinnen und diejenigen des Angebots der Beklagten zu 1) unterscheiden. Ob beschränkende Maßnahmen das Herunterladen von Texten von den Internetseiten der Klägerinnen verhindern sollten, ist nach der Rechtsprechung des EuGH für die Frage der Wiedergabe auf der Seite eines Dritten unerheblich. Es liegt hinsichtlich der Abstracts auch keine konkludente bzw. stillschweigende Einwilligung der Klägerinnen zur freien Nutzung vor.

4. Die Förderung des unerlaubten Teilens geschützter Inhalte auf der Plattform der Beklagten zu 1) erfolgte auch wissentlich. Der Beklagten zu 1) musste - etwa in den Fällen der von ihr selbst als Previews wiedergegeben Fachartikel - aufgrund der auf sämtlichen Fachartikeln angebrachten Copyright-Hinweise davon ausgehen, dass es sich um geschützte Inhalte handelt, die ohne Zustimmung des jeweiligen Rechtsinhabers nicht auf der streitgegenständliche Plattform zugänglich gemacht werden durften.

Die Beklagte zu 1) durfte aber auch nicht davon ausgehen, dass - wie sie behauptet - seitens ihrer Nutzer für Dritte geschützte Inhalte nicht rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht würden. Nachdem auf sämtlichen streitgegenständlichen Fachartikeln als Rechteinhaber jeweils die Klägerinnen angegeben sind, können die Beklagen nicht mit dem Argument durchdringen, sich insoweit auf ihre Nutzer als Autoren der Fachartikel verlassen zu dürfen, die die Rechtesituation am besten kennen müssten. Dass die Beklagten hiervon letztlich auch nicht ausgegangen sind, zeigt sich an den beklagtenseits ergriffenen, vielfältigen Maßnahmen, mit denen Rechtsverletzungen begegnet wird („Notice & Takedown“, „Repeat Infringer Policy“ etc.); diese und insbesondere die in diesem Zusammenhang mit dem Branchenverband der Wissenschaftsverlage geführten Gespräche haben finden ihre Ursache nämlich gerade darin, dass sich die Nutzer der streitgegenständlichen Plattform im Hinblick auf das Zugänglichmachen von Fachartikeln eben gerade nicht ganz überwiegend rechtstreu verhalten, sondern die Beklagte zu 1) in einer beachtlichen Vielzahl mit Rechtsverletzungen konfrontiert sind und waren, die sich insofern auf der streitgegenständlichen Plattform ereignet haben.

5. Die Beklagte zu 1) ist mit Blick auf die Inhalte, die Nutzer bei R. einstellen, auch nicht nach § 10 Satz 1 TMG (bzw. Art. 14 Abs. 1 der RL 2000/31/EG) von einer Haftung befreit.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O) fällt die Beklagte zu 1) nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der RL 2000/31/EG, da sie als Plattformbetreiberin eine aktive Rolle spielt, die ihr Kenntnis von den auf ihrer Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.

Die Klägerinnen mussten sich daher nicht auf das Notice & Takedown-Verfahren der Beklagtenverweisen lassen.

6. Die Beklagte zu 1) kann sich im Hinblick auf die erfolgten Rechtsverletzungen auch nicht mit Erfolg auf urheberrechtliche Schrankenbestimmungen berufen.

a. Hinsichtlich des beklagtenseits angesprochenen Zweitveröffentlichungsrechts des § 38 Abs. 4 UrhG fehlt es an der Darlegung konkreter, auf die einzelnen streitgegenständlichen Artikel bezogenen Umstände zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser urheberrechtlichen Schranke (der wissenschaftliche Beitrag muss im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden sein).

b. § 53 UrhG betrifft lediglich hier nicht streitgegenständliche Vervielfältigungen; die unter dieser Schranke entstehenden Vervielfältigungsstücke dürfen ausdrücklich nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung verwendet werden.

c. Auch § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG bzw. § 60 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG greift hier schon deshalb nicht zugunsten der Beklagen zu 1) ein, da diese Regelungen ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung gelten; ein solcher liegt im Falle des Kreises der Nutzer der streitgegenständlichen Plattform ersichtlich nicht vor

7. Auch die Beklagten zu 2) und 3) haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) persönlich auf Unterlassung.

Ein Geschäftsführer haftet für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft persönlich, wenn er an ihnen entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (NJW 2016, 2335 - Marcel-Breuer Möbel II). Beruht die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden ist (BGH a.a.O.).

Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Über die Gestaltung des Internetauftritts eines Unternehmens wird typischerweise auf Geschäftsleitungsebene entschieden (BGH a.a.O.); dies gilt insbesondere dann, wenn der Internetauftritt - wie hier beim Betrieb einer Plattform - Kerngegenstand der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als alleinige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) über die konkret im Streit stehenden Möglichkeiten des Einstellens wissenschaftlicher Artikel entschieden haben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: